Urteil
3 O 186/20
LG Itzehoe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 65.490,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 65.490,00 € festgesetzt. Die bis auf den Klagantrag zu 2. zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Feststellungsantrag zu 2. ist unzulässig. Es fehlt an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit legt die Rechtsprechung einen großzügigen Maßstab an (BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 256 Rn. 24). Im hier zu entscheidenden Fall ist die Möglichkeit des Eintritts zukünftiger Schäden nicht ersichtlich. Der Kläger hat das erworbene Fahrzeug bereits am 19.11.2019 wieder veräußert. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Geschädigte darzulegen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – VII ZR 283/20 –, juris). Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das Landgericht Itzehoe ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 39 ZPO bzw. infolge rügeloser Einlassung örtlich zuständig. Auch ist die Klageänderung in Bezug auf den Klagantrag zu 1. sachdienlich. II. 1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch – den er nach dem Verkauf des streitgegenständlichen Pkws weiterverfolgt - gegen die Beklagte zu. a. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB iVm § 31 BGB. Grundsätzlich können dem Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen ist, aus §§ 826, 31 BGB Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen den Hersteller zustehen (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris). Der Kläger hat aber keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss tragen könnten, die Beklagte habe ihn durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in das streitgegenständliche Fahrzeug i.S.v. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Nach den Vorgaben des BGH (Urteil vom 20.7.2021, VI ZR 1154/20, Rn. 13; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 50/21 Rn. 14 m.w.N., Anl. BB 21) reicht allein das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus, den Einsatz der entsprechenden Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnde Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der substantiierten Darlegung weiterer Umstände. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil v. 13.7.2021, VI ZR 128/20, Rn. 11, WM 2021,1609 m.w.N.). Dabei fordert der BGH in gefestigter Rechtsprechung (Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 101/21 -, juris; Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 99/21-, BeckRS 2021, 38651) nicht nur eine „unzulässige, sondern noch dazu manipulative Abschalteinrichtung“ für die Annahme einer Haftung aus § 826 BGB, welche nicht ohne Weiteres vorliege, wenn eine Regelung auf dem Prüfstand und realen Betrieb im Grundsatz gleich arbeite. Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der entsprechenden Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (BGH, Urteil vom 20.7.2021, VI ZR 1154/20, Rn.13; OLG Schleswig Urt. v. 30.11.2021 – 7 U 36/21, BeckRS 2021, 37268 Rn. 38, beck-online). „Weitere Umstände“ i.S. der o.g. BGH-Rechtsprechung liegen z.B. vor, wenn ein Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entscheidet, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten, und dazu die Software bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand durch Einsatz des Abgasrückführungsmodus 1 beachtet werden, während im normalen Fahrbetrieb der Abgasrückführungsmodus 0 eingeschaltet wird, bei dem die Grenzwerte nicht eingehalten werden (sog. Umschaltlogik in den VW EA 189-Dieselmotor Fällen). Wenn dagegen die Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, d.h. unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (etwa bezüglich Umgebungstemperatur, Geschwindigkeit, Fahrzeuglast etc.) auch im normalen Fahrbetrieb das gleiche Emissionsverhalten erzielt, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur gerechtfertigt, wenn zu einem – unterstellten – Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 ff., Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/21, NJW 2021, 1814 ff; Rn. 27 f.). Soweit der Kläger ein sittenwidriges Handeln der Beklagten speziell mit der Abschalteinrichtung „Thermofenster“ zu begründen sucht, hat die Klage mit dieser Begründung keinen Erfolg. Dabei kann es dahinstehen, ob ein Thermofenster in objektiver Hinsicht eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen könnte, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf diese Einrichtung ein Anspruch aus § 826 BGB nicht gegründet