Beschluss
4 W 296/23
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.07.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 11.07.2023, Az. 8 O 1462/20, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.07.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 11.07.2023, Az. 8 O 1462/20, wird verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 11.07.2023, mit dem das Landgericht sein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom 14.10.2022 zurückgenommen und das im Hinblick hierauf ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen hat. Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung mit Beginn November 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer zusätzlichen Todesfallzusatzversicherung ab. Mit Schreiben vom Juli 2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertragsschluss. Am 19.11.2020 erhob er Klage beim Landgericht Erfurt auf Feststellung des wirksamen Widerspruchs gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags sowie, im Wege einer Stufenklage, auf Auskunft und Rückzahlung zwischenzeitlich gezahlter Prämien und Herausgabe von aus seinen Beiträgen gezogenen Nutzungen. Mit Beschluss vom 14.10.2022, berichtigt mit Beschluss vom 09.11.2022, setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung (Az.: C-718/22) vor, wegen deren Gegenstands auf den Beschlussinhalt Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 07.11.2022, eingegangen am selben Tag, legte die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Vorlage- und Aussetzungsbeschluss vom 14.10.2022 ein. Im weiteren Verfahrensverlauf erkannte die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche des Klägers teilweise an, nahm eine Auszahlung an den Kläger vor und erklärte schließlich die Rücknahme ihrer Beschwerde gegen den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 14.10.2022. Am 11.07.2023 hat das Landgericht beschlossen, sein Vorabentscheidungsersuchen vom 14.10.2022 zurückzunehmen und das Verfahren wiederaufzunehmen, da sich die konkreten Vorlagefragen aufgrund des Anerkenntnisses und der Zahlung erledigt hätten und es keiner Vorabentscheidung mehr bedürfe. In der Folge ist durch Beschluss des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vom 21.07.2023 die Streichung der Rechtssache angeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 21.07.2023 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.07.2023 eingelegt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz verwiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 05.09.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und Anlagen in der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und daher unzulässig. 1. Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen Entscheidungen, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nach herrschender Auffassung indes nicht, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer – jedenfalls eigenen (zur Statthaftigkeit der Beschwerde bei Aussetzung im Hinblick auf ein fremdes Vorabentscheidungsersuchen vgl. z.B.: KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2024 – 21 W 5/24; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 W 4/22 –; a.A. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 9 W 78/08 –, Rn. 3; jeweils zitiert nach juris und m.w.N.) – Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ausgesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2024 – 4 W 31/22 –, dort Seite 4 (nicht veröffentlicht), unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 4 W 17/22 –, vertretenen Auffassung; ebenso z.B.: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 7 W 186/21 –, Rn. 9 f; OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 19 W 25/23 –, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 – 23 W 42/21 –, Rn. 10 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 W 33/14 –, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Verg 13/12 –, Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 9 W 78/08 –, Rn. 1 f.; ausdrücklich offengelassen: BGH, Beschluss vom 21. März 2023 – EnVR 83/20 –, Rn. 2; jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Denn zum einen dient die Überprüfbarkeit einer Aussetzung dazu, einem (unberechtigten) Verfahrensstillstand entgegenzuwirken. Durch eine Aussetzung in Verbindung mit einem Vorabentscheidungsverfahren tritt ein solcher aber nicht ein. Letzteres ist – wenngleich in einem weiteren Sinne als Zwischenverfahren mit anderer Prozessordnung und anderen Beteiligten – Teil des Zivilprozesses, den es fördert, indem es dessen zutreffender Urteilsfindung dient. Zum anderen dürfen und müssen nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen die Instanzgerichte ihre Sachentscheidung treffen, ohne dass eine Steuerung oder Einflussnahme von außen erfolgt, namentlich grundsätzlich auch nicht durch eine übergeordnete gerichtliche Instanz. Nach nationalem Recht ist eine bindende rechtliche Weichenstellung im Sinne einer Vorabentscheidung durch ein höheres Gericht während des in anderer Instanz laufenden Verfahrens nicht vorgesehen, auch nicht durch das Beschwerdegericht. Wäre eine Anfechtung einer solchen Aussetzung – die sachlich untrennbar mit der Vorlage verbunden ist und deren Aufhebung bei fortbestehender Vorlage keinen Sinn ergäbe – statthaft, liefe dies aber auf eine Überprüfung der Vorlageentscheidung durch das Beschwerdegericht und dementsprechenden zumindest teilweise Einflussnahme auf die Meinungsbildung des vorlegenden Gerichts hinaus. Dem nationalen Gericht muss es im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedoch freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-686/18 –, Rn. 30, juris, m.w.N.). Die nationalen Gerichte haben ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof. Zwar schließt Art. 267 AEUV nicht aus, dass gegen eine Entscheidung, mit der ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind; die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel kann jedoch – wenn das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines beschränkten Rechtsmittels ist – nicht die dem vorlegenden Gericht eingeräumte Befugnis einschränken, den Gerichtshof anzurufen, und darf diese nicht dadurch in Frage stellen, dass das Rechtsmittelgericht die Vorlageentscheidung abändern, außer Kraft setzen und dem vorlegenden Gericht die Fortsetzung des ausgesetzten nationalen Verfahrens aufgeben kann (vgl. zu Art. 234 EGV: EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – C-210/06 –, Rn. 88 ff., juris, m.w.N.). Gemäß Art. 267 AEUV ist gerade jedes Gericht zu einem Vorabentscheidungsersuchen in einem vor ihm anhängigen Verfahren befugt, ohne dass es hierbei an die Ansicht eines Gerichts höherer Instanz gebunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2024 – 4 W 31/22 – (nicht veröffentlicht), unter Verweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 – 23 W 42/21 –, Rn. 10 ff., juris m.w.N.). Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass eine bereits erfolgte Aussetzung zwecks Vorlageersuchen – wie hier – aufgehoben oder der Antrag auf eine solche Aussetzung abgelehnt wird. Auch für diesen Fall ist mit der oben ausgeführten Begründung eine einschränkende Auslegung des § 252 ZPO dahingehend, dass auch gegen die Aufhebung bzw. Ablehnung der Aussetzung die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, erforderlich um zu gewährleisten, dass die Instanzgerichte ihre Befugnis zur eigenen Entscheidung über eine Verfahrensaussetzung und Vorlage uneingeschränkt und ohne Bindung an die Ansicht eines Gerichts höherer Instanz – des Beschwerdegerichts – treffen können (ebenso z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 19 W 25/23 –, Rn. 9; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 7 W 186/21 –, Rn. 11 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21 -, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens anfallende Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist und die demnach – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens – die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – VIII ZB 63/20 –, Rn. 3, juris, m.w.N.). 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.