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Beschluss

I-6 W 45/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0809.I6W45.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 08. Juni 2016 gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 01. Juni 2016 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist statthaft, §§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, auch ansonsten zulässig, §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, aber unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. 3 I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit eines Widerrufs gestritten. Die Kläger haben insofern die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag vom 17.09./18.09.2008 aufgrund ihres Widerrufs vom 10.12.2014 nicht wirksam zustande gekommen ist. 4 Das Landgericht hat, nachdem die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, den Streitwert mit Beschluss vom 04.01.2016 auf 62.000,00 € festgesetzt (Bl. 403 GA). Diese Festsetzung hat das Landgericht, nachdem die Kläger hiergegen, insoweit vertreten durch die Rechtsanwälte B aus D, unter dem 05.05.2016 Beschwerde eingelegt hatten, mit welcher sie eine Reduzierung des Streitwertes auf 29.491,00 € entsprechend den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen begehrten, mit Abhilfebeschluss vom 01.06.2016 antragsgemäß abgeändert (Bl. 421 GA). Unter dem 08.06.2016 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht gegen den Streitwertbeschluss vom 04.01.2016 Beschwerde eingelegt und eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 117.176,62 € begehrt (Bl. 425 ff. GA). Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Kläger hätten bis zur Klageeinreichung einen Gesamtbetrag von 30.257,00 € an die Beklagte gezahlt und außerdem sei der Nennwert der als Sicherheit gestellten Grundschuld in Höhe von 86.919,62 € zu berücksichtigen. Dem sind die Kläger, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte B, entgegengetreten. Die Beklagte hat gemeint, der Gegenstandswert sei nach den Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend mit 30.257,00 € anzusetzen, die Grundschuld sei jedoch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. 5 Das Landgericht hat der als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehenden Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 27.06.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die zulässige Streitwertbeschwerde rechtfertige keine anderweitige Festsetzung des Streitwertes. Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld sei nicht geltend gemacht worden. Der Streitwert sei zutreffend entsprechend den bis zur Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten festgesetzt worden. 6 Dem haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger entgegengehalten, maßgeblich seien für das wirtschaftliche Interesse der Kläger alle Zahlungen im Vertragszeitraum sowie der Wert der gestellten Sicherheiten und zwar unabhängig von den gestellten Anträgen. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung haben sie sich auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München vom 06.06.2016 (5 U 4741/15) und Koblenz vom 31.03.2016 (8 W 143/16) bezogen. 7 II. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 08.06.2015, die, wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehen ist, bleibt in der Sache erfolglos. 8 1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei „beendet“ bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 ff.). So liegen die Dinge ungeachtet der den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nicht entsprechenden Formulierung des Feststellungsantrages der Kläger auch hier, da die Parteien bis zum Abschluss des Vergleichs über die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten haben. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger bemisst sich, da dem Darlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, nach dem Wert der Leistungen, welche die Kläger infolge der Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen. Da der wirksame Widerruf nach der hier maßgeblichen Rechtslage (§ 495 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) den Verbraucherdarlehensvertrag nur mit Wirkung für die Zukunft umgestaltet, kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH a.a.O.) darauf an, welche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach § 357 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ihnen gemäß § 346 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu erstatten wären. Mit Recht hat das Landgericht hierbei auf die bis zum Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten am 10.12.2014 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger, die unstreitig 29.491,00 € betragen, abgestellt. Nur die vor dem Widerruf ihrer Willenserklärungen erbrachten Zahlungen können die Kläger von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückfordern. Nach der durch den wirksamen Widerruf bewirkten Umgestaltung des Schuldverhältnisses womöglich noch geleisteten Zahlungen fehlt es an der rechtlichen Grundlage, sodass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegeben wäre. 9 Für die abweichende Sichtweise der Beschwerdeführer lässt sich der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs nichts entnehmen. Das hier zugrunde gelegte Verständnis entspricht im Übrigen, soweit ersichtlich, der einhelligen Sichtweise (vgl. nur Anmerkung v. Schnauder, jurisPR-BKR 5/2016 Seite 2 unter B). Ganz abgesehen davon erscheint es nicht sinnvoll, die Schätzung von Zufälligkeiten wie dem Umstand, ob der Darlehensnehmer nach Erklärung des Widerrufs noch Zins- und Tilgungsleistungen erbringt bzw. erbringen muss, abhängig zu machen, sondern bei der Streitwertfestsetzung einheitlich allein auf die bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen abzustellen. 10 2. Zutreffend hat das Landgericht den Nennwert der Grundschuld bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt gelassen. Richtig ist zwar, dass der zurück zu gewährenden dinglichen Sicherheit für den widerrufenden Darlehensnehmer ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt und dieser im Falle des wirksamen Widerrufs Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen kann, worauf das OLG München und das OLG Koblenz in den soeben genannten Beschlüssen jeweils ohne nähere Begründung abstellen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Nominalwert einer Grundschuld auch dann bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn die diesbezügliche Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Für diese Sichtweise gibt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) nichts her. Für die Schätzung des Interesses an der Feststellung wurde dort, wie erwähnt, einzig auf die zu beziffernde Hauptforderung gemäß §§ 346 ff. BGB in Form erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen abgestellt, ohne dabei das Interesse der Darlehensnehmer an der Rückgewähr dinglicher Sicherheiten zu erwähnen. Dass damit bereits die Annahme des Gegenteils naheliegt (so das LG Berlin in einer hinweisenden Verfügung vom 12.04.2016 in dem Verfahren 38 O 51/16, überreicht als Anlage zum Schriftsatz der Rechtsanwälte B vom 17.06.2016), ist allerdings auch nicht anzunehmen. Weder der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 noch die Ausgangsentscheidung des OLG Stuttgart vom 21.07.2015 (6 U 41/15) lassen erkennen, dass die dortigen Darlehensverträge dinglich gesichert waren. Es ist aber dem Beschluss vom 04.03.2016 (XI ZR 39/16) eindeutig zu entnehmen, dass der Nennwert der Grundschuld nur bei entsprechender Antragstellung streitwerterhöhend ist. Denn wenn die Sichtweise der Beschwerdeführer zutreffend wäre, wäre der Nennwert dort nicht im Zusammenhang mit dem auf Bewilligung der Löschung gerichteten Antrag erwähnt worden, sondern schon im Zusammenhang mit der den Feststellungsantrag betreffenden Wertfestsetzung. Auch dass beide Werte addiert werden, belegt das Vorliegen einer Anspruchshäufung nach § 5 ZPO bei gleichzeitigem Fehlen einer wirtschaftlichen Identität beider Ansprüche. Beides spricht gegen eine antragsunabhängige Berücksichtigung des Interesses an der Rückgabe dinglicher Sicherheiten bei der den Feststellungsantrag betreffenden Wertfestsetzung. Hinzu tritt, dass über die Verpflichtung des Darlehensgebers, nach Wegfall des Sicherungszwecks die empfangenen dinglichen Sicherheiten herauszugeben, bei einer Entscheidung über die auf Feststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichteten Klage nicht mit Rechtskraft entschieden wird. 11 III. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 68 GKG nicht geboten.