Urteil
6 U 66/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung eines Darlehens muss hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist eindeutig und in der Zusammenschau verständlich sein.
• Abweichungen von der Musterbelehrung nehmen den Schutz des § 14 Abs.1 BGB-InfoV weg, auch bei vermeintlich nur formaler Änderung.
• Bei unklarer Formulierung, die den Verbraucher fehlleiten kann, beginnt die Widerrufsfrist nicht; ein dann erklärter Widerruf ist wirksam.
• Ein Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich allein weil er wirtschaftlich vorteilhaft für den Verbraucher ist.
• Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung des Rückabwicklungsverhältnisses führt.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen unklarer Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist wirksam • Widerrufsbelehrung eines Darlehens muss hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist eindeutig und in der Zusammenschau verständlich sein. • Abweichungen von der Musterbelehrung nehmen den Schutz des § 14 Abs.1 BGB-InfoV weg, auch bei vermeintlich nur formaler Änderung. • Bei unklarer Formulierung, die den Verbraucher fehlleiten kann, beginnt die Widerrufsfrist nicht; ein dann erklärter Widerruf ist wirksam. • Ein Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich allein weil er wirtschaftlich vorteilhaft für den Verbraucher ist. • Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung des Rückabwicklungsverhältnisses führt. Die Kläger schlossen im September 2009 zwei Verbraucherdarlehensverträge über jeweils 100.000 EUR mit der Beklagten als Bank im Fernabsatz. Sie erklärten am 16.04.2013 den Widerruf und begehrten festzustellen, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet sind; zudem verlangten sie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß, rügt Rechtsmissbrauch und hat hilfsweise Widerklage auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta erhoben. Das Landgericht hat den Widerruf als wirksam angesehen und die Kläger zur Rückzahlung verpflichtet; die Kläger legten Berufung bzw. die Beklagte Berufung ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Widerrufsbelehrungen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist irreführend sind und ob die Bank sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen kann. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig, weil ein Feststellungsurteil die endgültige Klärung des Rückabwicklungsverhältnisses erwarten lässt. • Anwendbares Recht: Maßgeblich sind die BGB-Bestimmungen in der für 2009 relevanten Fassung sowie einschlägige Informationsverordnungen und gesetzliche Änderungen. • Schutzwirkung der Musterbelehrung (§ 14 Abs.1 BGB-InfoV): Greift nur, wenn die verwendete Belehrung in Inhalt und Gestaltung vollständig mit dem Muster übereinstimmt; jede inhaltliche Bearbeitung nimmt die Schutzwirkung weg. • Fehlerhafte Belehrung über Fristbeginn: Die Bank hatte die Musterbelehrung durch eine ergänzende Formulierung zur Fristberechnung dahingehend verändert, dass in der Zusammenschau der Belehrung der Eindruck entstehen konnte, der Tag des Vertragsschlusses werde bei der Fristberechnung mitgezählt. • Rechtslage zur Fristberechnung: Die Widerrufsfrist ist als Ereignisfrist nach § 187 Abs.1 BGB zu berechnen; es besteht kein sachlicher Grund für eine anderslautende Behandlung der beim Fernabsatz genannten Ereignisse. • Rechtsfolge: Weil die Belehrung insgesamt nicht eindeutig war, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen (§ 355 Abs.2 S.1 BGB), weshalb der Widerruf der Kläger rechtzeitig und wirksam war. • Rechtsmissbrauchsargument: Ein Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen ausgeübt wird; maßgeblich ist die Geeignetheit der fehlerhaften Belehrung, Verbraucher vom Widerruf abzuhalten. • Kosten- und Streitwertermittlung: Der Streitwert der Feststellungsklage bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs (Wert wiederkehrender Zinsleistungen gemäß § 9 ZPO), daher Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf 29.000 EUR und des erstinstanzlichen Gesamtstreitwerts auf 212.799,14 EUR. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Widerrufe wirksam sind. Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen, weil sie die Musterbelehrung inhaltlich verändert hat. Durch die in der Zusammenschau unklar formulierte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist diese nicht in Lauf gesetzt worden, weshalb der Widerruf der Kläger rechtzeitig war. Die hilfsweise erhobene Widerklage führt dazu, dass die Kläger zur Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta verurteilt bleiben; die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden insoweit angepasst. Die Revision wurde nicht zugelassen.