Beschluss
18 UF 72/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 18 Abs. 2 VersAusglG erlaubt es dem Familiengericht, einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert vom Versorgungsausgleich auszunehmen.
• Die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gilt auch für Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung; maßgeblich bleibt eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Familiengerichts.
• Ein Ausgleich einzelner geringfügiger Anrechte ist vorzunehmen, wenn ohne ihn die ausgleichsberechtigte Person dringend auf den Wertzuwachs angewiesen ist oder durch den geringen Ausgleich entscheidend eine Anspruchsvoraussetzung (z. B. Wartezeit) erfüllt werden kann.
• Die Grenzen des § 18 Abs. 3 VersAusglG (Obergrenzen) sind bei der Abwägung zu beachten; erreichen die einzelnen oder zusammengerechneten Kapitalwerte diese Obergrenze nicht, spricht dies gegen einen Ausgleich.
• Die Entscheidung des Familiengerichts ist nur zu beanstanden, wenn die ihm zustehende Ermessenswahl im Einzelfall zu einem offensichtlichen und nicht tragbaren Ergebnis führt.
Entscheidungsgründe
Geringfügige Anrechte im Versorgungsausgleich: Ermessen des Familiengerichts gemäß § 18 VersAusglG • § 18 Abs. 2 VersAusglG erlaubt es dem Familiengericht, einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert vom Versorgungsausgleich auszunehmen. • Die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gilt auch für Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung; maßgeblich bleibt eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Familiengerichts. • Ein Ausgleich einzelner geringfügiger Anrechte ist vorzunehmen, wenn ohne ihn die ausgleichsberechtigte Person dringend auf den Wertzuwachs angewiesen ist oder durch den geringen Ausgleich entscheidend eine Anspruchsvoraussetzung (z. B. Wartezeit) erfüllt werden kann. • Die Grenzen des § 18 Abs. 3 VersAusglG (Obergrenzen) sind bei der Abwägung zu beachten; erreichen die einzelnen oder zusammengerechneten Kapitalwerte diese Obergrenze nicht, spricht dies gegen einen Ausgleich. • Die Entscheidung des Familiengerichts ist nur zu beanstanden, wenn die ihm zustehende Ermessenswahl im Einzelfall zu einem offensichtlichen und nicht tragbaren Ergebnis führt. Die Parteien ließen ihre Ehe vor dem Familiengericht scheiden. Der Versorgungsausgleich wurde zunächst wegen § 2 VAÜG ausgesetzt und später wieder aufgenommen. Das Familiengericht teilte zugunsten des Ehemanns intern 1,8131 Entgeltpunkte und ließ jedoch Anrechte des Ehemanns von 0,8561 Entgeltpunkten (West) und 0,0655 Entgeltpunkten (Ost) unberücksichtigt mit der Begründung von § 18 Abs. 2 VersAusglG. Die Antragstellerin (ehemalige Ehefrau) rügte damit eine unzumutbare Benachteiligung und legte ein außergerichtliches Sachverständigengutachten vor. Sie beantragte die Einbeziehung dieser Anrechte in den Versorgungsausgleich als Bagatelle. Der Antragsgegner beantragte Zurückweisung der Beschwerde und verwies auf die gesetzliche Regelung. Das Amtsgericht bestätigte die Aussetzung der Einbeziehung; das OLG prüfte daraufhin die rechtliche Würdigung und das Ermessen des Familiengerichts. • Rechtliche Grundlagen: § 18 Abs. 1–3 VersAusglG (Prüfung geringfügiger Differenzen und Ausgleichswerte), § 1 VersAusglG (Halbteilungsgrundsatz), § 10 Abs. 2 VersAusglG (Verrechnung bei Übertragung); Verfahrensrecht: § 84 FamFG, § 50 FamGKG, § 70 FamFG. • Auslegung von § 18 Abs. 2 VersAusglG: Die Vorschrift verfolgt einen Vereinfachungszweck und erlaubt dem Familiengericht, einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert auszunehmen. Dieser Anwendungsbereich umfasst nach Wortlaut und Materialen auch Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung; eine generelle Ausnahme hierfür ist nicht angezeigt. • Ermessensspielraum des Familiengerichts: Das Gericht hat anhand der Versorgungssituation beider Ehegatten zu prüfen, ob ausnahmsweise ein Ausgleich geboten ist, z. B. bei Erforderlichkeit zur Erfüllung einer Wartezeit oder dringendem Bedarf der ausgleichsberechtigten Person. Das Ermessen dient als Korrektiv gegen unangemessene Ergebnisse. • Anwendung auf den Streitfall: Die unberücksichtigten Entgeltpunkte des Antragsgegners führen zu monatlichen Rentenanwartschaften von etwa 11,57 EUR und zu Kapitalwerten von zusammen 2.432,90 EUR. Diese Werte überschreiten nicht die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Obergrenzen und sind im Einzelfall nicht so zu gewichten, dass ein Ausgleich zwingend wäre. • Vergleich der Versorgungssituationen: Die Antragstellerin hat bereits höhere bisherige Rentenanwartschaften (253,60 EUR) als der Antragsgegner (115,99 EUR). Zudem sprechen Alter und bisherige Erwerbssituation dafür, dass die Versorgung des Antragsgegners nicht per se ungünstiger ausfallen wird. Vor diesem Hintergrund war die familiengerichtliche Abwägung nicht zu beanstanden. • Ergebnis der Prüfung: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 2 VersAusglG lagen nicht vor; die Abwägung und Ausübung des Ermessens durch das Familiengericht war folgerichtig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das OLG bestätigt, dass das Familiengericht im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Entscheidung treffen durfte, einzelne geringfügige Anrechte des Antragsgegner im Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen. Die gesetzlichen Vorgaben und der vereinfachungsbezogene Zweck der Norm gelten auch für Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass dies eine generelle Ausnahme gebietet. Im konkreten Fall überstiegen die betreffenden Kapitalwerte nicht die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Grenzen, und die Gesamtversorgungssituation der Parteien rechtfertigte keinen Ausgleich der Bagatellwerte. Daher blieb die Ermessensentscheidung des Familiengerichts innerhalb der rechtlichen Grenzen und war nicht zu beanstanden; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Verfahrenskostenhilfe wurde ratenfrei bewilligt.