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Urteil

6 U 316/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0428.6U316.19.00
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Leitsätze
1. Nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags besteht auch für eine negative Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens weiterer vertraglicher Erfüllungsansprüche des Darlehensgebers nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtet ist, der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Wohnsitz des Darlehensnehmers.(Rn.30) 2. Der Erfüllungsort für die Rückzahlungsansprüche des Darlehensnehmers nach Widerruf des Darlehensvertrages liegt hingegen am Sitz des Darlehensgebers. Da der die Rückabwicklung prägende Rechtsgrund im Widerruf des Darlehensvertrages liegt und nicht in einer Leistungsstörung im Rahmen des finanzierten Kaufvertrages, erscheint die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz des Käufers und Darlehensnehmers entgegen der Regel des § 269 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt (entgegen OLG Hamm, 27. November 2019, 31 U 114/18).(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 25.06.2019 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 50.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags besteht auch für eine negative Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens weiterer vertraglicher Erfüllungsansprüche des Darlehensgebers nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtet ist, der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Wohnsitz des Darlehensnehmers.(Rn.30) 2. Der Erfüllungsort für die Rückzahlungsansprüche des Darlehensnehmers nach Widerruf des Darlehensvertrages liegt hingegen am Sitz des Darlehensgebers. Da der die Rückabwicklung prägende Rechtsgrund im Widerruf des Darlehensvertrages liegt und nicht in einer Leistungsstörung im Rahmen des finanzierten Kaufvertrages, erscheint die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz des Käufers und Darlehensnehmers entgegen der Regel des § 269 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt (entgegen OLG Hamm, 27. November 2019, 31 U 114/18).(Rn.38) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 25.06.2019 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 50.000 € I. Der im Bezirk des Landgerichts Hechingen wohnhafte Kläger nimmt die in München ansässige beklagte Bank nach dem am 10.06.2018 erklärten Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch, den er am 14./15.07.2015 zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs der Marke B. geschlossen hatte. In erster Instanz hat der Kläger zunächst die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht (Antrag zu 1.). Nach Zahlung der Schlussrate am 15.10.2018 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrags in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daneben hat er in erster Instanz zuletzt die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 16.623,36 € binnen sieben Tagen nach Übergabe des gekauften Fahrzeugs (Antrag zu 2.) und weiterer 33.342,44 € (Antrag zu 3.) jeweils nebst gesetzlichen Verzugszinsen verlangt, ferner die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Antrag zu 4.) sowie Ausgleich für vorgerichtliche Anwaltskosten (Antrag zu 5). Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen gerügt und hat neben dem Antrag auf Abweisung der Klage eine Hilfswiderklage erhoben, mit der sie Ersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust verlangt. Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der örtlichen Zuständigkeit fehle. Insbesondere liege der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO nicht im Bezirk des Landgerichts Hechingen. Bei dem Feststellungsantrag zu 1. handle es sich lediglich um eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, denn es gehe dem Kläger ausschließlich um die bindende Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis sei eine bloße Vorfrage der Hauptklage, die auf die Rückabwicklung der Leistungen auf das Darlehen gerichtet sei. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sei die Zwischenfeststellungsklage wie die Hauptklage zu behandeln. Für die Leistungsanträge liege der Erfüllungsort im Bezirk des Landgerichts München I. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages gebe es für die beiderseitigen Leistungen anders als bei Kaufverträgen keinen gemeinsamen Erfüllungsort. Dass es sich um verbundene Geschäfte handle, ändere daran nichts. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit verneint. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter und beantragt in der Berufungsinstanz: Das Urteil des LG Hechingen - LG Hechingen, Urteil vom 25.06.2019, Az.: 1 0 230/18 - wird aufgehoben und das Verfahren nach § 538 II Nr. 2 S. 3 ZPO an das LG Hechingen zurückverwiesen. Hilfsweise wird beantragt: Das Urteil des LG Hechingen - LG Hechingen, Urteil vom 25.06.2019, Az.: 1 0 230/18 - wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1) Es wird festgestellt, dass der nachfolgende Antrag - ursprünglicher Antrag zu 1) - Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 10.06.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14.07./15.07.2015 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich € 45.970,00 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht. ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 16.623,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs B., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere € 33.342,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus € 456,98 seit dem 16.07.2018 € 456,98 seit dem 16.08.2018 € 456,98 seit dem 16.09.2018 € 31.971,50 seit dem 16.10.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeugs zu zahlen. 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.514,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat am 31.01.2020 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 28.02.2020 bestimmt. II. Auf die zulässige Berufung und den Antrag des Klägers ist die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Hechingen zurückzuverweisen. Das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und hat dabei zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit für den Klageantrag zu 1. verneint (1.). Das rechtfertigt die Zurückverweisung der Sache (2.). Zwar spricht viel dafür, dass das Landgericht sich hinsichtlich der weiteren Klageanträge zutreffend für örtlich unzuständig erklärt hat. Eine teilweise Bestätigung des angefochtenen Urteils kommt jedoch wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf nicht in Betracht (3.). I. Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. rechtsfehlerhaft verneint. Die Sachurteilsvoraussetzungen für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Bezug auf den ursprünglichen negativen Feststellungsantrag zu 1. sind gegeben. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die örtliche Zuständigkeit zu bejahen, die gemäß § 260 ZPO bei objektiver Klagenhäufung für jeden der Streitgegenstände gesondert zu prüfen ist. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war beim Landgericht Hechingen für die negative Feststellungsklage der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) gegeben. Die dadurch begründete örtliche Zuständigkeit wirkt trotz der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 3 ZPO fort. 1) Bei dem ursprünglichen Antrag zu 1. handelte es sich nicht lediglich um eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) mit der Folge, dass sich die örtliche Zuständigkeit danach richten würde, welcher Gerichtsstand für die Leistungsanträge zu 2. und 3. als Hauptklage besteht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage nicht dahin auszulegen, der Kläger begehre die Feststellung der Vorfrage, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Klage ist in ihrer Formulierung eindeutig auf die Feststellung des Nichtbestehens weiterer vertraglicher Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gerichtet. Diese Forderungen bilden das festzustellende Rechtsverhältnis und damit auch den Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage. Damit darf die positive Feststellungsklage, gerichtet auf die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, nicht gleichgesetzt werden, vielmehr handelt es sich um Feststellungsklagen mit unterschiedlichen Streitgegenständen (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 572/16 –, Rn. 17, juris). Mit diesem Inhalt hat die Klage kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zum Gegenstand. Die Zwischenfeststellungsklage muss auf eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein, von der das Urteil über die Hauptklage ganz oder zum Teil abhängt. Wie bereits ausgeführt, bilden die Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen nach dem Willen des Klägers festgestellt werden soll. Würde der Klage stattgegeben, stünde lediglich rechtskräftig fest, dass die Beklagte keine Erfüllung des Darlehensvertrages mehr verlangen kann. Damit wäre aber keine der tatbestandlichen Voraussetzungen der auf die Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Ansprüche festgestellt, die der Kläger mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgt. Insbesondere wäre nicht rechtskräftig geklärt, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. Letzteres ist sowohl für den Antrag zu 1. als auch für die Leistungsanträge zu 2. und 3. lediglich eine Vorfrage, über die durch ein Urteil nicht rechtskräftig entschieden wird. Ob die Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen, ist deshalb für die Entscheidung über die auf Rückabwicklung erbrachter Leistungen gerichteten Leistungsanträge zu 2. und 3. nicht vorgreiflich. 2) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen ist gemäß § 29 ZPO gegeben. Ob mit der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur ein Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage immer auch dort gegeben ist, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre (dafür etwa Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rn. 20), kann offen bleiben, denn jedenfalls besteht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Wohnsitz des Darlehensnehmers. § 29 ZPO ist nicht nur bei Leistungsklagen, sondern bei einer negativen Feststellungsklage anwendbar (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29 ZPO Rn. 16, 23; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 29 ZPO Rn. 4; Toussaint in BeckOK, 36. Edition, § 29 ZPO Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 - 9 U 189/09 - Rn. 57, juris; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 34 AR 97/17 - Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 11 SV 110/13, juris). Wie bereits ausgeführt, bilden das festzustellende Rechtsverhältnis und den Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage die weiteren Erfüllungsansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag. Der Erfüllungsort für die vertraglichen Ansprüche der Bank auf Zins und Tilgung gegen den Darlehensnehmer ist gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, weil Geldschulden gemäß § 269 Abs. 1 BGB im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – X ARZ 91/03 – Rn. 15; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 – VIII ZR 163/01 –, Rn. 9, juris). Besondere Umstände, die für eine ausnahmsweise andere Sichtweise sprechen würden, sind von den Parteien nicht vorgetragen. Da der Kläger bei Zustandekommen des Darlehensvertrages seinen Wohnsitz in G. im Landgerichtsbezirk Hechingen hatte, ist dort der Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO gegeben. 