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Beschluss

14 M 161/16

AG Zeitz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGZEITZ:2016:0621.14M161.16.0A
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Leitsätze
Die Wegegeldpauschale für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner ist vom Gläubiger zu tragen, denn für die Auslagenerstattungspflicht ist es unerheblich, ob die Zustellung als solche von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt. Die Auslagen sind durch den Auftrag des Gläubigers veranlasst (entgegen OLG Koblenz, 19. Januar 2016, 14 W 813/15, DGVZ 2016, 59; OLG Karlsruhe, 25. August 2015, 11 W 3/15, DVGZ 2015, 208; OLG Dresden, 3. März 2016, 3 W 22/16 und OLG Saarbrücken, 26. April 2016, 5 W 22/16; Anschluss Stuttgart, 9. Februar 2015, 8 W 480/14, DGVZ 2015, 91 und OLG Nürnberg, 9. Februar 2015, 8 Wx 2651/14, zfm 2015, 83).(Rn.4)
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.04.2016 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wegegeldpauschale für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner ist vom Gläubiger zu tragen, denn für die Auslagenerstattungspflicht ist es unerheblich, ob die Zustellung als solche von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt. Die Auslagen sind durch den Auftrag des Gläubigers veranlasst (entgegen OLG Koblenz, 19. Januar 2016, 14 W 813/15, DGVZ 2016, 59; OLG Karlsruhe, 25. August 2015, 11 W 3/15, DVGZ 2015, 208; OLG Dresden, 3. März 2016, 3 W 22/16 und OLG Saarbrücken, 26. April 2016, 5 W 22/16; Anschluss Stuttgart, 9. Februar 2015, 8 W 480/14, DGVZ 2015, 91 und OLG Nürnberg, 9. Februar 2015, 8 Wx 2651/14, zfm 2015, 83).(Rn.4) Die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.04.2016 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Mit der Erinnerung wendet sich die Gläubigerin gegen den Ansatz von € 3,25 Wegegeldpauschale für die Zustellung der Eintragungsanordnung an die Schuldnerin. Sie meint, der Gläubiger sei insoweit nicht Auftraggeber, da die Eintragung dem Schutz der Allgemeinheit diene. Der Gerichtsvollzieher meint, es falle insoweit zwar keine Gebühr an; der Gläubiger müsse das Wegegeld aber als Auslagen tragen. Die Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher bei dem Landgericht Halle ist derselben Auffassung; es spiele bei Auslagen keine Rolle, ob die Zustellung als solche von Amts wegen oder im Parteibetrieb anzusehen sei. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Die Oberlandesgerichte Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016 - 14 W 813/15 -, juris), Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, juris ), Dresden (Beschl.v.03.03.2016, 3 W 22/16) sowie das Saarländ.OLG (Beschl.v.26.04.2016, -5 W 22/16) sehen keine Zahlungspflicht des Gläubigers, während die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 09. Februar 2015 - 8 W 480/14 -, juris) und Nürnberg (Beschluss vom 09. Februar 2015 - 8 Wx 2651/14 -, juris) sie bejahen. Der letztgenannten Auffassung folgt das Amtsgericht Zeitz, denn es hält es für die Auslagenerstattungspflicht für unerheblich, ob die Zustellung als solche von Amts wegen oder im Parteibetrieb anzusehen ist. Die Auslagen sind durch den Auftrag des Gläubigers veranlasst. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.