werden kann. Denn unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, juris). Soweit der Kläger sich auf den Rückruf wegen der Kühlmittel-Solltemperaturregelung beruft, scheitert der Anspruch, weil es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung einer der Beklagten zurechenbaren vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung fehlt. Im Falle einer Prüfstandserkennung wie der sog. „Umschaltlogik“ des Motors EA189 der Volkswagen AG liegt die Täuschung des KBA, auf die es nach den einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofs ankommt, in der unzulässigen Abschalteinrichtung selbst, weil die emissionsmindernde Strategie von vornherein darauf ausgelegt ist, ausschließlich im Prüfstandsbetrieb des sog. NEFZ zur Anwendung zu kommen, und im Realbetrieb keine entsprechende Abgasreinigung erfolgt (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). Eine entsprechende Prüfstandserkennung wurde durch den Kläger nicht substantiiert zur freien Überzeugung des Gerichts vorgetragen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, Rn. 7 ff., juris). Auch nach diesen strengen Maßstäben erweist sich die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sie durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, als eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung. Der Kläger zeigt keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür auf, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine der „Umschaltlogik“ gleichzusetzende Motorsteuerungssoftware vorhanden gewesen ist, bei der auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden könnte, dass die für die Beklagte handelnden Personen im Bewusstsein von deren Unzulässigkeit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätten Für eine Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ist nichts ersichtlich, insbesondere ergibt sich aufgrund des klägerischen Vortrag nichts, was der Behauptung der Beklagten, dass die KSR auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeite, entgegenstehen würde. Selbst wenn sich die KSR nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirkt, ändert dies nichts daran, dass eine Prüfstandsbezogenheit fehlt (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 -, Rn. 17). Davon, dass die KSR im Straßenbetrieb nie - selbst bei Vorliegen der Modalitäten des NEFZ nicht - funktioniert, kann nach dem klägerischen Vortrag nicht ausgegangen werden; jedenfalls werden hierfür keine konkreten Anhaltspunkte, die eine entsprechende Vermutung rechtfertigen könnten, aufgezeigt. Im Gegenteil ergibt sich aus der vorgelegten Erklärung des Kraftfahrt-Bundesamts, dass die KSR „angelehnt“ ist an die Randbedingungen des Prüfzyklus. Hinsichtlich der weiteren von dem Kläger als unzulässig gerügten Abschalteinrichtungen, mit deren Existenz der Kläger den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch ebenfalls zu rechtfertigen versucht, ist es dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts bereits nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass diese "Vorrichtungen" überhaupt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden sind. Das On-Board-Diagnosesystem schließlich ist schon keine Abschalteinrichtung mit Bezug zur Emissionssteuerung. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte sich der Unzulässigkeit des behaupteten Steuerungseingriffs bewusst war. Es ist auch nicht zu erkennen, dass sie diesbezügliche Fehlermeldungen des OBD-Systems für rechtlich geboten gehalten, aber in Täuschungsabsicht unterdrückt hat (eingehend Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20 -, juris). b. Ein Anspruch des Klägers nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 VO 715/2007/EG kommt ebenso nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat den Schutzgesetzcharakter der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 18.05.2021, VI ZR 486/20, juris Rn. 21; Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, juris Rn. 35; Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20, juris Rn. 14) und Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 15; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, Rn. 10, juris; Urteil vom 23.03.2021, VI ZR 1180/20, juris Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20, juris Rn. 14) in Bezug auf das Nichtvorliegen eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch im Sinne eines acte clair bereits verneint. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 in der Rechtssache C-100/21 ändern an dieser Beurteilung nichts. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass auch der hier berührte Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages von einer etwaigen drittschützenden Wirkung der Richtlinie 2007/46 umfasst sein sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 – VII ZR 391/21, BeckRS 2022, 6626 Rn. 18 und vom 10. Februar 2022 – III ZR 87/21, VersR 2022, 579 Rn. 17). Der Generalanwalt hat vielmehr lediglich solche Schäden im Blick, die durch eine Nichtzulassung des Fahrzeuges oder ein (Weiter-)Veräußerungsverbot entstehen. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei der Verordnung (EG) 715/2007 um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handeln würde, wäre eine Entscheidung im Sinne des Klägers nur dann von Bedeutung, wenn das Verschulden der Beklagten feststünde. Daran fehlt es indes. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 (C-693/18 = Thermofenster stellt unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Verordnung (EG) 715/2007 dar) durften die Hersteller nämlich noch davon ausgehen, dass eine solche Steuerung jedenfalls aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig sei (= weite Auslegung von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a Verordnung 715/2007/EG; vgl. VW-Bericht aus April 2016). Insoweit befanden sie sich hinsichtlich des Thermofensters in einem unvermeidlichen Verbotsirrtum (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2022 – 7 U 44/22 –, juris). Diese Auffassung dürfte auch für andere Abschalteinrichtungen, die dem Bauteilschutz dienen, gelten. c. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB scheidet aus, da es an konkretem Vortrag bezüglich einer bewussten Täuschung der Beklagten in strafrechtlicher relevanter Schädigungsabsicht fehlt. d. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F. besteht nicht. Zwar ist § 16 Abs. 1 UWG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH JR 2009, 24 ff.). Allerdings hat der Kläger zu den Tatbestandsvoraussetzungen schon nicht konkret vorgetragen. Er hat lediglich auf nicht näher genannte und nicht vorgelegte Prospekte der Beklagten zu 2) über den CO2-Ausstoß und den Kraftstoffverbrauch Bezug genommen. Weiter liegen die besonderen subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Danach muss der Täter in der Absicht handeln, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, um die Kunden zum Kauf anzulocken (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 16 Rn. 18). Hier ist nicht erkennbar, dass der Anschein der Günstigkeit hervorgerufen werden sollte. 2. Auch wenn das Gericht den Vortrag des Klägers so versteht, dass er nach Verkauf des streitgegenständlichen Pkws nur noch Schadensersatzansprüche verfolgt, sei vorsorglich ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag ist weder gemäß § 134 BGB noch gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kaufvertrag ist nicht nach § 134 BGB iVm § 27 EG-FGV nichtig. Selbst wenn der streitgegenständliche Motortyp mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 VO (EG) 715/2007 ausgestattet wäre, führt eine inhaltliche Unrichtigkeit der EG- Übereinstimmungserklärung nicht zu deren Unwirksamkeit. Es ist von einem formellen Gültigkeitsbegriff auszugehen, d.h. es kommt allein darauf an, ob die Bescheinigung durch den Hersteller unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt wurde, sie fälschungssicher und vollständig ist. Die inhaltliche Richtigkeit ist hingegen Frage des Typgenehmigungsverfahrens (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2020, 30 U 31/19, Beck RS 2020, 10682, Tz. 60 m.w.N). Zum anderen führte ein etwaiger Verstoß gegen § 27 EG-FGV nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich einseitig an den Verkäufer des Fahrzeugs und der Zweck der Vorschrift erfordert eine Sanktionierung in Form der Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht (Urteil des Senats vom 02.05.2019, 28 U 101/18, BeckRS 2019, 16619, Tz 70 ff; so u.a. auch OLG Karlsruhe; Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 37 – 40 m.w.N., juris; OLG Stuttgart Urteil vom 01.08.2018, Az. 12 U 179/17; OLG Hamburg Urteil vom 21.12.2018, Az. 11 U 55/18). Der Kläger hat den Kaufvertrag auch nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten, da keine Arglist vorlag. Die Beklagte macht vielmehr unwiderlegt geltend, dass sie von der Zulässigkeit sowohl des Thermofensters usw. zum Motorschutz ausging. Gewährleistungsansprüche sind verjährt. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nicht gemäß § 438 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach den §§ 195, 199 BGB. Dass die Beklagte arglistig einen Sachmangel verschwiegen hat, kann nicht festgestellt werden. Ansprüche wegen der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten scheiden im Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/08 –, BGHZ 180, 205-215 Rn. 19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers (BGH a.a.O. Rn. 24). Wie oben dargelegt, kann ein arglistiges Verhalten der Beklagten jedoch nicht festgestellt werden. III. Mangels eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche in Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal geltend. Der Kläger erwarb aufgrund Bestellung vom 06.07.2015 in der Niederlassung der Beklagten in H einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen … mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu einem Kaufpreis von 65.490,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bestellung (Anlage K11) verwiesen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 26.10.2015 übergeben. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 26.10.2015 übergeben. Der Kaufpreis für das Fahrzeug wurde durch ein Darlehen der … finanziert. Der Kläger zahlte die vereinbarten 48 Raten zu je 437,86 € sowie Zinsen von insgesamt 5.053,87 €. Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag wurde eine Zusatzvereinbarung getroffen, nach der sich die Beklagte verpflichtete, das streitgegenständliche Fahrzeug auf Wunsch des Klägers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate zurückzukaufen. Die Höhe des Rückkaufpreises wurde mit 34.526,59 € bei einer Laufleistung des Fahrzeugs von 60.000 km bei einer Laufzeit von 48 Monaten festgelegt. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs … der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut. Zur Reduzierung der Stickoxidemissionen wird ein sogenanntes Abgasrückführungssystem eingesetzt. Bei diesem wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Steuerung der Abgasrückführung erfolgt unter anderem temperaturabhängig (sogenanntes Thermofenster). Die technischen Details und die rechtliche Bewertung dieser Funktion sind streitig. Daneben kam im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Die verzögerte Erwärmung des Motors führt bei aktivierter KSR zu niedrigeren NOx-Emissionen. Auch hinsichtlich dieser Funktion ist streitig, wann bzw. unter welchen Umständen sie abgeschaltet wird und wie dies sodann rechtlich zu bewerten ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte ferner über ein sogenanntes SCR-System, also Abgaskatalysatoren, die Stickoxide reduzieren können. Bei diesem System wird dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung "Ad Blue" beigemischt. Diese Harnstofflösung reagiert chemisch mit den Abgasen, wodurch beide Arten von Gasen zu ungefährlichen Gasen abgebaut werden. Die Verwendung von SCR-Katalysatoren funktioniert dabei nur, wenn dem Abgas eine passende Menge Harnstoffe beigemischt wird. Das Kraftfahrt - Bundesamt (KBA) erließ mit nicht bestandskräftigem Bescheid gegenüber der Beklagten für bestimmte Modelle, abhängig von der individuell verbauten Software- Version, nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung, so auch für das streitgegenständliche. Die Beklagte entwickelte u.a. für den streitgegenständlichen Motor ein Software-Update, das vom KBA nach Prüfung freigegeben wurde das bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielt wurde. Mit Schreiben vom 19.06.2019 (Ablage K 12) erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten die Rückabwicklung bis zum 05.07.2019. Mit E-Mail vom 24.07.2019 (Anlage K 13) wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Der Kläger veräußerte das streitgegenständliche Fahrzeug am 19.11.2019 mit einem Kilometerstand von 39.786 km für 34.400 € an die Beklagte. Die Abweichung vom in der Zusatzvereinbarung festgelegten Rückkaufpreis von 34.526,59 € beruht auf einer Gutschrift für Minderkilometer und einer Belastung für Schäden. Der Kläger behauptet, er habe ein umweltbewusstes Auto kaufen wollen. Er hätte den PKW nicht gekauft, wenn er von der Manipulationssoftware Kenntnis gehabt hätte. Hierüber sei er beim Kauf nicht informiert worden. Eine folgenlose Nachbesserung sei technisch nicht möglich. Im Straßenbetrieb würden höhere Emissionen ausgestoßen als auf dem Prüfstand. Die für die Abgaskontrollanlage zuständige Software erkenne die Prüfungssituation. Im normalen Fahrbetrieb würden Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, mit der Folge, dass die NOx-Emissionen dann erheblich höher seien. Technischer Hintergrund seien insbesondere die Einflüsse des sogenannten "Thermofensters". Bei einer bestimmten Temperatur, die im standardisierten Testbetrieb nicht unter- oder überschritten werde, funktioniere die Abgasführung einwandfrei und die geforderten Stickoxidgrenzwerte würden nicht überschritten. Werde diese Temperatur aber über- oder unterschritten, werde die Abgasrückführung reduziert oder sogar ganz ausgeschaltet. Daneben seien die Fahrzeuge der Beklagten mit einer Vielzahl weiterer, manipulativer Einrichtungen - nämlich einer Aufwärmstrategie mit Erkennung der Prüfstandsituation, fehlerhafter Dosierung des AdBlue im SCR-Katalysator, Wechsel der Motorsteuerung nach 20 Minuten (Dauer des Testzyklusses) in einen schmutzigen Abgasmodus, einer Kühlmittel-Soll-Temperatur-Regelung, die die NEFZ-typischen Vorkonditionierung erkenne und für verminderte Verbrennungstemperaturen sorge, eine Lenkwirbelerkennung, ein Programm zur Verlassen des "sauberen Modus" nach 26 km (sog. Bit 15), ein Programm zur Erkennung des Prüfstandes anhand von Beschleunigungskurven (sog. Slipguard) sowie einer auf das Getriebe einwirkende Abschalteinrichtung - versehen, die allesamt den Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb erhöhten. Der Kläger behauptet weiter, die tatsächlichen NOx-Werte wichen von gesetzlichen Vorgaben und Angaben des Herstellers im Datenblatt derart ab, dass die angegebene EU- Schadstoffklasse nicht erreicht werde. Durch die vorgenommenen Manipulationen sei die Zulassung erloschen. Maßnahmen zur Verringerung der NOx-Werte hätten zahlreiche negative Auswirkungen auf das Fahrzeug. Schließlich sei das On-Board-Diagnosesystem so manipuliert, dass es bei Inspektionen fälschlicherweise melde, dass die Abgassysteme des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionierten. Anderenfalls hätte es einen Fehler gemeldet, der auch im Rahmen der Abgasuntersuchung festgestellt worden wäre. Der Kläger behauptet weiter, Vorstandsmitglieder bzw. Repräsentanten der Beklagten hätten von den Abschaltvorrichtungen Kenntnis gehabt und eine Schädigung der späteren Erwerber billigend in Kauf genommen. Der Kläger ist der Auffassung, in dem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen installiert. Diese seien nicht nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig. Dem Kläger sei durch den Kauf des Fahrzeuges ein Schaden entstanden. Er habe daher gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus § 826 BGB, aus § 831 BGB, aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, aus europarechtlichen Schutznormen und aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG. Der Kläger hat ursprünglich mit der am 08.10.2020 der Beklagten zugestellten Klagschrift beantragt, (1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei € 65.490,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs … sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW, (2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei für über Klageantrag Ziffer 1 hinausgehende Schäden, die aus der Manipulation des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs durch die Beklagtenpartei resultieren, Schadensersatz zu leisten, (3) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet, (4.) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.956,05 freizustellen. Mit der der Beklagten am 08.02.2021 zugestellten Replik vom 02.02.2021 hat der Kläger den Klagantrag zu 2. neu formuliert und mit dem der Beklagten am 19.08.2022 zugestellten Schriftsatz vom 18.08.2022 – nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 - den Klagantrag zu 1. geändert. In letztgenanntem Schriftsatz bezeichnet der Kläger den mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachten Betrag als Schaden, der sich aus dem Kaufpreis (65.490,00 €) zuzüglich Darlehnszinsen (5.053,87 €) und abzüglich des Verkaufserlöses (34.400,00 €) zusammensetze. Der Kläger beantragt nunmehr unter Rücknahme der Klage im Übrigen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei € 36.143,87 EUR abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.07.2019 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei für über den Klageantrag zu Ziffer 1 hinausgehende Schäden, Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug … a) unzulässige Abschalteinrichtungen u.a. - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung u.a. der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung und der Ladeluftkühlung so verändert, dass die Abgasrückführung außerhalb eines von der Beklagten festgelegten Temperaturfensters reduziert wird (sog. Thermofenster), - in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenige Schadstoffe produziert, - in Gestalt einer Funktion, welche anhand der Geschwindigkeit und der Beschleunigung des Fahrzeugs erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und auf dem Prüfstand in einen Fahrmodus mit niedrigem Schadstoffausstoß schaltet (sog. Slipguard) - in Gestalt einer Funktion, welche nach einer Fahrtdauer von 1.200 bis 2.000 Sekunden in einen Fahrmodus mit erhöhtem Schadstoffausstoß wechselt (sog. Zeiterkennung), - in Gestalt einer Funktion, welche nach Zurücklegen einer Strecke von 25 Kilometern nach einem Kaltstart die Abgasreinigung zurückfährt (sog. Bit 15) - in Gestalt einer Funktion, welche die zurückgeführten Abgase während der Messungen auf dem Prüfstand besonders stark kühlt und durch eine Verringerung der Verbrennungstemperatur im Motor den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand reduziert (sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) - in Gestalt einer Funktion, bei welcher die Kühlerjalousie im NEFZ kalt-Zyklus anders angesteuert wird als im normalen Fahrbetrieb, - in Gestalt einer Funktion, welche außerhalb des Prüfstandes die Einspritzung von AdBlue in den SCR-Katalysator reduziert, verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf den Rollenprüfstand reduziert werden und b) ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes On-BoardDiagnosesystem einsetzt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerpartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.956,05 freizustellen. Die Beklagte hat der (teilweisen) Klagrücknahme nicht zugestimmt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt hinsichtlich der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche die Verjährungseinrede. Die Beklagte behauptet, dass die festgelegten Abgasgrenzwerte der Euro 6- Norm eingehalten werden. Der Kläger verkenne, dass im sogenannten neuen europäischem Fahrzyklus (NEFZ) unter dort genau festgelegten Bedingungen der NOx-Grenzwert einzuhalten sei. Dieser Wert gelte - was unstreitig ist - nicht im normalen Fahrbetrieb. Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Motorsteuerungssoftware seien durch Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2017 gedeckt, da es sich um Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes handele. Die Maßnahmen hinsichtlich des sogenannten "Thermofensters" seien zum Schutz des Motors getroffen worden, nämlich um bei bestimmten, niedrigeren Temperaturen, die dann bestehende Gefahr der Versottung des Motors bei einer zu hohen Abgasführung zu verhindern. Dies sei nach den EG-Bestimmungen zulässig. Das Thermofenster, d.h. die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, sei im Produktionszeitraum des streitgegenständlichen Fahrzeugs gängiger Industriestandard gewesen und stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der behaupteten mangelnden Rechtskonformität des klägerischen Fahrzeugs stehe bereits die Tatbestandswirkung der erteilten EG- Typengenehmigung entgegen. Da die Beklagte zutreffend die Übereinstimmung der Produktion des klägerischen Fahrzeugs mit dieser EG-Typengenehmigung bescheinigt habe, habe zu keinem Zeitpunkt die ihr zurechenbare Gefahr einer Entziehung der Zulassung bestanden. Es liege keine Täuschung der zuständigen Behörden ihrerseits vor. Sie habe im EG- Typgenehmigungsverfahren die in der Praxis des KBA erwarteten Angaben zu den Emissionskontrollsystemen gemacht. Es existiere im streitgegenständlichen Fahrzeug keine Funktion, die den Prüfstand erkenne und den Stickoxidausstoß lediglich für die Zwecke des EG-Typgenehmigungsverfahren gezielt reduziere. Ferner habe weder ein Organ, Organmitglied oder ein "deliktsrechtlich Verantwortlicher" der Beklagten entschieden, eine unzulässige Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug einzubauen. Technische Entscheidungen seien auf Mitarbeiterebene nach den Grundsätzen ingenieursmäßiger Vorsicht getroffen worden. Eine Zurechnung eines Vorsatzelementes einer natürlichen Person analog § 31 BGB scheide aus. Die Plus3-Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei mit Leasing vergleichbar. Der Kläger habe den Pkw während der Vertragslaufzeit ohne Einschränkung genutzt und nunmehr die Rückgabeoption ausgeübt. Der Wert der Nutzungsvorteile entspreche der Höhe nach den vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen. Ein Schaden liege daher nicht vor. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.