Urteil
20 U 24/20
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0331.20U24.20.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2020 (8 O 211/19) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H. von 8.229,50 € zuzüglich Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 4 % p.a., seit 01.04.2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.094,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2020 (8 O 211/19) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H. von 8.229,50 € zuzüglich Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 4 % p.a., seit 01.04.2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.094,11 € festgesetzt. A. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die beklagte englische Limited auf Rückzahlung (zuzüglich Zinsen) wegen einer Genussrechtsbeteiligung in Anspruch, die sie an der österreichischen Rechtsvorgängerin der Beklagten – der T. - erworben hatte und hinsichtlich der sie am 29.04.2019 die außerordentliche Kündigung erklärt hatte. Hilfsweise beansprucht sie im Wege der Stufenklage Abrechnung ihrer Genussrechtsbeteiligung und Auszahlung des abgerechneten Auseinandersetzungsguthabens (zuzüglich Zinsen). Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 24.01.2020 (8 O 211/19; GA 102 ff.) Bezug genommen, mit welchem das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klage sei zwar zulässig. Insbesondere sei das Landgericht international zuständig nach Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da ein Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechtsbeteiligung nicht bestehe. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn die Klägerin die Beteiligung wirksam außerordentlich gekündigt hätte, was nicht der Fall sei. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung, die in den „Genussrechtsbedingungen T.“ (Anlage K 3; im Folgenden: „Genussrechtsbedingungen“) nicht ausdrücklich geregelt sei, unterlägen nach deren § 13 ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. Es könne dahinstehen, ob das österreichische Recht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht oder ein sonstiges Recht zur Beendigung des Genussrechts gewähre, wenn die Gesellschaft gegen ihre eigenen Genussrechtsbedingungen verstoßen habe. Denn zwar sehe § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen vor, dass dem Zeichner nach einem Umwandlungsvorgang ein „gleichwertiges Recht“ an dem neuen Rechtsträger einzuräumen sei. Dass die Beklagte hiergegen verstoßen hätte, habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin allerdings nicht darzutun vermocht. Anhaltspunkte für eine Auslegung des Begriffs „gleichwertiges Recht“ gäben entsprechende gesetzliche Regelungen in § 226 Abs. 3 öAktG, in § 96 Abs. 2 öGmbHG oder im deutschen Recht in § 23 UmwG. Maßgeblich sei insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise; es bedürfe daher nicht der Gewährung inhalts- oder artgleicher Rechte. Unstreitig sei die österreichische T. zunächst in eine österreichische GmbH umgewandelt und im zweiten Halbjahr 2018 auf die beklagte Limited mit Sitz in London verschmolzen worden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte vorgetragen, dass es nach englischem Gesellschaftsrecht eine Einräumung von (gleichartigen) „Genussrechten“ nicht gebe; die der Klägerin stattdessen eingeräumten „B-Shares“ seien aber - wie im Einzelnen dargestellt - einem Genussrecht gleichwertig. Diesen Angaben der Beklagten sei die Klägerin nicht konkret entgegengetreten. In Anbetracht des Umstandes, dass die Genussrechtsbeteiligung erst zum 31.12.2028 ordentlich kündbar gewesen sei, führe allein der Umstand, dass B-Anteile außerbörslich auf einem „grundsätzlich geringen“ Markt - aber grundsätzlich auch jederzeit - verkauft werden könnten, nicht per se zur Annahme wirtschaftlicher Ungleichwertigkeit. Die Klägerin verweise nur darauf, dass ihr ursprünglich nach § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen ein Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte bei Vertragsbeendigung zu 100 % des Nennbetrages zugestanden habe, welchen sie jetzt nicht mehr habe. Allerdings blende sie aus, dass der Anspruch nur „abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5“ der Genussrechtsbedingungen bestanden habe. Somit habe auch hier - wie grundsätzlich bei Aktien - die Gefahr eines Totalverlusts bis zur Höhe des Nennwerts bestanden. Soweit die Klägerin schließlich den Brexit anführe, rechtfertige dieser allein nicht den pauschalen Schluss, jegliche Rechte im Zusammenhang mit einer englischen Limited seien wirtschaftlich betrachtet (zukünftig oder aktuell) weniger wert als das vorherige Genussrecht an einer österreichischen Gesellschaft. Weitere Gründe für eine fehlende Gleichwertigkeit hätten die Klägervertreter nicht genannt. Das Landgericht sei im Parteiprozess und im Hinblick auf die oben erwähnte Darlegungslast der Klägerin weder gehalten noch berechtigt, das Geschäftsmodell der Beklagten von Amts wegen dahin zu untersuchen, ob andere, von den Parteien nicht dargetane Eigenschaften der B-Anteile die Annahme rechtfertigten, diese seien keine den Genussrechten gleichwertige Rechte. Vor diesem Hintergrund gingen auch der Hilfsantrag und der Antrag auf Ersatz vorgerichtliche Anwaltskosten ins Leere. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (LGU 6 ff.) verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Klaganträge (vgl. LGU 4) vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht sie u.a. Folgendes geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe der Klägerin vorliegend ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach dem anwendbaren deutschen Recht (§§ 234 Abs. 1 Satz 2 HGB, 723 BGB, 314 Abs. 1 BGB) zu. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund greife deswegen durch, weil die Gesellschaft eine ihr obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt habe, indem der Klägerin entgegen § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen bzw. § 122a Abs. 2 i.V.m. § 23 UmwG, welche dem Verwässerungsschutz dienten, keine gleichwertige Rechte an dem übernehmenden Rechtsträger eingeräumt worden seien. Aus den gleichen Gründen habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen § 226 öAktG verstoßen, wollte man - wie das Landgericht - entgegen der Auffassung der Berufung auf österreichisches und nicht deutsches Recht abstellen, da sich die auch dort verlangte Gewährung gleichwertiger Rechte durch einen ökonomischen Vergleich der einzelnen Rechtspositionen nach der konkreten Ausgestaltung bestimme. Die Frage, ob österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden sei, könne daher letztlich offenbleiben. Das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise nicht gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach die Klägerin nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermocht habe, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin tatsächlich gegen § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen verstoßen und der Klägerin daher wegen mangelnder Herstellung der Gleichwertigkeit des eingeräumten Rechts am neuen Rechtsträger eine vorzeitige Beendigung des Genussrechtsverhältnisses zum 31.12.2018 zugestanden habe. Hätte das Landgericht den im angefochtenen Urteil aufgeführten Substantiierungsmangel rechtzeitig konkret bezeichnet, so hätte die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Klagevortrags u.a. Folgendes ausgeführt: Die Genussrechtsbeteiligung der Klägerin sei im Zuge der Umwandlung der Genussrechtsbeteiligung in „B-Shares“ verwässert worden. Insbesondere stellten die „B-Shares“ insoweit eine wirtschaftliche Verschlechterung gegenüber der Genussrechtsbeteiligung dar, als das sog. Dividendenrecht gem. § 4 der Genussrechtsbedingungen wie auch die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 6 der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich der „B-Shares“ kein Äquivalent fänden. Sollte man die Auffassung vertreten, dass die Genussrechte infolge der Verschmelzung nicht mehr existierten und der Klägerin daher kein Rückzahlungsanspruch zugestanden habe, werde ergänzend ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wegen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit, der sich auf den von der Beklagten selbst vorgetragenen rechnerischen Wert der Beteiligung vom 31.12.2018 von 9.094,11 € richte. Die Klägerin stellt den Berufungsantrag (BA 116 i.V.m. BA 43 f.), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2020 – Az. 8 O 211/19 a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H. von 9.094,11 € zuzüglich Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, aa) die Genussrechtsbeteiligung der Klägerin zu der Vertragsnummer V... auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2018, abzurechnen, hilfsweise auf den Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung am 29.04.2019, und bb) das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG i.H. von 787,42 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte stellt den Gegenantrag (BA 116), die Berufung zurückzuweisen. Sie erklärt, dass die Rüge der internationalen Zuständigkeit auch in der Berufungsinstanz aufrechterhalten werde (BA 116), verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend Folgendes aus: Das verfahrenseinleitende Schriftstück zur Berufungseinlegung hätte der Beklagten, welche ihren Sitz in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland habe, direkt gemäß den Bestimmungen der EuZVO zugestellt werden müssen, was vorliegend nicht geschehen sei. Soweit der Senat den das Berufungsverfahren einleitenden Schriftsatz der Klägerin vorsorglich den Beklagtenvertretern nochmals habe zustellen lassen, sei fraglich, ob bei dem hier gegebenen Sachverhalt die im 8. Erwägungsgrund zur EuZVO normierten Voraussetzungen überhaupt vorlägen. Es werde gem. § 169 Abs. 1 ZPO beantragt, der Beklagten den Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zu bescheinigen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Frist des § 517 ZPO nicht beachtet habe. Bis zum Ablauf der Frist für die Berufungseinlegung am 02.03.2020 sei keine Einlegung der Berufung erfolgt, welche die Erfordernisse des § 519 ZPO erfüllt hätte. Hilfsweise für den Fall der fristgerechten Berufungseinlegung werde - wie oben bereits erwähnt - die schon in erster Instanz erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit aufrechterhalten. Es fehle bereits an einer Verbrauchersache i.S. von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO. Zum einen sei die Klägerin keine Verbraucherin, da durch sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine eigenkapitalähnliche Finanzierung gewährt worden sei. Unabhängig davon habe die Genussrechtsbeteiligung der Klägerin an der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zuge der Durchführung der Verschmelzung geendet. Auch liege kein Verbrauchervertrag i.S. von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vor, da die Beklagte keine berufliche und / oder gewerbliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entfalte. Soweit die Klägerin auf die Tätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abstelle, sei dies unerheblich, da diese Vertragspartnerin nicht mehr existiere. Abgesehen davon habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr operatives Geschäft nicht i.S. von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO auf Deutschland ausgerichtet gehabt. Mangels Anwendbarkeit der Art. 17 ff. EuGVVO liege hier eine wirksame Prorogation gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO zugunsten des Gerichtsstandes am Sitz der Beklagten vor (vgl. § 13 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen). Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auflösung einer Rechtsvorgängerin der Beklagten handele und somit der Gerichtsstand des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO einschlägig sei. In der Sache habe das Landgericht zutreffend entschieden, dass die Klage - deren Zulässigkeit unterstellt - nicht begründet sei. Denn der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus Genussrechten betrage 0,00 €, was die Beklagte dieser auch mitgeteilt habe. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der „B-Shares“ wie auch der nicht mehr existierenden Genussrechte bestehe ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin im Zuge ihrer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vortrage, dass das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass auch die Frage, ob die „B-Shares“ gegenüber den Genussrechten gleichwertige Rechte seien, entscheidungserheblich sei, sei dies unzutreffend. Rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in erster Instanz entgegen § 138 Abs. 1 ZPO nicht vollständig zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen habe, indem sie als Anlage K 6 zur Klageschrift nicht das vollständige – bereits oben erwähnte - Schreiben der Beklagten vom Februar 2019 an die Klagepartei vorgelegt habe. Auf S. 4 jenes Schreibens habe die Beklagte die ehemaligen Genussrechte und die gewährten „B-Shares“ in Bezug auf die wesentlichen Vermögensrechte einander vergleichend gegenübergestellt und deren Gleichwertigkeit aufgezeigt. Unabhängig davon sei der von der Klägerin als Abschrift beigebrachte Verschmelzungsplan (Anlage BK 10) nicht geeignet, die geäußerte Ansicht zu stützen, die B-Anteile seien mit den Genussrechten nicht im umwandlungsrechtlichen Sinn vergleichbar. In der Anlage C des Verschmelzungsplans sei die registergeprüfte und zutreffende Beschreibung der Rechte der Beteiligungsinhaber der T. (dort ab S. 17 von 21) und die Begründung, warum die „B-Shares“ zu den Genussrechten mindestens gleichwertige Rechte gewährten, dargestellt. Da die „B-Shares“ über die Rechte eines Genussrechtsinhabers hinaus einen Anteil am Liquidationserlös und die Verwaltungsrechte eines Vollgesellschafters gewährten, seien die „B-Shares“ wirtschaftlich sogar besser ausgestaltet als Genussrechte, wie im Verschmelzungsplan unter Nr. 3.1 letzter Absatz (S. 19 von 21) ausdrücklich festgestellt werde. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 07.01.2021 (BA 122), die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.01.2021 (S. 12; BA 134) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren erklärt. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 18.01.2021 (S. 1 f.; BA 136 f.) das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 12.03.2021 bestimmt. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. I. Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig. 1. Die Berufung wurde fristgerecht innerhalb der am 02.03.2020 endenden Berufungsfrist eingelegt. So ging die Berufungsschrift am 26.02.2020 um 13.29 per Telefax, das vom Klägervertreter unterzeichnet war (vgl. BA 1 f.), und um 15.11 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr per EGVP, versehen vom Klägervertreter mit qualifizierter Signatur (vgl. BA 21 f.), ein. 2. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung der Beklagten sind die Zustellung von Berufungsschrift und Berufungsbegründung (§ 521 Abs. 1 ZPO) keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Berufung, sondern dienen der Unterrichtung des Berufungsgegners über Einleitung und Fortgang des Verfahrens (Rimmelspacher in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 521 Rz. 1 und 3). Die Zustellung der Berufungsbegründung mag zudem Voraussetzung für den wirksamen Lauf einer Berufungserwiderungsfrist sein, die zu setzen aber ohnehin nicht zwingend ist, sondern im Ermessen des Gerichts steht (§ 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jedenfalls wurden sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsschrift nochmals an die Beklagtenvertreter zugestellt, nachdem diese sich legitimiert hatten, indem sie zunächst die jeweiligen Empfangsbekenntnisse mit der Erklärung unterzeichnet hatten, „zur Entgegennahme legitimiert zu sein“ (dazu Müller-Häublein in: MünchKommZPO, aaO, § 172 Rz. 6 m.w.N. in Fn. 43), und indem sie nochmals mit der Berufungserwiderung ihre Bestellung angezeigt hatten. Die spätere Zustellung unterfällt deshalb jedenfalls dem 8. Erwägungsgrund zur EuZVO. Es kann also offenbleiben, ob § 172 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe dieses Erwägungsgrunds ohnehin deshalb gilt, weil es um eine Frage der Reichweite der Vollmacht geht, die der lex fori unterliegt, wie in der Literatur jedenfalls auch vertreten wird (vgl. hierzu einerseits Okonska in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 60. EL, Art. 1 VO (EG) 1393/2007 Rz. 21 Stadler in: Musielak/Voit, 17. Aufl., Art. 1 EuZustVO Rz. 3; andererseits Rauscher in: MünchKommZPO, 5. Aufl., Art. 1 EG-ZustellVO Rz. 19; Häublein / Müller in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 172 Rz. 3; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 172 Rz. 4). Mit den vorgenommenen Zustellungen ist auch der oben genannte Zweck, die Beklagte über den Verfahrensgang zu unterrichten und ihr damit ebenfalls rechtliches Gehör zu gewähren, erreicht. 3. Soweit die Beklagte (BA 80) einen Antrag nach § 169 Abs. 1 ZPO auf Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts gestellt hat, wofür nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut die Geschäftsstelle zuständig ist, ist dies nicht zielführend und für die Entscheidung des Senats auch nicht vorgreiflich. § 169 ZPO bezweckt die Information eines Verfahrensbeteiligten über einen Zeitpunkt einer Amtszustellung, den er nicht kennen kann, weil er am Zustellvorgang nicht beteiligt ist, den er aber benötigt, beispielsweise wenn er zur Einleitung der Zwangsvollstreckung den Zeitpunkt der Titelzustellung beim Gegner gem. § 750 Abs. 1 ZPO belegen muss (vgl. Wittschier in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 169 Rz. 1 mit weiteren Beispielen). Darum geht es hier allerdings nicht, weil der Beklagtenvertreter die Zeitpunkte kennt, zu denen die Empfangsbekenntnisse abgegeben worden sind, und weil es nicht um diese Zeitpunkte geht, sondern um die Rechtsfrage, ob dies wirksame Zustellungen waren. § 169 ZPO dient nicht dazu, eine Art Vorabentscheidung über diese Frage zu erlangen. Für eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse durch den Beklagtenvertreter fehlt es deshalb aus Sicht des Senats am Rechtsschutzbedürfnis. Die Geschäftsstelle wird über den Antrag allenfalls entscheiden, wenn die Beklagte mitteilt, dass sie diesen gleichwohl aufrechterhält. 4. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung hat das Landgericht zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen. a) Insoweit ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die internationale Zuständigkeit ungeachtet des mittlerweile vollzogenen Brexit für den vorliegenden, zuvor anhängig gewordenen Rechtsstreit weiterhin nach den Bestimmungen der EuGVVO zu beurteilen ist. Dies ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.01.2020, ABl. 2020 L 29, 7 (vgl. auch KG, Beschl. v. 03.12.2020 – 2 W 1009/20, BeckRS 2020, 33470, Rz. 38 ff.). b) Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist das Landgericht zutreffend von einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit nach Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ausgegangen. aa) Für die Einordnung als Verbrauchergeschäft ist nicht entscheidend, dass die Beklagte nicht originäre Vertragspartnerin war. Entscheidend ist die Einordnung des mit dem ursprünglichen Vertragspartner eingegangenen Vertragsverhältnisses, auf das der streitgegenständliche Anspruch gestützt wird, hier der Vertrag über die Genussrechtsbeteiligung. Die Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite ist unerheblich. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstandes entziehen (BGH, Urt. v. 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rz. 53 bei juris). bb) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Verbraucherin i.S.v. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist. Die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO bestimmt sich nicht in erster Linie nach einem subjektiven Status des Vertragspartners, sondern ist eher rollenbezogen zu verstehen, orientiert am Zweck des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts (vgl. etwa Paulus in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 17 Rz. 24; BGH, Beschl. v. 20.10.2020 - X ARZ 124/20, Rz. 25 f. bei juris). Eine berufliche oder gewerbliche Zwecksetzung der Beteiligung durch die Klägerin lag nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht vor. So hat es zutreffend ausgeführt, dass die Vermögens- bzw. Kapitalanlage zur Verwaltung privaten Vermögens ein Verbrauchergeschäft ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rz. 13 ff. bei juris; BGH, Beschl. v. 06.05.2013 - X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rz. 12 f.; BGH, Urt. v. 05.10.2010 - VI ZR 159/09, NJW 2011, 532 Rz. 17 ff.). Das gilt selbst dann, wenn die Vermögensanlage in Form eines Beitritts zu einer Gesellschaft besteht wie etwa zu einem Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, weil und sofern - wie in der Regel - im Vordergrund nicht die Erlangung der Gesellschafterstellung, sondern die Kapitalanlage steht (vgl. zum europarechtlichen Verbrauchbergriff EuGH, Urt. v. 15.04.2010, Rs. C-215/08). Deshalb ist das von der Beklagten vorgebrachte Argument, die Beteiligung sei aktienähnlich und es stehe die Zuführung von Eigenkapital im Vordergrund, nicht tragfähig. Das Genussrecht verlieh keine Beteiligtenstellung, die „Aktienähnlichkeit“ beschränkt sich darauf, dass die schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen ähnlich sind wie bei Aktionären (vgl. Habersack in: MünchKommAktG, aaO, § 221 Rz. 86), insbesondere was die Beteiligung am Verlust angeht. Dies alleine begründet – nicht anders als bei einer Kommanditbeteiligung – keine Ausnahme von der Qualifizierung als Verbrauchergeschäft. Betrachtet man im Speziellen das von der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft der Genussrechtsbeteiligung, so ist es nach dessen Ausgestaltung, die eine Einzahlung in Raten über einen langen Zeitraum und eine langfristige Bindung mit einer Kündigungsfrist von vielen Jahren vorgesehen hat, nur für die Anlage im Rahmen privater Vermögensverwaltung und nicht im Kontext unternehmerischer Betätigung geeignet und bestimmt gewesen (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 29.01.2021 - 9 U 66/20, Rz. 15 bei juris). Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Unternehmer welcher Art auch immer Kapital auf diese Weise bindet. Hiermit nimmt der Senat nicht etwa eine Amtsermittlung vor, wie die Beklagte meint, sondern eine Würdigung des unstreitigen Prozessstoffs. cc) Richtig hat das Landgericht auch entschieden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hatte. Dass es hier um die „Passivtätigkeit“ ging, worunter die Beklagte das Einwerben und Einsammeln von Anlagegeldern versteht, und dass diese Mittel im Vereinigten Königreich investiert wurden („Aktivtätigkeit“), steht dem nicht entgegen. Bei diesen zwei Seiten des Geschäftsmodells ist ausschlaggebend, welchem Bereich das von der Klägerin zur Klagebegründung herangezogene Vertragsverhältnis zuzuordnen ist. Das ist die Zeichnung des Genussrechts und nicht die Investition der angelegten Mittel. Dass die Rechtsvorgängerin die Genussrechte auf dem deutschen Markt angeboten hatte, ist nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig. c) Auf die Klausel zum Gerichtsstand in § 13 der Genussrechtsbedingungen kommt es nicht an, denn der dort vereinbarte Gerichtsstand ist nicht ausschließlich. Übereinstimmend mit Art. 19 Nr. 2 EuGVVO heißt es in § 13 Abs. 2 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen: „Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.“ Das Wahlrecht nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO wird damit allenfalls um einen zusätzlichen Gerichtsstand erweitert. d) Eine Streitigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO um die Auflösung einer Gesellschaft liegt nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen landgerichtlichen Urteil auf S. 8 Bezug genommen. II. Die Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des Nennwerts des von ihr bereits einbezahlten Genussrechtskapitals von 8.299,50 € zuzüglich Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 4 % p.a., seit 01.04.2020 zu. Insoweit war das vollumfänglich klagabweisende landgerichtliche Urteil auf das Rechtsmittel der Klägerin - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - teilweise abzuändern. 1. a) Zu Unrecht problematisiert die Klägerin allerdings in der Berufungsbegründung (BA 49 ff.) das anwendbare Recht und die Wirksamkeit der Klausel zur Wahl österreichischen Rechts in den Genussrechtsbedingungen mit Blick auf die Rom I-VO. Denn diese gilt nach ihrem Art. 28 nur für ab 17.12.2009 geschlossene Verträge. Für bis einschließlich 16.12.2009 geschlossene Verträge gilt demgegenüber das EVÜ bzw. dessen Inkorporation durch die Art. 27 ff. EGBGB a.F. weiter (vgl. Leible in: Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, 3. Aufl., Art. 28 Rom I-VO Rz. 1; Martiny in: MünchKommBGB, 8. Aufl., Art. 28 Rom I-VO Rz. 5; jeweils m.w.N.). Die Vereinbarung über die Genussrechtsbeteiligung der Klägerin wurde offensichtlich vor dem 17.12.2009 geschlossen. Zwar ist ein Datum nicht vorgetragen, ein Zeichnungsschein oder vergleichbares Vertragsdokument nicht vorgelegt (die Anlage K 1 enthält kein Datum bzw. ein solches ist jedenfalls auf der schlechten Abbildung nicht erkennbar). Der frühere Zeitpunkt lässt sich aber aus den Angaben im Schreiben der Anlegerverwaltung vom 19.03.2010 (Anlage K 5) schließen, wonach die Kündigung der Klägerin wegen fehlender Volleinzahlung erst nach Ablauf von 20 vollen Geschäftsjahren möglich sei und damit frühestens zum 31.12.2028. Dieser ihnen bereits mit Verfügung des Senats vom 11.12.2020 (S. 4 f. unter II.1.; BA 105 f.) mitgeteilten Würdigung sind die Parteien nicht entgegengetreten. b) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. aufgrund der vereinbarten Rechtswahlklausel in § 13 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen österreichischem Recht. Dabei ist anzumerken, dass die Frage nach dem auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Recht im Ergebnis nur für die Entscheidung über die Zinsforderungen von Bedeutung ist, während sich die Rechtslage nach deutschem und österreichischen Recht im Übrigen auch und insbesondere in Bezug auf die verschmelzungsrechtlichen Fragen nicht unterscheidet (s.u. 2. c) aa)). aa) Selbst wenn man die Rechtswahlklausel - mit der Berufung (BA 49) - als Allgemeine Geschäftsbedingung erachten würde, stünde dies der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel nicht entgegen. (1) Für die Prüfung der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel wäre in diesem Fall nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072 m.w.N.). Nach dem insoweit in Rede stehenden österreichischen Recht reicht auch die Vereinbarung einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich aus (vgl. nur OGH, Urt. v. 13.12.2012 - 1Ob48/12h). Ein Anderes gilt nach neuerer Rechtsprechung des OGH - im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (C-191/15, NJW 2016, 2727 ff.) - nur dann, wenn unter Geltung der Rom I-VO eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel einen Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das gewählte Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, dass ohne diese Klausel anzuwenden wäre. (2) Für den vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verbraucherkollisionsrecht durch Art. 6 Rom I-VO eine Ausweitung seines sachlichen Anwendungsbereichs auf sämtliche Vertragstypen (vorbehaltlich des Ausnahmekatalogs) erfahren hat, wohingegen der Anwendungsbereich der auf Art. 5 EVÜ beruhenden Vorgängernorm des Art. 29 EGBGB a.F. nach deren Abs. 1 in sachlicher Hinsicht auf Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an Verbraucher sowie auf Verträge über die Finanzierung eines solchen Geschäfts beschränkt war (vgl. Staudinger in: Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rz. 3; Kreuzer/Wagner/Reder in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 51. EL Oktober 2020, R. Europäisches IPR Rz. 173). Unter diese Kategorien lässt sich der streitgegenständliche Vertrag über die Begründung des Genussrechtsverhältnisses nicht subsumieren, da sein Gegenstand weder eine bewegliche Sache noch eine Dienstleistung noch eine diesbezügliche Finanzierung ist. Was im Besonderen den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 29 Abs. 1 EGBGB n.F. betrifft, so umfasst dieser - hier nicht gegebene - tätigkeitsbezogene Leistungen an einen Verbraucher, die aufgrund von Dienst-, Werk- und Werklieferungsverhältnissen sowie Geschäftsbesorgungsverhältnissen erbracht werden (BGH, Urt. v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, 263). Dies hat im vorliegenden Fall zur Konsequenz, dass - wie oben bereits erwähnt - hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit von einer Verbrauchersache i.S. von Art. 17 Abs. 1 c), Art. 18 EuGVVO auszugehen ist, da das EuGVVO n.F. - mit dessen weiter gefasstem Begriff der Verbrauchersache - gem. Art. 66 Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden ist, die - wie der vorliegende Rechtsstreit - am 10.01.2015 oder danach „eingeleitet“ worden sind, wohingegen hinsichtlich der Frage des heranzuziehenden Sachrechts die verbraucherkollisionsrechtliche Norm des Art. 29 EGBGB a.F. wegen des enger gefassten Anwendungsbereichs nicht einschlägig ist. (3) Ginge man nunmehr - mit der Berufung - hinsichtlich der Rechtswahlklausel von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Beklagten aus, so wäre deren Vereinbarung gem. § 864a östABGB wirksam. Denn die Klägerin musste nach den Umständen mit einer Klausel über die Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechts rechnen, nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Geschäftssitz in Österreich hatte, welcher gem. § 13 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen zugleich Erfüllungsort - insbesondere für die vereinbarten ratierlichen Zahlungen der Klägerin - war (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, 263). bb) Auch steht der Wirksamkeit der Wahl österreichischen Rechts die Vorschrift des Art. 27 Abs. 3 EGBGB a.F. nicht entgegen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren geschäftlichen Sitz in Österreich hatte und der Sachverhalt auch im Übrigen sowohl mit Deutschland als auch mit Österreich - insbesondere im Hinblick auf die bereits oben erwähnte vereinbarte Einzahlung in Raten über einen langen Zeitraum durch die in Deutschland wohnhafte Klägerin - verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072; BGH, Urt. v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, 263 m.w.N.). cc) Das Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann jedenfalls für die von der Klägerin aus dem Genussrechtsverhältnis abgeleiteten Rechtsfolgen deswegen nicht einschlägig sein, weil bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb der EU infolge der eintretenden Universalsukzession beim übernehmenden Rechtsträger für die Auslegung eines von der übertragenden Gesellschaft eingegangenen Genussrechtsvertrags und seiner weiteren Durchführung oder Abwicklung dasselbe Recht wie vor der Verschmelzung anzuwenden ist (vgl. EuGH v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 59). 2. Die Klägerin hat ihre Beteiligung jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2019 (Anlage K 7) wirksam außerordentlich gekündigt. a) Zwar hat die Klägerin bereits im Zeitraum vor Wirksamwerden der Verschmelzung zum 31.12.2018 mit Schreiben an die „T.“ vom 20.03.2010 (Anlage K 4) die ordentliche Kündigung „des Vertrages“ erklärt und im Zuge dessen Folgendes ausgeführt: „... hiermit kündige ich den Vertrag fristgerecht [man muss es ja 2 Jahre vorher kündigen] VAG...“ Daraufhin hatte die T. jedoch mit Schreiben vom 19.03.2010 (Anlage K 5) wie folgt geantwortet: „... Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns sind die Genussrechts-Bedingungen maßgeblich, die in der Emissionsbroschüre abgedruckt sind. Hiernach ist ein Kündigungsrecht erst nach Ablauf von 20 vollen Geschäftsjahren vorgesehen. In Ihrem Fall wäre der früheste ordentliche Kündigungszeitpunkt der 31.12.2028 bzw. nach Ablauf von fünf Jahren, sofern die Zeichnungssumme bis dahin voll eingezahlt ist. Ihre Kündigung haben wir zum 31.12.2028 vorgemerkt. ...“ Wie das Landgericht (LGU 10 f.) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht, dass der gem. § 6 der Genussrechtsbedingungen auf eine unbegrenzte Laufzeit angelegte Vertrag „durch die ordentliche Kündigung vom 20.3.2020 vor dem 31.12.2028 beendet worden wäre, d.h. dass die Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 19.3.2010 unrichtig seien (die sich mit den vorgelegten Genussrechtsbedingungen insoweit in Übereinstimmung bringen lassen, als nach deren §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 die ordentliche Kündigungsfrist von fünf Jahren erst bei vollständigem Eingang des Nennbetrages zu laufen beginnt und die Klägerin auf den Nennbetrag bislang erst rund 9.000 € gezahlt hat)“. b) Soweit die Klägerin allerdings nach erfolgter Verschmelzung zum 31.12.2018 mit oben erwähntem Anwaltsschreiben vom 29.04.2019 (Anlage K 7) die „außerordentliche fristlose Kündigung“ des Vertrages erklärt hat, greift diese durch, wenn auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nach allgemeinen Grundsätzen lediglich mit Wirkung ex nunc. aa) Zwar haben - wie das Landgericht (LGU 11) zutreffend aufgezeigt hat - die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung in den Genussrechtsbedingungen keine ausdrückliche Regelung gefunden. bb) Allerdings steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das vorliegend anwendbare österreichische Recht der Klägerin dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Beendigung ihrer Beteiligung gewährt, wenn die Beklagte gegen ihre eigenen Genussrechtsbedingungen verstoßen haben sollte. So hat insbesondere die von Anfang an auf der Grundlage des österreichischen Rechts argumentierende Beklagte bereits mit Klageerwiderungsschrift vom 11.10.2019 (S. 4; GA 40) ausdrücklich darauf abgestellt, dass ihrer Auffassung nach u.a. deswegen kein Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung bestehe, da nicht gegen die Genussrechtsbedingungen der T. verstoßen worden sei. Tragen nun aber die Parteien übereinstimmend den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts vor, so kann das Gericht in aller Regel diesen Vortrag als richtig zu Grunde liegen, ohne gegen seine Ermittlungspflicht nach § 293 ZPO zu verstoßen (vgl. BAG, Urt. v. 10.04.1975 - 2 AZR 128/74, Rz. 40 bei juris, vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.1992 - IX ZR 233/90, Rz. 29 bei juris). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als für die Richtigkeit der übereinstimmenden Darlegung des österreichischen Rechts durch die Parteien nicht zuletzt auch der Umstand spricht, dass der österreichische OGH in seinem Urteil vom 26.09.2014 (5Ob4/14w) statuiert hat, dass das „im Kern unverzichtbare“ Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich auch für „obligationsähnliche" Genussrechtsverhältnisse gelte und nur dann nicht bestehe, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers falle, was etwa für die Verwirklichung des ausschließlich vom Gläubiger zu tragenden Kapitalmarktrisikos anzunehmen sei. c) Im vorliegenden Fall ist ein Verstoß der Beklagtenseite gegen § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen gegeben. § 8 der Genussrechtsbedingungen enthält unter der Überschrift „Bestandsschutz“ folgende Regelungen: „1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt. 2. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen / übernehmenden Rechtsträger einzuräumen.“ Der Klägerin sind jedoch von der Beklagten als übernehmenden Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung keine Rechte übertragen worden, die als gleichwertige Rechte zu den vormaligen Genussrechten anzusehen wären. aa) Was die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung gleichwertiger Rechte angeht, so unterscheidet sich insoweit die Rechtslage nach dem deutschen wie auch nach dem vorliegend kraft Rechtswahl zur Anwendung kommenden österreichischen Recht nicht, zumal es auf denselben EU-Richtlinien zu nationalen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen beruht. (1) Bei Anwendung deutschen Rechts würde sich die Verpflichtung der Beklagten als übernehmender Rechtsträgerin zur Gewährung gleichwertiger Rechte für Genussrechtsinhaber des übertragenden Rechtsträgers aus § 23 UmwG ergeben, dies wegen der grenzüberschreitenden Verschmelzung i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG. In Österreich sind die grenzüberschreitenden Verschmelzungen im EU-Verschmelzungsgesetz (öBGBl. I 2007, 72) geregelt, das nach § 1 für sämtliche Kapitalgesellschaften, also auch bei Beteiligung von GmbHs gilt. § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt u.a., dass die erforderliche Verschmelzungsbescheinigung (§ 14) erst ausgestellt werden darf, wenn u.a. „sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden“. Von der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gingen nicht zuletzt auch die Verschmelzungspartner aus, die auf seine Vorschriften im Verschmelzungsplan (Anlage BK 10) mehrfach Bezug genommen haben. Damit ergibt sich auch nach diesem Gesetz, dass - wie bei Verschmelzungen innerhalb Österreichs (§ 226 Abs. 3 öAktG, ggf. i.V.m. § 96 Abs. 2 öGmbHG) - den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte zu gewähren sind. (2) § 23 UmwG und § 226 Abs. 3 öAktG beruhen auf der entsprechenden Regelung in Art. 15 der EU-Verschmelzungs- bzw. Fusionsrichtlinie(n) für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften; mittlerweile ist diese Regelung in Art. 101 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie, der Richtlinie (EU) 2017/1132 (kurz „GesRR“), übernommen worden. Mit der Anwendbarkeit auch auf Verschmelzungen, bei denen GmbHs beteiligt sind, sind beide nationale Gesetzgeber zwar über die Richtlinie hinausgegangen, dies ist aber für die Auslegung der Vorschriften aus den nachfolgenden Gründen unerheblich. Die genannten deutschen und österreichischen Normen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung haben ihre Grundlage in der einschlägigen EU Richtlinie 2005/56/EG, die nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern auch für andere Kapitalgesellschaften gilt und mittlerweile in den Art. 118 ff. GesRR aufgegangen ist. In diesen Richtlinienbestimmungen gibt es keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung zur Gewährung gleichwertiger Rechte für Sonderrechtsinhaber. Weil nach dieser Richtlinie jeweils das nationale Recht anzuwenden ist, das bei der fraglichen Gesellschaft bei innerstaatlichem Recht anzuwenden wäre und weil der dritte Erwägungsgrund mit Art. 4 Abs. 1 b) und Abs. 2 der Richtlinie 2005/56/EG bzw. nunmehr Art. 121 Abs. 1 b) und Abs. 2 GesRR verlangt, dass die nationalen Gläubigerschutzvorschriften einzuhalten sind, die in Bezug auf die Gewährung gleichwertiger Rechte für Inhaber von Sonderrechten auf den genannten Richtlinienbestimmungen zur innerstaatlichen Verschmelzung beruhen, ist auch europarechtlich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen der entsprechende Schutz dieser Gläubiger geboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 60 ff. - „KA Finanz/Sparkassen Versicherung“). Allerdings bezieht sich Art. 15 der Verschmelzungsrichtlinie bzw. Art. 101 GesRR nach ihrem Wortlaut nur auf „Wertpapiere“, die ihren Inhabern Sonderrechte gewähren, womit nur verbriefte Rechte gemeint sein dürften (siehe etwa Rieder in: Habersack/Wicke, UmwG, § 23 Rz. 3; Hüffer in: Festschrift Lutter, 2000, 1227, 1234; Vossius in: Widmann/Mayer, UmwG, § 23 Rz. 1.10). Demgegenüber erfassen nach allgemeiner Meinung die nationalen deutschen und österreichischen Vorschriften schon nach ihrem Wortlaut (z.B. „Genussrechte“ statt „Genussscheine“) die verschiedenen Gestaltungen unabhängig von einer Verbriefung. Sie sind zwar nur im unmittelbaren Anwendungsbereich der jeweils einschlägigen Richtlinie richtlinienkonform auszulegen, angesichts desselben Schutzbedürfnisses der Inhaber unverbriefter Rechte und desselben Schutzzwecks kommt aber nur eine einheitliche Auslegung in Betracht (Simon, aaO). Abgesehen davon betont auch Erwägungsgrund 51 der GesRR den Schutz sämtlicher Gläubiger und Inhaber anderer Rechte der sich verschmelzenden Gesellschafter. Eine unterschiedliche Behandlung verbriefter und unverbriefter Rechte ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Letztlich bestimmt ja auch § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen, dass gleichwertige Rechte an dem übertragenden Rechtsträger einzuräumen sind. Soweit § 8 Abs. 1 davon spricht, dass ein Umwandlungsvorgang die Beteiligung nicht berühre ist, steht dies dazu im Widerspruch und ist dies „objektiv falsch“ (vgl. Driver, BB 2014, 195, 199), aber letztlich unerheblich, weil Abs. 2 offensichtlich mit Rücksicht auf die ohnehin zwingend zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regeln nach beiden Rechtsordnungen die Folge von Umwandlungen, insbesondere wenn es wie hier um eine Verschmelzung geht, beschreibt. bb) Nach überwiegender Auffassung kommt es auf die Herstellung wirtschaftlicher Gleichwertigkeit an, nicht darauf, dass die Rechte zwingend gleichartig sind, auch wenn dies, soweit möglich, der Herbeiführung von Gleichwertigkeit dienlich wäre (Hüffer, aaO, S. 1239; Maulbetsch in: Maulbetsch/Klumpp/ Rose, UmwG, 2. Aufl., § 23 Rn. 24 f.; Marsch-Barner, aaO, Rz. 8; Kalss in: Semler/Stengel, UmwG, 4. Auf. § 23 Rz. 12; Rieder, aaO, Rz. 21; Simon, aaO, Rz. 18 f.; BGH, Urt. v. 28.05.2013 - II ZR 67/12, NZG 2013, 987 Rz. 54). Entscheidend kommt es deshalb darauf an, welche wirtschaftliche Position die mit dem übertragenden Rechtsträger vereinbarten Rechte gewährt haben – diese Position ist mindestens beizubehalten und fortzuführen, allenfalls können höherwertige Rechte gewährt werden (Maulbetsch, aaO, Rz. 25). Insbesondere die erfolgsabhängigen Komponenten sind so anzupassen, dass diese den ursprünglichen materiell gleichwertig sind (Kalss, aaO, Rz. 13). Für Genussrechte, die sich auf eine Beteiligung am Gesellschaftsgewinn beziehen, wird vertreten, dass hier eine Neufestlegung entsprechend dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis für die Anteile der Anteilsinhaber zu erfolgen hat (z.B. Maulbetsch, aaO, Rz. 38; Grunewald in Lutter UmwG, 5. Aufl., § 23 Rz. 23, 21 Simon, aaO, Rz. 22; Vossius, aaO, Rz. 21). Dies unterstellt freilich eine gewinnorientierte Vergütung des Genussrechtsinhabers, die sich also nach einer Bezugsgröße richtet, die vom Ergebnis der Gesellschaft abhängt; davon zu unterscheiden sind gewinnabhängige Vergütungen wie hier, bei denen eine Art fixe oder variable, jedenfalls im Ergebnis im Voraus festgelegte Verzinsung bzw. Ausschüttung nach einem Prozentsatz des Genussrechtskapitals versprochen wird, der Anspruch aber ein bestimmtes Ergebnis oder das Ausbleiben etwa eines Bilanzverlustes voraussetzt (zu den beiden Varianten etwa Seiler in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2021, § 221 Rz. 36 f.). Im letztgenannten Fall ist eine Orientierung am Umtauschverhältnis nicht zielführend, komplizierteren Anpassungen bedarf es dann freilich in Bezug auf die Verlustbeteiligung (Driver BB 2014, 195, 197 f. vgl. auch Marsch-Barner in: Kallmeyer, UmwG, 6. Aufl., § 23 Rz. 10). Jedenfalls muss im Ergebnis sichergestellt werden, dass der Genussrechtsinhaber wirtschaftlich auch in Zukunft das erhält, was er aufgrund seiner bisherigen Berechtigung ohne die Verschmelzung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers, also dessen Ertragsprognosen, Ertragskraft etc. hätte erhalten können. cc) Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Inhaberin der behaupteten B-Shares geworden ist und sie damit gleichwertige Rechte erhalten hat. Einem Genussrechtsinhaber werden gleichwertige Rechte nicht per se mit Wirksamwerden der Verschmelzung zuteil, sondern es bedarf dazu einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Inhaber des betroffenen Rechts und dem übertragenden Rechtsträger, die das bisherige Vertragsverhältnis abändert und mit der die neuen Rechte begründet oder dem Inhaber übertragen werden (z.B. Driver, aaO, S. 199; Hüffer in: Festschrift Lutter, 2000, S. 1238 und 1242; Winter in: Festschrift Peltzer, 2001, 645, 657; Simon, aaO, Rz. 26). Auf die Verfügung des Senats vom 11.12.2020 (S. 9 unter 3. b)) wurde von keiner der Parteien vorgetragen, dass es eine rechtsgeschäftliche Abrede zwischen den Parteien über die Gewährung der neuen Rechte - aus Sicht der Beklagten also über eine Ausgabe oder Begebung der neuen „B-Shares“ gegeben hätte. Insbesondere hat sich auch die Beklagte nicht dazu geäußert, ob und inwiefern die Klägerin überhaupt Inhaberin der auf sie nach der Anlegerinformation Anlage K 6 entfallenden „B-Shares“ geworden ist (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt auch OLG Celle, Beschl. v. 29.01.2021 - 9 U 66/20, Rz. 21 bei juris). Die bloße Behauptung im Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2021 (BA 128), die B-Anteile seien gewährt worden, ersetzt keinen Sachvortrag. dd) Selbst wenn man dies außer Acht ließe und die wirtschaftliche Gleichwertigkeit von Genussrechtsbeteiligung und „B-Shares“ einer Prüfung unterzöge, ergäbe sich eine solche - entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung - nicht bereits aus einem Vergleich der verschiedenen formalen Rechtspositionen oder Eigenschaften, wie sie in dem Tableau aus der Anlegerinformation in einer Art Checkliste aufgereiht sind (wiedergegeben etwa in der Berufungserwiderung auf S. 6; BA 67). Die Beklagte wollte damit ersichtlich darstellen, dass die formalen Rechte identisch sind bzw. dem Kündigungsrecht dasjenige auf Rückkauf entspricht und darüber hinaus eine Beteiligung am Liquidationserlös besteht. Über den wirtschaftlichen Gehalt dieser Rechte und damit die Gleichwertigkeit besagt dies aber noch nichts. Entscheidend ist letztlich die konkrete Ausgestaltung der aufgeführten Rechte oder Eigenschaften und der sich danach bestimmende Wert. ee) Hinsichtlich der Frage einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Gewährung von „B-Shares“ der Beklagten teilt der Senat