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Entscheidung

IV ZR 251/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070720BIVZR251
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070720BIVZR251.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 251/18 vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 7. Juli 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 27. September 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 38.426,67 € Gründe: Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Vorausset- zungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vorliegen, nachdem die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum V AG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19) geklärt ist. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzu- nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da 1 2 - 3 - die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Be- schwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.). Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2018 - 3 O 168/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2018 - 7 U 132/18 - 3 4