Beschluss
1 Ws 313/20, 1 Ws 321/20
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Unzulässigkeit von Beschwerden gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen.
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer A. S. und Rechtsanwalt M. verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit von Beschwerden gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen. Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer A. S. und Rechtsanwalt M. verworfen. I. Vor dem Landgericht Gera, 9. Strafkammer, findet nach im Frühjahr 2019 in Prag erfolgter Verhaftung und Auslieferung des flüchtigen Mitangeklagten S. S. und anschließender Verbindung der zuvor getrennten Verfahren seit Anfang des Jahres die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A. S. und seinen jüngeren Bruder S. S. in dem (führenden) Verfahren 9 KLs 107 Js 13672/18 jug statt, in dem ihnen u. a. gemeinschaftlicher Betrug sowie Mord bzw. Anstiftung zum Mord zu Lasten des Betrugsopfers zur Last gelegt wird. Vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende der Kammer unter dem 16.12.2019 eine umfangreiche sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen, die u. a. folgende Anordnungen enthält: „... III. ... 3. Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer und Zeugen durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der Behältnisse ... auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden ... 5. Die Verteidiger, Dolmetscher und Sachverständigen werden, nachdem sie sich ausgewiesen haben, ebenfalls durchsucht. Bei der Durchsuchung ist die Kleidung mit Hilfe eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse abzutasten. Darüber hinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sind nur dann vorzunehmen, wenn das Suchgerät anspricht. Die Durchsuchung ist in diesem Fall auf diejenigen Kleidungsstücke zu beschränken, von denen die Reaktion ausgegangen ist. Darüber hinaus sind die mitgeführte Behältnisse durchzusehen und mittels eines Durchleuchtungsgerätes zu überprüfen. Hierbei ist die Kenntnisnahme vom Inhalt vorgefundener Schriften und Aktenteile untersagt. Verteidiger, Dolmetscher und Sachverständige dürfen Taschen und Laptops in den Sitzungssaal mitbringen. ...“ In einem dem vorgelegten Beschwerdesonderband beigefügten Vermerk des Vorsitzenden vom 13.01.2020 heißt es hierzu: „Es bleibt bei der unter Nummer III. 5 der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden vom 16.12.2019 getroffenen Regelung, wonach im Rahmen der Einlasskontrolle auch eine Durchsuchung der Verteidiger stattfindet, und bei der unter III. 3. i.V.m. III. 5. der v.g. Anordnung getroffenen Regelung bleibt, dass Verteidiger ihre Mobiltelefone (Handys) vor Betreten des Saales zu hinterlegen haben. Diese gegenüber den Verteidigern angeordnete Maßnahme ist aus Sicherheitsgründen erforderlich und dient in erster Linie dem Schutz ihrer Integrität und ihrer Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege. Damit wird von vornherein jeder Anschein vermieden, die Verteidiger könnten als geeignete Helfer etwa für das 'Einschmuggeln' von gefährlichen oder sonstigen im Sitzungssaal nicht zugelassenen Gegenständen (insbesondere Mobiltelefonen) in Betracht kommen. Durch die getroffene Anordnung wird verhindert, dass die Verteidiger durch Dritte mittels Zwang oder Drohung unter Druck gesetzt oder unbewusst/ohne ihr Wissen als Schmuggler eingesetzt werden könnten, da von vornherein erkennbar ist, dass ein derartiges Ansinnen aussichtslos wäre. Insofern dient die Anordnung nicht zuletzt auch den Verteidigern selbst, die sich auf ihre prozessuale Aufgabe, die Rechte der Angeklagten in der Hauptverhandlung wahrzunehmen bzw. deren Einhaltung zu gewährleisten, konzentrieren können, ohne darauf achten zu müssen, ob und inwieweit sie für die vorgenannten unlauteren Zwecke eingesetzt werden. Für die Angeklagten besteht in Anbetracht der im Verurteilungsfall drohenden Strafe ein erhöhter Fluchtanreiz und der Angeklagte S. S. hat sich dem Verfahren bereits einmal erfolgreich durch Flucht entzogen. Es kommt hinzu, dass nach Aktenlage im Ermittlungsverfahren bereits unzulässige Einwirkung (bzw. derartige Versuche) auf Zeugen stattgefunden haben, dass die Angeklagten und ihr Umfeld konspirativ agieren bzw. agiert haben (vgl. Sonderband 'Fahndung' Bl 106f.), was auf eine kriminelle und entsprechend organisierte Gruppierung hindeutet, und nicht zuletzt, dass der Zeuge C. erst vor kurzem versucht hat, bei einem Besuch in der JVA ein Mobiltelefon einzuschleusen. Dass nicht nur der Zeuge C. als Vater der beiden Angeklagten, sondern auch weitere Mitglieder der kriminellen - mutmaßlich auch gewaltbereiten (Hinweise ergeben sich aus den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.03.2018, Az. 62 Ds 606 Js 64567/17 jug., dem vorgeworfenen gegenständlichen Verhalten auf der Flucht und den nach Aktenlage ausgesprochenen Drohungen) - Gruppierung ein Interesse daran haben könnten, durch unlautere Mittel auf den Prozessverlauf Einfluss zu nehmen, liegt auf der Hand. Insoweit darf angenommen werden, dass ein Befreiungsversuch oder sonstige Sicherheitsbeeinträchtigungen trotz der übrigen Vorkehrungen zumindest nicht ausgeschlossen sind. Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 05.02.2006 (2 BvR 2/06) geforderte sachliche Grund für die Erstreckung der sitzungspolizeilichen Maßnahmen auf die Verteidigung ist mithin gegeben. Eingedenk dessen ist es nicht erforderlich, dass es in jüngster Zeit in ähnlich gelagerten Fällen zu entsprechenden Ansinnen Dritter gekommen oder ein konkreter Verdacht gegen Verteidiger entstanden ist. Die Differenzierung zwischen der Verfahrensweise bei den Verteidigern einerseits und den Vertretern der Staatsanwaltschaft andererseits ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Letztere haben keinerlei Kontakte zum persönlichen und familiären Umfeld der Angeklagten. Dass ein entsprechend enger Kontakt der Verteidiger zum Umfeld der Angeklagten besteht, hat der Vorsitzende bei Prozessauftakt beobachten können, als sich die Mutter der Angeklagten wiederholt direkt bei diesen aufhielt. ...“ Am 25.09.2020 fand ein Fortsetzungstermin statt, an dem - nach Beendigung seines Jahresurlaubs - Rechtsanwalt M. als einer der Verteidiger des Angeklagten A. S. teilnehmen wollte. Nachdem er seine Durchsuchung durch einen Justizbeamten nicht zugelassen und ohne Kontrolle den Sitzungssaal betreten hatte und daraufhin von dem Vorsitzenden „vor die Wahl gestellt“ worden war, „sich nachträglich elektronisch abtasten zu lassen oder sich aus dem Sitzungssaal endgültig zu entfernen“, verließ Rechtsanwalt M. den Saal; der Verhandlungstag wurde ohne ihn durchgeführt. In dem als Auszug zur Verfügung gestellten Hauptverhandlungsprotokoll heißt es hierzu: „Es wird festgestellt, dass der Verteidiger Rechtsanwalt M. ohne Kontrolle in den Sitzungssaal eingelassen wurde. Dies beruhte auf einer eigenmächtigen Entscheidung der Wachtmeister und war nicht mit dem Vorsitzenden abgestimmt. Der Aufforderung, sich durchsuchen zu lassen, ist er nicht nachgekommen. Er wurde daraufhin aufgefordert, den Sitzungssaal zu verlassen, was er auch getan hat.“ Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 hat Rechtsanwalt M. im Namen des Angeklagten A. S. und im eigenen Namen gegen die Anordnung des Vorsitzenden, durch die er „als Verteidiger des Angeklagten A. S. vor Beginn der Hauptverhandlung am 25. September 2020, 9:30 Uhr aus dem Sitzungssaal entfernt worden“ sei, Beschwerde eingelegt, hilfsweise „Gegenvorstellung“ erhoben, mit der er u. a. darauf hinweist, dass er aufgrund seines Alters und weiterer Faktoren zur „Risikogruppe“ gehöre und wegen des Abstandsgebotes von mindestens 1,5 m keine Durchsuchungen seiner Person und seines Rucksacks mehr zulassen werde, und die Unzulässigkeit seiner „Entfernung“ aus dem Sitzungssaal sowie der „zu keinem Zeitpunkt zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen“, vielmehr den „dringenden Verdacht“ einer „Schikane“ erweckenden Kontrolle der Verteidiger geltend macht. Mit Beschluss vom 29.09.2020 hat der Kammervorsitzende der Beschwerde unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit nicht abgeholfen und in der Vorlageverfügung an den Senat vom 29.09.2020 vermerkt: „Eine Abänderung der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 16.12.2019 ist nicht veranlasst. In den letzten Verhandlungswochen waren verstärkt Einflussnahmen und Beeinflussungsversuche aus dem familiären Umfeld, insb. durch die Eltern der Angeklagten, auf das Sitzungsgeschehen sowie unzulässige Kontaktaufnahmen durch selbige zu den Angeklagten festzustellen. Gerade weil die Verteidiger nach wie vor in engem Kontakt vor und nach den Sitzungen zur Familie stehen, ist nach wie vor zu verhindern und weiterhin bereits der Anschein zu vermeiden, dass über selbige nicht zugelassene Gegenstände 'eingeschmuggelt' werden können. Mit Blick auf die Corona-Pandemie und die angeführte persönliche Disposition von RA M gilt nichts anderes. Einer möglichen Ansteckung der durchsuchten Personen bei der Einlasskontrolle ist durch die im Landgericht geltende Hygieneregeln ausreichend begegnet. Nur am 15.03.2020, also unmittelbar vor dem bundesweiten 'Lockdown', wurde auf Anordnung des Vorsitzenden von einer Durchsuchung der Verteidiger abgesehen, da die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch nicht zu übersehen waren und ein Hygienekonzept noch nicht einmal angedacht war. Soweit später RA M. faktisch nicht durchsucht worden sein soll, geschah dies durch eigenmächtige Entscheidung der die Einlasskontrolle durchführenden Wachtmeister ohne Billigung des Vorsitzenden, so dass hieraus nichts abzuleiten ist.“ Dieser Vermerk ist allen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 30.09.2020 an das Landgericht hat Rechtsanwalt M. - wiederum sowohl im Namen seines Mandanten als auch im eigenen Namen - gegen die Verfügung vom 29.09.2020, durch die ihm als Verteidiger des Angeklagten A. S. die Verteidigung in der Hauptverhandlung nur gestattet werde, wenn er sich jeweils vor Beginn der Hauptverhandlung abtasten und seinen Rucksack durchsuchen lassen muss, „Gerichtsentscheidung“ beantragt und „hilfsweise“ Beschwerde eingelegt sowie Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Die Verweigerung des Betretens des Sitzungssaals sei gegenüber dem Verteidiger ungesetzlich. Auch dieser Beschwerde - die wegen der Unstatthaftigkeit des Antrags auf „Gerichtsentscheidung“ (§ 238 Abs. 2 StPO) und damit verbundenen „Bedingungseintritts“ als solche zu behandeln sei - hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 01.10.2020 nicht abgeholfen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die (erste) Beschwerde vom 28.09.2020 mit Stellungnahme vom 02.10.2020 am 07.10.2020 und die (zweite) Beschwerde vom 30.09. 2020 mit Stellungnahme vom 08.10.2020 am 14.10.2020 jeweils mit dem Antrag vorgelegt, die „sofortige“ Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Beide Stellungnahmen sind den Verteidigern des Angeklagten A. S. mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum (zuletzt) 21.10.2020 zur Kenntnis gegeben worden, von der Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 21.10.2020 Gebrauch gemacht hat. II. Beide Beschwerden sind unzulässig und waren entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO) zu verwerfen. 1. Für die - neben einem Antrag auf „Gerichtsentscheidung“ und in Verbindung mit weiteren (Hilfs-)- Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde) - „hilfsweise“ eingelegte Beschwerde vom 30.09.2020 gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 29.09.2020 folgt dies - abgesehen von den auch insoweit geltenden nachstehenden Ausführungen zu Ziff. 2. - bereits daraus, dass die Einlegung von Rechtsmitteln eindeutig erfolgen muss und insbesondere nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2013, 1 StR 487/13, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 4). Da das allein mit dem Begriff „hilfsweise“ begründete Eventualverhältnis in dem Schriftsatz vom 30.09.2020 nicht weiter erläutert wird und der vorrangig gestellte Antrag auf „Gerichtsentscheidung“ (bislang) jedenfalls nicht förmlich beschieden wurde, handelt es sich auch nicht um eine (unschädliche) bloße Rechtsbedingung. Die Beschwerde vom 30.09.2020 ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil mit ihr der Sache nach letztlich dasselbe Anliegen verfolgt wird, wie mit dem Rechtsmittel vom 28.09.2020, dem der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 29.09.2020 nicht abgeholfen und daneben in dem - nunmehr selbständig angefochtenen - Vermerk vom selben Tag lediglich ergänzend erläutert hat, dass und warum eine Abänderung der die Durchsuchung auch der Verteidiger einschließenden sitzungspolizeilichen Anordnung vom 16.12.2019 nicht veranlasst ist. Ein über die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 16.12.2019 als solche und die am 29.09.2020 ergangene Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich der auf das Unterbleiben einer Durchsuchung des Verteidigers M. vor der Zutrittsgewährung in den Verhandlungssaal gerichteten Beschwerde hinausgehender, eigenständiger und der gesonderten Anfechtung zugänglicher Entscheidungsgehalt kommt diesem - auch so bezeichneten - „Vermerk“ nicht zu. 2. Unzulässig, weil unstatthaft ist allerdings auch die Beschwerde vom 28.09.2020, die sich bei zutreffender Auslegung der Sache nach gegen die gem. § 176 GVG ergangene sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden richtet, dass (auch) die Verteidiger vor dem Betreten des Sitzungssaals zu durchsuchen sind, der sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt M. aus in seiner Person liegenden Gründen (Zugehörigkeit zur Risikogruppe Covid-19; „besondere Zuverlässigkeit“ aufgrund „Bekanntheit“ aus früheren Verfahren ohne Kontrollen) nicht unterwerfen will und deshalb nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen kann. a) Soweit die Beschwerdeführer mit dem z. T. wenig strukturierten Inhalt der Beschwerdebegründung(en) darüber hinaus den Eindruck vermitteln wollen, Gegenstand des Rechtsmittels sei eine gegenüber Verteidigern von vornherein unzulässige Maßnahme des „Entfernens aus dem Sitzungssaal“ gem. § 177 GVG, geht dies an dem mitgeteilten und aus dem Protokoll ersichtlichen tatsächlichen Geschehen vorbei und kann schon deshalb keine - gegenüber den sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG erweiterten - Anfechtungsmöglichkeiten begründen. Eine durch den Vorsitzenden veranlasste „Entfernung aus dem Sitzungssaal“ i. S. des 177 GVG, die als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung sitzungspolizeilicher Maßnahmen des Vorsitzenden gegenüber Personen ergriffen werden kann, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen (sitzungspolizeilichen) Anordnungen nicht Folge leisten, hat nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer gerade nicht stattgefunden. Vielmehr hat sich Rechtsanwalt M., der sich zuvor den Zutritt zum Sitzungssaal unter eigenmächtigem Umgehen (Verweigern) der gem. § 176 GVG angeordneten Kontrollmaßnahmen erschlichen, sich dort also unkontrolliert und damit unbefugt aufgehalten hat, nach der Aufforderung des Vorsitzenden, sich noch (nachträglich) durchsuchen bzw. elektronisch abtasten zu lassen oder den Sitzungssaal zu verlassen, freiwillig entfernt und auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, weil er mit der nach seiner Auffassung nicht erforderlichen Durchsuchung nicht einverstanden war und sich ihr - wohl auch aus den immerhin ausdrücklich vorgebrachten gesundheitlichen Erwägungen („Risikogruppe“) - nicht unterziehen wollte. In der Beschwerdeschrift vom 28.09.2020 heißt es hierzu: „Vor Beginn der Sitzung hat der VRLG T., den Unterzeichner vor die Wahl gestellt, den Sitzungssaal zu verlassen, um sich nachträglich elektronisch abtasten zu lassen oder sich aus dem Sitzungssaal endgültig zu entfernen. Daraufhin hat der Unterzeichner den Sitzungssaal verlassen und ist unverrichteter Dinge gegangen.“ Gegenstand des Beschwerdeangriffs kann deshalb nur die sitzungspolizeiliche Anordnung der Einlasskontrolle in Form von Durchsuchungen sein, die grundsätzlich auch gegenüber Rechtsanwälten und Verteidigern angeordnet werden darf (vgl. BVerfG NJW 2006, 1500f; KK-Diemer, StPO, 8. Aufl., § 176 GVG Rdnrn. 1 und 3; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rdnr. 5, jew. m. w. N.) und deren notwendige Folge es dann - um den Zweck der Maßnahme nicht leerlaufen zu lassen und sie damit insgesamt in Frage zu stellen - naturgemäß sein muss, dass Personen (also auch Verteidiger), die sich der angeordneten Einlasskontrolle/Durchsuchung nicht unterziehen, den Sitzungssaal nicht betreten und an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen dürfen. Mit dem freiwilligen Verlassen des Saales und dem Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung hat Rechtsanwalt M. mithin letztlich nur den Zustand wiederhergestellt, wie er wegen seiner Weigerung, sich durchsuchen zu lassen, von vornherein hätte eintreten müssen. Aus dem Umstand, dass er sich zunächst eigenmächtig unter vorsätzlicher Umgehung der angeordneten Einlasskontrolle Zutritt zum Saal verschafft hat, können er und sein Mandant deshalb keine weitergehenden (Verfahrens-)Rechte und auch keine erweiterte Beschwerdemöglichkeit herleiten. b) Gegen die hiernach angefochtene Anordnung einer auch die Verteidiger einschließenden Einlasskontrolle in Form der näher geregelten Durchsuchung, bei der es sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden im Sinne des § 176 GVG handelt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft. Entgegen einer im Vordringen begriffenen jüngeren Rechtsprechung hält der Senat an der vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat, Beschlüsse v. 13.10.2015, StB 10/15, StB 11/15, und vom 10.03.2016, StB 3/16, bei juris) noch vor wenigen Jahren als herrschende und im Einklang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers stehende Meinung bezeichneten Auffassung fest, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen außerhalb der Regelung des § 181 Abs. 1 GVG, der in dem betreffenden Gesetzesabschnitt - verfahrensübergreifend - ausdrücklich nur für die dort geregelten Fälle der Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. §§ 178, 180 GVG ein (befristetes) Beschwerderecht vorsieht, der gesonderten Anfechtung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfG, NStZ 1993, 89f unter Hinweis auf BGHSt 17, 201; KG Berlin, Beschluss v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10, m. w. N., juris; KK-Diemer, a. a. O., Rdnr. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rdnr. 24). Soweit in der jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis darauf, dass der dieser (jahrzehntelang herrschenden und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden) Auffassung zugrundeliegende Umkehrschluss aus § 181 GVG „nicht zwingend“ sei und nach dem auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkten Wortlaut des § 181 GVG „ein Verständnis nicht ausgeschlossen erscheine, wonach für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde“ (BGH, a. a. O.; ähnlich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, juris), die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen des Strafkammervorsitzenden jedenfalls dann als statthaft (§ 304 StPO) und zulässig angesehen wird, „wenn der angefochtenen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden“ (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2015, a. a. O., u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2020, 2 Ws 49/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ws 71/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, 2 Ws 140/16; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, 1 Ws 44/16; jew. bei juris), vermag sich der Senat dieser unsystematischen und nicht überzeugend begründeten („vermittelnden“) Lösung nicht anzuschließen. Der Bundesgerichtshof selbst hat die Frage, ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Sinne des § 176 GVG überhaupt der Anfechtung unterliegen oder der Beschwerde entzogen sind, in den genannten Entscheidungen (und auch im Beschluss vom 12.05.2016, StB 9 und 10/16, bei juris) jeweils ausdrücklich offen gelassen und sich darauf beschränkt, für seinen Zuständigkeitsbereich auszusprechen, dass auch bei grundsätzlich zu bejahender Anfechtbarkeit jedenfalls sitzungspolizeiliche Anordnungen eines Oberlandesgerichts gemäß der dann anwendbaren Vorschrift des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen sind. In den gleichwohl auch für die hiesige Fragestellung interessanten Gründen des Beschlusses vom 12.05.2016 heißt es: „Denn auch bei Annahme der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen würde sich diese nach den allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO richten, mit der alle richterlichen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind. Eine solche generelle Ausnahme beinhaltet § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. ... Auch mit Blick auf die möglicherweise tangierte Grundrechtsposition der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG ist es nicht gerechtfertigt, diesen entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ein Beschwerderecht einzuräumen. Der Gesetzgeber hat in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte - mit Ausnahme der im Katalog enumerativ aufgeführten Eingriffe - einer Beschwerde entzogen und es damit in Kauf genommen, dass in anderen Fällen mit Grundrechtsbezug ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dies spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei Verfügungen und Beschlüssen eines Oberlandesgerichts, die in ein Grundrecht eingreifen, generell eine Rechtsmittelmöglichkeit vorsehen wollen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10 und 11/15, NJW 2015, 3671). Vor diesem Hintergrund ist es nicht Sache der Fachgerichte, unter Missachtung dieses gesetzgeberischen Willens den Katalog der ausnahmsweise anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit möglicher in Betracht kommender Grundrechtsbeeinträchtigungen beliebig zu erweitern.“ (Hervorh. in Fettdruck d. d. hier entscheidenden Senat) Mit dieser Argumentation des Bundesgerichtshofs ist die oben dargestellte („vermittelnde“) Auffassung, dass gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen gem. § 176 GVG im Strafprozess die Beschwerde zwar einerseits (gem. § 304 StPO) statthaft, aber andererseits dennoch nur dann zulässig sein soll, wenn der Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden (s. a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2019, 3 Ws 281/19, juris), nicht zu vereinbaren. Denn sie vermag zum Einen nicht zu erklären (und versucht dies auch nicht), warum bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 304 StPO auf die im Wortlaut des § 181 GVG nicht erwähnten Fälle die Beschwerde - entgegen der Regelung des § 304 Abs. 1 StPO - nur in dem beschriebenen eingeschränkten Umfang zulässig sein soll. Immerhin geht der Bundesgerichtshof nach dem Vorstehenden eindeutig davon aus, dass - wenn man den („nicht zwingenden“) Umkehrschluss aus § 181 GVG nicht ziehen will - die Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen sich dann „nach den allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO richten [würde], mit der alle richterlichen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind“. Warum das aus § 304 StPO hergeleitete Beschwerderecht gleichwohl auf die Anfechtung solcher Maßnahmen beschränkt sein soll, „die über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkungen entfalten bzw. Grundrechte dauerhaft beeinträchtigen“, bleibt dann offen/unklar. Abgesehen davon, dass die Unschärfe dieser Begriffe ohnehin ganz erhebliche Abgrenzungsprobleme aufwerfen würde, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, ergäbe sich hiernach bei konsequenter Anwendung des § 304 StPO auf alle sitzungspolizeilichen Maßnahmen des § 176 GVG (außerhalb der Fälle des § 181 GVG) eine geradezu unüberschaubare Vielzahl ggf. anzufechtender Maßnahmen und möglicher Anfechtungsberechtigter. Hält man den Umkehrschluss aus § 181 GVG (auf die grundsätzliche Unanfechtbarkeit der dort nicht ausdrücklich der befristeten Beschwerde unterstellten sitzungspolizeilichen Maßnahmen) in Übereinstimmung mit der bislang herrschenden Meinung dagegen (weiterhin und aus guten Gründen) für gerechtfertigt, dann kann man nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zu bejahende Anfechtbarkeit andererseits auch nicht ohne Weiteres aus „möglicherweise tangierten Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers“ herleiten. Hiernach ist es gerade nicht die Aufgabe der Fachgerichte, gegen den gesetzgeberischen Willen den Katalog der ausnahmsweise anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit möglicher in Betracht kommender Grundrechtsbeeinträchtigungen beliebig zu erweitern. Hier ist vielmehr gegebenenfalls der Gesetzgeber gefordert. An dem über viele Jahrzehnte von der herrschenden Meinung durch alle Instanzen gezogenen Umkehrschluss aus § 181 GVG, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind, ist deshalb - ungeachtet seiner Einstufung als zumindest „nicht zwingend“ in jüngeren Entscheidungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, die die Beantwortung der Rechtsfrage letztlich jedoch ausdrücklich offen bzw. den Fachgerichten überlassen (vgl. a. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.10.2019, 1 BvR 2309/19) - im Ergebnis festzuhalten, weil er nach Auffassung des Senats jedenfalls richtig und sachgerecht ist. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt nichts anderes. Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes sichert keinen Rechtsmittelzug gegen richterliche Entscheidungen. Dies liegt ersichtlich auch der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Verfügungen des Senatsvorsitzenden beim Oberlandesgericht zugrunde (wie im Übrigen der Regelung des § 304 Abs. 4 StPO insgesamt) und ist zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Rechtspflege und Rechtsprechung (bei begrenzten Ressourcen) für den Rechtsstaat langfristig von existentieller Bedeutung. Soweit der Angeklagte, der im vorliegenden Verfahren von insgesamt 3 Verteidigern vertreten wird, eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte besorgt, steht ihm - im Falle der Verurteilung - die Revision, im Übrigen die Verfassungsbeschwerde (vgl. zuletzt - zur sitzungspolizeilichen Anordnung eines Amtsgerichts zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2020, 1 BvR 1948/20, juris) zur Verfügung. 3. Die Beschwerden waren mithin in Übereinstimmung mit den Anträgen der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen. Ungeachtet dessen merkt der Senat an, dass die Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätten. Eine sitzungspolizeiliche Maßnahme kann nämlich nur darauf überprüft werden, ob sie einen zulässigen Zweck verfolgt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und ob das dem Vorsitzenden zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.) Insoweit lassen die von dem Vorsitzenden eingehend begründeten Maßnahmen zu Ziffer III. 5 der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 16.12.2019 keine Rechtsfehler erkennen. Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt M. sich (neben anderen Aspekten jedenfalls auch) auf seine Zugehörigkeit zur „Risikogruppe“ (Corona) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass notwendige Vorkehrungen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit von Hauptverhandlungen, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, nicht von der gesundheitlichen Disposition der hiervon betroffenen Beteiligten abhängig gemacht bzw. hierdurch ohne Weiteres außer Kraft gesetzt werden können. Im Übrigen werden mit der Beschwerde weder die gesundheitlichen Risiken näher konkretisiert noch vorgetragen, warum die Einschätzung des Vorsitzenden, dass mit den im Landgerichtsgebäude geltenden Hygieneregeln einer möglichen Ansteckung der zu durchsuchenden Personen bei der Einlasskontrolle ausreichend begegnet wird, unzutreffend sein soll. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass dieser Aspekt im Vorfeld der Verweigerung der Durchsuchungsmaßnahme konkret geltend gemacht und etwa der Versuch einer entsprechenden Befreiung von bestimmten Maßnahmen unternommen wurde.