Beschluss
II-8 UF 156/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0607.II8UF156.10.00
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Leitsätze
Anrechte, die beim Vollzug der internen Teilung gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG mit gleichartigen anderen Anrechten verrechnet werden können, sind im Regelfall auch bei Geringwertigkeit (i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG) im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. aus G. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anrechte, die beim Vollzug der internen Teilung gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG mit gleichartigen anderen Anrechten verrechnet werden können, sind im Regelfall auch bei Geringwertigkeit (i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG) im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen. I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. V. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. aus G. bewilligt. I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 11.05.1994 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch den am 26.07.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Wesel geschieden worden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit einem Ausgleichswert von 0,4468 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.745,55 € und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit einem Ausgleichswert von 7,6595 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.067,02 € intern geteilt. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Teilung ihres Anrechts. Sie macht geltend, dass das Anrecht ausgeglichen worden sei, obwohl dessen Wert die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschreite und das Amtsgericht Gründe zur Rechtfertigung seiner Ermessensentscheidung nicht dargelegt habe. II. Die gemäß § 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Amtsgericht das bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bestehende Anrecht zu Recht trotz Geringwertigkeit (i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG) in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. 1) Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat einen im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG geringen Ausgleichswert. Der Kapitalwert des Anrechts beträgt 2.745,55 € und liegt somit unter dem in § 18 Abs. 3 VersAusglG festgelegten Grenzwert von 120 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 3 SGB IV, der bei Ehezeitende 3.024 € betrug. Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgleichen. Die Ausgestaltung der Ausschlussregelung als Sollvorschrift eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Geringwertigkeit immer dann erlaubt und gebietet, wenn dies aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise geboten ist (BT. Drucks. 16/10144 Seite 60, 61). 2) Ob und ggf. mit welchen Einschränkungen die Ausschlussnorm des § 18 VersAusglG auch bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. So vertritt Bergner die Auffassung, dass bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung § 18 VersAusglG auch ohne das Vorliegen "besonderer Umstände” nicht anzuwenden sei. Bei der Teilung geringwertiger gesetzlicher Rentenanrechte entstehe weder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand durch Betreuung eines neuen Berechtigten, noch erfolge bei Vollzug der Teilung ein Kapitalabfluss. Deshalb sei ein Ausgleich regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn beide Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert seien und einer der Ehegatten nur ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert erworben habe (NJW 2010, 3269, 3272). Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung hält einen Ausgleich geringwertiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung für geboten, wenn bei dem Träger der geringwertigen Versorgung noch andere Anrechte auszugleichen seien und aus diesem Grund kein unverhältnismäßiger Aufwand für die Übertragung und Unterhaltung einer Kleinstrente entstehe (Thüringer OLG, Beschluss vom 04.11.2010, 2 UF 349/10; OLG München, 09.12.2010, 12 UF 1625/10, FamRZ 2011, 646). Andere Entscheidungen (z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2011, Az. 15 UF 13/11) schließen auch bei wechselseitig vorhandenen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung das geringwertige gesetzliche Rentenanrecht eines Ehegatten im Ergebnis vom Versorgungsausgleich aus und lassen nicht erkennen, ob der niedrige Aufwand für die Durchführung der Teilung in ihre Ermessensentscheidung eingeflossen ist, oder gewichten das Interesse an einer Vereinfachung des Teilungsvollzuges höher als das Interesse des berechtigten Ehegatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.7.2010, 18 UF 72/10). 3) Nach Auffassung des Senats kommt der Höhe des im konkreten Einzelfall entstehenden oder zu erwartenden Teilungsaufwands bei der Ermessensausübung eine große Bedeutung zu. Der Gesetzgeber rechtfertigt den in § 18 VersAusglG angeordneten Regelausschluss von geringwertigen Anrechten mit dem durch die Teilung entstehenden Verwaltungsaufwand, der bei geringen Ausgleichswerten dem Teilungsnutzen unverhältnismäßig gegenüberstehe und die Teilung auch aus der Sicht der Parteien nicht vorteilhaft erscheinen lasse (BT - Drucksache 16/10144, Seite 60). Ein Ausgleich geringwertiger Anrechte ist deshalb immer in Betracht zu ziehen, wenn das vom Gesetzgeber im Regelfall angenommene Missverhältnis zwischen Teilungsaufwand und Teilungsnutzen, die mit dem Bagatellausschluss verbundene Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt, aufgrund besonderer Umstände nicht gegeben ist. 4) Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze lässt im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die interne Teilung des geringwertigen Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen geboten erscheinen. Die vom Amtsgericht angeordnete interne Teilung der wechselseitig erworbenen Anrechte hat zur Folge, dass beim Vollzug der angeordneten Teilung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG eine Verrechnung stattfindet. Die wechselseitig erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ausgleichswert jeweils in Entgeltpunkten bemessen ist, gelten gem. § 120f Abs. 1 SGB VI als gleichartige, bei einem Versorgungsträger erworbene Anrechte und sind damit kraft Gesetzes einer Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG zugänglich. Diese hat zur Folge, dass beim Vollzug der amtsgerichtlichen Teilungsanordnung ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin, das mit 0,4468 Entgeltpunkten den geringeren Ausgleichswert hat, unterbleibt und das Anrecht des Antragsgegners nur in Höhe des Wertunterschiedes beider Anrechte (also in Höhe von 7,6595 Entgeltpunkten – 0,4468 Entgeltpunkte = 7,2127 Entgeltpunkte) geteilt wird. Bei dieser Sachlage entsteht durch die Einbeziehung des geringwertigen Anrechts in den Versorgungsausgleich für die Versorgungsträger kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Auch die beteiligten Ehegatten werden mit Teilungskosten nicht belastet. Diese Sachverhaltskonstellation lässt es nach Auffassung des Senats im Regelfall geboten erscheinen, auch geringwertige Anrechte jedenfalls dann auszugleichen, wenn beim Vollzug der Teilung eine Verrechnung (nach § 10 Abs. 2 VersAusglG) mit Anrechten der Gegenseite erfolgt. Die Entscheidungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine ersichtlich andere Gewichtung bei der Ermessensentscheidung vornehmen, werden der Bedeutung des grundrechtlich geschützten Halbteilungsgebots nicht gerecht. Ob auch der weitergehenden, vom Thüringer OLG und dem OLG München (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, muss vorliegend nicht entschieden werden. 5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Höhe des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung) des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift, die die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten muss, bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten werde (Rechtsbeschwerdeantrag), sowie die Angaben aller Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt, sowie aller Tatsachen, die Verfahrensmängel begründen, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.