in prozessualer Hinsicht nicht die Ansicht der Berufungserwiderung, das Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage sei präkludiert. Ob das Landgericht zielführende, nach § 139 Abs. 1 ZPO auch erforderliche Hinweise dazu erteilt hat, wann von einer Gleichwertigkeit auszugehen ist und ob Vortrag dazu fehlt, kann dahingestellt bleiben, weil weder im Protokoll mit der Passage, wonach die Frage erörtert wurde, noch im Urteil dokumentiert ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt solche Hinweise gegeben wurden, die Hinweise mithin nicht aktenkundig (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und deshalb nicht beweisbar sind (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). In der Berufungsbegründung vom 09.03.2020 auf S. 3 unter 3.a) (BA 45) trägt die Klägerin zu den wesentlichen Rechtspositionen in Bezug auf die wirtschaftliche Beteiligung der Genussrechtsinhaber vor. So stellt sie für die Frage nach der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit zutreffend insbesondere auf das Dividendenrecht (hierzu nachstehend unter (1)) sowie den Anspruch auf Rückzahlung nach ordentlicher Kündigung ab und zeigt ergänzend hierzu in ihrem Schriftsatz vom 05.08.2020 (S. 4; BA 85) zu Recht mit Blick auf die Rückgabemöglichkeit auf, dass sich der Wert bei den nunmehr zugeschriebenen Aktien nicht mehr wie bei der Genussrechtsbeteiligung nach dem ursprünglichen Wert bestimme (hierzu nachstehend unter (2)). (1) Das Genussrecht hatte der Klägerin ein sog. Dividendenrecht nach Maßgabe von § 4 der Genussrechtsbedingungen gewährt. Die Dividende wurde danach im Grundsatz mit einem festen Mindestanteil als Prozentsatz des eingezahlten Nennbetrags angesetzt. Dazu muss gegenüber den Ausführungen in der Berufungsbegründung richtiggestellt werden, dass ein Prozentsatz von 8 % nur im ersten Jahr gewährt wurde, für die Folgejahre war ein Prozentsatz von 6 % vorgesehen; entscheidungserheblich ist der Unterschied aber nicht. Hinzu sollte ein variabler Anteil kommen, der sich nach dem Refinanzierungszinssatz der EZB und 450 Basispunkten richten sollte. Am Ergebnis der T. war die Ausschüttung insofern orientiert, als sich die Dividende nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen bei den dort aufgeführten Verlustszenarien auf Null reduzieren konnte. Mit Verfügung vom 11.12.2020 (S. 10 unter e) (1)) hat der Senat darauf hingewiesen, dass es bereits fraglich erscheint, inwiefern die Klägerin bei positiver Ertragslage eine gleichwertige Ausschüttung über die „B-Shares“, d.h. nach Art einer Verzinsung von mindestens 6 % ihres eingesetzten Kapitals erzielen können soll. Zwar führt § 6 Nr. 2 des Verschmelzungsplans im letzten Satz aus, dass die Position der Beteiligungsinhaber mit den „B-Shares“ verbessert sei, weil sie dann unmittelbar das Recht auf eine Beteiligung an den Dividenden hätten. Das sagt allerdings nichts über den Wert dieses Dividendenrechts aus. Tatsächlich lässt sich dieser auch nicht ohne Weiteres ermitteln, weil die Dividende davon abhängt, welche Ausschüttung die Gesellschafter- oder Hauptversammlung jeweils beschließt, wie in der Anlegerinformation vom Februar 2019 mitgeteilt; dabei sollen B-Anteile mit den A-Anteilen pro rata gleichberechtigt am Gewinn teilnehmen (Ziff. 3.2., letzter Abs., der Anlage C zum Verschmelzungsplan). Hiergegen hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2021 (BA 123 ff.) nichts zu erinnern vermocht. (2) Viel gewichtiger, von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2021 gleichermaßen nicht ausgeräumt und letztendlich entscheidend ist jedoch der seitens der Klägerin zusätzlich aufgezeigte Aspekt, dass zwar die Laufzeit der Genussrechte formal unbegrenzt war, sie aber tatsächlich nach Maßgabe von § 6 der Genussrechtsbedingungen kündbar waren mit der in § 6 Abs. 4 beschriebenen Rechtsfolge, dass das Kapital zu 100 % des Nennbetrags abzüglich wiederum eines etwaigen Verlustanteils zurückzuzahlen war. Demgegenüber ist bei den „B-Shares“ nach den Angaben in Anl. C, Ziff. 3.1. zum Verschmelzungsplan vorgesehen, anstelle einer Kündigung einen Rückkauf zu ermöglichen; sollte die Formulierung „auf Verlangen des Beteiligungsinhabers“ bedeuten, dass sich die Beklagte verpflichtet, einen entsprechenden Rückkaufvertrag tatsächlich abzuschließen – was sich aus dieser Formulierung noch nicht eindeutig ergibt -, wäre dies zwar von der Ausübung des Beendigungsrechts her einer einseitig möglichen Kündigung wohl vergleichbar. Allerdings stellt sich die wirtschaftliche Folge anders dar, weil nicht die Rückzahlung von 100 % des Nennbetrags der Genussrechte – was offenbar dem Zeichnungsbetrag und eingesetzten Kapital entsprochen hat – vorgesehen ist, sondern nur ein Rückkaufpreis in Höhe des Nominalwerts der „B-Shares“ von 0,001 € je Anteil festgelegt ist. Da nach dem Umrechnungsmodell, wie es sich aus der o.g. Anlegerinformation und auch Ziff. 3.2. der Anlage C ergibt, nur ein Bruchteil des ursprünglichen Anlagebetrags im Promillebereich als Nominalwert eines B-Anteils ausgewiesen, der Restbetrag dagegen einer Kapitalrücklage zugewiesen wurde, erhalten die Berechtigten, die vom Rückkauf Gebrauch machen, nur einen Bruchteil dessen, was sei bei Kündigung des Genussrechts im Falle unterbliebener Verschmelzung erhalten hätten. (3) Die vorerwähnten Gesichtspunkte sprechen gegen die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der beiden Anlageformen. Die mit den „B-Shares“ zusätzlich eingeräumte Beteiligung am Liquidationserlös vermag dies nicht auszugleichen, wenn sich insgesamt ein erheblich verändertes Chancen-Risiko-Gefüge ergibt. Erst recht gilt dies für den in der Anlegerinformation als geplant bezeichneten, in der Realisierung aber ungewissen späteren Börsengang. d) Rechtsfolge aus dem Umstand, dass der Klägerin im Rahmen der Verschmelzung keine „gleichwertigen“ Rechte gewährt wurden und dass dies - weil entsprechend dem Vortrag der Beklagten vergleichbare Beteiligungsrechte wie ein Genussrecht nach dem einschlägigen Recht des Vereinigten Königreichs nicht zulässig sind - auch nicht möglich ist, ist, dass die Beklagte gegen § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen verstoßen hat und aus diesem Grunde nach dem anwendbaren österreichischen Recht die außerordentliche Kündigung der Klägerin durchgreift. Entgegen der Auffassung der Beklagten (GA 41) ist die Kündigungserklärung der Klägerin vom 29.04.2019 (Anlage K 7) insbesondere auch nicht deswegen „ins Leere gegangen“, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die ursprüngliche von der Klägerin eingegangene Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten angesichts der zum 31.12.2018 vollzogenen Verschmelzung nicht mehr existent gewesen sei. Denn das mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründete Vertragsverhältnis bestand auch nach der Sukzession auf die Beklagte fort, weswegen sich Letztere die Verletzung der Pflichten aus § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen entgegenhalten lassen und die hieraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen aus § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen tragen muss (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 29.01.2021 - 9 U 66/20, Rz. 18 bei juris). Über den von der Klägerin hilfsweise gemachten Schadensersatzanspruch (Schriftsatz vom 17.02.2021, S. 6, BA 146) ist deshalb nicht zu befinden. 