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Beschluss

8 W 480/14

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0209.8W480.14.0A
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Leitsätze
Setzt der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Anordnung zur Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis Auslagen für die Postzustellung gemäß Nr. 701 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG an, so ist dies rechtmäßig, unabhängig davon, ob die Zustellung als eine solche von Amts wegen oder als eine solche im Parteibetrieb anzusehen ist.(Rn.10)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 18.11.2014 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Anordnung zur Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis Auslagen für die Postzustellung gemäß Nr. 701 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG an, so ist dies rechtmäßig, unabhängig davon, ob die Zustellung als eine solche von Amts wegen oder als eine solche im Parteibetrieb anzusehen ist.(Rn.10) 1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 18.11.2014 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Gläubiger und Vertreter der Staatskasse streiten über die Berechtigung eines Kostenansatzes bezüglich der Auslagen für eine Postzustellung. Der Gläubiger hatte gegen die Schuldnerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. S. v. § 802 c ZPO anberaumen lassen. Nachdem die Schuldnerin zu diesem Termin nicht erschienen war, ordnete der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1 ZPO die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an. Außerdem bewirkte er gemäß § 882 c Abs. 2 ZPO die Zustellung dieser Anordnung an die Schuldnerin. Für diese Zustellung setzte er die verfahrensgegenständlich umstrittenen Auslagen für die Postzustellung gemäß Nr. 701 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG (vgl. § 9 dort) i. H. v. 3,45 € fest. Gegen diesen Kostenansatz wehrte sich der Gläubiger zunächst mit Erinnerung, die erfolglos blieb. Auch die gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos, wobei das Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zum Senat zuließ. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Beschwerdevorbringens macht der Gläubiger folgende Gesichtspunkte geltend: Der Gläubiger habe den Gerichtsvollzieher nicht mit der Zustellung der Eintragungsanordnung beauftragt. Vielmehr ordne das Gesetz in § 882 c ZPO diese Eintragung und deren Zustellung im Interesse der Allgemeinheit bzw. der Schuldnerin an. Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht unmittelbar der Durchsetzung der titulierten Forderung dienten. Außerdem handele es sich um eine Zustellung, die von Amts wegen und nicht im Parteibetrieb erfolge. Der zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Ellwangen trat der Beschwerde entgegen. Im vorliegenden Fall seien für die Zustellung keine Gebühren für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, sondern Auslagen für einen Postzustellungsauftrag festgesetzt worden. Für solcherlei Auslagen hafte der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG. Auf die Unterscheidung, ob die Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen erfolge, komme es bei Auslagen nicht an. Durch den angefochtenen Beschluss hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitigkeit die weitere Beschwerde zugelassen. Diese wurde von der Gläubigervertreterin mit Schriftsatz vom 26.11.2014 (eingegangen am 28.11.2014) auch eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 08.12.2014 unter Wiederholung und Vertiefung der bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Argumente begründet. Durch weiteren Beschluss der Kammer vom 16.12.2014 wurde der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, da gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. 66 Abs. 4 S. 1 GKG vom Beschwerdegericht zugelassen und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet. Der Gläubiger hat als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und damit Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags entstehen (s. Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 13 GvKostG, Rn. 5). Diese Pflicht erstreckt sich auf all diejenigen Gebühren und Auslagen, die gemäß dem Gesetz und nicht nur etwa nach der Vorstellung des Auftraggebers notwendigerweise entstehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 13 GvKostG, Rn. 5). Zu solchen gehört auch die gemäß § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechenden Fällen gesetzlich angeordnete Schuldnereintragung nebst deren Zustellung. Unerheblich ist, in wessen Interesse die gesetzlichen Maßnahmen im Einzelnen angeordnet worden sind. Vielmehr hat ein Auftraggeber auch für die Kosten solcherlei Maßnahmen einzustehen, die der Gesetzgeber nach Hinzutreten weiterer Umstände als quasi automatische Folge an seinen Auftrag anordnet. So ist bspw. anerkannt, dass ein Gläubiger im Falle einer von ihm veranlassten Zwangsräumung auch für Abtransport und Einlagerung von Räumungsgut einzustehen hat, obwohl diese Maßnahmen nicht in seinem Interesse, sondern in demjenigen des Schuldners gesetzlich angeordnet sind, ohne dass der Gläubiger an diesen ein eigenes Interesse hätte. Diesbezüglich verfängt auch nicht der Hinweis des Beschwerdeführers, die vorliegende Zustellung unterscheide sich von den Einlagerungskosten nach einer Räumung dadurch, dass im vorliegenden Fall eine eigene Tätigkeit des Gerichtsvollziehers vorliegt. So enthält der monierte Kostenansatz gerade keine Gebühr, die eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers abdeckt. Vielmehr beschränkt sich der Ansatz ausschließlich auf die Auslagen für die Abgeltung einer „outgesourcten“ Handlung, nämlich derjenigen der postalischen Zustellung. Unerheblich ist auch, ob die Zustellung als eine solche von Amts wegen oder als eine solche im Parteibetrieb anzusehen ist. Bei Auslagen wird diesbezüglich in KV 701 nicht unterschieden. Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.