Urteil
6 U 48/16
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1011.6U48.16.0A
7mal zitiert
18Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Greift ein Kreditinstitut in das Muster der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, indem es statt des Textbausteins:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist [, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV].“
einen Text mit dem Inhalt:
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“,
verwendet, so geht die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung verloren. Der Verwender kann sich damit nicht auf die Ordnungsgemäßheit seiner Widerrufsbelehrung berufen und die Widerrufsfrist wurde damit auch nicht in wirksam Gang gesetzt.(Rn.53)
2. Der Beginn des o.g. Satzes der statt der Musterwiderrufsbelehrung verwendeten Widerrufsbelehrung legt in der vorliegenden Konstellation, bei der die Darlehensnehmer das Vertragsangebot des Kreditinstituts vor der Abgabe ihrer eigenen Vertragserklärung zugeschickt bekommen haben, unzulässigerweise das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots des Kreditinstituts zu laufen.(Rn.64)
3. Der Belehrung des Kreditinstituts fehlt damit die notwendige Eindeutigkeit, weil sie geeignet ist, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist, wenn die weiteren für den Fristbeginn notwendigen Ereignisse bereits vor diesem Tag eingetreten waren.(Rn.68)
4. Eine derartige falsche Belehrung führt zudem in den Fällen, in denen die Unterzeichnung bzw. die Abgabe der Vertragsurkunde am selben Tag erfolgt wie der Zugang der Willenserklärung, zu einer unzulässigen Verkürzung der Widerrufsfristrist um einen Tag zu Lasten des Verbrauchers.(Rn.73)
5. Auch eine Jahre später nach Vertragsschluss wegen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung erklärter Widerruf ist weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Widerrufsrecht verwirkt.(Rn.75)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als die Beklagte in Ziff. 2 des Urteils zur Zahlung von 737,30 € an die Kläger verurteilt worden ist.
2. Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich der durch die Kläger am 27.05.2009/01.06.2009 mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... über einen Nettodarlehensbetrag von € 263.000,00 durch den klägerischen Widerruf am 08.09.2014 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.
3. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 75% und die Beklagte 25%. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, im Kostenpunkt haben die Kläger von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz 78% und die Beklagte 22% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis zur teilweisen Berufungsrücknahme
350.913,32 €,
nach der teilweisen Berufungsrücknahme
87.913,32 €.
Streitwert in erster Instanz:
337.789,64 €,
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Greift ein Kreditinstitut in das Muster der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, indem es statt des Textbausteins: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist [, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV].“ einen Text mit dem Inhalt: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“, verwendet, so geht die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung verloren. Der Verwender kann sich damit nicht auf die Ordnungsgemäßheit seiner Widerrufsbelehrung berufen und die Widerrufsfrist wurde damit auch nicht in wirksam Gang gesetzt.(Rn.53) 2. Der Beginn des o.g. Satzes der statt der Musterwiderrufsbelehrung verwendeten Widerrufsbelehrung legt in der vorliegenden Konstellation, bei der die Darlehensnehmer das Vertragsangebot des Kreditinstituts vor der Abgabe ihrer eigenen Vertragserklärung zugeschickt bekommen haben, unzulässigerweise das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots des Kreditinstituts zu laufen.(Rn.64) 3. Der Belehrung des Kreditinstituts fehlt damit die notwendige Eindeutigkeit, weil sie geeignet ist, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist, wenn die weiteren für den Fristbeginn notwendigen Ereignisse bereits vor diesem Tag eingetreten waren.(Rn.68) 4. Eine derartige falsche Belehrung führt zudem in den Fällen, in denen die Unterzeichnung bzw. die Abgabe der Vertragsurkunde am selben Tag erfolgt wie der Zugang der Willenserklärung, zu einer unzulässigen Verkürzung der Widerrufsfristrist um einen Tag zu Lasten des Verbrauchers.(Rn.73) 5. Auch eine Jahre später nach Vertragsschluss wegen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung erklärter Widerruf ist weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Widerrufsrecht verwirkt.(Rn.75) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als die Beklagte in Ziff. 2 des Urteils zur Zahlung von 737,30 € an die Kläger verurteilt worden ist. 2. Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass sich der durch die Kläger am 27.05.2009/01.06.2009 mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... über einen Nettodarlehensbetrag von € 263.000,00 durch den klägerischen Widerruf am 08.09.2014 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. 3. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 75% und die Beklagte 25%. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, im Kostenpunkt haben die Kläger von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz 78% und die Beklagte 22% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zur teilweisen Berufungsrücknahme 350.913,32 €, nach der teilweisen Berufungsrücknahme 87.913,32 €. Streitwert in erster Instanz: 337.789,64 €, I. 1. Die Parteien schlossen am 27.05./01.06.2009 einen Immobiliar-Darlehensvertrag über einen Betrag von 263.000 € mit einem bis zum 30.04.2009 festgeschriebenen Effektivzinssatz von 4,06% p.a. und einer 1%-igen Tilgung ab dem 31.08.2009. Die Rate für Zinsen und Tilgung betrug 1.093,64 € (Anlage K1, Bl. 8-10; Anschreiben der Bank in Anlage K10, nach Bl. 85). Das Darlehen wurde zu privaten Zwecken aufgenommen und diente der Finanzierung einer am 23.04.2009 ersteigerten, teilweise eigengenutzten, teilweise vermieteten Immobilie in der M. Landstraße … in Stuttgart-…. Zur Sicherung des Darlehens wurde auf dem Objekt eine Buchgrundschuld über 263.000 € zugunsten der Beklagten eingetragen (Zweckerklärung Anlage K13, nach Bl. 115). Im ersten Rechtszug war zwischen den Parteien unstreitig, dass den Klägern die von der Bank unterschriebenen Vertragsunterlagen zugesandt wurden. Dem Darlehensvertrag war in der Anlage folgende Widerrufsbelehrung beigefügt (Anlage K2, Bl. 11): Mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen (Anlage K3, Bl. 12). Mit Schreiben vom 26.09.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück (Anlage K4, Bl. 25). Nach dem Widerruf bezahlten die Kläger die monatlichen Raten unter Vorbehalt weiter. Die Kläger gehen von einem Fernabsatzvertrag aus und behaupten insoweit: Nach vorangegangenem E-Mail-Kontakt habe am 06.05.2009 ein persönlicher Termin stattgefunden. Nach weiterem E-Mail-Verkehr habe die Beklagte am 27.05.2009 das Vertragswerk an die Kläger übersandt, die dieses unterschrieben am 01.06.2009/Anfang Juni 2009 per Post zurückgesandt hätten (E-Mail-Verkehr, Anlage K10, nach Bl. 85; Zeugnis T. H., Bl. 84). Die Kläger beantragten in erster Instanz zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass der durch die Kläger am 25.05.2009/01.06.2006 mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... über einen Nettodarlehensbetrag von € 263.000,00 durch den klägerischen Widerruf am 08.09.2014 wirksam beendet wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die zu ihren Gunsten im Grundbuch V., ..., eingetragene, erstrangige Buchgrundschuld auf das Objekt M., … Stuttgart über 263.000,00 frei zu geben, Zug um Zug gegen eine Zahlung der Kläger in Höhe von € 234.833,16 an die Beklagte. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die durch die Kläger an die Beklagte ab Klageeinreichung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von monatlich € 1.093,64 von dem in Ziffer 2 bezifferten Zahlungsbetrag in Abzug zu bringen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere € 1.754,60 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung. Die Beklagte behauptet: Ausweislich ihrer Aufzeichnungen hätten die Kläger nicht nur am 06.05.2009, sondern auch am 27.04.2009 und am 11.05.2009 eine Besprechung mit dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn H. in der Filiale am M. gehabt (Zeugnis H.; Auszug aus ProFIS, Anlage B3, nach Bl. 92). Die wesentlichen Vertragsgrundlagen seien in der persönlichen Besprechung am 11.05.2009 ausgehandelt worden. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Vertragsschluss liege vor, weil der Neuabschluss eines Darlehensverhältnisses noch intern bewertet und überprüft habe werden müssen. 2. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf wirksam beendet wurde, und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 737,30 € verurteilt. Die Klage auf Freigabe der Buchgrundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 234.833,16 € und die Klage darauf, dass die Kläger die ab Klageeinreichung geleisteten Zins- und Tilgungsrate in Abzug zu bringen haben, hat das Landgericht abgewiesen. Der unbezifferte Leistungsantrag hinsichtlich der nach Klageeinreichung erfolgten Zahlungen sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Widerruf sei nicht verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich der Fristberechnung irreführend, weil zwar für die zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns ein Hinweis zur Fristberechnung gem. § 187 Abs. 1 BGB erteilt werde, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis aber fehle. Dies gelte unabhängig davon, ob der Vertragsschluss Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sei, weil auch dann, wenn die Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers verlängert werde, die Belehrung über die längere Frist deutlich sein müsse. Auf die Schutzwirkung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil u.a. der Fristbeginn abweichend vom Muster erläutert werde. Der Widerruf stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Für eine Verwirkung bei dem laufenden Vertrag sei weder ein Umstands- noch ein Zeitmoment ersichtlich. Die Kläger hätten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Streitwert von 34.493,55 €. Die Beklagte habe ihre Pflicht, deutlich über das Widerrufsrecht zu belehren, verletzt und dadurch adäquat kausal die anwaltliche Beratung der Kläger verursacht. Einen Anspruch auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des Rückabwicklungssaldos bestehe nicht, weil die Kläger vorleistungspflichtig seien. Die genaue Höhe des Rückabwicklungssaldos könne folglich offen bleiben. 