Beschluss
1 Ws 71/18
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung zu verbieten, kann rechtswidrig sein, wenn sie die Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
• Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ist zulässig, wenn die Maßnahme Grundrechte nachhaltig oder über die Verhandlung hinaus berührt und eine kurzfristige gerichtliche Klärung sonst nicht möglich wäre.
• Bei Eingriffen in die Rundfunkfreiheit muss der Vorsitzende die maßgeblichen Gründe darlegen und gegebenenfalls weniger einschneidende Maßnahmen erwägen, etwa technisches Anonymisieren von Bildaufnahmen (§ 176 GVG).
Entscheidungsgründe
Untersagung von Foto-/Filmaufnahmen vor Verhandlungsbeginn rechtswidrig • Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung zu verbieten, kann rechtswidrig sein, wenn sie die Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. • Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ist zulässig, wenn die Maßnahme Grundrechte nachhaltig oder über die Verhandlung hinaus berührt und eine kurzfristige gerichtliche Klärung sonst nicht möglich wäre. • Bei Eingriffen in die Rundfunkfreiheit muss der Vorsitzende die maßgeblichen Gründe darlegen und gegebenenfalls weniger einschneidende Maßnahmen erwägen, etwa technisches Anonymisieren von Bildaufnahmen (§ 176 GVG). Ein freier Journalist des NDR wollte mit einer Kamerafrau unmittelbar vor Beginn eines Kurztermins zur Verlesung der Anklageschrift Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal herstellen. Der Vorsitzende der Großen Strafkammer untersagte dies mit der Begründung, erst den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben zu wollen und den Ablauf weiterer Termine zu schützen. Das Verfahren betraf zwei wegen schwerer räuberischer Erpressung Angeklagte; das Verfahren war auf der Presseliste der Staatsanwaltschaft vermerkt. Die Anordnung wurde vor Ort mündlich und später in einer Nichtabhilfeentscheidung bestätigt. Der Beschwerdeführer rügte, dies beeinträchtige die tagesaktuelle Fernsehberichterstattung und verletze die Rundfunkfreiheit. Das Landgericht ließ die Aufnahmen nicht zu; das Oberlandesgericht prüfte die Rechtswidrigkeit der sitzungspolizeilichen Anordnung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft nach § 304 StPO; eine Anfechtungsmöglichkeit besteht, wenn die Maßnahme Grundrechte nachhaltig oder über den Verhandlungszeitraum hinaus berührt und eine kurzfristige gerichtliche Klärung nicht möglich ist. • Schutzbereich: Geplante Foto- und Filmaufnahmen fallen in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG), die neben Informationsbeschaffung auch die Nutzung bildlicher Darstellungsmittel umfasst. • Eingriff und Begründungspflicht: Die Untersagung greift in die Rundfunkfreiheit ein; der Vorsitzende muss seine Erwägungen offenlegen, was hier in mündlicher Anordnung und nachfolgender Verfügung geschehen ist. • Prüfungsmaßstab: Das Beschwerdegericht überprüft die Anordnung eingeschränkt auf Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und fehlerfreie Ermessensausübung des Vorsitzenden (§ 176 GVG). • Verhältnismäßigkeit: Das vollständige Verbot war nicht erforderlich. Schutzinteressen der Prozessbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Schöffen) rechtfertigen grundsätzlich keine pauschale Untersagung, da diese Personen in Ausübung ihrer Funktion im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen. • Mildere Mittel: Es waren weniger einschneidende Maßnahmen möglich, z.B. die Anordnung technischer Anonymisierung (Verpixelung) der Aufnahmen vor Verbreitung, oder Beschränkung auf Gesamtansichten statt Großaufnahmen. • Zeitliche und ordnungsbezogene Aspekte: Eine vorherige Stellungnahmepflicht der Verfahrensbeteiligten und die Befürchtung von Terminstörungen rechtfertigten das Verbot nicht; die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege war nicht konkret gefährdet. Der Senat stellte die Rechtswidrigkeit der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden fest, die Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung untersagte. Die Anordnung war ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, weil sie die Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) in nicht gerechtfertigter Weise beschränkte und weniger einschneidende Mittel, etwa technische Anonymisierung der Aufnahmen oder Beschränkungen auf Gesamtaufnahmen, nicht geprüft oder angewandt wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse. Damit hat der Beschwerdeführer in der Sache obsiegt; die Entscheidung stärkt die mediengerechte Berichterstattung aus Gerichtssälen, verlangt aber zugleich angemessene Abwägung zugunsten schützenswerter Persönlichkeitsinteressen.