Urteil
6 U 128/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0418.6U128.20.00
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Leitsätze
1. Hat die beklagte Bank eine Einwilligung in eine Klageänderung ausdrücklich verweigert, so ist die Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist.(Rn.35)
2. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen nicht vor, wenn der beklagten Bank das Fahrzeug nicht gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten worden ist und wenn ein wörtliches Angebot nicht genügt.(Rn.50)
(Rn.51)
3. Dies ist der Fall, wenn es an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Bank fehlt, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Allein darin, dass die Bank vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22).(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.1.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bezüglich des erstinstanzlichen Klageantrags zu 1) unzulässig ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die beklagte Bank eine Einwilligung in eine Klageänderung ausdrücklich verweigert, so ist die Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist.(Rn.35) 2. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen nicht vor, wenn der beklagten Bank das Fahrzeug nicht gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten worden ist und wenn ein wörtliches Angebot nicht genügt.(Rn.50) (Rn.51) 3. Dies ist der Fall, wenn es an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Bank fehlt, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Allein darin, dass die Bank vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22).(Rn.52) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.1.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bezüglich des erstinstanzlichen Klageantrags zu 1) unzulässig ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro. I. Der Kläger begehrt nach unter dem 8.3.2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 1.2.2016 finanzierten PKW-Kaufs. Mit seiner Klage hat er in erster Instanz die negative Feststellung begehrt, dass er der Beklagten ab seiner Widerrufserklärung vom 8.3.2019 aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schulde (Klageantrag zu 1)). Er hat außerdem die Erstattung erbrachter Zahlungen in Höhe von 16.556,85 Euro nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs (Klageantrag zu 2)), ferner die weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde (Klageantrag zu 3)), Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten an seine Rechtsschutzversicherung (Klageantrag zu 4)), sowie schließlich die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen (Klageantrag zu 5). Der Kläger macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsschluss begonnen habe und er noch berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Die Beklagte meint, der Widerruf sei unwirksam, ggf. handele es sich aber auch um einen Fall unzulässiger Rechtsausübung. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs macht sie ihr Recht geltend, Leistungen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs zu verweigern. Ferner hat sie in erster Instanz eine Hilfswiderklage erhoben, gerichtet auf die Feststellung von Ansprüchen auf Ersatz des bei Rückgabe am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts sowie auf Verzinsung des jeweils noch offenen Darlehenssaldos. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger sein Widerrufsrecht erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist ausgeübt habe. Bezüglich der weiteren Klageanträge und der Hilfswiderklage hat es ausgeführt, darüber sei mangels Begründetheit des Feststellungsantrages zu 1) nicht zu entscheiden. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst unter geringfügiger Erweiterung seiner Zahlungsklage die ursprünglichen Anträge weiterverfolgt hat. In der Folge kündigte die Beklagte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs, verwertete das finanzierte Fahrzeug und meint, ihr stehe noch ein Kündigungssaldo i. H. v. 3.881,83 Euro zu; Zins- und Tilgungsraten nach den Bedingungen des ungekündigten Vertrages begehrt sie nicht mehr. Nachdem das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers vorübergehend unterbrochen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Masse jedoch fortzusetzen war, hat der Kläger gemeint, seine negative Feststellungsklage sei weiterhin zulässig, weil sich die Beklagte in Gestalt des Kündigungssaldos nach wie vor eines Anspruchs berühme und mit der negativen Feststellungsklage auch dieser Anspruch geleugnet werde. Er hat außerdem einen reduzierten Zahlungsantrag angekündigt, indem er erstmals einen Wertersatzanspruch der Beklagten gegengerechnet hat, und hat die Klage im Hinblick auf den Differenzbetrag sowie im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 3) für erledigt erklärt. Zuletzt hat der Kläger den Zahlungsantrag nochmals reduziert und die Klage auch im Hinblick auf den neuerlichen Differenzbetrag für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt damit zuletzt: 1. Festzustellen, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 08.03.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des KFZ der Marke Mercedes-Benz, Modell C 220 CDI BE Coupé mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 01.02.2016 mit der Vertrags-Nr. … weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.295,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die H. Rechtsschutzversicherung AG zur Schaden-Nr. … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.224,89 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 473,24 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Den Teilerledigungserklärungen des Klägers hat sich die Beklagte angeschlossen. Hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung betreffend den Leistungsantrag hat die Beklagte außerdem die Aufrechnung erklärt mit einem von ihr auf insgesamt 21.635 Euro errechneten Wertersatzanspruch. An ihren Hilfswiderklagen hat die Beklagte in der Berufung nicht festgehalten. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist mit ihrem Berufungsantrag zu 1) unzulässig, die Berufung daher mit der entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen (2.). Bei den mit Berufungsanträgen zu 2), 4) und 5) verfolgten Ansprüchen handelt es sich um Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz, von denen die Klageänderung nach Berufungsantrag zu 2) nicht i. S. d. § 533 ZPO sachdienlich und daher nicht zuzulassen ist (3.), während die Klageänderung im Hinblick auf die Anträge zu 4) und 5) sachdienlich und zuzulassen ist; jedoch ist die Klage insoweit unbegründet und die Berufung hat daher auch diesbezüglich keinen Erfolg (4.). 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB sowie – bezüglich des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl I 2021, 1666) zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Einl. vor §§ 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Die negative Feststellungsklage nach Berufungsantrag zu 1) ist unzulässig geworden, so dass die Berufung des Klägers mit der entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen ist. a) Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage. Fehlt es an einer solchen Bestandsbehauptung, ist eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris). b) Vorliegend ist die negative Feststellungsklage nach Berufungsantrag zu 1) mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig geworden, nachdem die Beklagte das Darlehen gekündigt und das streitgegenständliche Fahrzeug verwertet hat; sie berühmt sich seitdem der mit der negativen Feststellungsklage geleugneten Ansprüche nicht mehr. Soweit die Beklagte meint, ihr stehe noch ein Anspruch nach Kündigung zu, berühmt sie sich jedoch keiner Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit. Denn letztere Ansprüche bilden gegenüber Ansprüchen nach Kündigung einen anderen Streitgegenstand (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - 6 U 409/21). Und allein als auf die Leugnung solcher - gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit bestehender - Ansprüche gerichtet ist der klägerische Feststellungsantrag auszulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Antrag insbesondere nicht dahin verstehen, dass damit auch der Kündigungssaldo geleugnet werden soll, dessen sich die Beklagte zuletzt berühmt. aa) Das ergibt sich zum einen schon aus der Formulierung des Antrags und der bereits in der Klageschrift (dort S. 16 ff., Bl. 16 ff. d. A.) erfolgten Bezugnahme des Klägers auf die ihrerseits auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rekurrierende Rechtsprechung zahlreicher Gerichte zur Frage der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage. Denn nach der damit herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage wie die vorliegende gerade im genannten Sinne auszulegen (vgl. wörtlich BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 12, juris). bb) Da die Leugnung von Ansprüchen nach Widerruf und die Leugnung von Ansprüchen nach Kündigung verschiedene Streitgegenstände bilden, wäre die Klage zum anderen im vom Kläger nunmehr als richtig behaupteten Verständnis anfänglich teilweise unzulässig gewesen, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keiner Ansprüche nach Kündigung berühmt hat. Auch das stünde der vom Kläger vertretenen Auslegung entgegen, weil sich die Auslegung von Prozesshandlungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an dem Grundsatz orientiert, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – VI ZB 20/20 –, Rn. 13, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs entsprach es im Zeitpunkt ihrer Erhebung jedoch nicht dem Interesse des Klägers, eine teilweise unzulässige Klage zu verfolgen. 