3) Auf die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit hat keinen Einfluss, dass der Darlehensvertrag während des Prozesses vor dem Landgericht beiderseits vollständig erfüllt wurde und der Kläger deshalb den Rechtsstreit hinsichtlich seiner negativen Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Die einseitige Erledigungserklärung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung zu behandeln, da die Klage durch den Übergang von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag lediglich beschränkt wird (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 157/98 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – IX ZR 84/07 –, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 – Rn. 16, juris). Da die einseitige Erledigungserklärung den Streitgegenstand nach § 264 Nr. 2 ZPO unberührt lässt, bleibt die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit für den ursprünglichen negativen Feststellungsantrag begründete örtliche Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO maßgeblich. b) Gegen die Zulässigkeit des Antrags, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, sind keine weiteren Rügen erhoben (§ 538 Abs. 2 S. 3 ZPO). Ob der ursprüngliche Klageantrag zu 1. zulässig war, ist im Erledigungsstreit eine Frage der Begründetheit, wobei insoweit keine Bedenken bestehen. Eine negative Feststellungsklage, mit der weitere primäre Erfüllungsansprüche geleugnet werden, ist ungeachtet der Tatsache zulässig, dass der Darlehensnehmer regelmäßig auch auf Rückzahlung seiner Leistungen klagen kann (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris). I. Dass das Landgericht seine Zuständigkeit für den Antrag zu 1. rechtsfehlerhaft verneint und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat, rechtfertigt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Zurückverweisung der Sache. Die Entscheidung zwischen Zurückverweisung und eigener Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine - maßgeblich nach der Sachdienlichkeit zu treffende - Ermessensentscheidung. Dabei ist Sachdienlichkeit der Zurückverweisung in der Regel zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Entscheidung in der Berufungsinstanz gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt. So liegen die Dinge hier, wo eine Behandlung des materiellen Prozessinhalts in erster Instanz noch gar nicht stattgefunden hat. Dem Kläger würde eine Instanz genommen, wenn der gesamte Prozessstoff zur Widerruflichkeit und zu ihren denkbaren Folgen, ggf. auch wegen der Hilfswiderklage der Beklagten die Frage nach der Erstattungsfähigkeit und der Höhe eines Wertverlusts des streitgegenständlichen Fahrzeugs erstmals vom Berufungsgericht aufgearbeitet würde. Dieses Interesse wird im hier vorliegenden Fall auch nicht durch eine - mit Blick auf die Belastung des Senats durch Widerrufsfälle der vorliegenden Art nicht einmal sicher absehbare - schnellere Verfahrenserledigung aufgewogen. I. Zwar spricht viel dafür, dass das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit für die Leistungsanträge zu 2. und 3., mit denen der Kläger die Rückabwicklung erbrachter Leistungen verlangt, und auch für die weiteren Klageanträge rechtsfehlerfrei verneint hat. Neben der Zurückverweisung der Sache kann das Prozessurteil des Landgerichts aber nicht teilweise Bestand haben. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Erfüllungsort für die behaupteten Geldschulden der Beklagten nach der für § 29 ZPO maßgeblichen materiell-rechtlichen Regel gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB am Sitz der Beklagten liegt. Der Senat neigt dazu, dem Landgericht darin zu folgen, dass die Umstände des Falles kein Abweichen von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB rechtfertigen, auch wenn die Beklagte gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB sowohl für die Rückabwicklung des Darlehensvertrages als auch des finanzierten Kaufvertrages einzustehen hat und für die Rückabwicklung von Kaufverträgen vertreten wird, dass der Erfüllungsort für die Rückzahlungsansprüche des Käufers dort liegt, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Denn es geht vorliegend nicht um eine Leistungsstörung im Rahmen des Kaufvertrages, vielmehr liegt der die Rückabwicklung prägende Rechtsgrund im Widerruf des Darlehensvertrages, weshalb die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz des Käufers und Darlehensnehmers entgegen der Regel des § 269 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt erscheint (a. A. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - I-31 U 114/18; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.12.2019 - 5 U 159/19). Die Frage muss jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil neben der Zurückverweisung der Sache eine teilweise Bestätigung des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht darf eine Zurückverweisung der Sache mit einer teilweise abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits nur verbinden, wenn gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zulässig wäre. Zwar würde es sich dabei um kein Teilurteil handeln, weil über die gesamte Klage entschieden würde. Jedoch besteht wie bei einem Teilurteil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn das Berufungsgericht einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet und hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverweist (BGH, Urteil vom 12. April 2016 – XI ZR 305/14 –, Rn. 28). Wegen der materiell-rechtlichen Verzahnung der vorliegenden Klageanträge, die sämtlich auf den Widerruf des Darlehensvertrages gestützt sind, liegen die Voraussetzungen für ein Teilurteil nicht vor. I. Die Schriftsätze, die nach dem 28.02.2020 - dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht - eingereicht wurden, sind nicht entscheidungserheblich und geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. III. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rn. 59). Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Erwägungen zum Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO für die Leistungsanträge des Klägers sind nicht tragend, weshalb trotz abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung keine Divergenz besteht, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision erfordern würde.