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Beschluss

4 W 4/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0324.4W4.22.00
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Leitsätze

§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten aufgrund einer nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Erledigungserklärung des Klägers und nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilter Erledigungstatsachen jedenfalls dann entgegen, wenn die Erledigungstatsachen ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers angehören.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.11.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten aufgrund einer nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Erledigungserklärung des Klägers und nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilter Erledigungstatsachen jedenfalls dann entgegen, wenn die Erledigungstatsachen ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers angehören. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.11.2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund des sogenannten „Dieselskandals“ geltend. Er erwarb im Jahre 2014 einen von der Beklagten hergestellten und mit einem Dieselmotor des Typs „EA 189“ ausgestatteten gebrauchten Personenkraftwagen zu einem Kaufpreis von 14.500,00 €. Nach den Angaben des Klägers wies das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt einen Tachometerstand von 140.500 km auf. In seiner Klageschrift vom 26.01.2021 beantragte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.364,22 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Bei dem vorgenannten Betrag von 10.364,22 € handelte es sich um die Differenz zwischen dem Kaufpreis des Fahrzeuges und einer vom Kläger errechneten Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.135,78 € für die Laufleistung des Fahrzeuges zwischen dem Erwerb im Jahre 2014 und der Klageerhebung (nach den Angaben des Klägers 59.755 km). Mit Verfügung vom 11.05.2021 beraumte das Landgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25.11.2021 an. Die Ladung wurde der Beklagten am 25.05.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021, der Beklagten zugestellt am 19.11.2021, erklärte der Kläger den von ihm gestellten Zahlungsantrag in Höhe eines Teilbetrages von 454,04 € für erledigt und teilte hierzu mit, er habe mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug seit der Klageerhebung weitere 6.560 km zurückgelegt, deshalb erhöhe sich die vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung um 454,04 €. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.11.2021 erschien für die Beklagte niemand. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils, dessen Urteilsformel auch die einseitige Teil-Erledigungserklärung des Klägers berücksichtigen sollte. Diesen Antrag wies das Landgericht mit einem im Verhandlungstermin am 25.11.2021 verkündeten Beschluss, gestützt auf § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, zurück. Abschriften des diesen Beschluss und dessen Begründung enthaltenden Verhandlungsprotokolls wurden am 29.12.2021 an die Prozessbevollmächtigten der Parteien versandt. Mit Schriftsatz vom 04.01.2022, beim Landgericht am gleichen Tage eingegangen, hat der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25.11.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Zwischenzeitlich hat das Landgericht mit Verfügung vom 10.01.2022 einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.05.2022 anberaumt, zu diesem Termin hat das Landgericht auch die Beklagte geladen. B. Die – zulässige – sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 336 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Dass das Landgericht zwischenzeitlich bereits einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung (unter Ladung der Beklagten) anberaumt hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, denn das Rechtsschutzziel der sofortigen Beschwerde besteht hier in der Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins ohne Ladung der Beklagten (vgl. § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO). II. Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu Recht unter Hinweis auf § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift darf ein Versäumnisurteil nicht erlassen werden, wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war. Dieser Hinderungsgrund für den Erlass eines Versäumnisurteils lag hier vor. 1. Der Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2021 enthielt einen neuen Antrag, nämlich den in der einseitigen Teil-Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrag, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang der Teil-Erledigungserklärung erledigt ist, sowie neues Tatsachenvorbringen, nämlich die Mitteilung, der Kläger habe mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug seit der Klageerhebung weitere 6.560 km zurückgelegt. Grundsätzlich stellen auch einseitige (Teil-)Erledigungserklärungen und die diesen Erklärungen zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände neue Anträge und neues tatsächliches Vorbringen im Sinne des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar (so zutreffend Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. [2020], § 331 Rdnr. 31; Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 80. Aufl. [2022], § 331 Rdnr. 14). Der – vorwiegend mit dem Gedanken der Prozessökonomie begründeten – Auffassung, § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehe dem Erlass eines die (Teil-)Erledigung feststellenden Versäumnisurteils aufgrund einer nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten einseitigen (Teil-)Erledigungserklärung und nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilter Erledigungstatsachen nicht entgegen (so Zöller, ZPO, 34. Aufl. [2022], § 331 Rdnr. 5 a.E.; Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. [2015], § 331 Rdnrn. 44 ff.), vermag sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation nicht anzuschließen. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dient der Verwirklichung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Abweichungen von dem sich hieraus ergebenden Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nur auf der Grundlage von Vorbringen erlassen werden können, zu dem der Gegner zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, bedürfen einer besonderen Begründung. Eine solche Begründung vermag der Senat in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu erkennen: Anders als im „klassischen“ Fall der Erledigung der Hauptsache durch die Erfüllung des geltend gemachten Anspruches durch den Beklagten gehören in der vorliegenden Fallkonstellation die Erledigungstatsachen – nämlich die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch den Kläger – ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers an. Der Erlass eines die (Teil-)Erledigung feststellenden Versäumnisurteils unter Verwertung derartiger Erledigungstatsachen, stellt, sofern sich der Beklagte zu diesen Tatsachen zuvor nicht in ausreichendem Maße äußern konnte bzw. hätte äußern können, eine nicht gerechtfertigte Verkürzung des rechtlichen Gehörs für den Beklagten dar. 2. Der Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2021 hätte der Beklagten nach § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden müssen. Tatsächlich ist dieser Schriftsatz der Beklagten erst am 19.11.2021 – und damit erst sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung – zugestellt worden. C. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beläuft sich auf bis zu 13.000,00 €. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO.