Beschluss
21 W 5/24
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0517.21W5.24.00
5mal zitiert
29Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen die Entscheidung, den Rechtsstreit auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen in einem fremden Verfahren entschieden hat, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft.
2. Der in § 252 ZPO verankerte Justizgewährungsanspruch gebietet es in einer solchen Konstellation zum Schutz der Parteien, zumindest überprüfen lassen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit der Parallelsache gegeben sind.
3. Mit Blick auf die Entscheidungsprärogative der Vorinstanz beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts darauf, ob ein Aussetzungsgrund gemäß § 148 ZPO vorliegt und ob die Vorinstanz die Grenzen des eingeräumten Ermessens eingehalten und dieses fehlerfrei ausgeübt hat.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 01.02.2024, Az. 30 O 73/23, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Entscheidung, den Rechtsstreit auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen in einem fremden Verfahren entschieden hat, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft. 2. Der in § 252 ZPO verankerte Justizgewährungsanspruch gebietet es in einer solchen Konstellation zum Schutz der Parteien, zumindest überprüfen lassen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit der Parallelsache gegeben sind. 3. Mit Blick auf die Entscheidungsprärogative der Vorinstanz beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts darauf, ob ein Aussetzungsgrund gemäß § 148 ZPO vorliegt und ob die Vorinstanz die Grenzen des eingeräumten Ermessens eingehalten und dieses fehlerfrei ausgeübt hat. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 01.02.2024, Az. 30 O 73/23, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,- EUR festgesetzt. I. Der Kläger macht Zahlungsansprüche wegen verlorener Einsätze bei Online-Glücksspielen geltend, an denen er auf den Internetseiten der Beklagten teilgenommen hat. Mit seiner Klage fordert er Verluste in Höhe von 6.374,11 EUR für den Zeitraum 2013 bis 2019 zurück. Die auf den 22.02.2023 datierte Klageschrift hat der Kläger im Mai 2023 bei Gericht eingereicht. Die Kostenrechnung ist auf seine Nachfrage im Juni 2023 noch im selben Monat veranlasst worden. Den angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat er im September 2023 eingezahlt. Mit Beschluss vom 01.02.2024 hat das Landgericht Berlin II den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend: EuGH) im Verfahren C-440/23 und bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (nachfolgend: BGH) im Verfahren I ZR 53/23 ausgesetzt, weil in diesen Verfahren eine Klärung maßgeblicher Fragen zu erwarten sei, etwa zur Frage der Nichtigkeit der Spielverträge und zur Reichweite von § 817 Satz 2 BGB. In Übrigen wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses des Landgerichts II Bezug genommen (Bl. 125 d.A.). Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2024 übermittelten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu C-440/23 betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgend: GlüStV) 2012 mit Blick auf die in Art. 56 AEUV verkörperte Dienstleistungsfreiheit unionsrechtskonform ist. Der BGH hat das Revisionsverfahren I ZR 53/23 mit Beschluss vom 10.01.2024 bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausweislich der Pressmitteilung des BGH Nr. 009/2024 sowie der vorangegangenen Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 21.03.2023 – I-21 U 116/21) Verluste bei Online-Pokerspielen, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterlagen. Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene und bis zum 30. Juni 2021 geltende GlüStV 2012 wurde im Jahr 2021 durch eine Neuregelung ersetzt. Der Kläger rügt: Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO lägen nicht vor. Das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH in der Rechtssache C-440/23 sei für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Es genüge nicht, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet sei, einen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben. Das Landgericht sei weder nach § 148 ZPO analog, Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, noch sei es durch die Entscheidung des BGH mit Beschluss v. 10.01.2024 – I ZR 53/23 gebunden. Die maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts habe der EuGH bereits geklärt. Die Maxime der Verfahrensbeschleunigung gebiete es, zumindest in erster Instanz abschließend zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die – durch entsprechende Rechtsprechungs- und Literaturnachweise unterlegten – Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Februar 2024 (Bl. 130 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er begehrt nach seinem Vorbringen jedoch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Verfahren fortzuführen. Das Landgericht II hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zu den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen verweist das Landgericht darauf, dass die Vorlagefragen in der Rechtssache des EuGH C-440/23 und die dem Revisionsverfahren beim BGH I ZR 53/23 zugrundeliegenden Rechtsfragen unmittelbar entscheidungserheblich für den hiesigen Rechtsstreit seien. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen spräche unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte, der Verfahrenskosten und des Beschleunigungsgrundsatzes für eine Aussetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 26. Februar 2024 (Bl. 134 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagtenseite ist bislang nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden oder hat eine solche unaufgefordert eingereicht. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat entscheidet als Kollegialgericht, nachdem die originär zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat. A. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die aufgrund der Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. 1. Diese Möglichkeit der Überprüfung gilt jedoch nach fast einhelliger Auffassung nicht für Aussetzungsentscheidungen, die mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht verbunden sind, also vor allem nicht für die Aussetzungsbeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 GG sowie für Vorlageentscheidungen anderer Art, etwa die Vorlage an den EuGH (OLG Köln, Beschluss v. 13.05.1977 – 6 W 80/77 – Rn. 24 ff; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008 – 9 W 78/08 – Rn. 1 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2024 – 19 W 1/24 – Rn. 8 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris; Stackmann in: MünchKomm. zur ZPO, 6. Aufl., 2020, § 252 Rdnr. 17; Rother in: Stein/Jonas, Komm. zur ZPO, 23. Aufl., § 252 Rdnr. 2; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2 m.w.N.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 45. Aufl., § 252 Rdnr. 1, vor § 239 Rdnr. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 128 Rdnr. 15; teilweise ablehnend: Pfeiffer, NJW 1994, 1969). Hintergrund dieses einschränkenden Verständnisses von § 252 ZPO ist das Gebot der allgemeinen Prozessgrundsätze, nach denen die Instanzgerichte ihre eigentliche Prozessentscheidung unabhängig und ohne Steuerung von außen – grundsätzlich auch ohne eine solche durch die übergeordnete Instanz – finden und fällen dürfen, was etwa in § 355 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht wird (OLG Köln, Beschluss v. 13.05.1977 – 6 W 80/77 – Rn. 31; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008 – 9 W 78/08 – Rn. 1 m.w.N.). 2. Ob eine Anfechtbarkeit nach § 252 ZPO allerdings auch für den Fall auszuschließen ist, wenn die Aussetzung damit begründet wird, es gelte die Entscheidung über die Vorlage in einer Parallelsache abzuwarten (isolierte Aussetzung), wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, solch isolierte Aussetzungsbeschlüsse, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, könnten angefochten werden (OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2024 – 19 W 1/24 – Rn. 10, 11; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.10.2023 – 17 W 23/23 – Rn. 5 f; beides zitiert nach juris). Zur Begründung wird angeführt, dass die Parteien durch die isolierte Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliege und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt sei (OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2024 – 19 W 1/24 – Rn. 10, 11; vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 18.04.2023 – 4 W 4/23 – Rn. 26 ff; OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, 4 W 16/21, Rn. 34 ff.; alles zitiert nach juris). Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom EuGH bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung treffe oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwarte; mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, Rn. 16 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, Rn. 3; OLG Köln, Beschluss v. 17.05.2023 – 15 W 19/23 – Rn. 17, 19 f; alles zitiert nach juris). Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen, verbietet zwar auch in der vorliegenden Konstellation eine umfassende Überprüfung der Aussetzungsentscheidung. Es muss im Rechtsweg jedoch zumindest geklärt werden können, ob eine "Parallelsache" vorliegt, das heißt eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO dem Grunde nach in Betracht kommt. Denn wenn das aussetzende Gericht gerade nicht den unanfechtbaren Weg wählt, eine eigene Vorlageentscheidung zu treffen, gebietet es der in § 252 ZPO verankerte Justizgewährungsanspruch zum Schutz der Parteien, dass zumindest die Identität der Vorlagefragen überprüfbar ist. Der Entscheidungsprärogative der Vorinstanz kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts entsprechend eingeschränkt wird. So ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessen zu setzen oder eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Hier ist die sofortige Beschwerde vorliegend ohnehin bereits deshalb statthaft, weil das Landgericht das Verfahren auch mit Blick auf die Entscheidung des BGH in dem Revisionsverfahren I ZR 53/23 ausgesetzt hat. Eine einschränkende Auslegung des § 252 ZPO für diese Fallgestaltung ist nicht angezeigt. Gerade für diese Konstellation eröffnet § 252 ZPO den Parteien die Möglichkeit, die den Stillstand des Verfahrens herbeiführende Entscheidung überprüfen zu lassen. B. Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts II vom 1. Februar 2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Februar 2024 hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Das Landgericht II hat zu Recht einen Aussetzungsgrund gemäß § 148 ZPO angenommen. Für den Prüfungsmaßstab gilt – anknüpfend an die vorgenannten Erwägungen – Folgendes: Im Beschwerdeverfahren ist in vollem Umfang zu überprüfen, ob auf Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund vorliegt (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 – XI ZB 40/11 – Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 38; alles zitiert nach juris). Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 8; Beschluss v. 13.09.2012 - III ZB 3/12, Rn. 10; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 - IX ZB 5/19 - Rn. 7; alles zitiert nach juris). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BGH, Beschluss v. 27.06.2019, a.a.O., Rn. 7 m.w.N., zitiert nach juris). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11; BGH, Beschluss v. 13.09.2012, a.a.O., Rn. 13; BGH, Beschluss v. 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 11/13 - Rn. 13; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 - XI ZB 40/11 – Rn. 15; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 9; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 7; alles zitiert nach juris). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 7, zitiert nach juris). Dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt deshalb für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO geregelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozessökonomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt. Die Aussetzung ist jedoch grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 11; beides zitiert nach juris). Deshalb ist es zulässig, die Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat. Denn wird das entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und beeinflusst damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich (BGH, Beschluss vom 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 12, zitiert nach juris). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung eine analoge Anwendung von § 148 ZPO auch für die Fallgestaltung anerkannt, dass eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den EuGH gemäß § 267 AEUV ist (vgl. BGH, Beschluss v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – Rn. 48 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 24.01.2012 – VIII ZR 158/11 – Rn. 7; BGH, Beschluss v. 13.09.2012 – III ZB 3/12 – Rn. 22; OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2024 – 19 W 1/24 – Rn. 14; alles zitiert nach juris). Die Aussetzung diene in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, da ohne die Aussetzung eine weitere Vorlage nach Art. 267 AEUV erfolgten müsste. Da der Gerichtshof, dem die verbindliche Auslegung des Unionsrechts vorbehalten sei, aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedstaatlichen Verfahren darstelle, genüge es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden werde (BGH, Beschluss v. 13.09.2012 – III ZB 3/12 – Rn. 22, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 ist insbesondere die Rechtsfrage, ob das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und damit auch die Frage ihrer Anwendbarkeit ist auch für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich, da der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze sämtlichst auf bis zum 30.06.2021 durchgeführte Glücksspiele bezieht. Der von ihm geltend gemachte Anspruch hängt davon ab, ob die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unwirksam waren. Zudem betreffen die Vorlagefragen in dem Verfahren C-440/23 im Kern auch die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz der bis dahin geltenden Regelung mit Art. 56 AEUV gebietet, insbesondere auch im Lichte der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-148/15, C-316/07 und C-42/02. Die Entscheidungen des BGH vom 26.01.2023 – I ZR 148/22 – und vom 08.11.2023 – I ZR 148/22 – stehen der Annahme der Vorgreiflichkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn der BGH hat für den dortigen Fall jeweils die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz gebiete, nicht als entscheidungserheblich erachtet (BGH, Beschluss v. 26.01.2023 – I ZR 148/22 – Rn. 8; BGH Beschluss v. 08.11.2023 – I ZR 148/22, Rn. 3, 4; beides zitiert nach juris). Diese Frage ist hier indes streitentscheidend. Die aufgeworfenen Fragen sind ferner auch nicht derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (LG Lübeck, Beschluss v. 15.02.2024 – 15 O 134/22 – Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – Rn. 48, beides zitiert nach juris). Denn der EuGH hat zwar bereits entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist. Nach der Entscheidung des EuGH C-42/07 vom 08.09.2009 (Liga Portuguesa de Futebol Professional und Bwin International) steht Art. 49 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen (EuGH, a.a.O., Rn. 73, zitiert nach juris). Die Auslegung der nationalen Vorschriften sei Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs. Dagegen sei der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (EuGH, a.a.O., Rn. 37, zitiert nach juris). Den Mitgliedsstaaten stehe es frei, das von ihnen angestrebte Schutzniveau auf dem Gebiet der Glücksspiele zu bestimmen, wobei Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügen müssten (EuGH, a.a.O., Rn. 59; vgl. EuGH, Urteil v. 30.06.2011 – C-212/08 – Zeturf, Rn. 40; EuGH, Urteil v. 08.09.2010 – C-46/08 – Carmen Media und Land Schleswig-Holstein, Rn. 46, 58, 65; EuGH, Urteil v. 15.09.2011 – C-347/09 – bet-at-home.com, Rn. 47; alles zitiert nach juris). Nicht entschieden hat der EuGH indes, ob ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, wenn der Mitgliedstaat – entgegen der Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-148/15 – keine wissenschaftlichen Belege dafür vorgelegt hat, dass die Beschränkung als verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 12.04.2024 – 5 U 149/23 – Rn. 98, zitiert nach juris). Die insoweit ausstehende Entscheidung des EuGH kann deshalb Präjudizialität für den Rechtsstreit in der vorliegenden Sache entfalten, dessen Ausgang von der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 abhängt. Der auf der Webseite des BGH veröffentlichte Beschluss vom 10.01.2024 – I ZR 53/23 – über die Aussetzung des dortigen Verfahrens enthält zwar keine Begründung. Der Umstand, dass das Revisionsverfahren I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-440/23 ausgesetzt ist, indiziert jedoch, dass der BGH das vorgenannte Vorabentscheidungsersuchen ebenso für vorgreiflich erachtet (a.A. OLG Bamberg, Urteil v. 27.02.2024 – 10 U 22/23 e – Rn. 50, zitiert nach juris). Der Gegenstand des vor dem BGH geführten Revisionsverfahrens I ZR 53/23 ist dem hiesigen Rechtsfall vergleichbar. Zuletzt hat der BGH in seinem Beschluss vom 22. März 2024 – I ZR 88/23 – unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH bekräftigt, dass die Vorlagefragen in dem Vorabentscheidungsersuchen C-440/23, die sich u.a. auf die Vereinbarkeit der Regelungen im GlüStV 2012 zu Online-Casino-Glücksspielen beziehen, klärungsbedürftig sind (Rn. 58). Danach fällt das vorliegende Verfahren gerade nicht in die Kategorie bloß ähnlich gelagerter Parallelfälle, deren Entscheidung eher im Sinne eines Musterprozesses lediglich die gleichen Rechtsfragen betreffen, ohne dass die Entscheidung des einen Verfahrens für das andere vorgreiflich wäre. Vielmehr verhält es sich so, dass für den Fall einer Entscheidung des EuGH, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei europarechtswidrig, diese Norm – wie bei einer verfassungswidrigen Gesetz – nicht angewendet werden könnte. In der Folge wäre der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht gemäß § 134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig. Die Erwägungen des Klägers, es bedürfe keiner Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV da die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibe, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Vorlagefragen in der Rechtssache C-440/23 eine andere Sichtweise aufzeigen. Dieser Auffassung hat sich ganz offenbar auch der BGH angeschlossen. Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die die Rechtslage anders beurteilen, sind sämtlichst vor dem Aussetzungsbeschluss des BGH ergangen und konnten diese Entscheidung deshalb nicht berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es im Sinne der hier betreffenden Vorlage offen, wie der EuGH die Beschränkung des in Art. 56 AEUV beurteilt, wenn ein Mitgliedstaat selbst die Notwendigkeit einer Neuregelung des nationalen Rechts erkannt hat, weil er die zuvor getroffene Bestimmung für unverhältnismäßig erachtet. 