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Entscheidung

StB 3/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:100316BSTB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:100316BSTB3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 3/16 vom 10. März 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde des Angeklagten gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 10. März 2016 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen die sitzungspolizeiliche Maßnahme der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12. Januar 2016 (III-7 StS 2/15) wird als unzu- lässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich wegen des dringenden Tatverdachts, er habe durch fünf Handlungen jeweils eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB), auf Grund des Haft- befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2014 (2 BGs 536/14) seit dem 12. November 2014 in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung gegen ihn und sechs Mitangeklagte vor dem Oberlandesge- richt Düsseldorf hat am 10. Februar 2016 begonnen. 1 - 3 - Bereits mit sitzungspolizeilicher Anordnung vom 12. Januar 2016 hatte die Vorsitzende des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf ange- ordnet, dass die in den Sitzungssälen vorhandene, bauseits angebrachte und mit Sprechstellen versehene Trennscheibe, durch die die Angeklagten von den übrigen Verfahrensbeteiligten getrennt werden, auch im Verfahren gegen den Angeklagten Verwendung finden soll. Den Antrag des Verteidigers, stattdessen eine Trennscheibe am Tisch der Verteidigung zwischen dem Sitzplatz des An- geklagten und dem des Verteidigers einzurichten, hat die Vorsitzende durch Beschluss vom 2. Februar 2016 abgelehnt. Die nicht datierte, am ersten Haupt- verhandlungstag in der Sitzung vom 10. Februar 2016 erhobene Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung hat sie als Gegenvorstellung behan- delt und diese zurückgewiesen; im Übrigen hat sie die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann der Senat (erneut) offen lassen, ob - entsprechend der herr- schenden Auffassung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09, AfP 2009, 581, 582; vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 mwN) - sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Sinne von § 176 GVG überhaupt der Anfechtung unterliegen oder ob sie nicht - in Übereinstimmung mit dem historischen Gesetzgeber (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichs- Justizgesetzen, Bd. 1, S. 883, 976) - der Beschwerde entzogen sind (vgl. zum 2 3 4 - 4 - Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10+11/15, NJW 2015, 3671 mwN). Denn auch bei Annahme der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspo- lizeilicher Maßnahmen würde sich diese nach den allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO richten, mit der alle richterli- chen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind. Eine solche generelle Ausnahme beinhaltet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO für Verfügungen und Beschlüs- se der Oberlandesgerichte. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ober- landesgerichte erstinstanzlich tätig werden, sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 StPO zwar wiederum einen Katalog von Rückausnahmen vor; diesem Katalog unterfällt die hier angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung der Vor- sitzenden des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf indes nicht. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Trennscheibenanordnung müs- se hier der Beschwerde unterliegen, weil mit ihr eine "derart weitgehende Be- schränkung der Verteidigung" einhergehe, dass sie mit den anfechtbaren Maß- nahmen im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vergleichbar sei, ist dies nicht nachzuvollziehen: Die von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO erfassten Fälle betreffen mit der Verhaftung, der Durchsuchung oder bestimmten geheimen Ermitt- lungsmaßnahmen besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Nr. 1), die Ableh- nung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder die Einstellung wegen eines Ver- fahrenshindernisses (Nr. 2), die Verhandlung in Abwesenheit eines Angeklag- ten (Nr. 3), die Akteneinsicht (Nr. 4) und Entscheidungen, die den Widerruf ei- ner Strafaussetzung oder des Straferlasses betreffen (Nr. 5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständi- 5 6 7 - 5 - ger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmeregelung (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN) kommt nur in Betracht, wenn die angegriffenen Entscheidungen - insbesondere im Hinblick auf die durch sie beeinträchtigten Rechtspositionen - mit den im Katalog dieser Vor- schrift genannten vergleichbar sind (vgl. BGH aaO). Für Anordnungen, die lediglich den Vollzug der Untersuchungshaft be- treffen, wird eine solche Vergleichbarkeit abgelehnt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5; KK-Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 7 mwN). Nichts anderes gilt hier hinsicht- lich der Verfügung, mit der die Verwendung der bauseits angebrachten und mit Sprechstellen versehenen Trennscheibe, durch die die Angeklagten von den übrigen Verfahrensbeteiligten getrennt werden, auch im Verfahren gegen den Angeklagten angeordnet worden ist, betrifft sie doch nur die Ausgestaltung der räumlichen Anordnung der Sitzplätze des Angeklagten und seines Verteidigers während der Durchführung der Hauptverhandlung. Eine schwerwiegende Be- einträchtigung der Verteidigung ist damit auch mit Blick auf die räumlichen Ge- gebenheiten in den Sitzungssälen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die dem Senat aus eigener Anschauung bekannt sind, nicht verbunden. Becker Hubert Gericke 8