Beschluss
8 W 189/16
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2016, Az. 10 T 612/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Zur Sachverhaltsdarstellung wird im Einzelnen Bezug genommen auf den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2016, Az. 10 T 612/15, mit dem dieses auf die Beschwerde des Gläubigers die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 27. November 2015, Az. 3 M 1948/15, dahingehend abgeändert hat, dass nicht nur der Ansatz der Gebühr für die Zustellung nach Nr. 101 GVKostG-KV von 3 EUR entfällt, sondern auch die Umlegung der Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Postzustellung gemäß Nr. 701 GVKostG-KV auf den Gläubiger i.H.v. 3,45 EUR. Der Kostenansatz war – im Rahmen des vom Gläubiger gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens – erfolgt für die Zustellung der Eintragungsanordnung vom 6. Oktober 2015 an den Schuldner (Postzustellungsurkunde vom 7. Oktober 2015), mit der die zuständige Gerichtsvollzieherin diesem mitteilte, dass sie ihn nach Ablauf von 2 Wochen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen werde (§ 882 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO). 2 Der Zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher hat gegen den Beschluss des Landgerichts am 20. Mai 2016 weitere Beschwerde eingelegt, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassen worden war. 3 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 4 Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassene und damit statthafte weitere Beschwerde zum OLG (§ 66 Abs. 4 S. 3 GKG) ist auch im Übrigen zulässig, da sie darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG). Insoweit wird vom Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, dass es für das Entstehen von Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen ergangenen Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers an den Schuldner nach § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO ohne Bedeutung sei, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolge. Deshalb könnten diese Auslagen vom Gerichtsvollzieher nach § 1 Abs. 1, § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 701 GVKostG-KV erhoben werden, wobei der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG für diese hafte. Eine Überbürdung der Auslagen auf die Landeskasse komme nicht in Betracht. 5 Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, weswegen die weitere Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat. 6 Die Erhebung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung von 3 EUR gemäß Nr. 101 GVKostG-KV, die dem Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses mit der amtlichen Überschrift „Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)“ zugeordnet ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Unzulässigkeit der Erhebung dieser Gebühr kann aufgrund des Beschlusses des BGH vom 21. Dezember 2015, Az. I ZB 107/14, veröff. u.a. in NJW 2016, 876, zwischenzeitlich nicht mehr als streitig angesehen werden. Denn der BGH hat entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt und nicht zu seiner Disposition steht. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Eintragung in der Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor. Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist Bestandteil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens (OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2016, Az. 3 W 22/16, in Juris; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; AG Mannheim DGVZ 2014, 152; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 882 c ZPO Rn. 6 und 7; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, Nr. 101 GVKostG Rn. 1 und Nr. 100 GVKostG Rn. 1; je m.w.N.). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 8. Dezember 2015 (BR-Drucks. 633/15, Seiten 5, 40; BT-Drucks. 18/7560, Seite 10) wird in § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO klargestellt, dass es sich nicht um eine Parteizustellung handelt, sondern um eine solche von Amts wegen. 7 Wenn aber die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen hat und hierfür die Gebühr nach Nr. 101 GVKostG-KV nicht erhoben werden darf, dann sind mangels eines Gebührentatbestandes auch keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung anzusetzen, wie bereits vom OLG Koblenz (DGVZ 2016, 59) am 19. Januar 2016 (Az. 14 W 813/15) zutreffend für den Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 GVKostG-KV entschieden. Beide Auslagentatbestände seien gebührenbezogen und fielen deshalb nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehle, entbehre auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208). 8 Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht, wie mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht, in § 13 GVKostG finden. Zwar hat der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung unterliegen aber gerade nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und sind deshalb nicht durch seinen Auftrag entstanden, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Bei der Eintragungsanordnung handelt es sich nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882 c Abs. 1 S. 1 ZPO (OLG Koblenz, a.a.O.). 9 Die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung zur Erhaltung der der Allgemeinheit dienenden Schutzfunktion des Schuldnerverzeichnisses können nicht dem Vollstreckungsgläubiger aufgebürdet werden, sondern sind von der Allgemeinheit und damit von der Staatskasse zu tragen. 10 Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen gibt der Senat seine frühere - vor der Entscheidung des BGH vom 21. Dezember 2015, Az. I ZB 107/14, und der geplanten Gesetzesklarstellung vom 18. Dezember 2015 – ergangene Rechtsprechung (Beschluss vom 9. Februar 2015, Az. 8 W 480/14, veröff. in DGVZ 2015, 91) auf. Insoweit kann auch nicht der vom Vertreter der Staatskasse in seiner Beschwerdebegründung zitierten früheren Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte sowie des OLG Nürnberg (Beschluss vom 9. Februar 2015, Az. 8 Wx 265/14) gefolgt werden. Das Zitat „OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2015, Az. I 25 W 43/15“ konnte nicht nachvollzogen werden. 11 Ergänzend wird auch Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt. 12 Die weitere Beschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen. 13 Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das weitere Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.