3. Die Kläger haben mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge zunächst vollumfänglich weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung haben sie die Berufung hinsichtlich der Freigabe der Grundschuld und des Abzugs geleisteter Zins- und Tilgungsraten (Anträge Ziff. 2 und 3) zurückgenommen. Zur Begründung ihrer zuletzt noch gestellten Anträge führen die Kläger aus: Der Ansatz eines Streitwerts von 34.493,55 € bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei weder tatsächlich noch rechnerisch nachvollziehbar. Es sei mindestens der für den Rechtsstreit zugrunde gelegte Streitwert [bis 260.000 €] anzusetzen. Erstmals in der Berufungserwiderung tragen die Kläger vor, dass die Klägerin bei dem Gespräch am 06.05.2009 nicht persönlich anwesend gewesen sei. 4. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 48/15, wie folgt abzuändern: 1. Es wird festgestellt, dass sich der durch die Kläger am 25.05.2009/01.06.2006 mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... über einen Nettodarlehensbetrag von € 263.000,00 durch den klägerischen Widerruf am 08.09.2014 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere € 1.754,60 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016 mit dem Aktenzeichen 12 O 84/15 abgeändert und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich beider Berufungen beantragen die Parteien, die Berufung des jeweils anderen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016 zurückzuweisen. 5. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung, in der sie vorträgt, der Vertrag sei ‚im Filialgeschäft‘ zustande gekommen, die vollständige Abweisung der Klage. a) Die Widerrufsbelehrung sei wirksam. aa) Die Belehrung sei im Hinblick auf die Fristberechnung nicht irreführend: (i) Für Verbraucherkreditverträge habe die Widerrufsfrist wegen des in § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. vorgesehenen Schriftformerfordernisses erst begonnen, sobald der Vertrag geschlossen worden sei und es eine Vertragsurkunde in diesem Sinne gegeben habe. Wenn aber der Vertragsschluss zwingende Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sei, so sei die damit einhergehende terminliche Unsicherheit vom Gesetz in Kauf genommen und die These von der unzweifelhaft notwendigen Berechenbarkeit des Fristbeginns widerlegt. (ii) Selbst wenn es auf den Vertragsschluss nicht ankäme, sei das Abstellen auf den zeitlich späteren Punkt nicht zu beanstanden, denn ein derartiges Hinausschieben der Frist sei für den Verbraucher günstiger und daher möglich, selbst wenn dies nicht der Gesetzeslage entsprechen sollte. Der letzte Teil der Widerrufsbelehrung („nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“) bezeichne kein den Fristenlauf auslösendes Ereignis (wie bei den Spiegelstrichen zuvor), sondern greife lediglich die Rechtsprechung des BGH vom 04.07.2002 auf, dass ohne Vertragsschluss keine Frist laufen könne. Auch wenn man den Vertragsschluss als weiteren fristauslösenden Umstand bewerte, sei der Unternehmer frei in der Gestaltung, für welchen Zeitpunkt er die Frist hinausschiebe, entweder auf den Tag nach Vertragsschluss oder - wie hier - auf den letzten Zeitpunkt „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“. In diesem Fall bringe der Wortlaut eindeutig zum Ausdruck, dass der Tag des Vertragsschlusses bereits Teil der Widerrufsfrist sei. (iii) Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB habe die Beklagte lediglich über das Faktum des Fristbeginns aufklären müssen, nicht aber über rechtliche Begrifflichkeiten oder das Wesen des Vertragsschlusses; der Verweis auf das Gesetz oder gesetzliche Begriffe genügten (vgl. BGH vom 09.12.2009, III ZR 219/08). Nachdem der Darlehensvertrag im Filialgeschäft zustande gekommen sei, habe die Klagepartei auch ganz genau gewusst, wann der Vertrag zustande gekommen sei, nämlich bei Unterzeichnung in der Filiale der Beklagten. bb) Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stützen. Die Abweichungen im Fristbeginn („einen Tag, nachdem“ und „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“) seien der Gesetzeslage geschuldet und hätten deshalb ohne Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion in die Formulierung der Musterbelehrung eingefügt werden dürfen; Korrekturen insoweit fehlerhafter Musterbelehrung seien auch nach der Rechtsprechung bei Wahrung der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV möglich (BGH vom 20.11.2012, II ZR 264/10). b) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten habe das Landgericht zu Unrecht zugesprochen. Eine richtige Widerrufsbelehrung stelle keine Pflicht der Beklagten dar, sondern lediglich eine Obliegenheit. Das Urteil des BGH vom 19.09.2006 (XI ZR 204/04) gelte nur für die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften, für die der Gesetzgeber in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zum 11.06.2010 § 312 Abs. 2 BGB als Verpflichtung formuliert habe. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um ein Widerrufsrecht nach der Haustürgeschäfterichtlinie. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien darüber hinaus nicht kausal zu der behaupteten Pflichtverletzung gewesen. Bei - unterstellt - richtiger Widerrufsbelehrung hätten die Kläger mit und ohne Anwaltskonsultation im Jahre 2014 überhaupt nicht mehr widerrufen können. Auf den Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs könnten die außergerichtlichen Kosten nicht gestützt werden, da die Prozessbevollmächtigten mandatiert worden seien, bevor die Kläger den Widerruf erklärt hätten. II. Die zulässige Berufung der Kläger bleibt erfolglos, die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg. A. Die Klage ist im zuletzt gestellten Umfang zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag Ziff. 1 besteht. Auf eine Leistungsklage können die Kläger nicht verwiesen werden, da die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) keinen Saldo zugunsten der Kläger ergeben wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 - 6 U 41/15, juris Rn. 27f; Urteil vom 23.02.2016, 6 U 115/15). Soweit Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klagantrags Ziff. 1 darin liegen könnten, dass die wirksame Beendigung eines Darlehensvertrags kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellt, haben die Kläger klargestellt, dass ihr Antrag in dem Sinne auszulegen ist, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. B. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, begründet, hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet. 1. Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages im Mai/Juni 2009 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EG-BGB). Die Anlage 2 zur BGB-InfoV (Muster für die Widerrufsbelehrung) ist in der Fassung vom 04.03.2008 mit Gültigkeit vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 anzuwenden. 2. Die Klage ist hinsichtlich der von den Klägern begehrten Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, begründet. Als die Kläger am 08.09.2014 den Widerruf erklärt haben, war die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, weil den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB). Die Berufung der Beklagten ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen. a) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, da sie durch eigene Bearbeitung in das Muster eingegriffen hat. aa) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen. Entsprechend der durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 22f). Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion verloren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - auch in Form von Fußnoten - in den Belehrungstext übernimmt (BGH, aaO.). bb) Nach der Musterbelehrung müsste Satz 2 lauten (in Klammern beigefügt der bei einem Fernabsatzvertrag erforderliche Zusatz): „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist [, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV].“ In der verwendeten Widerrufsbelehrung lautet der Satz 2: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“ Die abweichende Formulierung der Widerrufsbelehrung durch die Beklagte geht weit über die bloße Auswechslung von Begriffen der Musterwiderrufsbelehrung durch Synonyme hinaus. Lag ein Fernabsatzvertrag vor wie von den Klägern behauptet, liegt eine relevante Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung u.a. bereits deshalb vor, weil der zwingende Hinweis auf die Erfüllung der Informationspflichten fehlt. Handelt es sich hingegen nicht um einen Fernabsatzvertrag, liegt eine relevante Abweichung u.a. in dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags beginnt, denn einen solchen Hinweis sieht die Musterwiderrufsbelehrung nicht vor. Aus dem Hinweisbeschluss des 2. Zivilsenats des BGH vom 20.11.2012 (II ZR 264/10), in dem der BGH ausführt, dass sich an der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV dadurch, dass der Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst wurde, nichts ändert, ergibt sich nichts anderes. Von einer Anpassung des Musters an die gesetzlichen Vorschriften ist bereits deshalb nicht auszugehen, weil der Abschluss des Darlehensvertrags - wenn kein Fernabsatzvertrag vorliegt - gerade keine gesetzliche Voraussetzung für den Fristbeginn darstellt. b) Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, unabhängig davon, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt oder nicht. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 14). aa) Wäre von einem Fernabsatzvertrag auszugehen, wäre die Belehrung der Beklagten bereits deshalb undeutlich, weil sie nicht darauf hinweist, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB beginnt (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 312d Abs. 2, Abs. 5 S. 2 BGB). bb) Auch unter der Annahme, es liege kein Fernabsatzvertrag vor, erweist sich die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft. (i) Der Beginn des Satzes zwei der Widerrufsbelehrung legt in der vorliegenden Konstellation, bei der die Kläger das Vertragsangebot der Beklagten vor der Abgabe ihrer eigenen Vertragserklärung zugeschickt bekommen haben, das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung behauptet, der Darlehensvertrag sei in ihrem Filialgeschäft zustande gekommen, widerspricht dies ihrem detaillierten Vortrag in erster Instanz, wonach die Vertragsverhandlungen mit der persönlichen Unterredung vom 11.05.2009 ihren Abschluss gefunden hätten. In erster Instanz war die Übersendung des Vertragswerks durch die Beklagte an die Kläger unstreitig. Mit ihrem neuen Vortrag ist die Beklagte daher gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zurverfügungstellung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, zunächst der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris Tz. 16). Der Entscheidung des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) kann nicht entnommen werden, dass der BGH an der oben zitierten Entscheidung nicht mehr festhalten will. In der Entscheidung vom 27.09.2016 hat der BGH zwar eine Widerrufsbelehrung, die u.a. die Formulierung „… jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde … zur Verfügung gestellt worden ist“ enthält, als den gesetzlichen Anforderungen genügend angesehen. Inwieweit der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, mit dem vorliegenden Sachverhalt in den entscheidenden Punkten vergleichbar ist (Zusendung des bereits unterzeichneten Vertragsangebots der Bank; Angebot mit „Darlehensvertrag“ überschrieben), lässt sich den Gründen der Entscheidung aber nicht entnehmen. Hätte der BGH seine bisherige Rechtsprechung in diesem Punkt aufgeben wollen, hätte er dies sicher eindeutig zum Ausdruck gebracht. (ii) Um den falschen Eindruck bzgl. des Beginns der Widerrufsbelehrung bereits mit Übermittlung des Vertragsantrags der Beklagten zu korrigieren, ist somit eine weitere Erläuterung notwendig. Die von der Beklagten hierfür gewählte Formulierung „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ ist jedoch nicht geeignet, den durch den Beginn der Widerrufsbelehrung gewonnenen falschen Eindruck hinreichend zu korrigieren. (a) Der Belehrung der Beklagten fehlt die notwendige Eindeutigkeit, weil sie geeignet ist, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist, wenn die weiteren für den Fristbeginn notwendigen Ereignisse bereits vor diesem Tag eingetreten waren. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Die gewählte Formulierung legt daher im Umkehrschluss zu den zunächst genannten Voraussetzungen nahe, dass die Frist noch am Tag des Vertragsschlusses beginnt, d.h. nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, da eine entsprechende Erläuterung wie bei den zunächst genannten Voraussetzungen fehlt (Senat, Urteil vom 14.04.2015, 6 U 66/14; so auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.08.2016, 8 U 1091/15, juris Tz. 54). (b) Dieses Verständnis entspricht nicht der Rechtslage. Abzustellen ist für den Fristbeginn nicht auf den Tag des Vertragsschlusses, sondern auf die Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers. Diese Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher ist ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 Var. 1 BGB, zumindest aber ist für den Anfang der Frist „ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend“ (§ 187 Abs. 1 Var. 2 BGB), nämlich der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. Die Frist berechnet sich daher nach § 187 Abs. 1 BGB und endet gem. § 188 BGB an dem Tag zwei Wochen später, der dem Wochentag entspricht, an dem die Vertragsurkunde (erstmals) vorlag. (c) Der durch die Widerrufsbelehrung erweckte Eindruck, dass für die Fristberechnung auf den Tag des Vertragsschlusses abzustellen ist und dieser Tag bei der Fristberechnung mit einzuberechnen ist („nicht vor“ = „beginnt am“), kann zu einer anderen Widerrufsfrist als der gesetzlichen führen. Findet der Vertragsschluss mehr als einen Tag nach der Abgabe der Vertragserklärung statt, d.h. geht die Willenserklärung des Verbrauchers frühestens zwei Tage nach der Abgabe der Vertragserklärung dem Darlehensgeber zu, führt dies zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. Dies würde die Widerrufsbelehrung - da für den Verbraucher nur günstig - nicht unwirksam machen (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 47/08, Tz. 17). Fallen Vertragsschluss und Abgabe der Vertragserklärung jedoch auf denselben Tag, führt die Formulierung in der Widerrufsbelehrung („nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“) grundsätzlich zu einer Verkürzung der Frist um einen Tag. Als Beispiel: Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde am Montag zugesandt und unterzeichnet und übergibt er den vom Darlehensgeber bereits unterschriebenen Darlehensvertrag am Donnerstag, dann müsste der Verbraucher ohne den Zusatz „nicht jedoch vor …“ davon ausgehen, dass die Frist bereits ab Dienstag läuft und somit am Montag in zwei Wochen abläuft. Mit dem von der Beklagten gewählten Zusatz würde die Frist am Mittwoch zwei Wochen später auslaufen. Nach der gesetzlichen Regelung endet die Widerrufsfrist tatsächlich aber erst am Donnerstag zwei Wochen später. Die falsche Belehrung führt daher in den Fällen, in denen die Unterzeichnung bzw. die Abgabe der Vertragsurkunde am selben Tag erfolgt wie der Zugang der Willenserklärung, zur Verkürzung der Frist um einen Tag. (iii) Unerheblich ist, ob der vorgenannte Mangel der Widerrufsbelehrung angesichts der konkreten Umstände des Vertragsschlusses überhaupt eine Fehlvorstellung bei den Klägern über die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist hervorrufen konnte. Auf die Kausalität des oben aufgeführten Belehrungsfehlers für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 26). Dies ist hier durch die mögliche Verkürzung der Widerrufsfrist der Fall. c) Von einem Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts ist nicht auszugehen. Aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung kann nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden, weil es das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, juris Rn. 20; Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, juris Rn. 18 ff). Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind bei dem noch laufenden Darlehensvertrag nicht ersichtlich. Die Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/115, Tz. 37). Allein aufgrund des laufend vertragstreuen Verhaltens der Kläger, die ihr fortbestehendes Widerrufsrecht nicht kannten, kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Kläger würden ihre auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärungen nicht widerrufen, nicht bilden (vgl. BGH, aaO., Tz. 39). Für das Umstandsmoment kommt es auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt (BGH, aaO., Tz. 40). Weitere für eine Verwirkung sprechende Umstände sind von der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Berufung der Kläger unbegründet, die Berufung der Beklagten begründet. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung dieser Kosten besteht nicht. Auch wenn man in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB sehen wollte, läge in den Kosten der Beauftragung des Klägervertreters nur dann eine kausale Folge der Pflichtverletzung, wenn der Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Belehrung seine Willenserklärung vor Ablauf von 14 Tagen widerrufen hätte, weil er nur in diesem Fall wegen der jetzt erfolgten Belastung mit den Kosten des Klägervertreters finanziell schlechter stünde als er stehen würde, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung erfüllt hätte. Dem Vortrag der Kläger lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, dass sie bei ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung widerrufen hätten. Als Verzugsschaden sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig, weil bereits die Widerrufserklärung durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgt ist und die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug befunden hat. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Der Streitwert für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren ist bis zur teilweisen Berufungsrücknahme auf 331.227,80 € festzusetzen, ab der Berufungsrücknahme auf 68.227,80 €. Der Wert der Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat, bemisst sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gem. § 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15; Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrugen die Zins- und Tilgungszahlungen der Kläger 74.789,64 € zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung 87.913,32 €. Der Antrag auf Verurteilung zur Freigabe der Grundschuld beträgt 263.000 €. Insoweit ist der Nennwert der Grundschuld, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15). Dem Klagantrag Ziff. 3 auf Abzug der nach Widerruf geleisteten Raten von der Zug-um-Zug-Leistung im ursprünglichen Klagantrag Ziff. 2 kommt kein eigener Streitwert zu. Der Klagantrag Ziff. 4 auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht. Für die erste Instanz bemisst sich der Streitwert daher auf 337.789,64 €. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zur teilweisen Berufungsrücknahme 350.913,32 €, ab der teilweisen Berufungsrücknahme 87.913,32 €. 3. Die Revision wird im Hinblick auf die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob die von der Beklagten gewählte Formulierung „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ geeignet ist, den durch den Beginn der Widerrufsbelehrung gewonnenen falschen Eindruck hinreichend zu korrigieren, insgesamt zugelassen.