Beschluss
3 Ws 281/19
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0411.3WS281.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Verlagsgruppe1, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden A, wird die Verfügung des Vorsitzenden der 11. Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Darmstadt vom 22. März 2019 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 1. April 2019 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Verlagsgruppe1, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden A, wird die Verfügung des Vorsitzenden der 11. Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Darmstadt vom 22. März 2019 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 1. April 2019 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last. Die Beschwerdeführerin ist ein Medienunternehmen in der Rechtsform einer europäischen Gesellschaft, die Printmedien herausgibt. Sie wendet sich gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden vom 22. März 2019 in der Fassung vom 1. April 2018. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme i. S. des § 176 GVG. Diese ist in dem hier vorliegenden Fall anfechtbar, weil der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 mwN; OLG in Bremen, StV 2016, 549; BGH, NJW 2015, 3671). Die Beschwerde ist auch aus formalen Gründen begründet, da die Anordnung des Vorsitzenden nicht ausreichend begründet und somit ermessenfehlerhaft ist. Die angefochtene Anordnung ist lediglich auf Ermessensfehler und die Zulässigkeit des von ihr verfolgten Zwecks zu prüfen. Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309 [310]). Dabei steht dem Vorsitzenden ein Ermessen zu (BGHSt 17, 201 [203]). Dieses bezieht sich sowohl auf die Frage, ob überhaupt eingeschritten wird, als auch auf die Frage, in welcher Weise er auf eine (drohende) Störung reagiert. Der Vorsitzende hat bei einer die Pressefreiheit einschränkenden Anordnung der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfGE 91, 125; BVerfGE 119, 309). Bei der Ermessensausübung sind deshalb einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere was die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung anbelangt, zu beachten (BVerfGE 103, 44; BVerfGE 119, 309). Der Vorsitzende muss dabei die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, konkret darlegen, wenn diese nicht auf der Hand liegen und sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von selbst verstehen. Die Begründung kann sich dabei auch aus einer Nichtabhilfeentscheidung ergeben. Gemessen an diesen Anforderungen ist die angefochtene sitzungspolizeiliche Verfügung ermessensfehlerhaft, weil die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, nicht konkret dargelegt wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgendes ausgeführt: „Die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 22.03.2019 enthält keinerlei Gründe (BI. 9 SB). In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 01.04.2019 (BI. 139 SB) teilt der Vorsitzende der 11. Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt lediglich mit, dass es für ihn substantiierte Hinweise gebe, die es zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit beider Angeklagter verlangen würden, dass diese im Bild nicht dauerhaft erkannt werden können. Dass die Angeklagten ansonsten von jedermann identifiziert werden könnten, bringe ein Risiko für sie mit sich, dass zu übernehmen er nicht bereit sei. Auch sehe er sich außerstande, die ihm bekannten Gründe bzw. Hinweise auf dieses Risiko Dritten gegenüber zu offenbaren. Damit legt der Vorsitzende der 11. Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt nur allgemeine Erwägungen zum Schutz der Angeklagten im Hinblick auf S. 2 der Verfügung vom 22.03.2019 nieder, ohne dass eine Abwägung mit den weiteren maßgeblichen Umstände wie insbesondere der Pressefreiheit erfolgt. Auch legt er die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe für den Schutz der Angeklagten nicht offen. Bereits aus diesem Grunde ist die Ermessensausübung fehlerhaft (BVerfG NJVV 2014, 3013, 3014; Beschluss vom 08.07.2016 - 1 ByR 1534/16, BeckRS 2016, 49952). Darüber hinaus enthalten weder die Verfügung vom 22.03.2019 (BI. 9 SB) noch die Nichtabhilfeentscheidung vom 01.04.2019 (BI. 139 SB) eine Begründung des unter S. 1 der Verfügung vom 22.03.2019 angeordneten Bildnisanfertigungsverbots im Sitzungssaal vor dem Einzug der Strafkammer, während der Verhandlungspausen und nach der Hauptverhandlung, das sich nicht nur auf die Angeklagten, sondern auch auf die weiteren Prozessbeteiligten bezieht. Mitglieder des Spruchkörpers, Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder Verteidiger, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben jedoch nicht in gleichem Ausmaß einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson, so dass diesbezüglich eine besondere Begründung erforderlich gewesen wäre (BVerfG NJVV 2017, 798, 799; NJW 2009, 2117, 2118). Die fehlende Ermessensausübung kann im Beschwerdeverfahren auch nicht durch das Beschwerdegericht ersetzt werden. Die Ausübung sitzungspolizeilicher Gewalt setzt Prognosen voraus, und zwar sowohl über die Intensität und die Bedeutung von Gefahren für die Ordnung in der Sitzung als auch über die Wirksamkeit etwaiger sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Diese Prognosen hängen von vielerlei Umständen ab, von denen sich der Vorsitzende während des Zwischen- und des Hauptverfahrens einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte bzw. kann. Auf die daraus resultierende größere Sachnähe des Vorsitzenden hat das Beschwerdegericht Rücksicht zu nehmen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2016, 383; MüKoStPO/Ku/hanek, 1. Aufl., GVG § 176 Rn. 63).“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO entsprechend.