3. a) Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin folgt i.H. von 8.229,50 € aus § 6 Abs. 4 Satz 1 der Genussrechtsbedingungen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29.01.2021 - 9 U 66/20, Rz. 22 bei juris; OLG Dresden, Urt. v. 03.03.2021 - 5 U 1581/20 (2); Anlage BK 27, S. 13 f. des Umdrucks). Nach dieser Bestimmung erfolgt die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gem. § 5 der Genussrechtsbedingungen. Der von der Klägerin insgesamt einbezahlte Nennbetrag beläuft sich unstreitig auf 8.229,50 € (vgl. S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 11.11.2019; GA 52 unter Hinweis auf Anlage K 6). b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass aus der „Anlegerinformation für Vertragsnummer V..., bei der es sich offenbar um eine Anlage zur Anlegerinformation der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom Februar 2019 handelt, hervorgehe, dass ein sog. rechnerischer Wert der Anlage mit über 9.094,11 € über dem bislang eingezahlten Anlagebetrag von 8.229,50 € gelegen habe, hat sie damit einen über den Anlagebetrag hinausgehenden Schaden zum Verschmelzungsstichtag nicht nachgewiesen. Denn wie der Senat bereits mit Verfügung vom 04.01.2021 unter II.1. (BA 118 f.) aufgezeigt hat, kann der angegebene rechnerische Wert nicht ohne weiteres mit einem etwaigen Schaden gleichgesetzt werden, da dies voraussetzen würde, dass die Klägerin diesen Wert ohne die Verschmelzung hätte realisieren können, was nach den Genussscheinbedingungen nicht der Fall ist; vielmehr sei gegebenenfalls eine Prognose über den zu erwartenden Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der von der Klägerin ja unstreitig schon lange zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, also zum Jahresende 2028, anzustellen und dann eine Abzinsung des sich ggf. ergebenden Betrags vorzunehmen. Hierauf hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 17.02.2021 (S. 6; BA 146) jedoch nur daran festgehalten, dass die Beklagte einen rechnerischen Wert der Beteiligung zum 31.12.2018 i.H. von 9.094,11 € mitgeteilt habe. Unabhängig davon ist, wie oben ausgeführt, dort ein Schadensersatzanspruch ohnehin nur für den Fall geltend gemacht, dass ein Rückzahlungsanspruch aufgrund der Kündigung nicht bestehe. c) Zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Genussrechtsbedingungen von dem Rückzahlungsbetrag i.H. von 8.229,50 € abzugsfähigen etwaigen Verlustanteils gem. § 5 der Genussrechtsbedingungen hat die Beklagte mit Stellungnahme vom 15.01.2021 (BA 123 ff.) keinen substanziierten Vortrag gehalten, obwohl sie zuvor mit vorerwähnter Verfügung des Senats vom 04.01.2021 (aaO) darauf hingewiesen worden war, dass angesichts der bereits obenerwähnten „Anlegerinformation für Vertragsnummer V... vom Februar 2019 nicht nachvollziehbar ist, warum sich laut Verschmelzungsbericht ein Verlust ergeben haben soll. Entsprechender Vortrag hätte ihr aber oblegen, da sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) allein in der Lage wäre, hierzu vorzutragen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 03.03.2021 - 5 U 1581/20 (2); Anlage BK 27; S. 14 des Umdrucks). Zu Unrecht meint die Beklagte in diesem Zusammenhang aus den von ihr mit Schriftsatz vom 15.01.2021 (S. 10 f.; BA 132 f.) zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2016 (II ZR 121/15, NZG 2016, 983 ff.) und vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, NZG 2014, 661 ff.) entnehmen zu können, dass sie sich auf den Hinweis beschränken könne, dass ihre Rechtsvorgängerin „mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses die sie treffende Rechnungslegungspflicht erfüllt und darüber hinausgehend auch die letzte Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2017 vorgelegt“ habe (so die Folgerung der Beklagten auf S. 11 ihres Schriftsatzes vom 15.01.2021; BA 132). Denn diesem Einwand steht bereits der Umstand entgegen, dass die von der Beklagten hierbei angesprochenen Unterlagen für die Rechnungslegung zum Geschäftsjahr 2017 für die Ermittlung eines abzugsfähigen Verlustanteils zum 31.12.2018 oder zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 29.04.2019 nicht maßgebend sind. Nach § 5 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen nehmen die Genussrechte nur an einem für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisenden Jahresfehlbetrag nach der Gewinn- und Verlustrechnung teil, nicht an einem etwaigen Verlustvortrag aus früheren Geschäftsjahren. Auf den Buchwert des Genussrechts kommt es nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. d) Im vorliegenden Fall hatte insbesondere auch keine Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung der "B-Shares" durch die Klägerin zu erfolgen. Denn es ist - wie oben bereits erwähnt - nach wie vor nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Klägerin überhaupt Inhaberin der auf sie nach der Anlegerinformation Anlage K 6 entfallenden Anteile geworden ist. Die Beklagte hat jedenfalls auf den entsprechenden Hinweis des Senats aus dessen Verfügung vom 11.12.2020 (S. 9 unter 3. B); BA 110) hierzu nichts vorgetragen. 4. Die auf den Hauptanspruch mit Zinslauf seit 15.05.2019 geltend gemachte Zinsforderung i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz steht der Klägerin lediglich mit Zinslauf ab 01.04.2020 und höchstens i.H. von 4 % p.a. zu (vgl. §§ 1333 Abs. 1, 1334 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 1000 Abs. 1 östABGB), wie dies in Ziff. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils entsprechend Ausdruck gefunden hat (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 03.03.2021 - 5 U 1581/20 (2); Anlage BK 27, S. 14 f. des Umdrucks). a) Nach § 1333 Abs. 1 östABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 östABGB) vergütet. Gem. § 1334 Satz 1 östABGB fällt eine Verzögerung einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat (§ 1334 Satz 3 östABGB). b) Im vorliegenden Fall ist der Rückzahlungsanspruch gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 der Genussrechtsbedingungen fällig. Die letztgenannte Bestimmung sieht in deren Satz 1 für die Zahlung der Dividenden eine Fälligkeit jeweils drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres vor. Da der Rückzahlungsanspruch nicht bereits aufgrund der zum 31.12.2018 erfolgten Verschmelzung entstanden ist, sondern erst durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2019 (Anlage K 7), hat dies bei sinngemäßer Anwendung von § 4 Abs. 5 der Genussrechtsbedingungen zur Konsequenz, dass dessen Fälligkeit erst während des laufenden Rechtsstreits mit Ablauf des 31.03.2020 eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Zinslauf erst mit dem 01.04.2020 einsetzt. 5. Zwar kann der Gläubiger nach § 1333 Abs. 2 östABGB außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Beitreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Da jedoch im vorliegenden Fall die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welche mit Schreiben vom 29.04.2019 (Anlage K 7) die außerordentliche Kündigung ausgesprochen haben, vor Fälligkeit der verfolgten Hauptforderung erfolgte, besteht ein entsprechender Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ebenso wenig wie der hieraus geltend gemachte akzessorische Zinsanspruch. 6. Über die Hilfsanträge der Klägerin war mangels Eintritts der Eventualbedingung keine Entscheidung zu treffen, da diese ausweislich S. 5 der Klageschrift vom 06.06.2019 (GA 5) nur für den - hier nicht gegebenen - Fall gestellt sind, dass das Gericht davon ausgeht, dass „ein Zahlungsanspruch mangels Abrechnung zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung vom 29.04.2019 noch nicht begründet ist". C. Eine Zulassung der Revision gegen das vorliegende Urteil des Senats war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). D. 1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich beider Instanzen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO, nachdem insoweit die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, mangels Erreichens der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000,00 € unzweifelhaft nicht vorliegen.