26 UF 166/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde der E. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 3.11.2010 (22 F 61/10) unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung aus dem E. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – E. Vorsorge Kapital – vom 16.10.2008 und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - E. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 bei der E. AG (Personalnummer 131740/1004XXXX) zu Gunsten der Antragstellerin ein Versorgungsguthaben in Höhe von insgesamt 26.957,00 €, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen. Von dem neu begründeten Versorgungsguthaben der Antragstellerin in Höhe von 26.957,00 € entfallen 19.098,00 € auf den Startbaustein, 3.297,00 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 4.562,00 € auf die Jahresbausteine.
Das Versorgungsguthaben des Antragsgegners wird um insgesamt 28.339,00 € gekürzt. Davon entfallen 20.077,00 € auf die Kürzung des Startbausteins, 3.466,00 € auf die Kürzung des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld und 4.796,00 € auf die Jahresbausteine.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben