Beschluss
15 UF 238/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei interner Teilung nach § 10 VersAusglG ist der Ausgleichsbetrag so zuzuordnen, dass die gleichwertige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gesichert wird.
• Unterschiedliche Versorgungsbausteine mit abweichender Wertentwicklung sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die einzelnen Bausteine aufzuteilen.
• Teilungskosten sind nach § 13 VersAusglG hälftig zu tragen; ein Prozentsatz von 2,5% des Ehezeitanteils und ein höchs. Betrag bis ca. 500 EUR sind angemessen.
Entscheidungsgründe
Aufteilung des internen Versorgungsausgleichs auf Versorgungsbausteine • Bei interner Teilung nach § 10 VersAusglG ist der Ausgleichsbetrag so zuzuordnen, dass die gleichwertige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gesichert wird. • Unterschiedliche Versorgungsbausteine mit abweichender Wertentwicklung sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die einzelnen Bausteine aufzuteilen. • Teilungskosten sind nach § 13 VersAusglG hälftig zu tragen; ein Prozentsatz von 2,5% des Ehezeitanteils und ein höchs. Betrag bis ca. 500 EUR sind angemessen. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die D. AG als Versorgungsträger hatte in ihrer Auskunft verschiedene Versorgungsbausteine (Startbaustein, Zusatzbaustein, Jahresbausteine) mit unterschiedlichen Bewertungs- und Wertentwicklungsregelungen aufgeführt. Das Familiengericht übertrug der Antragsgegnerin einen Kapitalwert von 8.375 EUR aus den Anrechten des Antragstellers bei der D. AG und stellte zugleich eine Kürzung des Versorgungsguthabens eines weiteren Kontos um 8.804 EUR fest. Die D. AG beanstandete nicht den Ausgleichsbetrag insgesamt, sondern dass das Gericht die Beträge nicht den einzelnen Bausteinen entsprechend aufgeteilt und die Belastung des Versorgungskapitals nicht gesondert ausgewiesen habe. Sodann lagen Teilungskosten in Höhe von 429,46 EUR vor, deren Hälfte auf die Antragsgegnerin umzulegen war. • Zulässigkeit: Die D. AG ist als Versorgungsträger durch die fehlende Zuordnung des Ausgleichsbetrags auf die einzelnen Bausteine beschwert; sie hat ein schutzwürdiges Interesse an gesetzmäßiger und klarer Tenorierung, weil unterschiedliche Bausteine unterschiedliche Wertentwicklungen haben können (§ 11 Abs.1, § 11 Abs.2 Nr.2 VersAusglG). • Durchführung des Ausgleichs: Mangels Vereinbarung über externe Teilung ist nach § 10 Abs.1,3 VersAusglG interne Teilung vorzunehmen; diese muss sicherstellen, dass ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (§ 11 Abs.1 S.1, S.2 Nr.2, § 11 Abs.2 Nr.2 VersAusglG). • Berücksichtigung der Bausteine: Wegen der in den Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelten unterschiedlichen Bemessungs- und Anpassungsmechanismen (Startbaustein: Beitragstabelle mit 4,5% Anhebung alle 3 Jahre; Zusatzbaustein: Entgeltbezogene Entwicklung plus 2,5% jährliche Anhebung bis 63) können sich die Bausteine unterschiedlich entwickeln; deshalb ist der Ausgleichsbetrag auf die Bausteine aufzuteilen, um Rechtsklarheit für Träger und Berechtigte herzustellen. • Teilungskosten: Die von der D. AG angesetzten Teilungskosten von 429,46 EUR (2,5% des Ehezeitanteils) sind nach der Rechtsprechung des Senats angemessen; nach § 13 Halbs.1 VersAusglG sind diese Kosten hälftig der Antragsgegnerin zuzuweisen. • Rechenweg und Ergebniszuordnung: Unter Einbeziehung der hälftigen Teilungskosten ergibt sich der übertragenen Kapitalwert von 8.375,00 EUR zu Gunsten der Antragsgegnerin (aufgeteilt in Startbaustein 4.845 EUR, Zusatzbaustein 644 EUR, Jahresbausteine 2.886 EUR). Das Versorgungsguthaben des anderen Kontos ist um 8.804,00 EUR zu kürzen, aufgeteilt in Startbaustein 5.093 EUR, Zusatzbaustein 677 EUR und Jahresbausteine 3.034 EUR. • Feststellungsinteresse: Die Feststellung der Belastung des Versorgungskapitals ist zulässig und geboten, um Unklarheiten zu beseitigen und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden (§ 256 ZPO entsprechend). Die Beschwerde der D. AG ist teilweise begründet und der Tenor des Familiengerichts wurde insoweit abgeändert. Konkret wurden die übertragenen und gekürzten Kapitalwerte unter Einbeziehung der hälftigen Teilungskosten den einzelnen Versorgungsbausteinen zugeordnet (Übertragung an die Antragsgegnerin 8.375,00 EUR: Startbaustein 4.845 EUR, Zusatzbaustein 644 EUR, Jahresbausteine 2.886 EUR; Kürzung des anderen Kontos 8.804,00 EUR: Startbaustein 5.093 EUR, Zusatzbaustein 677 EUR, Jahresbausteine 3.034 EUR). Die Teilungskosten von 429,46 EUR sind angemessen und hälftig der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um die aufgeworfenen Fragen zur Aufteilung und Belastung weiter zu klären.