2. Eine Überschreitung des dem Landgericht II zustehenden Ermessens oder Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht darf auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 33/04, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 64/10, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 36, 38; alles zitiert nach juris). Dabei ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (BGH, Beschluss v. 09.03.2021 – II ZB 16/20 – Rn. 20; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 36; alles zitiert nach juris). Die angestellten Ermessenserwägungen des Landgerichts II sind frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht II hat im Rahmen der nach § 148 ZPO erforderlichen Ermessensprüfung alle für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien berücksichtigt und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Insbesondere hat es in seine Abwägung die mögliche Verfahrensverzögerung einerseits und die Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen andererseits einbezogen. Es ist nicht festzustellen, dass sich das Landgericht II von sachfremden Erwägung hat leiten lassen oder die vorgenommene Gesamtwürdigung sonst fehlerhaft ist. Das Landgericht II ist bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, der Gesichtspunkt der Prozessökonomie überwiege das ausdrücklich bekundete Interesse des Klägers an einem Fortgang des Verfahrens ohne dessen Aussetzung. Dies ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der vom Landgericht II vorgenommenen Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden. Zwar wiegt das Interesse an einem zügigen Abschluss der ersten Instanz in der Regel aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes schwer. Der Umstand, dass der Kläger selbst seine Ansprüche sehr spät geltend gemacht und das erst nach Jahren eingeleitet Verfahren sogar nach Einreichung der Klage erneut nicht maximal beschleunigt hat, rechtfertigt es jedoch hier, sein Interesse an einem zügigen Fortgang des Rechtsstreits zurückzustellen. Denn der Kläger hat erst rund vier Monate nach Einreichung der Klage um Veranlassung hinsichtlich der Gerichtskostenrechnung gebeten. Nach Anforderung der Kosten im Juni 2023 hat er die Einzahlung erst im September 2023 bewirkt. Hierdurch hat der Kläger selbst dokumentiert, dass für ihn der zeitlichen Komponente einer verfahrensabschließenden Entscheidung nicht die höchste Priorität zukommt. Der geschilderte Verfahrensablauf zeigt zugleich, dass für den Kläger eine schnelle Entscheidung auch nicht mit Blick auf die Erfolgsaussichten etwaig späterer Vollstreckungsmaßnahmen ausschlaggebend war. Auch aus der im mittleren vierstelligen Bereich liegenden Forderungshöhe ergibt sich kein Umstand, der für eine umgehende Fortsetzung des Verfahrens sprechen könnte. Für den Kläger selbst war dies kein Anlass, dem Verfahren durch seine eigenen Handlungen unverzüglich Fortgang zu geben. Durchgreifende Rechtsnachteile aufgrund einer durch die Aussetzung des Verfahrens eintretenden Verzögerung trägt der Kläger nicht vor und diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Zugleich hat das Landgericht ein seine Überlegung die Einschätzung eingestellt, dass das Prozessrisiko der Beklagten bei vorläufiger Würdigung der aktuellen Rechtsprechungslandschaft weit höher als das des Klägers zu bewerten sein dürfte. Dass das Landgericht diesem Umstand nicht höhergewichtet hat, ist jedenfalls nicht ermessenfehlerhaft. Die Verfahrenskosten hat das Landgericht II auf Seiten beider Parteien in den Blick genommen. 3. Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat ist im Rahmen von Berufungsverfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten aus dem Themenkreis „Rückforderung von verlorenen Einsätzen in Online-Glücksspielen“ befasst, die derzeit noch nicht zur Beratung anstehen. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass der hiesigen Entscheidung aufgrund der eingeschränkten Prüfungskompetenz keine präjudizielle Bedeutung zukommt für das weitere Vorgehen des Senats als Berufungsgericht, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Aussetzung der Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO und die hierbei vorzunehmende eigene Ermessensausübung des Senats. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 25; BGH, Beschluss v. 09.03.2021 – II ZB 16/20 – Rn. 23 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 – XI ZB 40/11 – Rn. 26; alles zitiert nach juris). Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht mit einem Fünftel der Hauptsache bemessen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.03.2021 – II ZB 16/20 – Rn. 24 m.w.N., zitiert nach juris). 5. Die Rechtsbeschwerde lässt der Senat im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen zur Anwendbarkeit der §§ 252, 148 ZPO gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.