Urteil
19 U 6/21
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0121.19U6.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10.12.2020, Aktenzeichen 9 O 812/20, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf EUR 23.790,00.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10.12.2020, Aktenzeichen 9 O 812/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf EUR 23.790,00. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines allgemeinen (Verbraucher-) Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde. Der Kläger unterzeichnete am 23.03.2016 einen „Privat-Kredit-Vertrag“ Darlehensantrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von EUR 19.760,00, der zur Finanzierung eines gebrauchten (Erstzulassung: 15.10.2012) PKW A diente, den der Kläger zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 23.790,00 bei einem gewerblichen Autohändler unter Anzahlung von EUR 4.000,00 erworben hatte. Über die gesamte Vertragsdauer war ein gebundener Sollzinssatz von 4,88 % p. a. vereinbart, wobei insgesamt 59 Monatsraten zu je EUR 300,00 und eine Schlussrate in Höhe von EUR 5.206,42 zu entrichten waren. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Darlehensbestimmungen, wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. 11 12R d. A.) Bezug genommen, insbesondere auch in Bezug auf die Widerrufsinformation (Bl. 12R d. A.). Mit Schreiben vom 21.12.2018 (Anlage K2, Bl. 13 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf seines Darlehensvertrages und erklärte in Bezug auf zukünftige Zahlungen einen Vorbehalt. Die Beklagte wies den Widerruf außergerichtlich gegenüber dem ihr in der Widerrufserklärung benannten Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.01.2019 (Anlage K3, Bl. 14 d. A.) zurück. Mit Schreiben vom 12.04.2019 (Bl. 30 d. A.) bezifferte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Rahmen des „Angebot Nr. 1“ den Ablösebetrag des Kredites zum 14.05.2019 auf EUR 2.377,76. Voraussetzung für die Ablösung sei, „dass alle fälligen Raten bis einschließlich 14.05.2019 bezahlt werden“. Nach unbestrittenem Beklagtenvorbringen leistete der Kläger den offenen Betrag vorbehaltlos, woraufhin die Beklagte dem Kläger den Fahrzeugbrief übermittelte. In der Folgezeit hat der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Widerruf außergerichtlich nicht weiterverfolgt, insbesondere nicht im Rahmen eines außergerichtlichen Tätigwerdens eines Rechtsanwalts (klargestellt durch Schriftsatz vom 14.09.2020, Bl. 44f (45) d. A.). Der Rechtsstreit ist mit Schriftsatz vom 21.04.2020, eingegangen vorab per Fax am 21.04.2020 (Bl. 1 d. A.), anhängig gemacht worden. Die Zustellung der Klageschrift ist am 25.06.2020 (Bl. 19 d. A.) erfolgt. Vorterminlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2022 erklärt, das streitgegenständliche Fahrzeug im Januar 2021 an einen weder zur (Rück-) Übertragung des Besitzes noch zur (Rück-) Übereignung bereiten Dritten, B Autohandel, mit einer Gesamtlaufleistung von km 266.000,00 zu einem Preis in Höhe von EUR 6.800,00 verkauft, übergeben und übereignet zu haben gem. KFZ-Kaufvertrag vom 24.01.2021 (Anlage BK1). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10.12.2020, Aktenzeichen 9 O 812/20, (Bl. 61 - 60 d. A), durch das die Klage abgewiesen worden ist, weil die Widerrufserklärung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist abgegeben worden sei. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Vertragskurkunde enthalt die notwendigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Auf § 356b Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 11.03.2016 könne sich der Kläger vorliegend nicht berufen. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsurkunde alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalte, zumal dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden könne, welche der Pflichtangaben dem Kläger nicht erteilt worden seien. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, Anlagen nach eventuell fehlenden Pflichtangaben zu durchsuchen. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass die erteilte Belehrung vollständig dem vom deutschen Gesetzgeber erstellten Musterformular entspreche, so dass der Beklagten der gesetzliche Musterschutz zukomme. Tatsachen, aus denen sich vorliegend die Unanwendbarkeit des Musterschutzes ergeben könnte, habe der Kläger nicht vorgetragen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, komme der Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020, C-66/19, keine Relevanz zu, wie der BGH mit Beschluss vom 31.03.2020, Aktenzeichen XI ZR 198/19, entschieden habe. Zudem wären etwaige Rechte des Klägers bezogen auf die Ausübung eines Widerrufs durch das Verhalten des Klägers im Hinblick auf den erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht mehr durchsetzbar. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) finde auch in Widerrufsfällen Anwendung und bilde eine gesetzesimmanente Inhaltsbegrenzung, weshalb die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall selbst dann eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und im Widerspruch zu § 242 BGB stehen könne, wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorlägen. Vorliegend habe der Kläger den Darlehensvertrag, der eine Laufzeit von fünf Jahren gehabt hätte, unstrittig zunächst ordnungsgemäß bedient und erst nach über 2 ½ Jahren den Widerruf erklärt, wobei der Kläger nach Abgabe der Widerrufserklärung gegenüber der Beklagten nicht mehr auf den Widerruf zurückgekommen sei und den Vertrag zunächst weiter bedient habe, sodann ohne Bezugnahme auf seinen erklärten Widerruf im April 2019 vorbehaltlos die Ablösung des Kreditvertrages erwirkt und auch durchgeführt habe. Angesichts der vorbehaltlosen Ablösung habe die Beklagte das Sicherungsmittel in Form der Zulassungsbescheinigung Teil II freigegeben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sich auf seinen Widerruf nicht mehr beziehen werde. Insoweit seien die erforderlichen Zeit- und Umstandsmomente im Hinblick auf die Vertragslaufzeit wie auch die Gesamtumstände gegeben, zumal angesichts des Verhaltens des Klägers die Interessen der Beklagten, die das Sicherungsmittel freigegeben habe, schützwürdiger seien, denn es wäre dem Kläger möglich gewesen, sich im Rahmen der Ablösungsvereinbarung dahingehend zu erklären, dass er sich die Rechte aus dem erklärten Widerruf vorbehalte und insoweit die Ablösezahlung nur vorbehaltlich etwaiger Rückforderungen erfolge. Gegen dieses dem Kläger am 16.12.2020 (Bl. 89 d. A.) zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 11.01.2021 (Bl. 93 d. A.) vorab per Fax eingelegten und innerhalb der bis 10.03.2021 (Bl. 104 d. A.) verlängerten Begründungsfrist am 10.03.2021 (Bl. 105 d. A.) begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter verfolgt mit der Maßgabe, dass im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nunmehr die „Herausgabe“ des Fahrzeuges an die Beklagte erfolgen soll. Der Kläger beanstandet die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere in Bezug auf die Relevanz der Gesetzlichkeitsfiktion mit Blick auf europarechtliche Vorgabe und die Beurteilung des Aspekts der Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt der Kläger vor: Der Kläger sei entgegen der landgerichtlichen Würdigung nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Der Kläger sei nicht in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form über das Bestehen des Widerrufsrechts unterrichtet worden. Des Weiteren sei die Belehrung über den Fristbeginn unklar wegen des verwendeten sog. Kaskadenverweises. Die Beklagte könne sich nicht auf den Musterschutz berufen, weil der Mustertext selbst weder klar noch prägnant sei und gegen zwingende europarechtliche Vorgaben verstoße. Die Beklagte könne sich im Übrigen ohnehin nicht auf den Musterschutz berufen, weil sie das gesetzliche Muster nicht verwendet und insbesondere die Gestaltungshinweise nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Es fehle die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages auf den Cent genau. Da die Klagepartei die Darlehensvaluta nicht ausbezahlt bekommen sollte, hätte der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 EUR angegeben werden müssen. Die gesetzliche Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EGBGB sei europarechtswidrig und müsse nach den allgemeinen Grundsätzen zur Europarechtswidrigkeit außer Anwendung bleiben. Im Übrigen seien auch die erforderlichen Pflichtangaben nicht erteilt worden, was zur Folge habe, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt werde. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 seien insbesondere die Angaben zum Schlichtungsverfahren und zum Verzugszinssatz ungenügend, wie insbesondere das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 23.12.2021 (5 U 140/21) (Anlage BK4) mit Recht erkannt hätte. Der Kläger sei in den Vertragsbedingungen nicht über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung unterrichtet worden für den Fall der vorzeitigen Rückführung des Darlehens. Der Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB komme denknotwendig erst dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 vorliegen würden, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht der Fall gewesen sei. An diesem Denkfehler leide die von der Beklagten vertretene Gegenansicht. Unzutreffend sei weiter, dass die Beklagte wegen der Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht zu einer Nachbelehrung in der Lage sei. Vielmehr sei es gerade wegen § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB so, dass möglichst zeitnah eine Nachbelehrung erfolgen müsse, da der Verbraucher bei Durchsicht der gegenständlichen Vertragsausfertigung die Fehlinformation erhalte, dass er eine Vorfälligkeitsentschädigung schulde. Darüber hinaus seien die Angaben zur Frist i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB, §§ 356b BGB, 492 As. 2 BGB nicht umfassend, unmissverständlich und eindeutig, weil durch die gewählte Formulierung falsch, jedenfalls aber nicht vollständig über die Widerrufsfrist informiert werde, insbesondere mit Blick auf den als Beispiel herangezogenen effektiven Jahreszins, bei dem es sich um eine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB handele, bei der das Fehlen von Gesetzes wegen gem. § 494 Abs. 2 S. 2 BGB gesondert sanktioniert werde. Demgegenüber würde es nach dem Wortlaut der Widerrufsinformation im Rahmen einer Nachbelehrung ausreichen, dass der Verbraucher über den korrekten Betrag des effektiven Jahreszinses nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werde. Im Ergebnis nichts Anderes gelte in Bezug auf die Pflichtangabe zur Laufzeit des Vertrages, deren Fehlen von Gesetzes wegen gem. § 494 Abs. 6 S. 1 BGB gesondert sanktioniert werde. Für die Pflichtangaben betreffend den effektiven Jahreszins, die Angabe des Sollzinssatzes, die Angabe zur Vertragslaufzeit und die Angabe aller Kosten sei die erteilte Information (auf einem dauerhaften Datenträger nachholbar) schlicht falsch, denn diese Pflichtangaben könnten nach der nationalen Rechtslage nicht dadurch nachgeholt werden, dass sie schlicht auf einem dauerhaften Datenträger nachgereicht würden. Die fehlerhafte Angabe zur Nachbelehrung sei auch geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen einer Nachbelehrung abzuhalten. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht entschieden, dass die Pflichtangabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde zutreffend erfolgt sei, da die Deutsche Bundesbank entgegen der Ansicht des Landgerichts eine für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland sei, eine Angabe zur der ebenfalls zuständigen Aufsichtsbehörde in der Vertragsausfertigung aber fehle. Ungenügend seien weiter die Angaben zu den Voraussetzungen und dem Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, da es an der Darlegung der einzelnen Voraussetzungen für den Zugang fehle, insbesondere die Schlichtungsordnung nicht (auch nicht auszugsweise) im Wortlaut zitiert sei. Die Angaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen seien unzureichend. Die Pflichtangabe zum Verzugszinssatz fehle. Schließlich sei die Ausübung des Widerrufsrechts weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt. Der Kläger habe weder arglistig gehandelt noch sich schikanös verhalten, sondern stütze seine Ansprüche auf verfassungsgemäße Gesetze. Zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bzw. der Übergabe des Fahrzeuges an den Klägern hätte dieses Fahrzeug einen Wert in Höhe von EUR 16.193,19 gehabt, da auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil abzustellen sei mit Blick auf das Erfordernis der effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf. Gegen den Wertersatzanspruch der Beklagten wegen der Unmöglichkeit der (Rück-) Übertragung des Besitzes und der (Rück-) Übereignung in Höhe von EUR 6.800,00 und gegen den Wertersatzanspruch der Beklagten wegen des Fahrzeugwertverlustes zwischen Kauf durch die Klagepartei und Verkauf durch die Klagepartei in Höhe von EUR 9.393,19 erklärt der Kläger die Aufrechnung mit dem klägerischen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen in Höhe von EUR 2.257,16 gem. Berechnung nach Anlage BK3. Gegen die Restforderung(en) der Beklagten nach dieser Aufrechnung erklärt der Kläger die Aufrechnung mit seinem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt EUR 23.790,00. Im Hinblick auf eine ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 17.01.2022 dargelegte zwischenzeitliche Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges hat der Kläger seine angekündigten Anträge modifiziert und teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.12.2020 - 9 O 812/20 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 9.953,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im Umfang der klägerischen Teilerledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 17.01.2022 erledigt hat, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1) a) Sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, wonach eine Angabe der Frist im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form erforderlich ist, dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung mit dem Inhalt entgegenstehen, dass mit der Formulierung „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat" über die Frist im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form belehrt wird, wenn die umgesetzten und anzuwendenden Regelungen lauten: § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. [...] § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. 4Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt (1) […] (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. § 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts Anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. 2Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, 6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder lmmobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt. (3)1Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. 2Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. 3Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. 4Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind lmmobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber 1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und 2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen. Art 247 § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers, 2. die Art des Darlehens, 3. den effektiven Jahreszins, 4. den Nettodarlehensbetrag, 5. den Sollzinssatz, 6. die Vertragslaufzeit, 7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, 8. den Gesamtbetrag, 9. die Auszahlungsbedingungen, 10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, 12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen, 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, 14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, 15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte, 16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte. (2) 1Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. 2Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. 3Die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisangabenverordnung zu berechnen. (3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins sind anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläutern. 2Dabei sind sämtliche in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen anzugeben und die vom Darlehensnehmer genannten Wünsche zu einzelnen Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. 3Der Darlehensgeber hat darauf hinzuweisen, dass sich der effektive Jahreszins unter Umständen erhöht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Auszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der Vermutung beruht, dass die für die Art des Darlehens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart werde. (4) Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. 21st der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. 3Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. 4Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden. Art 247 § 6 Vertragsinhalt (1) 'Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, 2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers, 3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, 4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, 6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen. 2Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 sowie Absatz 4 genannten Angaben zwingend. Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt. (2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4Dies gilt bis zum Ablauf des 4. November 2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBI. I S. 977). 5Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen. (3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen. 2. a) Sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, wonach eine Angabe der Frist und der anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form erforderlich ist, dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung mit dem Inhalt entgegenstehen, dass mit der Formulierung „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer diese Widerrufsinformation erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat diese Widerrufsinformation erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten ist und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über eine in den Vertragstext nicht aufgenommene Angabe zum Widerrufsrecht kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit der nachgeholten Widerrufsinformation nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. [...] über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form belehrt wird, wenn die umgesetzten und anzuwendenden Regelungen lauten: § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. [...] § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. 3Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 4Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. 5Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts Anderes bestimmt ist. (3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 3Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. 4Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. 2Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6.31n den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. 4Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt [...] Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. [...] 6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. 2Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. 3In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. 4Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt. § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln [...] (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. 2Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt. (3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. 2Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen. (5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. (6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. 2Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75000 Euro übersteigt. 3Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden. (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben. 3. Sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, wonach eine Angabe der Höhe der Zinsen pro Tag erforderlich ist, dahin auszulegen, dass diese Angabe auch dann in einer Ausfertigung eines Darlehensvertrags enthalten ist, wenn die Information unter Verwendung der Berechnungsmethode 30/360 errechnet und angegeben wurde. Hilfsweise, dass folgende Rechtsfrage durch den EuGH zu klären ist: Sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, wonach Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form erforderlich sind, dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung mit dem Inhalt entgegenstehen, dass solche Angaben bei Verwendung der Informationen im Vertrag: „-Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. - Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. - Widerrufsfolgen - Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. - Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. - Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,68 Euro zu zahlen. - Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. - Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. - ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert werden, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. - Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. - Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. - Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder Infolge des Widerruf des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs Ihrem Vertragspartner aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein." gegeben sind, wenn der Verbraucher im konkreten Fall aufgrund des Vorliegens eines verbundenen Kreditvertrags nicht verpflichtet ist, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, (sondern nur Besitz und ggf. Eigentum an dem finanzierten Gegenstand auf den Kreditgeber übertragen muss). Des Weiteren durch den EuGH die Rechtsfrage klären zu lassen, ob die Regelungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. v und in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, wonach eine Angabe von Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form erforderlich ist, dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung mit dem Inhalt entgegenstehen, dass insofern allein die Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nebst Anschrift ausreichend ist, obwohl die Bankenaufsicht national wie folgt aufgeteilt ist: In Deutschland ist die Bankenaufsicht gemeinsame Aufgabe der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Bankenaufsicht greift nicht direkt in einzelne Geschäfte der Banken ein, sondern setzt Rahmenvorschriften fest. Rechtliche Grundlage dafür ist das Gesetz über das Kreditwesen (KWG). Die Bundesbank hat fortlaufend Einblick in die Bücher der deutschlandweit rund 2.000 Kredit- und 1.500 Finanzdienstleistungsinstitute, die sie mit Blick auf Solvenz und Liquidität überwacht. Neben den bilanziellen Vorgaben müssen Banken eine Reihe von Anforderungen an ihre Organisation und Steuerung erfüllen. In regelmäßigen Vor-Ort-Prüfungen gewinnt die Bundesbank Einblicke in den Geschäftsbetrieb der Institute, insbesondere in deren Risikosteuerung. Aufgrund des ständigen Wandels von Strukturen und Produkten im Finanzbereich, ändern sich auch die Anforderungen an die Bankenaufsicht und das geltende Regelwerk. Deshalb arbeitet die Bundesbank national und international an der Weiterentwicklung bankaufsichtlicher Vorschriften mit. So hat sie zu der 2004 verabschiedeten internationalen Rahmenvereinbarung des Baseler Ausschusses ("Basel II"), sowie zu den 2010 beschlossenen Anpassungen ("Basel Ill") vielfältigen Input geleistet und sich an den nationalen Umsetzungsarbeiten beteiligt. Fehlanreize rechtzeitig zu erkennen und sie mit entsprechenden Maßnahmen zu bekämpfen, wird auch in Zukunft eine wichtige Aufgabe der Bundesbank sein. Das KWG gibt Banken Regeln vor, die sie bei der Gründung und beim Betreiben ihrer Geschäfte zu beachten haben. Diese Regeln sind darauf ausgerichtet, Fehlentwicklungen vorzubeugen, die das reibungslose Funktionieren des Bankenapparates stören könnten. Wie intensiv Banken beaufsichtigt werden, hängt vor allem von Art und Umfang der Geschäfte ab, die sie betreiben. Die Aufsicht richtet grundsätzlich ihr Hauptaugenmerk darauf, dass Institute genügend Eigenkapital und Liquidität vorhalten und angemessene Risikokontrollmechanismen installiert haben. […] BaFin und Deutsche Bundesbank teilen sich Aufgaben in der Bankenaufsicht. Die BaFin übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus. § 7 Abs. 1 KWG regelt die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Deutschen Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Danach wertet die Deutsche Bundesbank im Rahmen der laufenden Aufsicht unter anderem von Instituten regelmäßig einzureichende Berichte und Meldungen aus und prüft, ob die Eigenkapitalausstattung und die Risikosteuerungsverfahren der Institute angemessen sind. Die BaFin hat im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank eine Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit-und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank erlassen (Aufsichtsrichtlinie). hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht weder die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf noch die Rechtsansicht des Oberlandesgericht Stuttgart teilen sollte, die Revision zuzulassen, vorsorglich für den Fall, dass es zu einer Entscheidung über die Hilfswiderklage kommen sollte, die Hilfswiderklage zurückzuweisen, soweit ein über die im Rahmen der klägerischen Aufrechnungen berücksichtigter Wertersatzanspruch hinausgehender Wertersatzanspruch festgestellt werden sollte. Die Beklagte widerspricht der klägerischen Teilerledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 17.01.2022. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges BMW 520d, Fahrzeugidentifikationsnummer … zu leisten, der auf den Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist und zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeuges nicht notwendig war. Im Übrigen beantragt die Beklagte vorsorglich eine Erklärungsfrist im Hinblick auf den klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2022. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beanstandet erstmalig in der Berufungsinstanz vorgebrachtes Klägervorbringen zu einzelnen angeblich unzutreffenden Pflichtangaben als verspätet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Entscheidungen vom 27.10.2020, XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 sowie vom 03.12.2019, XI ZR 100/19) vor: Die Beklagte könne sich im Hinblick auf die erteilte Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie die Musterbelehrung zutreffend übernommen habe. Bei, wie vorliegend, Verwendung der Musterbelehrung, habe die Gesetzlichkeitsfiktion weiter Bestand. Der klägerische Anspruch sei verwirkt, seine Durchsetzung rechtsmissbräuchlich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne in der Rückübertragung der zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers übereigneten finanzierten Sache durch den Darlehensgeber bei Vertragsbeendigung die Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Widerrufs liegen, was durch den Tatrichter unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung zu berücksichtigen sei. Vorliegend habe der Kläger selbst die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags durch eine Ablösung des Restkreditbetrages gewünscht und durchgeführt, weshalb sich die Beklagte habe darauf einstellen können und dürfen, dass der Kläger einen Widerruf nicht weiterverfolgen würde. Die Beklagte habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der Ablösung des Kredits zugestimmt und dem Kläger das als Sicherheit überlassene Fahrzeug übereignet, was sie - auch im Hinblick auf den weiteren Wertverlust des Fahrzeuges - nicht getan hätte, wenn sie nicht davon überzeugt gewesen wäre, dass der Kläger den Widerruf nicht weiterverfolgen würde. Die Beklagte habe daher auch keine Rückstellungen für den streitgegenständlichen Vertrag gebildet. Der Kläger habe zudem erst weit über ein Jahr nach der von ihm initiierten vollständigen Ablösung des Kreditvertrages und der Übereignung des Fahrzeuges an den Kläger Klage erhoben. Selbst das Fehlen von Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung beeinträchtige nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung den Lauf der Widerrufsfrist nicht. Entgegen der klägerischen Darstellung sei die für den Fall einer Nachbelehrung relevante Frist zutreffend benannt. Das Vorbringen zu einer Tageszinsangabe von 0,00 habe keinen Bezug zur streitgegenständlichen Widerrufsinformation. Darüber hinaus stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, da der Kläger eine Rückgabe des Fahrzeuges noch nicht einmal - in der gesetzlich gebotenen Weise - angeboten habe. Soweit der Kläger nunmehr im Wege einer teilweisen Klageeinschränkung eine Zug-um-Zug-Verurteilung begehre, bestehe ein solcher Anspruch nicht, zumal der Kläger ohnehin die Rückübereignung des Fahrzeuges anbieten müsste. Darüber hinaus stehe der Beklagten ein Wertersatzanspruch zu angesichts der Tatsache, dass der vom Darlehensgeber allein geschuldete Hinweis auf die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB ausweislich der Vertragsdokumentation erfolgt sei. Angesichts der derzeitigen Unmöglichkeit, den Wert des Fahrzeuges bei Rückgabe zu ermitteln, werde der Wertersatzanspruch vorliegend im Rahmen des Feststellungsbegehrens verfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. Der Senat hat mit Beschluss vom 29.07.2021, Aktenzeichen 19 U 6/21, (Bl. 198 - 249 d. A.) Hinweise gem. § 522 Abs. 2 ZPO erteilt und dabei zu erkennen gegeben, dass in der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung dem rechtlichen Aspekt der Verwirkung Relevanz beigemessen werden muss (Ziffer II 3 des Hinweisbeschlusses). Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht mit Schriftsatz vom 29.09.2021 (Bl. 285 d. A.) und unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 zu den verbundenen Sachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, dessen Ausführungen sich der Kläger im Rahmen umfangreicher Wortlautzitate zu eigen macht, an seiner Ansicht festgehalten, wonach entgegen dem Hinweisbeschluss des Senats in der streitgegenständlichen Vertragsausfertigung nicht sämtliche Pflichtangaben enthalten seien, insbesondere die Angabe der Berechnung der Vorfälligkeit fehlerhaft sei, die Pflichtangaben dem Verzugszinssatz nicht umfassend enthalten seien, weil die Beklagte den zum Zeitpunkt des geltenden Verzugszinssatzes, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und vom wem er bekanntgegeben werde und der Anpassungsmechanismus nicht erläutert werde, und die Angaben zu den Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren fehlen würden. Aufgrund der fehlenden Pflichtangaben könne die Beklagte sich weder darauf berufen, dass der Kläger - wie nicht - rechtsmissbräuchlich handele oder Verwirkung vorliege. Die Beklagte habe durch ihren Klageabweisungsantrag konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, das kreditfinanzierte Fahrzeug entgegenzunehmen. Bis heute habe die Beklagte nicht mitgeteilt, wann und wo der Kläger das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren übergeben könne. Die Mitteilung von Datum, Ort und Ansprechperson zur Durchführung der Fahrzeugrückgabe sei allein Sache der Beklagten. Mit Beschluss vom 20.12.2021 (Bl. 295 d. A.) ist der Rechtsstreit nach § 526 ZPO der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Zu dem klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2022 war der Beklagten kein Schriftsatznachlass zu gewähren, weil dieser Schriftsatz keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält, sondern sich - abgesehen von dem Vorbringen betreffend die zwischenzeitliche Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges und die Erläuterung der klägerischen Anspruchsbezifferung - auf Rechtsausführungen in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 beschränkt, für die § 296a ZPO ohnehin nicht gilt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 296a ZPO Rz. 2 m. w. N.). Im streitigen Verfahren ist das Gericht bis zur Verkündung des Urteils ohnehin verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 283 Rz. 7, § 296a Rz. 8). Etwaige Rechtsausführungen der Beklagten, die bis zur Verkündung des Urteils eingehen, sind demnach - und zwar unabhängig von der Gewährung eines Schriftsatznachlasses - durch den Senat zu berücksichtigen. Da im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2022 keine Hinweise zur Sache im Sinne von § 139 Abs. 4 ZPO erteilt worden sind (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 21.01.2022), musste hierzu keine Gelegenheit zur Reaktion gewährt werden, beispielsweise durch Übergang ins schriftliche Verfahren oder Gewährung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 139 Abs. 5 i. V. m. § 296 a ZPO (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05 -, juris Rz. 4), weshalb dem Kläger auch keine „Erklärungsfrist“ oder „Reaktionsfrist“, auch nicht auf die Erörterungen zur Antragstellung, einzuräumen war. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Ein rechtlicher Hinweis des Gerichts erfüllt seinen Zweck deshalb nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen. Erteilt ein Gericht einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20 -, juris Rz. 14 m. w. N.). In Bezug auf die streitgegenständlichen Vorlagefragen handelt es sich nicht um Anträge i. e. S., sondern um bloße Anregungen, deren Aufrechterhaltung unterstellt werden kann, ohne dass es einer abweichenden Entscheidung bedarf, weil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kein Vorlagebedarf besteht. Eine Erklärungsfrist in Form eines Schriftsatznachlasses musste dem Kläger auch nicht aus Gründen des fairen Verfahrens im Hinblick darauf gewährt werden, dass der Senat im Rahmen seiner Einführung in den Sach- und Streitstand zu erkennen gegeben hat, eine Verwirkung des Widerrufsrechts in Erwägung zu ziehen, weil der Senat dadurch nicht in einer den klägerischen Vertrauensschutz erschütternden Weise vom Erstgericht abweicht. Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf zwar vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15 -, juris Rz. 8 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, denn der Kläger war in erster Instanz nicht erfolgreich. Ebenso wenig weicht der Senat von der Beurteilung des Erstgerichts ab, denn das Landgericht hat im Rahmen einer Doppelbegründung ausdrücklich festgestellt, dass etwaige Rechte bezogen auf die Ausübung eines Widerrufs durch das Verhalten des Klägers im Hinblick auf den erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht mehr durchsetzbar seien. Schließlich haben beide Parteien bereits in erster Instanz die potenzielle Entscheidungserheblichkeit der Aspekte des Rechtsmissbrauchs eines Berufens auf ein ewiges Widerrufsrecht bzw. seiner Verwirkung erkannt und ihre diesbezüglichen Rechtsansichten vorgetragen, wie sich aus dem Abschnitt „Verwirkung“ auf S. 4 der Klageerwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.07.2020 (Bl. 24ff (27) d. A.) ergibt. Die (fortbestehende) Relevanz der rechtlichen Aspekte von Verwirkung und Rechtsmissbrauch hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 10.03.2021 (Bl. 143ff (145) d. A.) auch erkannt, indem er die beanstandete Rechtsverletzung darauf stützt, dass entgegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts die Klagepartei ihr Widerrufsrecht auch weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt habe. Dass dieser Aspekt auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 in der Berufungsinstanz weiter entscheidungserheblich ist, hat der Kläger offenkundig erkannt, wie sich insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 29.09.2021 (Bl. 285ff (289) d. A.) ergibt, mit dem er sich insoweit (Abschnitt IV) in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen ausdrücklich auf die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 beruft. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Da der Kläger von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die in der Hauptsache geltend gemachte Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend machen kann, hat er keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Auf den vom 23.03.2016 datierenden Darlehensvertrag finden das BGB in der ab 21.03.2016 geltenden Fassung vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 396) und das EGBGB in der ab dem 21.03.2016 geltenden Fassung vom 11.03.2016 Anwendung. Dem klagenden Darlehensnehmer steht nach den §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, da er einen Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 1 BGB mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage, §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und beginnt mit Vertragsschluss, aber nicht bevor die beklagte Darlehensgeberin ihm eine für den Darlehensnehmer bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mitgeteilt hat (§§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB). Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger sein Widerrufsrecht mit Schreiben vom 21.12.2018 (Anlage K2, Bl. 13 d. A.) nicht mehr wirksam ausüben konnte, weil die Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend wegen Verwirkung (1), zumindest aber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (2), ausgeschlossen ist. Die Ausübung des Rechts, einen Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen, kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen. Generell ist die Ausübung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte nämlich ausnahmsweise nicht gestattet, wenn sie dem Zweck der Norm oder der getroffenen Vereinbarung eindeutig nicht entspricht sowie beachtliche Belange des anderen verletzt und der Berechtigte kein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs hat. Ein derartiger Rechtsmissbrauch kann sich beim Widerruf einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung - unter anderem - im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. (1) Selbst wenn die streitgegenständliche Widerrufsinformation den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt haben sollte mit der Folge, dass die Abgabe der Widerrufserklärung noch nicht verfristet war, war das Widerrufsrecht jedenfalls im Zeitpunkt der mit Schreiben vom 21.12.2018 (Anlage K2, Bl. 13 d. A.) abgegebenen Widerrufserklärung verwirkt (§ 242 BGB). Die Verwirkung stellt keine Einrede dar, sondern ist als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl, § 242 Rz. 21, 96). Unabhängig davon hat die Beklagte sich hierauf auch ausdrücklich berufen. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers verwirkt werden (BGH, Urteile vom 18.02.2020, XI ZR 25/19, Rz. 12; 22.10.2019, XI ZR 203/18, Rz. 13 f.; 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rz. 39, XI ZR 564/15, Rz. 34; 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rz. 30; 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rz. 27, sämtlich juris). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rz. 40; 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rz. 30; 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rz. 27, sämtlich juris), ohne dass insofern auf tatsächliche Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteile vom 11.09.2018 - XI ZR 64/17 Rz. 14; vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rz. 30). Gerade bei - wie hier - beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rz. 41) näher dargelegt hat, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags vorzeitig erfolgte und auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteile vom 18.02.2020 - XI ZR 25/19, Rz. 12; vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rz. 30, beide juris). Auch die Freigabe von Sicherheiten stellt einen zu berücksichtigenden Umstand dar. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (BGH, Urteile vom 18.02.2020 - XI ZR 25/19, Rz. 15; vom 14.01.2020 - XI ZR 401/18, Rz. 10, beide juris). Das Vorliegen des erforderlichen Zeitmoments ergibt sich hier bereits daraus, dass der streitgegenständliche Widerruf erst 2 ¾ Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte, d.h. nach mehr als der Hälfte der vereinbarten Vertragslaufzeit von 5 Jahren (60 Monaten). Diese Zeitspanne reicht für die Annahme des erforderlichen Zeitmoments vorliegend aus angesichts der Tatsache, dass diese Zeitspanne die gesetzliche Widerrufsfrist um ein Vielfaches übersteigt und mehr als die Hälfte der bestimmungsgemäß vereinbarten Vertragslaufzeit beträgt. Zudem hat der Kläger das Fahrzeug durchgängig, und zwar auch noch nach Abgabe der Widerrufserklärung und im weiteren Verlauf nach Ablösung des Darlehens, weiter genutzt, wodurch er Nutzungen zog und das Fahrzeug einen zusätzlichen Wertverlust erlitt, und hat er zwischenzeitlich nach Freigabe der Sicherheit sogar Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Soweit die Beklagte den Widerruf ausweislich des Schreibens vom 04.01.2019 (Anlage K3, Bl. 14 d. A.) nicht akzeptiert und sich nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs bereit erklärt hatte, wäre der Kläger dadurch nicht daran gehindert gewesen, das Fahrzeug - im Hinblick auf deren Sicherheitseigentum nach Einholung der Zustimmung der Beklagten - zu dessen bei Widerruf bestehenden Wert zu veräußern, diesen so seinem Vertragspartner zu sichern und damit - dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend - dessen Schaden gering zu halten; der vergleichbare Gesichtspunkt verschärfter Maßstäbe im Fall der Kenntnis findet im Übrigen vielfach, etwa in § 819 BGB, gesetzlichen Niederschlag (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 U 189/20 -, juris Rz. 38). Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Dies folgt daraus, dass der Kläger nach Abgabe der Widerrufserklärung auf Grundlage einer gesonderten, im April 2019 getroffenen Vereinbarung durch Entrichtung einer Einmalzahlung in Höhe von EUR 2.377,76 vollständig abgelöst hatte und es sich bei der finanzierten Kaufsache um einen Gebrauchsgegenstand handelt, der dem kontinuierlichen wertverzehrenden Wertverlust unterliegt. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verbraucherkredit der Finanzierung eines Fahrzeuges, also eines beweglichen Konsumgutes des Alltages, für einen überschaubaren Zeitraum - der Finanzierungszeitraum betrug gerade einmal 60 Monate - diente und sich auf eine noch überschaubare Kreditsumme im niedrigen fünfstelligen Bereich bezog. Hinzu kommt, dass der Verbraucherkreditvertrag vollständig und planmäßig abgewickelt wurde, insbesondere die gesamte Darlehensvaluta durch die Kläger zurückgezahlt wurde und die Beklagte daraufhin die gewährten Sicherheiten freigegeben hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 24 U 157/20 -, juris Rz. 33). Angesichts der auf Grundlage des Angebots der Beklagten vom 12.04.2019 getroffenen Vereinbarung, die aus der Perspektive eines objektiven Dritten in der Rolle des Klägers als Erklärungsempfänger bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem mit Schreiben vom 21.12.2018 erklärten Widerruf beinhaltete, hatte die Beklagte in Ermangelung einer Erneuerung des Zahlungsvorbehalts in Bezug auf die Einmalzahlung in Höhe von EUR 2.377,76 objektiv keinen Anlass, Feststellungen zu Laufleistung und Erhaltungszustand des Fahrzeuges zu treffen. Unerheblich ist, dass der Kläger nach Abgabe der Widerrufserklärung die turnusmäßigen Raten nur noch unter Vorbehalt erbrachte, wie sich aus dem Schreiben vom 21.12.2018 (Anlage K2, Bl. 13 d. A.) ergibt, weil er ausweislich der mit Bindungswirkung getroffenen landgerichtlichen Feststellungen den im Angebot der Beklagten bezifferten Ablösungsbetrag („den noch offenen Betrag“) ohne weiteren Vorbehalt an die Beklagte zahlte, was die Beklagte dahingehend verstehen durfte, dass der Kläger aus der abgegeben Widerrufserklärung keine Ansprüche mehr geltend machen würde. Ganz unabhängig davon, dass das Schweigen des Klägers auf das Schreiben der Beklagten vom 04.01.2019 (Anlage K3, Bl. 14 d. A.) nicht als Fallenlassen des Vorbehalts betreffend die turnusmäßigen Ratenzahlungen gewürdigt werden kann, hat die Beklagte im Rahmen ihres Angebots vom 12.04.2019 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nur unter der Bedingung, dass alle fälligen Raten bis einschließlich 14.05.2019 bezahlt werden, mit der vorzeitigen Ablösung einverstanden zu sein, was beinhaltet, dass die Beklagte die vorzeitige Ablösung davon abhängig gemacht hat, dass der Kläger sowohl hinsichtlich der nach Abgabe der Widerrufserklärung erbrachten regulären Teilzahlungen als auch im Hinblick auf den Ablösebetrag vorbehaltlose Zahlungen erbringt bzw. in der Vergangenheit erklärte Vorbehalte fallenlässt. Indem der Kläger den Ablösebetrag ohne neuerlichen, ausdrücklich auch auf den Ablösebetrag bezogenen Vorbehalt entrichtete und darüber hinaus rund ein Jahr bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Widerruf zuwartete, setzte er bei der Beklagten ein Vertrauenstatbestand, der es ihm nunmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs verwehrt, die Ansprüche aus dem erklärten Widerruf weiter zu verfolgen. Der Kläger kann sich deshalb auf die Wirkungen eines - unterstellt zunächst wirksamen - Widerrufs nicht berufen, da die Berufung auf dessen Wirkungen wegen der nach Widerruf erfolgten Vereinbarung einer vorzeitigen Darlehensablösung und vorbehaltlosen Entrichtung der durch die Beklagte bezifferten Ablösesumme unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB unzulässig ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger nach außergerichtlicher Zurückweisung des Widerrufs mit Schreiben vom 04.01.2019 nicht unverzüglich Klage erhob, sondern über 1 ¼ Jahr zuwartete bis zur Klageerhebung, ohne in der Zwischenzeit die Ansprüche aus dem erklärten Widerruf außergerichtlich weiterzuverfolgen. Zwischen den Parteien in unstreitig, dass es nicht zu einem außergerichtlichen Tätigwerden eines Rechtsanwalts betreffend die Ansprüche aus dem erklärten Widerruf gekommen ist. Anstelle die Ansprüche aus dem Widerruf weiterzuverfolgen, schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens, was im Grundsatz voraussetzt, dass er den Fortbestand seiner Pflichten aus dem Darlehensvertrag im Grundsatz anerkannt hat. Die Beklagte konnte bei dieser Sachlage annehmen, dass der Kläger den Widerruf nicht mehr weiterverfolgt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -, juris Rz. 57 betreffend das Vertrauen des Darlehensgebers in die Abstandnahme von einem erklärten Widerruf nach zwischenzeitlicher Ausübung eines verbrieften Rückkaufsrechts; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 31 U 34/21 -, juris Rz. 71 betreffend eine vorzeitige Ablösung nach Abgabe der Widerufserklärung). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Änderung der Verhältnisse noch nach Abgabe der Widerrufserklärung dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird. So können bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB auch solche Umstände berücksichtigt werden, die erst nach Erklärung des Widerrufs eintreten, weil im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rz. 17). Da auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, kann sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch aus solchen Umständen ergeben, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2020 - 6 U 25/19 -, juris Rz. 38, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZR 281/20 -, juris). Gemessen hieran kann beispielsweise eine längere Nichtverfolgung der sich aus einem erklärten Widerruf ergebenden Ansprüche, darunter beispielsweise die vorbehaltlose Erbringung von Zahlungen nach Abgabe der Widerrufserklärung über einen längeren Zeitraum, einen Verstoß gegen § 242 BGB begründen. Dabei darf der Tatrichter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sogar aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Tuns schließen (OLG Schleswig Urt. v. 31.3.2016 - 5 U 188/15, BeckRS 2016, 118384, Rz. 47 (betreffend die „Ausnutzung“ der „formalen Rechtsposition“ im Rahmen von Nachverhandlungen zur Konditionenanpassung), bestätigt durch BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - XI ZR 160/16 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der wertenden Gesamtschau vorliegend nicht nur zu berücksichtigen, dass der Kläger den Widerruf erst 2 ¾ nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärte, sondern dass er nach Zurückweisung des Widerrufs anstelle seine Rechte aus dem Widerruf zu verfolgen eine vorzeitige Vertragsablösung vereinbarte und das Fahrzeug nicht nur bis zur Abgabe der Widerrufserklärung, sondern auch noch darüber hinaus nutzte. Der Annahme einer hierauf gestützten Rechtsmissbräuchlichkeit kann der Kläger nicht, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146 und juris Rz. 39), entgegenhalten, allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne der Darlehensgeber kein schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden, denn nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist lediglich ausgeschlossen, den Rechtsmissbrauch allein damit zu begründen, dass ein Verbraucher vor Ausübung seines Widerrufsrechts seinen Vertragspflichten langjährig vereinbarungsgemäß nachgekommen sei. Mit einem solchen Verhalten ist das hier streitgegenständliche Verhalten, nämlich die Vereinbarung einer vorzeitigen Vertragsablösung in vollem Bewusstsein der Tatsache, dass die Beklagte den Widerruf zurückweist, schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Verbraucher das Vertragsverhältnis durch die Ausübung seines Widerrufsrechts - die von ihm angenommene Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt - dahin umgestaltet hat, dass wechselseitige Rechte und Pflichten nur noch aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehen, die ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem Kaufvertrag entfallen sind und die Rückabwicklung zudem ausschließlich - ohne dass dem Verbraucher insoweit ein Wahlrecht zustünde (Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 358 Rz. 21; BGH, Urteil vom 04. April 2017 - II ZR 179/16 -, juris Rz. 18) - im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorzunehmen ist, der gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. In dieses danach allein noch bestehende Rückabwicklungsregime griff der Kläger in einer schutzwürdige Interessen der Beklagten beeinträchtigenden Weise dadurch ein, dass er im weiteren Verlauf die vorzeitige Vertragsablösung vereinbarte und sich das Fahrzeug rückübereignen ließ. Durch dieses Verhalten nach Abgabe der Widerrufserklärung erschwerte der Kläger der Beklagten die Durchsetzung ihrer Ansprüche (etwa auf Erstattung des Wertverlustes aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB) und Interessen (etwa an einer nach einer Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs erfolgenden zügigen Abwicklung) im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses. Zudem hat der Kläger vorliegend das Fahrzeug nach Abgabe der Widerrufserklärung und während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits - zwischen den Instanzen - weiterveräußert, was der Beklagten die Bezifferung ihrer Ansprüche, wenn nicht sogar unmöglich macht, so doch zumindest erschwert. Auch wenn die Beklagte nach dem vollzogenen Weiterverkauf des Fahrzeuges den klägerischen Ansprüchen ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten könnte, ändert dies nichts daran, dass ihr die Durchsetzung ihrer Ansprüche (etwa auf Erstattung des Wertverlustes aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB) und Interessen (etwa an einer nach einer Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs erfolgenden zügigen Abwicklung) im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses durch den Weiterverkauf bereits durch die Untersicherheit, ob der Verbraucher seiner Vorleistungspflicht in Bezug auf die Rückgewähr des Fahrzeugs durch dessen Rückgabe an den Hersteller doch noch nachkommen wird, wesentlich erschwert werden. Indem der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug ungeachtet des Widerrufs weiterverkauft hat, hat er sich in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu seinem Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung gesetzt. Der erklärte Widerruf hatte zur Folge, dass der Kläger - seine Wirksamkeit unterstellt - weder an die auf Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages noch an die gegenüber dem Verkäufer abgegebene und auf Abschluss des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug gerichtete Willenserklärung gebunden war (§§ 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB) und die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), wobei die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin auch hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag eingetreten ist, weil dem Verkäufer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB). Zu diesen - von ihm mit dem Widerruf und im vorliegenden Rechtsstreit angestrebten - Rechtsfolgen hat sich der Kläger dadurch, dass er das Fahrzeug Anfang des Jahres 2021 weiterverkaufte, in einen nicht auflösbaren Widerspruch gesetzt. Mit dem Gebrauchmachen von einem dem Kläger nach erklärtem Widerruf angesichts seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Vorleistungspflicht gerade nicht (mehr) zustehenden Recht auf Weiterveräußerung des Fahrzeuges an einen Dritten liegen zugleich auch Umstände vor, welche sein Verhalten gegenüber der Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen. Zudem ergibt sich unter Berücksichtigung der chronologischen Abläufe, namentlich der Abgabe der Widerrufserklärung nach allgemeinem Bekanntwerden der durch das KBA am 27.06.2018 unter ABE Nr. 91716 betreffend - u. a. - A (Euro 5) erlangten Freigabe eines (freiwilligen) Software-Updates im Zusammenhang mit der Diesel-Abgasthematik im weiteren Sinne, durch das zur Optimierung der NOX-Emissionen der AGR-Bereich insbesondere bei niedrigen Umgebungslufttemperaturen erweitert wird (vgl. Bericht des KBA zur Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren vom 10.01.2020, S. 78, https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/bericht_Wirksamtkeit_SW_Updates.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Das chronologische Zusammenfallen von Darlehenswiderruf und dem Bekanntwerden einer Kundendienstmaßnahme könnte darauf hinweisen, dass das klägerische Verhalten primär darauf zielt, das von der Abgas-Thematik im weiteren Sinne betroffene Fahrzeug loszuwerden. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts werden - vermeintliche - Mängel der Widerrufsinformation und Unzulänglichkeiten der Pflichtangaben vorgeschoben, die sich weder nachteilig auf die Willensentschließung des Klägers ausgewirkt haben, noch einer vollständigen Vertragsbeendigung im Rahmen einer einvernehmlichen Vertragsauflösung entgegenstanden, obwohl der Kläger vorrangig eine durch die Betroffenheit des Fahrzeuges vom Dieselskandal i. w. S. motivierte Lösung von dem Kaufvertrag zu erreichen versucht, die weder gewährleistungsrechtlich noch auf deliktischer Grundlage bewirkt werden kann. Eines zusätzlichen Zeitmoments nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages bedarf es für die Annahme einer Verwirkung grundsätzlich nicht; allerdings kann ein derartiger zusätzlicher Zeitablauf bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, juris Rz. 14). Das Zeitmoment kann bereits dann bejaht werden, wenn seit Abschluss des Darlehensvertrages ein Zeitraum vergangen ist, welcher die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. bei einer Belehrung nach Vertragsschluss von einem Monat - wie vorliegend - deutlich übersteigt. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht nicht verjährt, dann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein "Mindestzeitmoment" geschlossen werden. Angesichts der vollständigen Rückführung des Darlehens und der sich anschließenden Freigabe der Sicherheiten musste die Beklagte über ein Jahr später nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger etwaige Ansprüche auf dem vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung erklärten Widerruf weiterverfolgen würde, sondern durfte sie auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung in Bezug auf das Darlehen vertrauen. Angesichts des Zeitabstands von über einem Jahr zwischen der vollständigen Ablösung der Darlehensvaluta und der Klageerhebung (Zustellung am 25.06.2020, Bl. 19 d. A.) durfte die Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers entnehmen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Im - insoweit auch schutzwürdigen - Vertrauen auf das Verhalten der Kläger konnte sie entsprechende Dispositionen, wie etwa die Aufgabe und Freigabe von Sicherheiten - wie vorliegend erfolgt - im Zusammenhang mit diesen Darlehen treffen, statt diesbezüglich Rückstellungen zu bilden. Diese Umstände reichen in ihrer Gesamtwürdigung vorliegend aus, um das erforderliche Umstandsmoment zu begründen. Das Vertrauen der Beklagten ergibt sich bereits aus der (unstreitigen) Freigabe der Sicherheiten, zumal die Beklagte dabei lediglich entsprechend den sich aus der Sicherungsabrede ergebenden vertraglichen Pflichten handelte, ohne zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht weiter in Anspruch nehmen dürfe. Ein solcher Erklärungsgehalt kann der Freigabe der Sicherheiten auch deshalb nicht beigemessen werden, weil für die Beklagte zum Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheiten überhaupt nicht erkennbar war, dass der Kläger im weiteren Verlauf sein vermeintlich fortbestehendes Widerrufsrecht noch ausüben würde. (2) Daran ändert auch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736 und juris, nichts, weil es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt ist, sich hierauf zu berufen. Ebenso wenig bedarf es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder einer Aussetzung des Verfahrens. Es ist geklärt, dass die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, BGHZ 211, 105-123 und juris Rz. 16 m. w. N.) und sich die tatrichterliche Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht richtet (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, BGHZ 211, 105-123 und juris Rz. 16; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268 und juris Rz. 27, jeweils m. w. N.; BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - XI ZR 81/21 -, juris). Soweit der EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 verbindliche Vorgaben betreffend die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie gemacht hat, kommt es darauf vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da weder der Aspekt der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung, noch der Gesichtspunkt der Vollständigkeit und Gesetzesmäßigkeit der Erteilung der Pflichtangaben entscheidungserheblich sind. Selbst unterstellte Mängel der Widerrufsbelehrungen und/oder Unzulänglichkeiten betreffend die erteilten Pflichtangaben führen nicht dazu, dass nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung und deren vollständiger Abwicklung noch Rechte aus einem vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung abgegeben Widerrufserklärung hergeleitet werden könnten. Soweit der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung vom 09.09.2021 mit wenigen Worten festgehalten hat, dass es einem Kreditgeber verwehrt sei, sich auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine nach der Verbraucherkreditrichtlinie notwendige Pflichtangabe im Kreditvertrag fehlt, entfaltet die Entscheidung keinerlei (Bindungs-) Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, insbesondere weil sie sich nicht auf eine Verwirkung im Sinne von § 242 BGB bezieht, sondern auf einen etwaigen Verfall bzw. eine materiell-rechtliche Präklusion/einen materiell-rechtlichen Ausschluss infolge eines schlichten fruchtlosen Fristablaufs (bloßes Zeitmoment). Entgegen der missverständlichen deutschen Sprachfassung sind nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 lediglich (materiell-rechtliche) Ausschluss- bzw. Präklusionsfristen mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie unvereinbar, nicht aber eine Verwirkung des Widerrufsrechts gem. §242 BGB. Ebenso wenig schließt das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 den Abschluss einer individualvertragliche Aufhebungsvereinbarung aus, die, wie hier, den Verzicht auf die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen einer im Vorfeld abgegebenen Widerrufserklärung beinhalt. Während der Ablauf einer Ausschluss- oder Präklusionsfrist zum Untergang des Anspruchs führt, der von Amts wegen zu beachten ist, führen Verjährung und Verwirkung nicht zum Untergang des Anspruchs, sondern handelt es sich dabei lediglich um Gegenrechte des Schuldners, die vom Gericht nur auf entsprechenden Antrag (prozessuale Einrede) des Schuldners zu berücksichtigen sind. Im Unterschied zu Verjährungsfristen, deren Ablauf nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet und die deshalb nur nach Erhebung einer entsprechenden Einrede zu beachten sind, führt der Ablauf von Ausschlussfristen zum Erlöschen des Anspruchs oder des Rechts selbst und ist von Amts wegen zu beachten. Ausschlussfristen betreffen den zeitlichen Bestand eines Rechts und laufen in der Praxis stets unabhängig von der Kenntnis und dem Willen des Schuldners ab. Ist die Frist abgelaufen, besteht der Anspruch nicht mehr. Wird nach Ablauf der Ausschlussfrist geleistet, kann diese Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (innerhalb der Ausschlussfrist) zurückgefordert werden. In Bezug auf das Widerrufsrecht sind derartige Ausschlussfristen nach dem Urteil des EuGH nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zu vereinbaren. Daraus folgt aber nicht, dass auch eine Verwirkung gem. § 242 BGB, die neben dem Zeitmoment insbesondere, und zwar kumulativ, das Vorliegen des Umstandsmomentes verlangt, ausscheidet. Aus der vergleichenden Betrachtung der französischen, italienischen und englischen Sprachfassungen des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 ergibt sich, dass der EuGH sich lediglich mit einem allein an zeitliche Komponenten anknüpfenden Ausschluss des Widerrufsrechts befasst hat, nicht aber mit einer Verwirkung nach § 242 BGB. Der in der französischen Sprachfassung verwendete Begriff der „forclusion de droit“ betrifft den Ausschluss einer Anspruchsdurchsetzung für den Fall des Verstreichens der vertraglich oder gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Geltendmachung. Als Ausschluss-, Verfalls- oder Präklusionsfrist werden dabei Fristen bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen, selbst wenn der Anspruch ursprünglich wirksam entstanden ist. Nichts Anderes gilt in Bezug auf die italienische Sprachfassung, die mit dem Begriff der “decadenza dal diritto” auf eine Präkusionsfrist verweist. In entsprechender Weise beschränkt sich auch die englische Sprachfassung auf einen allein am Zeitmoment orientierten Ausschluss des Widerrufsrechts durch die Verwendung des Begriffs der zeitlichen Schranke („time bar“). Dieser Ansatz knüpft an die Stellungnahme des Generalanwalts G. Hogan (Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021, C-33/20, Celex-Nr. 62020CC0033, ECLI:EU:C:2021:629und juris) an, die sich - inhaltlich - nicht mit der Verwirkung gem. § 242 BGB, sondern mit Verfristung bzw. Verfall (französisch: „la forclusion“, „un éentuel délai““; italienisch: „ la decadenza“, „l‘esistenza di un possibile termine“; englisch: „foreclosure“, „the question of the existence of a possible time limit“) befasst. Soweit die deutsche Sprachfassung dabei den Begriff der Verwirkung verwendet, handelt es sich inhaltlich (und sprachlich) um einen Fremdkörper, denn der Generalanwalt geht gerade nicht auf die durch das Landgericht Ravensburg aufgeworfene Frage der Verwirkung ein, sondern befasst er sich ausschließlich mit einer Befristung des Widerrufsrechts, welche er mit vollständiger Vertragserfüllung annehmen will, obwohl sich diese so aus der Verbraucherkreditrichtlinie selbst nicht ergibt (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574 [2571]). Nach Ansicht des Generalanwalts besteht der Zweck der Informationspflichten darin, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, vom Umfang seiner Rechte und Pflichten bei der Vertragsdurchführung Kenntnis zu nehmen, was jedoch mit vollständiger Erfüllung des Vertrags obsolet sei. Dementsprechend nimmt der Generalanwalt eine starre Ausschlussfrist für das Widerrufsrecht mit vollständiger Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten an und spricht in seinen Schlussanträgen nur davon, der Kreditgeber dürfe den Verbraucher nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts “hindern”, solange noch nicht alle Pflichtangaben erteilt sind. Dabei geht der Generalanwalt weder auf eine Verwirkung im Sinne von § 242 BGB ein, noch berücksichtigt er, dass diese nach den nationalen Rechtsprechungsgrundsätzen gerade keine starren Lösungen, sondern eine Einzelfallprüfung durch den Tatrichter vorsieht. In Übereinstimmung hiermit befasst sich der EuGH in den Entscheidungsgründen ausschließlich mit der Zeitkomponente einer möglichen Verwirkung, woraus sich ergibt, dass allein ein Automatismus dahingehend, dass bei vollständig erfüllten Darlehensverträgen generell ein Ausschluss des Widerrufsrechts anzunehmen wäre, ausscheidet. Aufgrund der allein auf die Frage einer Ausschlussfrist eingehenden Ausführungen des EuGH erschöpfen sich diese letztlich in dieser Feststellung (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574 [2573]]. Unabhängig davon, dass der EuGH in diesem Zusammenhang, um dem nationalen deutschen Rechtsverständnis gerecht zu werden, statt von Verwirkung eher davon hätte sprechen müssen, dass das Recht des Verbrauchers nicht “verfristet”, solange er nicht alle maßgeblichen Pflichtangaben erhalten hat, ist offenkundig, dass der EuGH sich allein mit der zeitlichen Komponente des Widerrufsrechts befassen wollte und befasst hat. Es geht dem EuGH ausschließlich darum, einen Automatismus zu verhindern, bei vollständig erfüllten Verträgen trotz des Umstands, dass nicht alle notwendigen Pflichtangaben erteilt sind, die Ausübung des Widerrufsrechts generell nicht mehr zuzulassen. Mit einem derartigen Automatismus im Sinne einer Ausschluss- bzw. Verfallsfrist kann die Verwirkung gem. § 242 BGB nicht gleichgesetzt werden. Wesentlich für eine Verwirkung gem. § 242 BGB ist nach der deutschen Rechtslage nämlich, dass es nach den Leitlinien des BGH bei der Verwirkung darum geht, frei von starren Automatismen anhand der Umstände des Einzelfalls eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen zu treffen. Dabei ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, bei zurückgeführten Darlehen auf die Verwirkung des Widerrufsrechts zu erkennen - er muss dies aber nicht (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574 [2570]). Der durch den EuGH beanstandete Automatismus im Sinne einer Ausschluss- bzw. Verfallsfrist besteht im Rahmen der Verwirkung nach § 242 BGB gerade nicht. Zu den von einer Ausschluss- bzw. Verfallsfrist zu unterscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung nach nationalem Recht sowie deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht verhält sich das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 nicht, was folgerichtig ist, da dem EuGH insoweit auch die notwendige Kompetenz fehlt. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Ansicht, der sich der Senat kraft eigener Überzeugung anschließt, beurteilt sich die Frage eines Verstoßes gegen § 242 BGB ausschließlich nach nationalem Recht (BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - XI ZR 81/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 19.10.2021, XI ZR 622/20 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 76/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 04. Mai 2021 - XI ZR 246/20 -, juris; BGH, Beschluss vom 03. März 2020 - XI ZR 189/19 -, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268 und juris Rz. 27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, juris Rz. 27). Bei dem Institut der Verwirkung handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (BGH, Beschluss vom 19.10.2021, XI ZR 622/20 m. w. N.). Diese Rechtsprechung befindet sich im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH, wonach die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rz. 96ff) und die Anwendung auf den Einzelfall dem nationalen Gericht obliegt (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 -, juris Rz. 35), weshalb ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rz. 98). Die nationalen Gerichte können mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 -, Rz. 44; Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12 -, Rz. 42, 49; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rz. 16). So liegen die Dinge hier. Die Verbraucherkreditrichtlinie bezweckt nicht, einem Verbraucher eine Lösungsmöglichkeit von einem aus anderen Gründen, beispielsweise Umweltschutzgesichtspunkte, unliebsam gewordenen Vertrag zu verschaffen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH gilt im Unionsrecht der allgemeine und zwingende Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rz. 96). Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, juris Rz. 97). Der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs findet dabei rechtsgebieteübergreifend Anwendung: freier Warenverkehr (Urteil vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rz. 27), freier Dienstleistungsverkehr (Urteil vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, EU:C:1993:45, Rz. 13), öffentliche Aufträge (Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 „Spezzino“ u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rz. 62), Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rz. 24), Gesellschaftsrecht (Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rz. 33), soziale Sicherheit (Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rz. 24, vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rz. 48, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rz. 99), Verkehr (Urteil vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rz. 19 bis 25), Sozialpolitik (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rz. 37 bis 41), restriktive Maßnahmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62) oder Mehrwertsteuer (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rz. 74). Wegen dieses gleichsam universellen Geltungsanspruchs des Verbots eines Rechtsmissbrauchs sah der Generalstaatsanwalt zuletzt keinen Grund, der seiner Anwendung im Bereich des geistigen Eigentums entgegenstehen könnte (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 17.12.2020, C-597/19, Celex-Nr. 62019CC0597 und juris Rz. 78). Nichts Anderes kann für den vorliegenden Streitgegenstand gelten, zumal neben dem Grundsatz des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch der Grundsatz der Vertragserfüllung (pacta sunt servanda) gemeinschaftsrechtlich anerkannt ist und selbst dem Grundsatz des Verbraucherschutzes selbst nach der Rechtsprechung des EuGH keine uferlose Geltung zukommt. Gemessen hieran befindet sich das deutsche Rechtsinstitut der Verwirkung ohne weiteres im Einklang mit den Grundsätzen des EuGH zum Verbot der missbräuchlichen Ausübung von auf dem Unionsrecht begründeten Rechtspositionen, denn es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, dass Verbraucherrechte nicht uferlos, sondern nur innerhalb der gesetzlich bestehenden Schranken bestehen. Steht aber das Rechtsinstitut der Verwirkung mit den Rechtsprechungsgrundsätzen des EuGH nicht in einem generellen, unvereinbaren Widerspruch, so entspricht es der eigenen Rechtsprechung des EuGH, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung europarechtlicher Auslegungsregeln darüber zu entscheiden, ob es im konkret vorliegenden Einzelfall dem Betroffenen verwehrt ist, sich auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu berufen (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574 [2571]). Es ist gemeinschaftlich ausdrücklich zulässig, dass die nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, nach der sie prüfen dürfen, ob ein Recht aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung missbräuchlich ausgeübt wird (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97 -, juris). Die nationalen Gerichte haben deshalb auch zu prüfen, ob Rechte aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden, solange sie die mit dem Gemeinschaftsrecht verfolgten Zwecke beachten. Dafür, dass der allgemeine, auch für das Unionsrecht geltende Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Rechtsausübung im Rahmen der Verbraucherkreditrichtlinie keine Geltung beanspruchen soll, gibt weder die Richtlinie selbst, noch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 etwas her. Vorliegend beeinträchtigt die Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) weder die Wirksamkeit noch eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, zumal die Ausübung des Widerrufsrechts dadurch weder unmöglich noch praktisch erschwert wird, denn der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens schränkt das Widerrufsrecht nicht generell ein, sondern verwehrt einem Verbraucher lediglich im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen, einzelfallbezogenen Umstände dessen Geltendmachung. Weder Verbraucherschutzgesichtspunkte noch der Effektivitätsgrundsatz erfordern eine vollständige Rechtsprechungsänderung im Sinne einer Aufgabe der bisherigen etablierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwirkung von Widerrufsrechten bzw. deren rechtsmissbräuchlicher Ausübung. Ausgehend von dem Bestreben einer größtmöglichen Harmonierung des Verbraucherdarlehensrechts dürfen im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes durch das nationale Recht zwar keine Verpflichtungen eingeführt werden, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, wozu im Grundsatz auch zeitliche Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gehören, die der Harmonisierung des Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallen. Angesichts der Tatsache, dass die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass er nicht ordnungsgemäß über das Bestehen des Widerrufsrechts belehrt und ihm die erforderlichen Pflichtangaben erteilt wurden, darf eine solche - rein zeitliche - Beschränkung auch durch die nationalen Rechtsvorschriften nicht auferlegt werden. Im Einklang hiermit hat der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 unmissverständlich klargestellt, dass die zeitliche Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gerade nicht der Disposition der Mitgliedstaaten, sondern allein der Verbraucherkreditrichtline selbst unterfällt (Knops/Fromm, Hamburg, WM 2021, 2169-2182 [2176]). Aus dieser Wertung des EuGH, wonach ein allein am Zeitmoment orientierter „Verfallsautomatismus“ unionsrechtswidrig ist, folgt allerdings nicht zwangsläufig die Unionsrechtswidrigkeit der Verwirkung gem. § 242 BGB, bei der kumulativ sowohl das Zeit- als auch des Umstandsmoments vorliegen müssen. Bereits die Existenz verschiedener Rechtsinstitute (Verjährung, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, Präklusions-/Ausschlussfristen etc.) veranschaulicht nicht nur ihre jeweilige Eigenständigkeit, sondern gerade auch das Erfordernis einer Berücksichtigung ihrer jeweiligen spezifischen Besonderheiten und Unterscheidungsmerkmalen, wozu, unter anderem, die Ausgestaltung als Einwendung oder Einrede, die Relevanz subjektiver Komponenten und die Notwendigkeit einer Geltendmachung durch den Berechtigten gehören. Dementsprechend war - entgegen der in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (Knops/Fromm, Hamburg, WM 2021, 2169-2182 [2177]) - ein Eingehen auf das Umstandsmoment nicht entbehrlich, zumal eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB allein aufgrund von gewichtigen Umstandsmomenten in Betracht kommen kann. Infolge der Fokussierung auf rein zeitliche Begrenzungen der Geltendmachung des Widerrufsrechts in Verbindung mit dem Unterlassen einer Auseinandersetzung mit der Relevanz von Umstandsmomenten bleibt die Reichweite des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 auch im Übrigen unklar, insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung nicht, ob sich der EuGH allein mit etwaigen (zeitlichen) Begrenzung der Geltendmachung des Widerrufsrechts befasst, die sich aus dem materiellen Recht ergeben, oder ob auch etwaige Begrenzungen erfasst sein sollen, die sich durch eine Präklusion auf prozessualer Ebene ergeben können (§§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 767 Rz. 37). Nach Ansicht des BGH steht eine rechtskräftige Titulierung der Darlehensforderung nämlich einer (nachträglichen) Ausübung des Widerrufsrechts entgegen (BGH, Versäumnisurteil vom 03. März 2020 - XI ZR 486/17 -, BGHZ 225, 44-51 und juris), denn der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat. Der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darin, den rechtskräftigen Vollstreckungstitel vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu begrenzen, die der Vollstreckung aus diesem Titel bereitet werden können (BGH, Versäumnisurteil vom 03. März 2020 - XI ZR 486/17 -, BGHZ 225, 44-51 und juris Rz. 16). Der durch § 767 Abs. 2 ZPO bezweckte Schutz rechtskräftiger Titel tritt nach Auffassung des BGH nicht deshalb zurück, weil der Verbraucher berechtigt ist, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung nach seinem Belieben frei zu wählen, und das Widerrufsrecht an keine Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in zeitlicher Hinsicht ist nämlich lediglich eine Nebenfolge seines Widerrufsrechts. Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Eine Einschränkung dieser nach materiellem Recht bestehenden Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist nach Ansicht des BGH jedoch aufgrund des Zwecks des § 767 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt und europarechtlich unbedenklich, weil die Verbraucherkreditrichtlinien eine Präklusion von Ansprüchen aus Verbraucherdarlehensverträgen nicht regeln und für solche Regelungen damit das autonome Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten maßgebend ist (BGH, Versäumnisurteil vom 03. März 2020 - XI ZR 486/17 -, BGHZ 225, 44-51 und juris Rz. 19). Selbst wenn man aber vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 die Unionsrechtswidrigkeit der Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts annehmen würde, könnte dieses Urteil dennoch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtswirkungen entfalten, weil zumindest eine rückwirkende Anwendung auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem 09.09.2021 vollständig abgeschlossen war, nicht in Betracht kommt, nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, dass es mehr als zweifelhaft erscheint, dass Verbraucherdarlehen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits vollständig beendet waren, überhaupt noch ein europarechtlich determiniertes Widerrufsrecht besteht. Rückwirkungsbeschränkungen sind dem Europarecht im Grundsatz nicht fremd, wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur Einschränkung der Rückwirkung seiner Entscheidungen (u.a. zur Nichtigkeitsklage sowie dem Vorabentscheidungsverfahren in der Ausprägung der Gültigkeitsverfahren) ergibt, und unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - also nicht entsprechend des Gesichtspunktes der Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Gesetzen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im nationalen Recht anerkannt. Da höchstrichterliche Urteile weder Gesetzesrecht sind, noch eine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, verstößt ein Abweichen hiervon grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG, denn ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH sind höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212-232 und juris Rz. 42; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 -, BGHZ 132, 6-13 und juris Rz. 20). Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese so genannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich zulässig. Jedoch ergeben sich Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und dem daraus für den Bürger folgenden Vertrauensschutz. In der verfassungsrechtlichen Literatur ist - betreffend strafrechtliche Sachverhalte - umstritten ist, ob Art. 103 Abs. 2 GG auch vor rückwirkenden (höchstrichterlichen) täterungünstigen Rechtsprechungsänderungen schützt (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 128 m. w. N.). Gegen eine Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG auf Rechtsprechungsänderungen wird in der Literatur insbesondere angeführt, dass sie auf ein Verbot einer sich weiterentwickelnden Auslegung hinauslaufe, die die Rechtsprechung zur Entscheidung von Einzelfällen aber gerade benötige. Zudem bedeute die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG auf Rechtsprechungsänderungen eine Gleichsetzung von Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts, die Art. 103 Abs. 2 GG seinem Wortlaut und seinem Schutzzweck nach gerade nicht zugrunde liege (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 128 m. w. N.). Gleichwohl können rückwirkende Rechtsprechungsänderungen, die sich im Rahmen denkbarer Normauslegungen halten, Vertrauensschutzprobleme aufwerfen (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 130 m. w. N.). Dem wird entgegengehalten, dass sich Rechtsetzung und Rechtsanwendung ohnehin nicht strikt trennen lassen und dass für den Betroffenen die Auswirkungen einer rückwirkenden Rechtsprechungsänderung mit denen einer rückwirkenden Gesetzesänderung identisch sind. Jedenfalls dann, wenn eine „völlig konforme“ und „formelhaft festgelegte Rechtsprechung“ geändert wird oder dann, wenn die Rechtsprechung eine „gesetzesergänzende Funktion“ habe, sei die rückwirkende Änderung von Rechtsprechung an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen und danach unzulässig. In diese Richtung scheint sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entwickeln. Das Gericht verbindet seit einiger Zeit mit der Annahme, die Rechtsprechung treffe bei der Ausfüllung vergleichsweise unbestimmter Normen ein „Präzisierungsgebot“, die weitere Annahme, die Rechtsprechung habe eine „besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken“, die sich auch in über die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes „hinausgehenden Anforderungen an die Ausgestaltung von Rechtsprechungsänderungen niederschlagen“ könne: Ein Abweichen von einem gefestigten Verständnis eines Tatbestandsmerkmals oder einer Norm sei ggf. als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu bewerten (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 103 Abs. 2 GG, Rz. 129 m. w. N.). Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, juris Rz 51). Der im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes steht in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot solchen Gesetzen entgegen, die nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 -, juris Rz 13). Höchstrichterliche Rechtsprechung hingegen kann nicht ohne weiteres schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage begründen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 -, juris Rz 13 m. w. N.). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. November 2015 - 1 BvR 1667/15 -, juris Rz. 12). Beide Gesichtspunkte sind hier in Bezug auf eine etwaige Rechtsprechungsänderung vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 nicht gegeben, zumal die Entscheidung des EuGH selbst in Bezug auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung (in Abgrenzung von Präklusion bzw. Ausschluss/Verfall) einer tragfähigen Begründung entbehrt. Ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, juris Rz 72). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn sich die höchstrichterliche Entscheidung - wie hier - in eine Reihe von Urteilen des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts einfügt, weshalb sie die systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, juris Rz. 74). Das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage ist allerdings dann nicht schutzwürdig, wenn bei objektiver Betrachtung nicht mit dem Fortbestand dieser Rechtslage gerechnet werden konnte, beispielsweise wegen konkreter Novellierungspläne des Gesetzgebers und/oder einer sich konkret abzeichnenden Rechtsprechungsänderung. Nicht jedes Vertrauen ist schutzwürdig und bedingt, die materielle Richtigkeit des Rechts im Einzelfall hinter die Interessen einer Partei zurücktreten zu lassen. Das Vertrauensschutzprinzip begründet keinen uneingeschränkten Schutz vor enttäuschten Erwartungen. Vielmehr müssen es die Umstände des Falles gebieten, dem Vertrauensschutz Vorrang einzuräumen. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Bestandsinteresse und dem Interesse der Rechtsordnung, die geänderte Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige, sondern auch auf die vergangenen Sachverhalte anzuwenden, um so der materiellen Richtigkeit des Rechts möglichst weitrechende Geltung zu verschaffen. In dieser Interessenabwägung findet der Vertrauensschutz seine Grenze und realisiert sich das Bestreben, die widerstreitenden Verfassungsprinzipien in eine praktische Konkordanz zu überführen (Heß: Die Rückwirkung von Rechtsprechungsänderungen des BFH zwischen Rechtskontinuität und Vertrauensschutz,DStR 2021, 1905, 1910). In jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung ist deshalb zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage Vertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit. Bei der danach zu treffenden Abwägung ist insbesondere zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert. Einer Partei ist allerdings nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden. Auf einen solchen Vertrauenstatbestand kann sich die Beklagte hier allein schon deshalb berufen, weil sie die streitgegenständliche Sicherheit nach vollständiger Rückführung des Darlehens freigegeben hat. Der Beklagten ist es angesichts der Freigabe der Sicherheit(en) und der seit Rückführung des Darlehens getroffenen anderweitigen Dispositionen eine Rückabwicklung des Darlehens nicht (mehr) zumutbar, zumal die Annahme einer etwaigen Verpflichtung zu einer Rückabwicklung selbst des hier streitgegenständlichen, vollständig abgeschlossenen Vertragsverhältnisses über den konkreten Einzelfall hinaus enorme wirtschaftliche Auswirkungen hätte, weil das Risiko der Rückabwicklung sämtlicher, bereits beendeter Vertragsverhältnisse bestünde, allein beschränkt durch den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates. Bei den Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung wegen bestehenden Vertrauensschutzes die Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Zukunft begrenzt hat, bestanden gewichtige Interessen der betreffenden Partei aus denen sich ergab, dass die Anwendung der neuen Rechtsprechung zu unbilligen Härten führen würde. Dazu gehören etwa Fälle der Existenzgefährdung oder in denen es um den Bestand eines - häufig Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses geht (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 -, BGHZ 132, 119-132 und juris Rz. 24ff (28) m. w. N.). Demgegenüber wurde ein Überwiegen des Vertrauensschutzes beispielsweise bei der Verwendung einer zunächst nicht beanstandeten, später als unwirksam angesehenen AGB-Klausel verneint (BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 -, BGHZ 132, 6-13 und juris). Beschränkt man die Betrachtung auf den hier streitgegenständlichen Einzelfall, wäre eine Existenzgefährdung der Beklagten offenkundig nicht zu besorgen. Wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Ausstrahlungswirkung steht eine solche jedoch im Raum, zumal die Beklagte insbesondere betreffend abgeschlossene Vertragsverhältnisse keinerlei Möglichkeiten mehr hat für risikominimierende Gestaltungen. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ist es dem Kläger daher in jedem Fall verwehrt, sich auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 zu berufen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der EuGH seinerseits keinerlei Beschränkung der Rückwirkung vorgenommen hat. Vorliegend gebietet der Vertrauensschutz eine Rückwirkungsbeschränkung, und zwar unabhängig davon, dass der EuGH sich mit Urteil vom 09.09.2021 nicht mit diesem Aspekt befasst hat und unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang ihm (allein) die Anordnung von Rückwirkungsbeschränkungen obliegt. Grundsätzlich wirkt die Feststellung der Ungültigkeit einer Verordnung im Vorabentscheidungsverfahren ex tunc; ausnahmsweise kann - ggf. in analoger Anwendung von Art. 231 Abs. 2 EGV - die Rückwirkung ausgeschlossen werden; materiell wird dies durch Gründe der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes getragen; die Beschränkung der Rückwirkung kann im Grundsatz nur durch den Gerichtshof selbst, und zwar in dem die Ungültigkeit feststellenden Urteil, vorgenommen werden. Ob und in welchem Umfang dies auch vollumfänglich auf das Vorabentscheidungsverfahren in der Ausprägung des Auslegungsverfahrens zu übertragen ist, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen. Die Frage der Rückwirkungsbeschränkung i. e. S. stellt sich vorliegend nämlich gar nicht, weil das Verbraucherdarlehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits vollständig erfüllt und abgewickelt war, so dass nach europarechtlichen Vorgaben überhaupt kein Widerrufsrecht mehr bestand. Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie setzt ein bestehendes Vertragsverhältnis voraus, von dem nicht auszugehen ist, wenn ein Widerruf erst nach Jahren und vollständiger Beendigung des Vertragsverhältnisses erklärt wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2021 - 24 U 230/20 -, juris Rz. 9; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris Rz. 97ff betreffend Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht bei der Frage, ob das Widerrufsrecht, das dem Kläger gemäß § 495 BGB, der neben anderen Vorschriften der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in nationales Recht dient, beim streitgegenständlichen Kreditvertrag zunächst zustand, bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Jahr 2018 und damit rund drei Jahre nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung noch bestand, unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts). Soweit nach nationalem Recht - über die Vorgaben des europäischen Rechts hinausgehend - ein ewiges Widerrufsrecht in Betracht kommen könnte, steht den nationalen Gerichten zu, in diesem „überschießenden“ Bereich eigenständig über den Gesichtspunkt einer Rückwirkungsbeschränkung zu entscheiden. Hinsichtlich der Entscheidungskompetenz über etwaige Rückwirkungsbeschränkungen können sich zudem Unterschiede zwischen Gültigkeitsverfahren einerseits und Auslegungsverfahren andererseits daraus ergeben, dass das Auslegungsverfahren nicht ohne weiteres mit der Nichtigkeitsklage vergleichbar ist, insbesondere, weil es keine rein europarechtlichen Fragen betrifft, sondern den Ausgleich zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht anstrebt. Der EuGH kann mangels Normverwerfungskompetenz niemals einen nationalen Rechtsakt wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit aufheben oder sein Fortgelten für eine Übergangszeit anordnen, mag auch die Funktionsgrenze zwischen Rechtsauslegung und Rechtsanwendung in der Praxis fließend erscheinen. In diesem grundsätzlich dreipoligen Verhältnis muss im Einzelfall ein Ausgleich zwischen Gesetzmäßigkeit und Rechtssicherheit herbeigeführt werden, weshalb nicht die Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm, sondern nur ein in allen Rechtsordnungen anerkannter Grundsatz eine überzeugende Begründung für die Lösung der Kollision und damit die Befugnis zur Einschränkung der zeitlichen Wirkung der Vorabentscheidung bieten. Mit der Auslegung einer Unionsvorschrift verdeutlicht der Gerichtshof nach seiner gefestigten Rechtsprechung, welchen Inhalt die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten, also von Anfang an, hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, lediglich erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 54 m. w. N.). Dementsprechend muss die Unionsnorm von den nationalen Gerichten im Grundsatz in allen vor ihnen zulässig begründeten Rechtsstreitigkeiten angewendet werden, unabhängig davon, ob diese auf Tatsachen beruhen, die vor oder nach der Entscheidung des EuGH entstanden sind. Der EuGH hat insoweit weitergehend konkretisiert, dass eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer solchen Auslegung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird. Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 57 m. w. N.). Im Rahmen der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie bleiben allerdings Ausschluss- oder Verjährungsfristen möglich, solange diese nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die für vergleichbare innerstaatliche Rechte (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität); auch rechts- oder bestandskräftige Verhältnisse bleiben in denselben Grenzen unberührt (Rosenkranz, GPR 2020, 275-279, 275 m. w. N.). Im Arbeitsrecht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2018 - Rechtssache Hein) vertritt der EuGH die Ansicht, dass Gerichte die Vorschriften in der Auslegung durch den EuGH auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden muss. Nur ganz ausnahmsweise könne der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse infrage zu stellen. Eine solche Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt seien, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-401/18 -, juris Rz. 56 m. w. N.). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Folge in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit für die Gewährung von Vertrauensschutz, die zu einer Beeinträchtigung der vollen Wirksamkeit von Unionsrecht führt, durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass aus der Entscheidungsbefugnis des EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgt, dass nationale Gerichte eine Vorschrift des Unionsrechts in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung grundsätzlich auch auf solche Rechtsverhältnisse anwenden könnten und müssten, die vor einer Auslegungsentscheidung des EuGH entstanden seien (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 26), weil es allein Sache des EuGH sei, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht - entgegen der grundsätzlichen ex tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - ausnahmsweise eingeschränkt werden solle, etwa aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 27). Zwar könne der Vertrauensschutz es grundsätzlich nötig machen, das Vertrauen auf eine langjährige gefestigte Rechtsprechung zu schützen. Nationale Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten seien hier jedoch durch das europäische Recht begrenzt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 28). Beim Vorliegen einer Vorabentscheidung des EuGH können die nationalen Gerichte, gemessen hieran, eine europarechtswidrige Rechtsprechung nicht dadurch weiter anwenden, dass sie für andere Fälle Vertrauensschutz gewährleisten. Vielmehr sei es die Aufgabe des EuGH selbst, zu entscheiden, ob die zeitliche Wirkung seiner Entscheidung jeweils begrenzt sein solle. Mit dem Urteil vom 06.11.2018 (C-684/16) habe der EuGH keine zeitliche Beschränkung der Geltung seiner Entscheidung ausgesprochen. Insoweit sei die gebotene Auslegung zeitlich ab Inkrafttreten der RL 2003/88/EG geboten und zwingend. Dies schließt aber die Gewährleistung nationalen Vertrauensschutzes nicht vollständig aus, insbesondere nicht außerhalb von Dauerschuldverhältnissen arbeitsrechtlicher Prägung und nicht in Fallgestaltungen, in denen die Gewährleistung nationalen Vertrauensschutzes nicht unmittelbar auf eine Begrenzung der zeitlichen Wirkung der vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts hinausläuft, die mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar wäre. Nationaler Vertrauensschutz scheidet, gemessen hieran, zwar regelmäßig aus, soweit das Unionsprimärrecht wegen seines Anwendungsvorrangs entgegenstehendes nationales Recht verdrängt. In dem hier relevanten Anwendungsbereich sekundären Unionsrechts bleibt nationaler Vertrauensschutz dagegen ausnahmsweise möglich, und zwar als Schutz des Vertrauens in die Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung. Dabei dürfte auch zu unterscheiden sein zwischen Fallgestaltungen, die durch eine unklare nationale Rechtslage gekennzeichnet werden, und Fallgestaltungen, in denen - wie hier - eine positiv abweichende gefestigte höchstrichterliche nationale Rechtsprechung existiert. In letzterer Fallgestaltung wäre es mit den verfassungsrechtlich verankerten Prinzipien von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren, die Möglichkeit der Gewährleistung nationalen Vertrauensschutzes ausnahmslos zu versagen. Die Pflicht des nationalen Gerichts zur unionsrechtskonformen Auslegung wird nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-12/08 -, juris Rz. 61). Art 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet die nationalen Gerichte zwar, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, nicht aber zu einer Auslegung bzw. Rechtsfortbildung contra legem. Ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist, entscheiden die nationalen Gerichte nach Maßgabe des nationalen Rechts. Folglich handelt es sich nicht um Vertrauensschutz hinsichtlich der Auslegung europäischen Rechts, sondern nationalen Rechts. Über dessen Gewährung können die nationalen Gerichte grundsätzlich selbst entscheiden, ohne dass es einer Vorlage an den EuGH bedarf. Sie müssen allerdings aus Gründen der Effektivität bzw. der Äquivalenz berücksichtigen, dass schutzwürdiges Vertrauen in die nationale Rechtslage nur unter Einbeziehung der Vorgaben des Unionsrechts gebildet werden kann, was die Möglichkeiten zur Gewährung von Vertrauensschutz jedoch nur einschränkt, statt ihn - wie auf Ebene der Grundrechtecharta bzw. des sonstigen Unionsprimärrechtes - per se auszuschließen. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, BGHZ 211, 105-123 und juris Rz. 40; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146 und juris Rz. 34; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, BGHZ 212, 207-223 und juris Rz. 30; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XI ZR 298/17 -, juris, i. V. m. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, juris), wonach § 242 BGB im Einzelfall der Berufung eines Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 entgegensteht, wenn zum einen seit dem Abschluss des Kreditvertrages eine gewisse Zeit vergangen ist und wenn außerdem besondere - in der Rechtsprechung näher definierte - Umstände, darunter insbesondere die vollständige Beendigung des Vertrages, hinzukommen, hatte sich vorliegend bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags Anfang des Jahres 2016 in einer solchen Weise verfestigt, dass seitens der Beklagten ein Vertrauenstatbestand anzunehmen ist, der nicht allein durch die Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Ravensburg relevant erschüttert werden konnte, insbesondere weil der BGH in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorlagebeschlüssen an seiner Rechtsprechung zur Verwirkung bislang uneingeschränkt festgehalten hat und, soweit in Anbetracht seiner europarechtlich beeinflussten Rechtsprechungsänderung zum Kaskadenverweis bei Fahrzeugfinanzierungen mit Urteilen vom 27.10.2020 (Az. XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) relevant, dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchseinwand zusätzliches Gewicht beigemessen hat. In Anbetracht seiner Rechtsprechungsänderung betreffend den sog. Kaskadenverweis hat der BGH dem Berufungsgericht jeweils ausdrücklich aufgegeben, sich mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der beklagten Bank zu befassen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268 und juris Rz. 27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, juris Rz. 27). Dabei handele es sich um nach Ansicht des BGH um die - nach rein nationalem Recht zu beantwortende - Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bilde eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, könne regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen seien und die Bewertung dem Tatrichter obliege. An der Relevanz des Missbrauchseinwands hat der BGH auch in der Folge uneingeschränkt festgehalten (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 376/20 -, juris Rz.22). Gemessen hieran muss der Beklagten in einer Fallgestaltung, in der sämtliche maßgeblichen Rechtshandlungen (Abschluss des Vertrages, Abgabe der Widerrufserklärung, Abschluss der Aufhebungsvereinbarung, Vollständige Abwicklung des Vertrages unter Freigabe der Sicherheiten) in einem Zeitraum vor dem 09.09.2021 vorgenommen wurden, in dem die maßgebliche nationale Rechtslage gefestigt und geklärt erschien, Vertrauensschutz zugebilligt werden. Die Frage der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes erforderlichen Rückwirkungsbeschränkung stellt sich allerdings nur dann, wenn das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 den BGH zu einer Rechtsprechungsänderung veranlassen würde, was entgegen der Vorgehensweise des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris) aus verfahrensökonomischen Gründen vorrangig vor einer etwaigen erneuten Vorlage an den EuGH zu klären wäre. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen nicht angezeigt, zumal es nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich auf die aufgeworfenen Vorlagefragen ankommt, da hinsichtlich der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs allein Rechtsfragen des nationalen Rechts zu beantworten sind. III. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Die voraussichtlichen Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 09.09.2021 - verb. Rs. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, für die Aspekte der Verwirkung des Widerrufsrechts bzw. seiner rechtsmissbräuchlichen Ausübung werden in der Literatur und der bislang veröffentlichten Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet wird. Während das Urteil des EuGH zum Teil als „Eine Zäsur für die deutsche Rechtspraxis“ (Knops/Fromm, Hamburg, WM 2021, 2169-2182) bzw. als „Zäsur der Rechtsprechung in Deutschland zum Widerruf” (RA Dr. Achim Tiffe, Anmerkung zu EuGH: Widerruf von Darlehensverträgen bei fehlerhaften Pflichtangaben, BKR 2021, 697ff, 704) bezeichnet wird, wird andererseits auch die Ansicht vertreten, dass das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 den nationalen Gerichten keinen Anlass gibt, an ihrer Rechtsprechung zur Verwirkung anhand der ausdifferenzierten Leitlinien des XI. Zivilsenats etwas zu ändern. Lediglich ein Automatismus dahingehend, dass das Widerrufsrecht allein aufgrund der vollständigen Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten entfalle, dürfe im Lichte des EuGH-Urteils vom 09.09.2021 nicht angenommen werden (Hölldampf, BB 2021, 2569-2574). Artz vertritt die Ansicht, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung des verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechts keinen Platz für die Rechtsinstitute der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs mehr gebe, so lange der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Recht informiert und damit die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts in Gang gesetzt wurde (Prof. Dr. Markus Artz, Anmerkung zu EuGH (6. Kammer) Urteil vom 9.9.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 (UK ua/Volkswagen Bank GmbH ua), NJW 2022, 49). In Bezug auf den hier nicht relevanten §5a VVG aF vertritt Tiedemann (Tiedemann, jurisPR-BKR 1/2022 Anm. 3) die Ansicht, durch die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 Rz. 122 ff.) sei die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13 Rz. 37) überholt. Aus den bislang veröffentlichten Entscheidungen, die sich mit dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 befassen, ist erkennbar, dass seine Rezeption nicht zu identischen Ergebnissen führt, darunter auch in Bezug auf den Aspekt der Erforderlichkeit einer erneuten Befassung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens, wie sich aus den (Vorlage-) Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, und LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 30. Dezember 2021 - 8 O 1519/20 -, juris, ergibt. Soweit sich das OLG Stuttgart bislang der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 angeschlossen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, juris), betraf dies Fallgestaltungen, in denen der Einwand des Rechtsmissbrauchs mangels Vollbeendigung des Darlehensvertrages ohnehin nicht trägt (Rz. 35: „Soweit das Landgericht angenommen hat, der Kläger habe sein Widerrufsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt, steht dem der neue, aber unstreitige Vortrag in zweiter Instanz entgegen, wonach der Kläger den Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht vollständig erfüllt und die Beklagte den Vorgang deshalb auch nicht als abgeschlossen betrachtet hatte.“). Das OLG Rostock hingegen vertritt die Ansicht, dass eine Zulassung der Revision im Falle einer streitigen Entscheidung nicht in Betracht kommen dürfte, nachdem - so das OLG Rostock wörtlich - „die Frage der Möglichkeit einer Verwirkung des Widerspruchs im Rahmen des am 09.09.2021 ergangenen Urteils des EuGH bereits sozusagen ‚höchsthöchstrichterliche‘ Klärung erfahren hat“ (OLG Rostock, Beschluss vom 09. November 2021 - 4 U 51/21 -, juris Rz. 52). Nach dem Hinweisbeschluss des OLG Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 09. November 2021 - 4 U 51/21 -, juris Rz. 8, betr. § 5a VVG aF) folgt aus dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021, dass ein Unternehmer im Falle der Ausübung eines Vertragslösungsrechtes durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der vorgesehenen zwingenden Angaben weder in dem betreffenden Vertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Lösungsrecht Kenntnis hatte. Demgegenüber hat der hiesige Senat mit Urteil vom 22.12.2021, Aktenzeichen 19 U 152/21, (zur Veröffentlichung in der Landesrechtsprechungsdatenbank bestimmt), in Auseinandersetzung mit der Leitentscheidung des EuGH vom 09.09.2021 erkannt, dass bei einem (Allgemein-) Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs nach Vertragsbeendigung und beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung vor dem 09.09.2021 das Widerrufsrecht selbst dann verwirkt ist, wenn die verwendete Widerrufsinformation fehlerhaft ist, die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift und die erforderlichen Pflichtangaben nicht in gesetzeskonformer Weise erteilt worden sind. Zudem hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.12.2021, 19 U 152/21, erkannt, dass es dem Darlehensnehmer bei einem vor dem 09.09.2021 vollständig beendeten (Allgemein-) Verbraucherdarlehen jedenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten verwehrt ist, sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 zu berufen. Aus der Auseinandersetzung des OLG Hamm (Beschluss vom 24. August 2021 - I-34 U 60/21 -, juris Rz. 39) mit den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom 15.06.2021 in den Rechtssachen C 33/20, C 155/20 und C 187/20 könnte sich ergeben, dass das OLG Hamm der durch den hiesigen Senat vertretenen Rechtsansicht folgt, da das OLG Hamm aufgezeigt hat, dass der Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht allein darauf gestützt wird, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht mehrere Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt hat, sondern sich der Vorwurf vielmehr auf einer Zusammenschau der obigen Gesichtspunkte ergibt. Der Streitwert ist gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO zu bestimmen, wobei die streitgegenständlichen Zinsen als Nebenforderungen bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben. Mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung musste nicht über die Hilfswiderklage betreffend die Feststellung der Wertersatzpflicht entschieden werden, so dass sich diese Hilfswiderklage nicht streitwerterhöhend auswirkt.