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Beschluss

23 W 42/21

OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0810.23W42.21.00
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Leitsätze
1. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ist nicht anfechtbar.(Rn.10) 2. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer solchen Aussetzung abgelehnt wird, ist jedenfalls dann ebenfalls nicht anfechtbar, wenn sich der Antrag gegen die grundsätzliche Entscheidung richtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, und nicht etwa z.B. die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen.(Rn.20) 3. Eine Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses besteht auch nicht dann, wenn ein Einzelrichter beim Landgericht ihn erlassen hat, ohne das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorzulegen.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 2. Juni 2021, Az. 2 O 193/20, wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ist nicht anfechtbar.(Rn.10) 2. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer solchen Aussetzung abgelehnt wird, ist jedenfalls dann ebenfalls nicht anfechtbar, wenn sich der Antrag gegen die grundsätzliche Entscheidung richtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, und nicht etwa z.B. die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen.(Rn.20) 3. Eine Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses besteht auch nicht dann, wenn ein Einzelrichter beim Landgericht ihn erlassen hat, ohne das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorzulegen.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 2. Juni 2021, Az. 2 O 193/20, wird als unzulässig verworfen. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug. Mit Beschluss vom 31. März 2021 (juris) setzte der zuständige Einzelrichter des Landgerichts das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor (dortiges Az.: C-240/21). Die Beklagte beantragte, die Aussetzung aufzuheben und den Rechtsstreit fortzusetzen, um ihn der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen und das Vorabentscheidungsersuchen zurücknehmen zu lassen. Der Einzelrichter habe den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, da jedenfalls mit der Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens die grundsätzliche Bedeutung der Sache begründet worden sei, zumal der Einzelrichter ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen wolle; eine Missachtung der Pflicht zur Vorlage an die Kammer stelle einen Entzug des gesetzlichen Richters dar. Die Kammer müsse den Vorlagebeschluss zurücknehmen, da die gestellten Fragen nicht entscheidungserheblich und mangels Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union unzulässig seien; sie seien darauf gerichtet, das nationale Haftungsregime auf eine deliktische Haftung für Vermögensschäden aufgrund von fahrlässigem Verhalten auszudehnen, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine zivilrechtliche Haftung für eine Verletzung von Unionsrecht eintrete, obliege jedoch mangels europarechtlicher Regelungen allein dem nationalen Gesetzgeber. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass in Konstellationen wie der vorliegenden eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht komme und die Rechtslage insoweit ein „acte clair“ sei. Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 hat der Einzelrichter den Antrag der Beklagten abgelehnt. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Fragen entscheidungserheblich seien, wovon auch der Bundesgerichtshof ausgehe, der sich mit ihnen ausführlich befasst habe. Ein „acte clair“ liege nicht vor; weder sei die Sichtweise des Bundesgerichtshofs hierzu bindend noch liege in sachlicher Hinsicht ein solcher „acte clair“ vor. Es fehle außerdem an einer grundsätzlichen Bedeutung der Vorlageentscheidung, da ein Vorlagebeschluss nur ein nichtstreitiges Zwischenverfahren einleite, in dem nur der Gerichtshof der Europäischen Union eine die Sache betreffende Entscheidung treffe, nicht das vorlegende Gericht. Auch bei unterstellter grundsätzlicher Bedeutung bestehe keine Pflicht, den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, da das Vorlagerecht an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht durch nationales Verfahrensrecht beeinträchtigt werden dürfe. Selbst wenn man aber eine grundsätzliche Bedeutung der Vorlageentscheidung und eine Pflicht zur Kammervorlage annähme, müsste die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefrage abgewartet werden, mit der er genau danach gefragt werde, ob § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen überhaupt anwendbar sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde und verlangt die Aufhebung der Aussetzung. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, die Unanfechtbarkeit gelte nur für den Aussetzungsbeschluss, nicht aber für eine Entscheidung, mit der die Aufhebung der Aussetzung versagt werde. Der Rechtsstreit habe wegen der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens sowie dem damit einhergehenden Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Aufhebung der Aussetzung zwingend geboten sei, damit der Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung über die Übernahme vorgelegt werden könne. Die Begründung des Einzelrichters, warum keine Vorlage an die Kammer geboten sein solle, sei rechtsfehlerhaft und zudem in sich widersprüchlich; einerseits meine er, er sei deshalb nicht zu einer Vorlage an die Kammer verpflichtet, weil der grundsätzlich einschlägige § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO durch Art. 267 AEUV modifiziert werde, andererseits sei er sich dessen offenbar nicht hinreichend sicher und sehe eine entsprechende Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union als geboten an. Gleichzeitig führe er aus, die Sache habe gar keine grundsätzliche Bedeutung, allenfalls der in dem Zwischenverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union ergehenden Entscheidung könne eine solche grundsätzliche Bedeutung zukommen. Der Einzelrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass ein Widerspruch in seiner Begründung nicht gegeben sei; die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung könne bei unionsrechtskonformer Auslegung (also Annahme eines Vorrangs des Unionsrechts) offenbleiben, falls jedoch davon ausgegangen werde, dass kein Vorrang des Unionsrechts bestehe, müsse die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewartet werden, da unionsrechtlich zumindest zweifelhaft sei, ob ein solcher Vorrang des Unionsrechts bestehe. Außerdem dürfte die sofortige Beschwerde unzulässig sein, da eine Beschwerde gegen den in Verbindung mit einem Vorlageersuchen getroffenen Aussetzungsbeschluss unzulässig sei und auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer ein Rechtsmittel nicht gestützt werden könne. Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich; wäre der Einzelrichter tatsächlich der Auffassung, ein Vorlageersuchen habe per se keine grundsätzliche Bedeutung, wäre die Vorlagefrage zur Vorlagebefugnis eines Einzelrichters selbst nach dessen eigener Meinung offensichtlich nicht entscheidungserheblich und damit unzulässig, tatsächlich wisse aber auch er, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach nationalem Recht eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits begründe. Deshalb sei die Aussetzung vorliegend aufzuheben und das Verfahren der Kammer vorzulegen, nach deren zwingender Übernahme werde diese zu entscheiden haben, ob sie die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zurücknehme, wobei sie auch zu berücksichtigen haben, dass der vorlegende Einzelrichter in einem Parallelverfahren gegen die Beklagte explizit nicht davon ausgehe, dass die hier formulierten Fragen entscheidungserheblich seien, da er eine Beweisaufnahme durchführe und die Begründung hierfür, dass nämlich beide Parteien einer Aussetzung entgegengetreten seien, nicht nachvollziehbar sei. Die sofortige Beschwerde sei auch nicht unzulässig; mit ihr könne begehrt werden, die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Aufhebung einer Aussetzung abgelehnt worden sei, zu überprüfen, obwohl der Aussetzungsbeschluss selbst unanfechtbar sei, da die Unanfechtbarkeit nur für den Aussetzungsbeschluss als solchen gelte, nicht aber für eine Entscheidung des Landgerichts, mit der die Aufhebung der Aussetzung versagt werde. Auch der Ausschluss von Rechtmitteln gegen eine unterlassene Kammervorlage stehe dem nicht entgegen; dieser greife schon deshalb nicht, weil die Verweigerung der Vorlage an die Kammer objektiv willkürlich gewesen sei, da die grundsätzliche Bedeutung der Sache offensichtlich und dem vorlegenden Einzelrichter auch bewusst gewesen sei. II. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist nicht anfechtbar (1.). Ebenfalls nicht anfechtbar ist der Beschluss, mit dem die Aussetzung auf Antrag hin nicht aufgehoben wurde (2.). Vorliegend ist im Ergebnis auch nicht deshalb anders zu entscheiden, weil der Einzelrichter das Verfahren nicht der Kammer zur Übernahme vorgelegt hat (3.). 1. Der Beschluss, mit dem der Einzelrichter das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ist nicht anfechtbar. Gegen einen solchen Beschluss, mit dem das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen eingeleitet wird, ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen Entscheidungen, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt indes nicht, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ausgesetzt hat (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20, juris, Rn. 9, m.w.N.; sehr ausführlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris, Rn. 13 ff.; ebenso bereits OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76, juris, Rn. 24 ff.; s.a. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 252, Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; a.A. für den hier nicht gegebenen Fall, dass mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 4 W 13/22, juris, Rn. 26 ff., m.w.N. zum dahingehenden Streitstand). a) Zum einen dient die Überprüfbarkeit einer Aussetzung dazu, einem (unberechtigten) Verfahrensstillstand entgegenzuwirken. Durch eine Aussetzung in Verbindung mit einem Vorabentscheidungsverfahren tritt ein solcher aber nicht ein. Letzteres ist - wenngleich in einem weiteren Sinne als Zwischenverfahren mit anderer Prozessordnung und anderen Beteiligten - Teil des Zivilprozesses, den es fördert, indem es dessen zutreffender Urteilsfindung dient. b) Zum anderen dürfen und müssen nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen die Instanzgerichte ihre Sachentscheidung treffen, ohne dass eine Steuerung oder Einflussnahme von außen erfolgt, namentlich grundsätzlich auch nicht durch eine übergeordnete gerichtliche Instanz. Nach nationalem Recht ist eine bindende rechtliche Weichenstellung im Sinne einer Vorabentscheidung durch ein höheres Gericht während des in anderer Instanz laufenden Verfahrens nicht vorgesehen, auch nicht durch das Beschwerdegericht. Wäre eine Anfechtung einer solchen Aussetzung - die sachlich untrennbar mit der Vorlage verbunden ist und deren Aufhebung bei fortbestehender Vorlage keinen Sinn ergäbe - statthaft, liefe dies aber auf eine Überprüfung der Vorlageentscheidung durch das Beschwerdegericht und dementsprechenden zumindest teilweisen Einfluss auf die Meinungsbildung des vorlegenden Gerichts hinaus. So ist beispielsweise auch ein Beweisbeschluss als prozessleitende Anordnung - selbst wenn er z.B. eine äußerst zeit- und kostenaufwändige sachverständige Begutachtung beinhaltet - grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern kann nur inhaltlich mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit seiner selbständigen Anfechtung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen werden könnte. Zwar kann die Sachentscheidung eines Gerichts faktisch - wenn auch nicht rechtlich bindend - dadurch beeinflusst werden, dass das Beschwerdegericht sich im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens äußert. Zudem kann beispielsweise auch ein Beweisbeschluss ausnahmsweise selbständig anfechtbar sein, wenn einer Partei - von ihr schlüssig behauptet - bei Durchführung der Beweisaufnahme ein bleibender rechtlicher Nachteil in Form einer irreversiblen Verletzung von Grundrechten droht, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe und der daher eine selbständige Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZB 46/21, juris, Rn. 13 ff.). Für eine solche Ausnahme ist indes hinsichtlich eines Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union von vorneherein kein Raum. Gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV kann jedes Gericht eines Mitgliedsstaats dem Gerichtshof Fragen zur Entscheidung vorlegen. Eine Beschränkung auf obergerichtliche oder höchstrichterliche Verfahren ist gerade nicht vorgesehen, sondern sämtliche nationalen Gerichte sind zur Zusammenarbeit mit den Unionsgerichten berechtigt. Dem nationalen Gericht muss es im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-686/18, juris, Rn. 30). Die nationalen Gerichte haben ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof; zwar schließt Art. 267 AEUV nicht aus, dass gegen eine Entscheidung, mit der ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind, die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel kann jedoch - wenn das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines beschränkten Rechtsmittels ist - nicht die dem vorlegenden Gericht eingeräumte Befugnis einschränken, den Gerichtshof anzurufen, und darf diese nicht dadurch in Frage stellen, dass das Rechtmittelgericht die Vorlageentscheidung abändern, außer Kraft setzen und dem vorlegenden Gericht die Fortsetzung des ausgesetzten nationalen Verfahrens aufgeben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-210/06, juris, Rn. 88 ff., zu Art. 234 EGV). Gemäß Art. 267 AEUV ist gerade jedes Gericht zu einem Vorabentscheidungsersuchen in einem vor ihm anhängigen Verfahren befugt, ohne dass es hierbei an die Ansicht eines Gerichts höherer Instanz gebunden ist (ausdrücklich selbst bei innerstaatlicher Bindung an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten Gerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung EuGH, a.a.O., Rn. 94, m.w.N.). 2. Ebenfalls nicht anfechtbar ist der Beschluss, mit dem die Aussetzung auf Antrag hin nicht aufgehoben wurde. Die Sachlage stellt sich hier insoweit gleich dar. a) Zwar mag der Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses nicht entgegenstehen, dass dieser mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs rechtskräftig wurde, da eine dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung gilt, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben oder ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, juris, Rn. 10; mit Verweis auf §§ 150, 250 ZPO, die die Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen und die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder andererseits eine Fortsetzungspflicht besteht). Diese von der Beklagten angeführte Rechtsprechung ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Aussetzungsbeschluss des Einzelrichters ist nicht mangels eingelegten Rechtsbehelfs rechtskräftig geworden, sondern war von vorneherein nicht anfechtbar (s.o.). b) Ebenso mag der Ausschluss der Anfechtbarkeit eines Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 KapMuG nur für den Vorlagebeschluss selbst gelten, nicht aber für eine Entscheidung, mit der der Vorlagebeschluss aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, juris, Rn. 6, zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 KapMuG). Auch ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Die Beklagte wendet sich nicht gegen eine Aufhebung der zunächst getroffenen Entscheidung, sondern gegen die Ablehnung eines dahingehenden Antrags. c) Selbst wenn man aber grundsätzlich eine allgemeine Regel annehmen will, dass bei einem - aus welchen Gründen auch immer - unanfechtbaren Aussetzungsbeschluss jede Entscheidung - mit welchem Ergebnis auch immer - angefochten werden kann, die über einen Antrag auf Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses ergeht, wäre eine solche Regel vorliegend nicht anwendbar. Die oben genannten Gründe, weshalb der in Verbindung mit einem Vorabentscheidungsersuchen stehende Aussetzungsbeschluss nicht anfechtbar ist, gelten in gleicher Weise für eine Entscheidung, mit der an dieser Aussetzung festgehalten wird. Namentlich darf auch auf diesem Wege nicht in die Entscheidungskompetenz des vorlegenden Gerichts eingegriffen werden. d) Anders mag es liegen, wenn der Beschwerdeführer für die verlangte Aufhebung der Aussetzung Gründe geltend macht, die nicht gegen die grundsätzliche Entscheidung gerichtet sind, dem Gerichtshof der Europäischen Union die jeweils gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, so z.B. wenn er die Fortsetzung des Verfahrens verlangt, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Hier dienen der Antrag auf Aufhebung der Aussetzung und die gegen dessen Ablehnung gerichtete Beschwerde nur der Umgehung der Unanfechtbarkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Die Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Aufhebung nicht mit neuen Gründen, die insbesondere nichts mit der Vorlage als solcher zu tun haben, sondern verlangt die Aufhebung, um eine Vorlage an die Kammer (und im Ergebnis die Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens) zu erreichen. 3. Vorliegend ist im Ergebnis auch nicht deshalb anders zu entscheiden, weil die Beklagte sich nicht nur inhaltlich gegen das Vorabentscheidungsverfahren wendet, sondern auch prozessual rügt, vor einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hätte der Einzelrichter das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorlegen müssen. a) Grundsätzlich ist die Nichtvorlage an die Kammer zur Prüfung der Übernahme schon nicht anfechtbar und damit auch kein geeigneter Grund, den Aussetzungsbeschluss anzufechten. Gemäß § 348 Abs. 4 ZPO kann nämlich auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Dies gilt sowohl für die Berufung als auch für eine sofortige Beschwerde. b) Allerdings kann eine vorschriftswidrige Besetzung das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, wobei nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift zugleich eine Verfassungsverletzung ist, sondern die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten ist, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat; gesetzlicher Richter im Sinn dieser Vorschrift sind dabei nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter, weshalb das Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter den Grundsätzen des gesetzlichen Richters unterliegt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08, juris, Rn. 20 ff., m.w.N.). Hat der Einzelrichter objektiv willkürlich eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist, weil in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Einzelrichter den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen hat, ist die trotz einer von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung unterbliebene Vorlage offensichtlich unvertretbar und ist es nicht Sinn des Rechtsmittelausschlusses, bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, juris, Rn. 11; jeweils zu § 568 ZPO im Rahmen der Rechtsbeschwerde nach deren Zulassung durch den Einzelrichter). c) Vorliegend kommt eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Aussetzung (und ihrer Nichtaufhebung) aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. aa) Zwar kann eine objektiv willkürliche Entscheidung in Betracht kommen, wenn der Einzelrichter mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die er von einer der Parteien hingewiesen wurde, abweicht, statt die Sache der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen (kaum zu verneinen nach MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 348, Rn. 74). Vorliegend beurteilt der Einzelrichter die Rechtslage jedenfalls insoweit anders als der Bundesgerichtshof, als er einen „acte clair“ nicht als gegeben ansieht. bb) Zudem muss ein Einzelrichter der Rechtssache aus seiner Sicht zwingend grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO beimessen und wäre jede andere Bewertung unvertretbar, wenn er eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält, auf deren Geltung es ankommt, und er sie deshalb mit dem Ziel der Normverwerfung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2010 - 1 BvL 12/10, juris, Rn. 6). cc) Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Zunächst unterscheidet sich die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG von einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV dadurch, dass erstere voraussetzt, dass das betreffende Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig halten muss, und der Gedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt, während bei letzterem für eine Vorlage genügt, dass noch keine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorliegt und die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Auch besteht die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur darin, dass der Einzelrichter einen „acte clair“ nicht für gegeben hält, was letztlich abschließend nicht vom Bundesgerichtshof, sondern nur vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt werden kann. Aber selbst wenn man annimmt, dass nach deutschem Zivilprozessrecht ein Einzelrichter verpflichtet ist, den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, wenn er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten will (so möglicherweise obiter dictum BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 15, zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg in anderem Zusammenhang als dem hiesigen; s.a. - aus einer Zeit mit faktisch weitaus weniger Vorabentscheidungsersuchen als heutzutage - BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88, juris, Rn. 145, zur Grundsätzlichkeit im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei Rechtsfragen aus dem Gemeinschaftsrecht mit der Notwendigkeit einer Vorabentscheidung, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1986 - 3 B 104/85, juris), ist die gegenteilige Ansicht jedenfalls nicht objektiv willkürlich. Abgesehen davon, dass es bislang an einhelliger und klarer höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu fehlt, ist insbesondere nämlich Gegenstand des Vorlageverfahrens gerade auch die Frage, ob § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte unvereinbar und daher auf einen Vorlagebeschluss gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht anzuwenden ist. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorlagefrage vom Gerichtshof der Europäischen Union als hypothetisch und daher unzulässig zurückzuweisen sein sollte (so zu einer inhaltlich gleichen Frage in einem anderen Verfahren die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 - C-100/21, juris, Rn. 70 ff.), ist es inhaltlich jedenfalls nicht objektiv willkürlich, anzunehmen, dass die Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit Art. 267 Abs. 2 AEUV in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar ist. Es ist zumindest vertretbar, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Einzelrichter, der meint, dass eine für ihn entscheidungserhebliche Frage eine Vorabentscheidung erfordere, vorschreibt, die Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und ihn daran hindert, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen (so namentlich ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 - C-100/21, juris, Rn. 75 ff., demzufolge auch einem Einzelrichter freistehen muss, in jedem Moment des Verfahrens den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen). Schließlich konkretisiert eine gegebenenfalls dahingehende Auslegung des Unionsrechts - wenn auch möglicherweise entgegen innerstaatlichem Prozessrecht - nur die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Jedenfalls aber wäre nicht ersichtlich, dass sie hiermit in einer Weise kollidierte, die den Bereich der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG und Art. 20 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06, juris, Rn. 55) beträfe. III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. In einem Verfahren über eine Beschwerde hinsichtlich einer Aussetzung des Verfahrens anfallende Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist, die demnach - unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahren - die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZB 63/20, juris, Rn. 3, m.w.N.). 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.