3. Bei dem mit Berufungsantrag zu 2) verfolgten Zahlungsantrag handelt es sich um eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz (a)), die nicht i. S. d. § 533 ZPO sachdienlich und daher nicht zuzulassen ist (b)). a) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil lediglich über die jetzt mit Berufungsantrag zu 1) weiterverfolgte negative Feststellungsklage entschieden, während es bezüglich sämtlicher weiterer Klageanträge - und damit im bereits erstinstanzlich anhängigen Umfang bezüglich der jetzt mit Berufungsantrag zu 2) verfolgten Zahlungsklage - ausdrücklich und mit einer der abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Eindeutigkeit ausgesprochen hat, dass über diese nicht zu entscheiden sei (Urteil S. 13, Bl. 170 d. A.). Damit ist mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO insoweit die Rechtshängigkeit erloschen (vgl. zu dieser Folge Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 321 Rn. 12 m. N. zur Rspr.) und bei der - teils erneuten, im Umfang der zunächst erfolgten Erhöhung des Zahlbetrages erstmaligen - Geltendmachung der Erstattungsansprüche handelt es sich insgesamt um eine an § 533 ZPO zu messende Erweiterung des Streitstoffs in der Berufung. b) Nachdem die Beklagte die Einwilligung in die Klageänderung ausdrücklich verweigert hat, wäre die Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn sie sachdienlich wäre. Das ist indes nicht der Fall. aa) Der Kläger könnte mit seiner Zahlungsklage zum einen nur Erfolg haben, wenn sein Widerruf wirksam war. Das wiederum hängt davon ab, ob sich die Beklagte nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben beruft; der Rechtsstreit wäre daher im Hinblick auf den genannten Vorlagebeschluss bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über diese Frage auszusetzen. Wäre der Rechtsstreit aber bei erweiterter Klage auf unbestimmte Zeit auszusetzen, während der Rechtsstreit andernfalls entscheidungsreif wäre, dürfte die Klageänderung bereits deshalb nicht sachdienlich sein (vgl. zur ähnlichen Interessenlage bei der Prozessverbindung Zöller/Greger, a. a. O., § 147 Rn. 5). bb) Darüber hinaus wäre der Rechtsstreit jedoch im Fall einer dem Kläger günstigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Ende der Aussetzung wiederum nicht entscheidungsreif, vielmehr würde erstmals in der Berufungsinstanz der streitige Wert des finanzierten Fahrzeugs entscheidungserheblich und es wäre hierüber Beweis zu erheben. Damit würde die Bejahung der Sachdienlichkeit zur Beurteilung völlig neuen Streitstoffs nötigen, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte; auch deshalb ist die Sachdienlichkeit zu verneinen (vgl. zu diesem Maßstab Zöller/Heßler, a. a. O., § 533 Rn. 6). 4. Auch bei den Berufungsanträgen zu 4) und 5) handelt es sich um Klageerweiterungen i. S. d. § 533 ZPO (a)). Sie sind auch gemäß § 533 ZPO zulässig (b)), jedoch ist die Klage insoweit unbegründet und die Berufung ist zurückzuweisen (c)). a) Soweit der Kläger in der Berufung seine bereits erstinstanzlich verfolgten, dort nicht verbeschiedenen Klageanträge zu 4) und 5) erneut anhängig gemacht hat, handelt es sich um eine Klageerweiterung i. S. d. § 533 ZPO. Insoweit gilt das oben 3. a) zu Berufungsantrag zu 2) Gesagte uneingeschränkt entsprechend; darauf kann verwiesen werden. b) Die Klageänderung ist insoweit auch gemäß § 533 ZPO zulässig. Denn sie kann i. S. d. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrundezulegen hat. Und ihre Zulassung ist auch i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Sie ist im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit geeignet, den fraglichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen, indem die Klage insoweit unmittelbar entscheidungsreif ist (vgl. sogleich c)). c) Die Klage nach Berufungsanträgen zu 4) und 5) ist unbegründet. aa) Der dem Grunde nach mit beiden Anträgen geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bzw. der Freistellung hiervon würde – unabhängig von allem anderen – voraussetzen, dass der Beklagten die ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung, d. h. vorliegend die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs, in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25, juris). bb) Das war hier jedoch nicht der Fall. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen nicht vor. Der Beklagten wurde das Fahrzeug nicht gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten. Und soweit unter den Voraussetzungen des § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. zu dieser Voraussetzung des Annahmeverzugs etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 295 Rn. 4). Die Beklagte hat sich vielmehr überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie – würde es denn tatsächlich angeboten werden – das Fahrzeug entgegennehmen werde. Und allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 47, juris BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 47, juris). Es kommt daher schon nicht mehr darauf an, ob überhaupt ein wörtliches Angebot vorlag, das ggf. den Anforderungen des § 295 BGB genügt hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsklage und hinsichtlich der auf die Feststellung von Annahmeverzug gerichteten Feststellungsklage teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Rechtshängigkeit entfallen und es ist nur noch gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden. Danach hat die Kosten auch insoweit der Kläger zu tragen, weil auch insoweit eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlag, die entsprechend dem oben II. 3. Gesagten gemäß § 533 ZPO mangels Sachdienlichkeit nicht zulässig gewesen wäre bzw. entsprechend dem oben II. 4. Gesagten nicht zu einem Erfolg der Berufung geführt hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.