Beschluss
6 W 66/16
OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:1212.6W66.16.0A
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Leitsätze
Da die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO eine von Amts wegen vorzunehmende Handlung darstellt, für die keine Gebühr anfällt, können dafür auch keine Auslagen erhoben werden.(Rn.9)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO eine von Amts wegen vorzunehmende Handlung darstellt, für die keine Gebühr anfällt, können dafür auch keine Auslagen erhoben werden.(Rn.9) 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Gläubigerin erteilte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs.2 ZPO stellte der Obergerichtsvollzieher O. mit Kostenrechnung vom 16. März 2016 (Bl. 3 d.A.) eine Wegepauschale in Höhe von 3,25 € gem. Nr. 711 KV GvKostG in Rechnung. Mit ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin geltend gemacht, für die Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner fehle es an einer Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage. Das Amtsgericht Speyer hat die Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner seien eine zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und hingen eng mit der Vollstreckungsmaßnahme zusammen. Auf die zugelassene Beschwerde hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal mit Beschluss vom 02. August 2016 den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 21. Juni 2016 unter Zulassung der weiteren Beschwerde aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, auf der Grundlage einer berichtigten Kostenrechnung die erhobenen Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,25 € zu erstatten. Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht die Bezirksrevisorin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) geltend, die Zustellung der Eintragungsanordnung sei letztlich notwendige Folge des Auftrages des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, gegen den Schuldner einen Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft im Sinne des § 802c ZPO anzuberaumen. Da die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs diene, sei es zwar nicht zulässig, die Gläubiger mit Gebühren zu belasten. Gleichwohl sei es aber nicht gerechtfertigt, die tatsächlich entstandenen Zustellungsauslagen der Gemeinschaft der Steuerzahler anzulasten. Der von der Gläubigerin eingelegte weitere Beschwerde hat die Zivilkammer unter Hinweis auf die Gründe ihrer Entscheidung nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel der Landeskasse ist gem. §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden können. Bereits in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2016 (6 W 9/16 - juris) hat der Senat darauf abgestellt, dass die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2016, 876) von Amts wegen zu bewirken ist. In kostenrechtlicher Hinsicht hat der Senat daraus den Schluss gezogen, dass hierfür keine Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG anfällt, da die Zustellung nicht auf Betreiben der Partei erfolgt. Aus den gleichen Erwägungen ist auch der streitgegenständliche Auslagentatbestand der Nr. 711 KV GvKostG nicht einschlägig. Soweit die Bezirksrevisorin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Rahmen ihrer weiteren Beschwerde anführt, bei der die Eintragungsanordnung handele es sich um eine zwingende Folge des Vollstreckungsauftrages, mag dies zwar zutreffen. Veranlasser der dadurch entstehenden Kosten ist aber gleichwohl nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern vielmehr der Gesetzgeber, der mit der Errichtung eines Schuldnerverzeichnisses (§§ 882 b ff ZPO) ein zentrales Internetverzeichnis im Sinne eines Auskunftsregisters schaffen wollte. Zuletzt hat der Gesetzgeber durch Neufassung des § 882 c Abs.2 Satz 2 ZPO mit Wirkung zum 26. November 2016 ausdrücklich klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung von Amts wegen zustellt, es sich insoweit also nicht um eine Parteizustellung handelt (vgl. BT-Drucks. 18/7560, Seite 39). Wenn aber die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen hat und hierfür die Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG nicht erhoben werden darf, dann sind mangels eines Gebührentatbestandes auch keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung anzusetzen. Der in Streit stehende Auslagentatbestand ist nämlich gebührenbezogen und fällt deshalb nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Mit diesen Erwägungen schließt sich der Senat der Auffassung der Oberlandesgerichte Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016, 14 W 813/15), München (Beschluss vom 20. September 2016, 11 W 1496/16), Dresden (Beschluss vom 03. März 2016, 3 W 22/16), Frankfurt (Beschluss vom 10. Februar 2016, 14 W 1/16), Saarbrücken (Beschluss vom 26. April 2016, 5 W 22/16) und Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15) an. Dieser Bewertung ist zuletzt auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 16. Juni 2016, 8 W 189/16) unter Aufgabe seiner früheren Auffassung (Beschluss vom 09. Februar 2015, 8 W 480/14) gefolgt. Anderer Meinung ist unter den Obergerichten - soweit ersichtlich - nur das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 09. Februar 2015, 8 Wx 2651/14), wobei dessen Entscheidung vor dem Beschluss des BGH vom 21. Dezember 2015 (NJW 2016, 876) ergangen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG.