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Beschluss

II-7 UF 210/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0520.II7UF210.10.00
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Leitsätze

Nach §§ 45 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG ist die Benennung eines Kapitalvetrags als Ausgleichswert erforderlich. Bei einr fondsgebundenen Versorgugng sollten ferner die zu übertragenden Fondsanteile in der Beschlussformel genannt werden, wenn die Teilung auf dieser Basis erfolgt und die Berücksichtigung der Wertveränderungen nicht anders deutlich wird.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.09.2010 wird betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die Anrechte bei der Beschwerde-führerin aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Personal-Nr. 469203) zugunsten der Antragsgegnerin ein An-recht in Höhe von 77,76 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungsord-nung für Mitarbeiter der H.AG vom 05.05.2009, der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.05.2009 sowie der Richtlinie zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Personal-Nr. 469203) zugunsten der Antragsgegnerin ein An-recht in Höhe von 2.666,13 € bezogen auf den 30.09.2009, entsprechend 27,3590027 Anteile am Vorsorgefonds (MI 328) nach Maßgabe der Versor-gungsordnung für Mitarbeiter der H.l AG vom 05.05.2009, der Gesamtbe-triebsvereinbarung vom 05.05.2009 sowie der Richtlinie zum Versorgungs-ausgleich, übertragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unberührt.

Beschwerdewert: 2.250 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach §§ 45 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG ist die Benennung eines Kapitalvetrags als Ausgleichswert erforderlich. Bei einr fondsgebundenen Versorgugng sollten ferner die zu übertragenden Fondsanteile in der Beschlussformel genannt werden, wenn die Teilung auf dieser Basis erfolgt und die Berücksichtigung der Wertveränderungen nicht anders deutlich wird. Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.09.2010 wird betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die Anrechte bei der Beschwerde-führerin aufgehoben und wie folgt abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Personal-Nr. 469203) zugunsten der Antragsgegnerin ein An-recht in Höhe von 77,76 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungsord-nung für Mitarbeiter der H.AG vom 05.05.2009, der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.05.2009 sowie der Richtlinie zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Personal-Nr. 469203) zugunsten der Antragsgegnerin ein An-recht in Höhe von 2.666,13 € bezogen auf den 30.09.2009, entsprechend 27,3590027 Anteile am Vorsorgefonds (MI 328) nach Maßgabe der Versor-gungsordnung für Mitarbeiter der H.l AG vom 05.05.2009, der Gesamtbe-triebsvereinbarung vom 05.05.2009 sowie der Richtlinie zum Versorgungs-ausgleich, übertragen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unberührt. Beschwerdewert: 2.250 €. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 23.09.1989 in Tokio geheiratet. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 29.09.2010 sind sie geschieden worden. Beide Eheleute haben in der Ehezeit (01.09.1989 bis 30.09.2009) Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Antragsteller hat ferner Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin aus einer Direktzusage; wegen dieser Auskünfte dazu wird auf Bl. 53 ff. des VA-Hefts Bezug genommen. Für die nun übersandte Versorgungsordnung und die Teilungsregeln der Beschwerdeführerin wird auf Bl. 86 ff. GA Bezug genommen. Im Wege einer Vereinbarung hat der Antragsteller auf den Ausgleich der von der Antragsgegnerin während der Ehezeit in Japan erworbenen Rentenanwartschaften verzichtet. Das Gericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anwartschaften der Eheleute bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin – dies separat zum Einen in Höhe von 77,76 € monatlich, zum anderen in Höhe von 27.359 Versorgungspunkten - intern geteilt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 12. November 2010. Sie macht geltend, dass das Gericht zu Unrecht "Versorgungspunkte" geteilt habe, obwohl der vorgeschlagene Ausgleichswert sich auf Anteile am Vorsorgefonds beziehe. Zudem gehe es nicht um 27.359, sondern um 27,3590027 Anteile. Ferner sei die Firmenbezeichnung der Anrechte falsch: Die Rechtsform der Beschwerdeführerin sei nicht eine KGaA sondern eine AG & Co. KGaA. Mit dem weiteren Schreiben vom 31.3.2011 verweist sie darauf, dass es sich um eine Zusage handele, die zu einen Teil eine Rentenleistung aus Beiträgen vorsehe, über einen bestimmten Betrag hinaus Kapitalbausteine generiere, die in einen Vorsorgefonds investiert würden; dem Mitarbeiter würden fiktive Anteile daran zugeordnet, die dann auch im Versorgungsausgleich auszugleichen seien. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat in seiner Teilungsanordnung das Anrecht des Antragsgegners, das trotz der Einheitlichkeit der Zusage wegen der Aufsplittung in Pensionsleistungen einerseits und Kapitalleistungen andererseits separat intern zu teilen ist (vgl. zur differenzierten Tenorierung in dem – auch hier gegebenen – Fall, dass sich einzelne Teile einer Versorgung unterschiedlich entwickeln auch OLG Stuttgart v. 13.12.2010, 15 UF 238/10; OLG Karlsruhe v. 27.12.2010, NJW-RR 2011, 510; OLG Bremen v. 13.12.2010, 4 UF 103/10, OLG München, 12 UF 605/10, FamRZ 2011, 377), bezüglich des fondsbasierten Teils nicht in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 27,3590027 Anteilen am Versorgungsfonds, sondern – ersichtlich versehentlich – in Höhe von 27.359 Versorgungspunkten geteilt. Zwar ist dieser von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Wert weder ein Rentenbetrag gemäß § 2 des Betriebsrentengesetzes noch ein Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes, wie es §§ 5 Abs. 5, 45 VersAusglG für Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge vorsieht. Die Sondervorschrift des § 45 VersAusglG gilt für alle Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge; sie lehnt sich an das Bewertungsrecht des Betriebsrentengesetzes an, um den betrieblichen Versorgungsträgern das Rechnen mit den eigenen Bewertungsvorschriften zu ermöglichen und Änderungen im Betriebsrentensystem auch bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich nachvollziehen zu können (BT-Drs. 16/10144 S. ). Mithin ist als Ausgleichswert, in dessen Höhe nach § 10 Abs. 1 VersAusglG das Anrecht zu übertragen ist, die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft oder der Übertragungswert anzugeben. Erörtert wird, ob das auch im Fall einer fondsbasierten Versorgung opportun ist. Hier besteht die Besonderheit, dass sich das Anrecht in Abhängigkeit von der Wertentwicklung der ausgewählten Fonds verändert, die wiederum vom Kapitalmarkt und dessen Schwankungen abhängig ist. Dabei ist es der Regelfall, dass der Stichtags-(Kapital-)wert eines Anrechts im Zeitpunkt des Vollzugs der Teilung ein anderer ist als zum Ehezeitende. Um die gleichwertige Teilhabe der Eheleute an diesem Anrecht nach § 11 VersAusglG sicherzustellen, ist es erforderlich, die ausgleichsberechtigte Person an diesen Wertveränderungen nach Ehezeitende zu beteiligen. Um das zu realisieren, wird (für fondsgebundene Rentenversicherungen) vorgeschlagen, zusätzlich zum Euro-Betrag eine Quote zu ermitteln, die dann auf das zum Teilungszeitpunkt vorhandene Vermögen aufgesetzt wird (Hoffmann/Raulf/Gerlach, Ausgleichswert von Lebensversicherungen, FamRZ 2011, 333); die ausgleichsberechtigte Person erhält dann diesen Anteil an den zum Vollzugszeitpunkt vorhandenen Fondsanteilen. Wick (in BetrAV 2011, 131) erwägt, den Ausgleichswert in Fondsanteilen auszudrücken und der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl von Fondsanteilen zu übertragen, sofern die Beiträge in einem bestimmten Fonds angelegt sind (so auch Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, § 7 Rn 13). Andererseits verweist das OLG Stuttgart (5 UF 241/10, FamRB 2011, 70) darauf, dass Anrechte im Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung auch im Falle einer fondsgebundenen Versorgung nicht quotal, sondern mit dem bezifferten Ausgleichswert zu übertragen seien. Auch nach OLG München (a.a.O.) ist für die Bewertung eines Anrechts bei einer Pensionskasse nach § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG der Kapitalwert maßgeblich, wonach der Wert dem gebildeten Kapital zum Stichtag entspreche; der Anteil, der in einen vom Arbeitgeber gewählten Fonds umgewandelt würde, sei abzuziehen und mit dem Wert zum Stichtag zu berücksichtigen. Die nachträgliche Wertentwicklung werde durch die Übertragung des Ausgleichswerts bezogen auf das Ende der Ehezeit berücksichtigt. Auch der Senat hält es angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe für geboten, den Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als Ausgleichswert für das zu übertragende Anrecht in der Beschlussformel – bezogen auf das Ehezeitende - zu benennen. Die ergänzende Aufnahme auch der der ausgleichsberechtigten Person zum Ehezeitende zuzuordnenden Fondsanteile soll aber jedenfalls in dem Fall erfolgen, in dem die Teilungsordnung des Versorgungsträgers die Teilung des Anrechts nach Maßgabe der (abweichenden) Bezugsgröße im Sinn des § 5 Abs. 1 VersAusglG voraussetzt und bei einer Teilung des Kapitalwerts bezogen auf das Ehezeitende nicht erkennbar wäre, dass und wie die Wertveränderungen nach Ehezeitende, die nach § 11 VersAusglG der ausgleichsberechtigten Person zuzuordnen sind, berücksichtigt werden. Maßgebliche Bezugsgröße des Versorgungssystems sind hier, wie aus der Versorgungsordnung der Beschwerdeführerin (dort § 15 Abs. 3) hervorgeht, bezüglich der sogenannten Aufbaubeiträge, aus denen dieser Teil der Versorgung gespeist wird, fiktive Anteile an dem Vorsorgefonds. In der Versorgungsordnung (§ 25) wird darüber hinaus weiter (nur) geregelt, dass sich bei dieser Versorgung im Versorgungsausgleich die fiktiven Anteile der ausgleichspflichtigen Person am Vorsorgefonds und die Summe der Kapitalbausteinen den Ausgleichswert vermindern; aus der Richtlinie zum Versorgungsausgleich ergibt sich nichts Weiteres. Dies setzt also die Teilung der Fondsanteile voraus. Daher ist es sachgerecht, dies ebenfalls zu tenorieren. Zudem war die Bezeichnung der Rechtsform der Beschwerdeführerin antragsgemäß zu korrigieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 20 FamGKG. Dr. S. K. E.