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Leitsatz

XI ZR 183/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240117UXIZR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240117UXIZR183.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/15 Verkündet am: 24. Januar 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach Wider- ruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Wil- lenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rück- gewährschuldverhältnis geltend macht. BGB § 495 Abs. 1, §§ 355, 312d (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Zu den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an die bei Abschluss eines Ver- braucherdarlehensvertrags als eines Fernabsatzvertrags erteilte Widerrufsbe- lehrung. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 wird zurückge- wiesen. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das vorbezeichnete Urteil im Kos- tenpunkt aufgehoben, soweit das Berufungsgericht über die Kos- ten des Rechtsstreits in erster Instanz erkannt hat. Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 wird dahin abgeändert, dass die Kläger als Ge- samtschuldner 81% und die Beklagte 19% der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger verlangen die Feststellung, zwei Verbraucherdarlehensverträ- ge seien aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs "beendet worden". Die Beklagte macht im Wege der Hilfswiderklage für den Fall des Erfolgs der Fest- stellungsklage die Rückzahlung eines Teils der Darlehensvaluta geltend. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 9. September 2009 und am 11. September 2009 im Wege des Fernabsatzes zwei Verbraucherdarlehens- verträge über jeweils 100.000 €. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Wi- derrufsrecht wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - - 6 - Am 16. April 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darle- hensverträge gerichteten Willenserklärungen. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen und auf die Hilfs- widerklage die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung der bisher noch nicht getilgten Darlehensvaluta - 183.799,14 € - verurteilt. Die Berufung der Beklag- ten, mit der sie das landgerichtliche Urteil angegriffen hat, soweit das Landge- richt zu ihrem Nachteil erkannt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zugleich hat es die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trügen der Kläger 86% und die Beklagte 14%. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Kläger erstreben mit der Anschlussrevision eine Änderung der ihnen nachteiligen Ent- scheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 7 - Die Feststellungsklage der Kläger sei zulässig. Insbesondere verfügten die Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse. Eine "Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien" ergebe keinen Saldo zugunsten der Kläger, so dass ihnen eine Leistungsklage verschlossen sei. Im Übrigen sei im konkreten Fall zu erwarten, dass "bereits ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung" führe. Den Klägern habe das Recht zugestanden, ihre auf Abschluss der Dar- lehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach den für Verbraucherdarle- hensverträge geltenden Regelungen zu widerrufen. Die Frist, innerhalb derer der Widerruf zu erklären gewesen sei, sei am 16. April 2013 auch noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend über den Be- ginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Die Beklagte habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, soweit es für das Anlaufen der Frist auf den Vertragsschluss ankomme, sei der Tag, in den dieses Ereignis falle, bei der Fristberechnung mitzurechnen. Dies habe den für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben, die hier beachtlich gewesen seien, widersprochen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie bei der Formulierung der Widerrufsbelehrungen vom Muster abgewichen sei. Ihr fortbestehendes Widerrufsrecht hätten die Kläger nicht rechtsmiss- bräuchlich ausgeübt. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 7 8 9 - 8 - 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststel- lungsklage der Kläger sei zulässig. a) Grundsätzlich gilt allerdings, dass ein Kläger, der die Umwandlung ei- nes Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243), das Feststellungsinte- resse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag mit den aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat: Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultieren- den wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage entgegen der Rechts- auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterlie- gen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 10 11 12 13 - 9 - 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger ei- nen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann. Eine Leistungsklage ist regelmäßig auch zumutbar. Dem Kläger ist die Ermittlung der von ihm erbrachten Leistungen, die er nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weite- res möglich. Entsprechend haben die Kläger im Zusammenhang mit der Be- gründung der Anschlussrevision ihre auf beide Darlehensverträge erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen beziffert. Soweit ein Kläger daneben Nutzungser- satz auf von ihm erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann er sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten des Klägers spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vor- bereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht. Eine Leistungsklage erschöpft schließlich regelmäßig das Feststellungs- ziel. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Um- wandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldver- hältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbun- dener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückge- währ der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf 14 15 - 10 - den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse des Klä- gers wirtschaftlich in einer auf § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maß- gebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Ent- scheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerbli- chen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauer- schuldverhältnisses begehrten. b) Hier ist die Feststellungsklage allerdings abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechts- streit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (vgl. Se- natsurteile vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f., vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 nicht abge- druckt, und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Die Beklag- te hat mit ihrer Hilfswiderklage eine Abrechnung vorgenommen, gegen die die Kläger vor dem Landgericht sachlich nichts erinnert haben. Damit ist zu erwar- ten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führen wird. 16 - 11 - c) Da die Kläger, was ihrem Antrag durch Auslegung zu entnehmen ist, mit der Feststellung der Umwandlung der Verbraucherdarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben, ist sie auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger die Wirksamkeit des Wider- rufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen wollten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris). 2. Ebenfalls im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, den Klägern habe nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und Art. 229 § 22 Abs. 2, §§ 32 und 38 EGBGB ein Widerrufsrecht zuge- standen, über das die Kläger gemäß § 355 BGB a.F. und ergänzend nach den Vorgaben für Fernabsatzverträge zu belehren gewesen seien. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den gesetzli- chen Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen nicht genügt, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. aa) Freilich hat die Beklagte die Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt. 17 18 19 20 21 - 12 - (1) Die Widerrufsbelehrungen genügten § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Anders als von der Revisionserwiderung eingewandt, machten sie schon durch den Zusatz "in Textform mitgeteilt wurden" am Ende der Auflistung nach den Worten "Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen" deutlich, dass das Anlau- fen der Widerrufsfrist die Erteilung auch der Widerrufsbelehrung in Textform voraussetzte. Im Übrigen ergab sich dies aus ihrer Verschriftlichung bei gleich- zeitigem Verweis auf die Erteilung eines Exemplars "dieser Widerrufsbeleh- rung". Mit der Widerrufsbelehrung, die Gegenstand des von der Revisionserwi- derung als Beleg für ihre Auffassung angeführten Urteils des VIII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 14) war, ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht vergleichbar. (2) Außerdem teilten die Widerrufsbelehrungen die weiteren Bedingun- gen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. und des § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) für das Anlaufen der Widerrufsfrist hinreichend deutlich mit. Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgebli- chen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB a.F. das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem ab- hängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vor- schrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zu- gänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Beleh- 22 23 24 - 13 - rung (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung machten die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen auch hinreichend klar, das Anlaufen der Widerrufsfrist hänge von der Mitteilung der Vertragsbedingungen ein- schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Textform ab. Insoweit genügten die Angaben in der Auflistung unter der Überschrift "Widerrufsrecht", das Anlaufen der Widerrufsfrist setze die Mit- teilung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Darlehensantrags des Verbrau- chers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags des Verbrauchers und der für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen in Textform voraus. Damit waren die "Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" im Sinne des § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ausreichend bezeichnet. (3) Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Rechtsmeinung des Berufungsgerichts verunklarte schließlich auch die Kombination des am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. orientierten Zusatzes, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags", mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag, nachdem …" den Fristbeginn nicht. Auch in ihrer Kombination erweckten beide Angaben nicht den - unzutreffenden - Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Wider- rufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu be- rechnen (a.A. Buchmann, K&R 2008, 12, 14). bb) Überdies gaben die - nur in der Widerrufsbelehrung zum Darlehens- vertrag Nr. vor die Unterschriftszeile der Darlehensnehmer gesetz- 25 26 27 - 14 - ten - Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und - unter der Unterschriftszeile - zu den Folgen des Widerrufs nur eines Dar- lehensnehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). cc) Indessen belehrte die Beklagte die Kläger, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 15 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 12), undeutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs. (1) Weil die Verbraucherdarlehensverträge zwischen den Parteien als Fernabsatzverträge zustande kamen, traf die Beklagte trotz des Vorrangs des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB vor dem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. gemäß § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. die damals noch geltende fernabsatzrechtliche Verpflichtung, ihre Vertragspartner auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Dazu gehörten auch die - systema- tisch § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zugehörigen - Modifikationen bei der Wert- ersatzpflicht nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. (2) Hätte es die Beklagte - wie unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" geschehen - dabei bewenden belassen, die Kläger über die Widerrufsfolgen in Übernahme der Wendungen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) zu unterrichten, hätte ihre Widerrufsbelehrung - anders als von der Revisionserwiderung behauptet - den gesetzlichen Vorga- ben genügt. Dem mit Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften 28 29 30 - 15 - über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) so wie hier maßgeblich gefassten § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB- InfoV a.F. war zu entnehmen, der Verordnungsgeber (vgl. BVerfGE 114, 196, 235 ff.; 303, 311 ff.) erachte die von ihm selbst und damit auf gleicher Rangstu- fe eingeführte Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen als erfüllt, wenn der Unternehmer das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der An- lage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. verwende. Ausweislich der Begrün- dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernab- satzverträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucks. 15/2946, S. 27) sollte der in den Gestaltungshinweis (6) des Musters übernommene Satz "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen" den Vorgaben des § 312d Abs. 6 BGB a.F. Rechnung tragen (vgl. Dörrie, ZBB 2005, 121, 133 f.; kritisch zu Ge- staltungshinweis [6] Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2006, S. 65 Fn. 285; Rott, BB 2005, 53, 57 f.). Entsprechend genügte der Unternehmer seinen Belehrungspflichten ohne Rücksicht auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung auch dann, wenn er zu den Widerrufsfolgen die Formulierungen des Musters übernahm (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9). (3) Die Beklagte hat aber, was die Revisionserwiderung richtig hervor- hebt, durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen verunklart. Sie hat von den zwei Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. die Verpflich- tung zur Leistung von Wertersatz abhing, nur eine bezeichnet. Nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. hatte der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (dazu Greenwood, Der Verbraucherschutz beim Fernabsatz von Fi- 31 - 16 - nanzdienstleistungen, 2013, S. 218; Knöfel, ZGS 2004, 182, 185; außerdem Hartmann, CR 2010, 371, 377) Wertersatz für die erbrachte (Finanz-) Dienst- leistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewie- sen worden war und wenn er ausdrücklich zugestimmt hatte, dass der Unter- nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung be- ginne. Der Zusatz in der Widerrufsbelehrung der Beklagten erweckte demge- genüber den Eindruck, es genüge für die Wertersatzpflicht, wenn der Verbrau- cher ausdrücklich zustimme, dass die Beklagte "mit der Ausführung des Ver- trags vor Ablauf der Widerrufsfrist" beginne. Der Zusatz war damit nicht nur un- vollständig, sondern außerdem, weil er suggerierte, die Wertersatzpflicht hänge von geringeren Anforderungen ab als gesetzlich vorgesehen, zusätzlich geeig- net, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17). c) Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision tref- fend erkannt, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht berufen kann, weil sie in erheblicher Weise von dem Muster abgewichen ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 22 ff.). d) Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers für das Unterbleiben des Wi- derrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Aus- übung seines Widerrufsrechts abzuhalten (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 26 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 23). 32 33 - 17 - 3. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu einer rechtsmissbräuch- lichen Ausübung des Widerrufsrechts angestellt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 42 ff.). B. Anschlussrevision der Kläger Die Anschlussrevision der Kläger, die sich gegen die vom Berufungsge- richt getroffene Entscheidung über die Verteilung der Kosten der ersten Instanz richtet, hat teilweise Erfolg. Eine Anschließung, die sich allein auf den Kosten- punkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, gleichwohl aber zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54, BGHZ 17, 392, 397 f.; BFHE 102, 563, 566 f.). Sie führt hier zum einen - den Klägern günstig - zu einer Korrektur der Kostenquote gemäß dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Dabei bemisst der Senat den Wert der Klage gemäß den Grundsätzen des Senatsbe- schlusses vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) mit 42.546,60 € statt wie das Berufungsgericht mit 29.000 €. Da das Landgericht die Kläger auf die Widerklage als Gesamtschuldner verurteilt hat, haften sie zum anderen gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch für die Kostenerstattung 34 35 - 18 - als Gesamtschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15, juris Rn. 48) und nicht nur - wie von der Anschlussrevision beantragt - nach Kopftei- len. Weil für die Korrektur der Kostenentscheidung das Verbot der Verschlech- terung nicht gilt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79, MDR 1981, 928), die in der gesamtschuldnerischen Haftung anstelle einer Haftung nach Kopftei- len liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - V ZB 255/10, NJW- RR 2011, 588 Rn. 6), kann der Senat auf eine Haftung der Kläger nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht nur nach § 100 Abs. 1 ZPO erkennen. Ellenberger Joeres Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2014 - 8 O 545/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2015 - 6 U 66/14 -