Beschluss
3 UF 53/11
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0506.3UF53.11.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.01.2011 wird zu Ziffer 4. abgeändert wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG (…), Mitgliedsnummer …, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 324,00 € nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 01.01.2011, bezogen auf den 30.11.2009, übertragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben (§ 81 FamFG).
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Beschwerdewert: 1.000,00 € (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.01.2011 wird zu Ziffer 4. abgeändert wie folgt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG (…), Mitgliedsnummer …, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 324,00 € nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 01.01.2011, bezogen auf den 30.11.2009, übertragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben (§ 81 FamFG). Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Beschwerdewert: 1.000,00 € (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG). I. Mit Beschluss vom 04.01.2011 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den von dem Scheidungsverfahren abgetrennten Versorgungsausgleich durchgeführt und im Wege der internen Teilung die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der Pensionsversicherung bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG ausgeglichen. Es hat ferner ausgesprochen, dass ein Ausgleich der übrigen Anrechte, insbesondere auch des Anrechts des Antragstellers der Zulagenversicherung bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG, wegen Geringfügigkeit unterbleibt. Gegen den am 06.01.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 07.02.2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde mit der Begründung, dass ein Ausgleich der Zulagenversicherung trotz Geringfügigkeit zu erfolgen hat. Die Pensionsversicherung und die Zulagenversicherung würden als sogenanntes gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne der §§ 10 a und Abschnitt XI EStG betrachtet. Die Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen betrachte die Zuordnung der Zulagen nur aus steuerrechtlicher Sicht, ohne zu berücksichtigen, ob der Versorgungsausgleich tatsächlich durchgeführt wurde, so dass bei Unterlassen der Teilung ein unangemessenes Ergebnis entstehe. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 58, 59 FamFG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG, 193 BGB). Für die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin genügt es, dass der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in eine Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden ist. Das ist der Fall, wenn durch dem Gesetz nicht entsprechende Maßnahmen ein beim Versorgungsträger bestehendes Versicherungsverhältnis inhaltlich verändert werden soll. Auf dessen finanzielle Beeinträchtigung kommt es nicht an (Keidel FamFG, § 59 Rz. 65; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 09.09.2010, 23 UF 478/10). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll vom Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert grundsätzlich abgesehen werden. Im Rahmen des dem Familiengericht hierbei eingeräumten Ermessens hat das Gericht jedoch anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob gleichwohl ein Ausgleich geboten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2010, 18 UF 72/10). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die steuerrechtliche Beachtlichkeit der Zulagenversicherung trotz Geringfügigkeit ein Ausgleich geboten. Pensionsversicherung und Zulagenversicherung werden im Falle der Gewährung einer sogenannten Riesterförderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 a EStG sowie im Rahmen der Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG als gefördertes Altersvorsorgevermögen betrachtet. Die zuständige Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen berücksichtigt die Zuordnung der Zulagen rein steuerrechtlich ohne Beachtung, ob der Versorgungsausgleich auch tatsächlich durchgeführt wurde, so dass es im Falle des Unterbleibens des Versorgungsausgleichs zu steuerrechtlich unangemessenen Ergebnissen kommen kann, wenn dem Ausgleichsberechtigten steuerrechtliche Zulagen zugeordnet werden, die er aufgrund der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG tatsächlich nicht erhalten hat. Zur Vermeidung solcher unangemessener Ergebnisse ist ein Ausgleich des geringfügigen Anrechts aus der Zulagenversicherung geboten. Gemäß Auskunft der Beschwerdeführerin vom 03.11.2010 beträgt der auf die Ehezeit bezogene Kapitalwert der Zulagenversicherung 698,00 €. Nach Abzug der Teilungskosten in Höhe von 50,00 € ergibt sich ein Ausgleichswert in Höhe von 324,00 €, der im Wege der internen Teilung auszugleichen ist.