Urteil
6 U 41/15
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0721.6U41.15.0A
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Leitsätze
1. Die Widerrufsfrist wird bei Vorliegen eines Belehrungsmangels, unabhängig davon, ob sich der Mangel nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses ausgewirkt hat, nicht in Gang gesetzt.(Rn.47)
2. Ein Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass ein Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben.(Rn.57)
3. Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Verbraucher sen Widerrufsrecht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen.(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 65.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsfrist wird bei Vorliegen eines Belehrungsmangels, unabhängig davon, ob sich der Mangel nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses ausgewirkt hat, nicht in Gang gesetzt.(Rn.47) 2. Ein Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass ein Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben.(Rn.57) 3. Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Verbraucher sen Widerrufsrecht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen.(Rn.64) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 65.000 Euro. I. Mit ihrer Klage begehren die Kläger Feststellung, dass drei mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge infolge Widerrufs beendet sind. 1. Am 01.09.2008 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer 00...-01 in Höhe von insgesamt 760.000 Euro. Unter Nr. 2 der Vertragsbedingungen waren unter "Höhe des Darlehens" in Tabellenform vier einzelne "Kredite" je mit eigenen Kreditnummern (00..., 01..., 02... und 03...) und eigenen Konditionen (Kreditbeträge, Verzinsungen, Disagio etc.) aufgelistet. Den einzelnen Krediten waren bestimmte Sicherheiten zugeordnet. Am 17.03.2009 schlossen die Parteien erneut einen Darlehensvertrag mit der Vorgangsnummer 00...-02 in Höhe von insgesamt 430.000 Euro. In diesem Vertrag waren - in gleicher Weise wie im Vertrag vom 01.09.2008 - drei einzelne „Kredite“ (Nr. 04..., 05... und 06...) aufgelistet. Diese dienten zur Ablösung zweier „Kredite“ (Nr. 02... und 0...), die unter dem 01.09.2008 geschlossen worden waren. Den beiden Verträgen war je eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge" beigefügt, in der es hieß: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der First für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. [...]“ Mit Schreiben vom 20.06.2014 gab der Prozessbevollmächtigte der Kläger folgende Erklärung ab: „Namens und in Vollmacht unserer Mandanten erklären wir den Widerruf der Darlehensverträge mit den Nummern 00..., 01... und 05...“ Die übrigen Kredite waren bereits zuvor abgelöst worden oder gar nicht zur Auszahlung gekommen. Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet sind. Ferner haben sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen verlangt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, ihr Widerruf sei in allen drei Fällen wirksam, insbesondere sei ihr Widerrufsrecht nicht verfristet, denn die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz gem. § 14 Abs. 1 BGB Info-V a. F. berufen, weil sie die Musterbelehrung nicht unverändert übernommen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie unbegründet, denn die Kläger hätten die Verträge nicht wirksam widerrufen. Sie seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, jedenfalls wirke sich ein möglicher Fehler im konkreten Fall nicht aus. Bei dem Vertrag vom 17.03.2009 handle es sich lediglich um eine Umschuldung, ein eigenes Widerrufsrecht bestehe nicht. Darüber hinaus könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen. Letztlich sei der Widerruf rechtsmissbräuchlich und das Widerrufsrecht verwirkt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Feststellungsklage statt gegeben. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrten, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Widerruf sei in allen drei Fällen wirksam, insbesondere sei er fristgerecht erfolgt, denn die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB. Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Jedenfalls entspreche die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot im Hinblick auf die maßgebliche Frist. Vielmehr würde die Belehrung zwei Varianten (2 Wochen und 1 Monat) nennen. Welche Variante Anwendung fände, sei für den Verbraucher nicht ersichtlich. Die Kläger handelten nicht rechtsmissbräuchlich, auch hätten sie ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. 3. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Feststellungsklage zu erreichen, weiter. Erstmals in der Berufungsbegründung führt die Beklagte an, die einzelnen Kredite könnten nicht widerrufen werden. Widerruflich sei lediglich der Darlehensvertrag. Auf diesen beziehe sich die Widerrufserklärung vom 20.06.2014 aber gerade nicht. Es lägen somit keine wirksamen Widerrufserklärungen vor. Auch eine anderweitige Auslegung sei nicht möglich. Daneben vertieft die Beklagte ihren Vortrag zum fehlenden Widerrufsrecht, da die Belehrungen richtig erfolgt seien und ihren Vortrag zur Verwirkung. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2015, Geschäftsnummer 8 O 278/14 wird in der Weise geändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Die Kläger beantragen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2015 (Az. 8 O 278/14) wird zurückgewiesen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts. Die Kläger erklären zudem den Widerruf, diesmal gerichtet auf die zwei Darlehensverträge mit den Vorgangsnummern 00...-01 und 00...-02. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Widerruf der drei Darlehensverträge wirksam ist. 1. Die Feststellungklage ist zulässig (§ 256 ZPO). Das Feststellungsinteresse der Kläger liegt vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 12, juris). Die Beklagte ist der Ansicht, die Darlehensverträge würden nach wie vor fortgelten und die Kläger müssten ihre Verpflichtungen daraus bedienen. Sie lehnt eine Rückabwicklung daher ab. Die Kläger haben daher ein berechtigtes Interesse, die Frage des Bestehens der Darlehensverträge und der daraus resultierenden Verpflichtungen klären zu lassen. Eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit für die Kläger besteht nicht. Insbesondere ist keine Leistungsklage möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) einen Saldo zugunsten der Kläger ergeben könnte. Unstreitig bestand zum Zeitpunkt des Widerrufs noch eine offene Darlehensvaluta in Höhe von nahezu 370.000 Euro, welche die Kläger zurückzuzahlen haben. Mögliche Nutzungsersatzansprüche der Kläger bleiben weit dahinter zurück. 2. Das Landgericht hat zu Recht die von den Klägern beantragte Feststellung getroffen. Die Darlehensverträge mit den Nummern ... 01... und 05... wurden von den Klägern wirksam widerrufen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs am 20.06.2014 war die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, weil den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war. Die Ausübung des Widerrufsrecht war nicht rechtsmissbräuchlich, die Kläger hatten ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. a) Maßgeblich sind die Bestimmungen des BGB über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). b) Den Klägern stand gem. §§ 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. aa) Bei den Darlehensverträgen die die Parteien im September 2008 bzw. im März 2009 unterzeichneten, handelte es sich um Verbraucherdarlehensverträge gem. § 491 BGB. Es bestand ein Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB. bb) Dies galt auch in Bezug auf die im März 2009 abgeschlossenen Verträge. Zutreffend ging das Landgericht davon aus, dass keine bloße unechte Prolongationsvereinbarung vorlag. Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrags findet § 495 BGB nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher mit der Änderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12, Rn. 21, m w. N.). Vorliegend dienten die im März 2009 geschlossenen Verträge ausweislich ihres Verwendungszwecks dazu, einen Teil der Darlehensschuld aus dem Jahr 2008 umzuschulden. Eine unechte Abschnittsfinanzierung lag aber dennoch nicht vor (zu Abgrenzung vergleiche BGH Urt. v. 07.10.1997 - XI ZR 233/96). Denn in dem Vertrag vom September 2008, in dem das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht gewährt wurde, war bestimmt, dass die umgeschuldeten Darlehen zum 30.12.2009 bereits wieder abzulösen waren. Eine langfristige Kapitalnutzung war im Ursprungsvertrag somit gerade nicht angelegt. Es war Sache der Parteien, nach Fälligkeit erneut über eine weitere Kapitalnutzung zu verhandeln - was vorliegend schließlich auch geschehen ist. c) Die Darlehen mit den Nummern 00..., 01... und 05... waren je einzeln widerruflich. Die Erklärung vom 20.06.2014 stellt eine wirksame Widerrufserklärung dar. aa) Vorliegend spricht vieles dafür, schon von drei rechtlich selbständigen Darlehensverträgen auszugehen. Zwar haben die Parteien vier bzw. drei Darlehen in einer Urkunde zusammengefasst und diese Urkunde je nur einmal unterschrieben. Allerdings hat die Beklagten jedem Darlehen eine eigene Kreditnummer zugeteilt und je ein eigenes Darlehenskonto geführt. Für jedes Darlehen waren gesonderte Konditionen vereinbart, welche Laufzeit, Zinsgestaltung und Sondertilgungsmöglichkeiten betrafen. Zudem wurden für jedes Darlehen gesondert Sicherheiten benannt. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Kredite, insbesondere die unterschiedlichen Beendigungsmöglichkeiten, sprechen dafür, dass vorliegend unterschiedliche Kapitalnutzungsrechte - je zu eigenen Bedingungen - eingeräumt wurden und deshalb je von rechtlich selbständigen Darlehensverträgen im Sinne von §§ 488, 491 BGB auszugehen ist. Dafür, dass auch die Parteien selbst von einer rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Darlehen ausgingen spricht im Übrigen, dass einzelne dieser Verträge längst -gesondert - beendet wurden. Letztlich kann dies dahinstehen. bb) Jedenfalls der Schutzzweck der §§ 495, 355 BGB, wonach der Verbraucher angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehens vor übereilter Bindung geschützt werden soll, gebietet, dass es den Klägern, denen verschiedene Kapitalnutzungsrechte eingeräumt wurden, möglich sein muss, jedes dieser Nutzungsrechte und die damit einhergehenden Pflichten gesondert durch Widerruf zu beseitigen. Die Bedingungen der einzelnen Kapitalüberlassungen wichen vorliegend stark voneinander ab, dies galt insbesondere für die Höhe der Zinsen, deren Ausgestaltung als Festzinssatz oder variabler Zinssatz und folglich für deren Kündigungsmöglichkeiten. Jede der einzelnen Kapitalüberlassungen brachte für die Kläger unterschiedliche Verpflichtungen von wirtschaftlicher Bedeutung mit sich, die es getrennt zu überdenken galt und von denen sie sich nach dem Schutzgedanken des § 495 BGB innerhalb einer Überlegungsfrist lösen können mussten. cc) Hinzu kommt letztlich, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2015 vorsorglich den Widerruf der Gesamtdarlehensverträge erklärten, so dass eine wirksame Widerrufserklärung nunmehr in jedem Fall abgegeben wurde. d) Als die Kläger den Widerruf erklärten, war die Widerrufsfrist nicht abgelaufen. Die Beklagte hat die Kläger nicht ordnungsgemäß nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB über ihr Widerrufsrecht belehrt. aa) Die Widerrufsbelehrungen sind nicht gemäß § 14 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln. Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 -, Rn. 37 ff. juris; Urteil vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urteil vom 1.3.2012 - III ZR 83/11; Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13). Vorliegend hat die Beklagte die ab 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltende Fassung der Anlage 2 der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Ungeachtet der Abweichungen im Satzbau hat die Beklagte das Muster jedenfalls dahingehend einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, als sie Hinweise zur Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erteilt hat. Dies allein könnte für sich noch unschädlich sein (BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - II ZR 264/10 -, Rn. 6, juris). Die Beklagte hat aber außerdem abweichend vom Muster lediglich die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages als Voraussetzung für den Fristbeginn genannt. Das Muster formuliert aber, dass Ihr schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt worden sein muss. Die Formulierung der Beklagten hat einen anderen Sinngehalt und verändert das Muster in entscheidender Weise. Letztlich ist der Passus „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ nach dem Muster (Gestaltungshinweis Nr. 3 b) bb)) nur bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB in die Belehrung aufzunehmen. Ein solcher liegt hier aber gerade nicht vor. Die Kläger unterzeichneten die Verträge in einer Filiale der Beklagten. bb) Die Belehrung ist auch inhaltlich unrichtig, da nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB bei - wie hier - schriftlich abzuschließenden Verträgen der Beginn des Fristlaufs voraussetzte, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wurde. Demgegenüber hätte aber nach der von der Beklagten gegenüber den Klägern verwendeten Belehrung die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen begonnen, wenn den Klägern (nicht ihre eigene, sondern) nur die Vertragserklärung der Beklagten zur Verfügung gestellt worden wäre. Eine solche Belehrung genügte daher dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht (für eine in diesem Punkt gleichlautende Belehrung ausdrücklich BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123, juris). cc) Dieser Belehrungsmangel führte entgegen der Auffassung der Beklagten dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, unabhängig davon, ob sich der Mangel nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses ausgewirkt hat. Darauf, dass die Verträge in einer Filiale der Beklagten in Anwesenheit beider Parteien geschlossen wurden, kommt es folglich nicht an. Das Gesetz knüpft den Beginn des Fristlaufs allein an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung und unterscheidet nicht danach, ob die Unrichtigkeit der Belehrung gerade in einem Belehrungsteil auftritt, der sich als der nach der konkreten Vertragsabschlusssituation maßgebliche erweist. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Nichtausübung des Widerrufsrechts generell nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, Rn. 25, juris; überholt daher OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.6.2009 - 9 U 111/08 -, juris); auch eine in nach den Umständen des Falles nicht erheblich gewordenen Teilen unrichtige Belehrung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Für dieses Verständnis spricht auch die generalpräventive Wirkung dieser Rechtsfolge sowie der verbraucherschützende Charakter des Widerrufsrechts. Mit diesem wäre das für den Verbraucher entstehende Prozessrisiko nicht vereinbar, das entstehen würde, wenn eine objektiv unrichtige, dem Deutlichkeitsgebot widersprechende Belehrung im Einzelfall doch geeignet wäre, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, wenn nämlich dem Unternehmer der Nachweis mangelnder konkreter Relevant des Belehrungsmangels gelänge (Senat, Urt. v. 29.05.2015, 6 U 110/14). Angesichts des aufgezeigten Belehrungsmangels kommt es auf weitere - von den Klägern geltend gemachte bzw. vom Landgericht angenommene - Mängel der von der Beklagten verwandten Belehrung nicht mehr an. e) Die Ausübung des danach noch bestehenden Widerrufsrechts durch die Kläger ist nicht rechtsmissbräuchlich; die Kläger haben ihr Widerrufsrecht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. aa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13; Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11). bb) Ein in dem Sinne illoyales Verhalten der Kläger, dass diese in Kenntnis ihres Widerrufsrechts über lange Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der finanzierten Kapitalanlage erklärt hätten, kann nicht festgestellt werden. Soweit die Beklagte vorträgt, die Kläger hätten jedenfalls mit Schreiben vom 24.01.2014 (K 5) zum Ausdruck gebracht, dass ihnen ihr Widerrufsrecht bekannt sei, führt die Tatsache, dass sie ihr Widerrufsrecht letztlich erst infolge anwaltlicher Beratung am 20.06.2014 ausgeübt haben, zu keinem anderen Ergebnis. Eine fünfmonatige Überlegungszeit, in der sich die Kläger zunächst eine eigene Meinung bilden und entsprechenden Rechtsrat einholen mussten, stellt keinen derart langen Zeitraum dar, dass die Beklagte entsprechendes Vertrauen hätte bilden dürfen. Weitere Tatsachen, aus denen der sichere Schluss zu ziehen wäre, dass die Kläger ihr noch bestehendes Widerrufsrecht schon lange vor Ausübung kannten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. cc) Zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH, Urteil vom 16.3.2007 - V ZR 190/06; Urteil vom 27.6.1957 - II ZR 15/56). Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben: Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -, Rn. 30, juris). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann. Der Ablauf der für den Darlehensgeber geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen aus der Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer ändert an der fehlenden Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers nichts (ebenso schon Senat, Urteil vom 21.4.2015 - 6 U 148/12 sowie Urteil vom 29.05.2015, 6 U 110/14). Danach scheidet eine Verwirkung auch hier aus. Die Beklagte trägt keine Umstände vor, die sie nach den genannten Maßstäben hätten berechtigten können, darauf zu vertrauen, die Kläger würden die ihnen zustehenden Widerrufsrechte nicht mehr ausüben. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern sie sich darauf eingerichtet hätte, dass die Kläger nicht widerrufen würden, und welcher unzumutbare Nachteil ihr aus den jetzt erklärten Widerrufen entstehen soll. dd) Soweit in der Rechtsprechung eine Verwirkung in Fällen bejaht worden ist, in denen der widerrufene Vertrag beiderseits bereits vollständig erfüllt war und dem Verbraucher eine im Kern zutreffende, gleichwohl in einem Punkt fehlerhafte Belehrung erteilt wurde, deren Mangel aber nicht geeignet war, den Verbraucher von dem Widerruf abzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 - 13 U 30/11; KG, Urteil vom 16.08.2012 - 8 U 101/12), kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Denn vorliegend sind die Darlehensverträge noch nicht beiderseits vollständig erfüllt. (1) Die Argumentation der Beklagten ist dabei widersprüchlich. In zweiter Instanz beruft sie sich darauf, es lägen lediglich zwei Darlehensverträge, jeweils mit vier bzw. drei unselbständigen Teilkrediten, vor. Wäre dem zu folgen, wären diese Darlehensverträge jedenfalls nicht vollständig im Sinne der genannten Rechtsprechung erfüllt. Denn die streitgegenständlichen Verträge bestehen noch und wurden bislang nicht abgewickelt. (2) Aber auch die Argumentation der Beklagten aus erster Instanz ist nicht zu folgen. Dort meint die Beklagte, aus der Tatsache, dass die Kläger von den insgesamt sieben Darlehensverträgen einzelne beendet haben - nicht aber die streitgegenständlichen - hätte die Beklagte ableiten dürfen, dass die Kläger die bestehenden Darlehen nicht vorzeitig ablösen würde. Diese Sachverhaltskonstellation ist schon nicht mit den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vergleichbar. Denn dort wurden Verträge widerrufen, die selbst bereits abgewickelt worden waren. Vorliegend sind die streitgegenständlichen Verträge gerade nicht beendet. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, in welcher Weise die Kläger die anderen Verträge beendet hatten und inwieweit aus dieser Form der Beendigung Rückschlüsse auf die Absicht am Festhalten an den übrigen Verträgen hätten gezogen werden können. Zwei der beendeten Verträge waren mit einem variablen Zins ausgestattet und innerhalb einer Dreimonatsfrist kündbar. Bei einem anderen Vertrag lief die Zinsbindung zum 30.03.2010 aus, zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Ablösung. Inwieweit aus diesen Ablösungen Vertrauen der Beklagten begründet hätte werden könne, dass die Kläger von einem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würden, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. ee) Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, der Widerruf der Darlehensverträge sei rechtsmissbräuchlich, weil nicht davon auszugehen sei, dass der beanstandete Belehrungsmangel bei den Klägern tatsächlich eine Fehlvorstellung hervorgerufen habe, der Widerruf vielmehr ausschließlich durch das allgemein gesunkene Zinsniveau motiviert sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die erteilte Belehrung durch ihre nicht gesetzeskonforme Fassung generell geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Tz.25). Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es grundsätzlich auch nicht auf die Motive des Verbrauchers an. Es soll seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH v. 19.2.1986 - VIII ZR 113/85). Der Widerruf bedarf auch keiner Begründung. Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Gestaltungsrechte werden typischerweise nur dann ausgeübt, wenn sich der Berechtigte davon Vorteile, insbesondere Vermögensvorteile verspricht. Die Kläger haben folglich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, indem sie den Widerruf der Darlehensverträge erklärt haben. III. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert war entsprechend abzuändern. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem verfolgten Anspruch zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.). Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer in gleicher Weise wie bei Fortbestehen des Vertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zurück zu zahlen. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden. Der Streitwert der Feststellungsklage kann also nicht mit der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt des Widerrufs gleichgesetzt werden. Nachdem auch nicht ersichtlich ist, dass sich - unter Ausklammerung der Pflicht der Kläger, die Valuta zurückzuzahlen - bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Kläger ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie künftig von ihrer Verpflichtung befreit sind, bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten. Auch die Kläger selbst haben ihr vorrangiges Rechtsschutzziel in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf diese Weise umschrieben (siehe Urteil des Landgerichts, Seite 8 unten). Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99). Demnach ist bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gemäß § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt. Die Darlehensverträge Nr. 00... und Nr. 01... valutierten zum Widerrufszeitpunkt noch mit 308.000 Euro, die Restlaufzeit betrug über vier Jahre, so dass der 3,5-fache Satz zur Anwendung kam, der Festzinssatz betrug je 4,88 %, folglich wäre diesbezüglich von einem Streitwert in Höhe von 52.606,40 Euro auszugehen. In Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 05... betrug die Restvaluta zum Widerrufszeitpunkt 61.046,77 Euro. Die aktuellen Konditionen sind nicht bekannt. Die nächst höhere Streitwertstufe liegt bei 65.000 Euro. Im Rahmen der Schätzung gem. § 3 ZPO ist davon auszugehen, dass der zu zahlende Zins für dieses dritte Darlehen die Differenz bis zu dieser Streitwertstufe nicht überschreiten wird, so dass der Streitwert entsprechend dieser Stufe (bis 65.000 Euro) festzulegen war. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.