Urteil
30 O 2/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:1214.30O2.23.00
2mal zitiert
16Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.289,10 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 % p.a. seit dem 16.02.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.289,10 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 % p.a. seit dem 16.02.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in Großbritannien, im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung auf Rückzahlung der getätigten Einlage in Anspruch. Die Beklagte ist eine englische Limited und Rechtsnachfolgerin der Firma R.. V. Z. GmbH. Diese hatte ihren Sitz zuvor in Österreich. Die Gesellschaft ist aus der R. V. Z. AG hervorgegangen, die wiederum aus der L. Q. AG hervorging, an welcher sich die Klägerin als Erwerberin von vinkulierten Namens-Genussrechten zu der Vertragsnummer N01 i.H.v. 39.600,00 EUR im Jahr 2006 und zu der Vertragsnummer N02 i.H.v. 6.000,00 EUR beteiligte. Es liegen der gezeichneten Anlage die Genussrechtsbedingungen L. GOF D Germany II (im Folgenden GRB) zugrunde. Wegen der Einzelheiten der GRB wird auf die Anlage K 4, Bl. 18 f. GA Bezug genommen. § 12 Abs. 1 GRB lautet: „Die Namens-Genussrechts-Bedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich.“ Die Klägerin kündigte ihre Beteiligungen zu den o.g. Vertragsnummern gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese Bestätigte die Kündigungen zum 31.12.2017. Der Anlagebetrag zu der Vertragsnummer N01 betrug 11.579,10 €, der Anlagebetrag zu der Vertragsnummer N02 betrug 1.710,00 €. Im Februar 2019 erhielt die Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten je ein Schreiben pro Anlage, die darin für die o.g. Vertragsnummern mitteilte, dass die Klägerin nunmehr mit ihren Genussrechtsbeteiligungen einem automatischen Wandel in Aktien der Beklagten unterzogen worden sei und sie nunmehr Aktionärin geworden sei. Zudem wurde die Klägerin vor die Wahl gestellt die Kündigung zurückzuziehen und Aktionärin an der Beklagten zu werden oder weiterhin an ihrer Kündigung festzuhalten und einen Rückzahlungsbetrag von 0,00 € entgegenzunehmen. In den Schreiben teilte die Beklagte der Klägerin einen rechnerischen Wert der Genussrechte per 31.12.2018 i.H.v. 13.788,93 € und i.H.v. 2.038,92 € mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 7 und K 8 (Bl. 22 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, das erkennende Gericht sei international zuständig, da sie den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen habe und die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Geschäftsbetrieb auf Deutschland ausgerichtet habe. Sie habe einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Genussrechtsbeteiligungen, da diese seit dem 31.12.2017 gekündigt und gemäß §§ 5 Abs. 4 und 3 Abs. 5 GRB seit dem 01.04.2018 zur Auszahlung fällig seien. Die Verschmelzung am 31.12.2018 habe ihre Rechte nicht mehr beeinträchtigen können. Ihr stehe mindestens ein Betrag in Höhe von 11.597,10 € und 1.710,00 € zu, da die Beklagte keinen Verlust i.S.v. § 4 GRB mitgeteilt habe. Hilfsweise, für den Fall, dass die Verschmelzung zum Untergang der Genussrechte geführt haben sollte, stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Der Anspruch sei nicht verjährt, da sie erst durch das Schreiben im Jahr 2019 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe bzw. falls österreichisches Sachrecht zur Anwendung komme, die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 15.817,85 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Hilfsweise wie folgt zu erkennen: a) die Beklagte wird verurteilt, die Genussrechtsbeteiligungen der Klägerin zu der Vertragsnummer N03 und N02 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2017, abzurechnen. b) die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, die abgerechneten Auseinandersetzungsguthaben an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit, da infolge des vollzogenen Brexits der Anwendungsbereich der EuGVVO nicht mehr eröffnet sei. Die Klage sei unschlüssig, da die Klägerin keinen Rückzahlungsbetrag zum 31.12.2017 vorgetragen habe, sondern lediglich einen rechnerischen Wert zum 31.12.2018. Ausweislich des Jahresabschlusses der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R.V. Z. GmbH, zum Stichtag 31. Dezember 2017 sei im Geschäftsjahr 2017 ein Verlust erwirtschaftet worden, der in Höhe von Euro 5.514.061,14 durch Erträge aus Herabsetzung des Genussrechtskapitals ausgeglichen worden sei. Dies ergebe sich aus dem als Anlage B 2 (Bl. 91 ff. GA) vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.2017 einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung. Damit betrage der Buchwert der Genussrechte (also die Differenz von Nennbetrag und Verlustanteil) 0,00 €. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klageschrift ist am 19.12.2022 eingegangen und im Wege der Auslandszustellung am 15.02.2023 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben. Sie folgt aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Zwar ist für ein nach dem 01.01.2021 neu eingeleitetes Verfahren gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Großbritannien die EuGVVO grundsätzlich nicht (mehr) anwendbar, da das Vereinigte Königreich infolge seines Austritts aus der Europäischen Union nach Ablauf des in Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) vorgesehenen Übergangszeitraums zum 31.12.2020 kein Mitgliedstaat mehr, sondern ein Drittstaat ist (vgl. BGH ZIP 2021, 1514 Rn. 42). Eine Ausnahme gilt jedoch, soweit die EuGVVO die internationale Zuständigkeit auch im Verhältnis zu nicht der EU angehörigen Staaten regelt (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 21 Abs. 2, 24 und 25 EuGVVO). Im Streitfall ist der Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegeben, da die Klägerin die zugrunde liegende Genussrechtsbeteiligung als Verbraucherin i.S. des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch in Deutschland ausgeübt hat. Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO greift „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ ein, so dass es ohne Bedeutung ist, wo sich der Sitz des anderen Vertragspartners befindet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.11.2023 – 18 U 73/23; OLG Brandenburg Beschl. v. 8.6.2023 – 12 U 211/22, BeckRS 2023, 26104 Rn. 14, 15). Die in § 12 Abs. 2 GRB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung steht der Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht entgegen. Denn gem. Art 17 EuGVVO a.F. (Art. 19 EuGVVO n.F.) sind vom Verbrauchergerichtsstand abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Für die rechtliche Beurteilung des Falls ist aufgrund der in § 12 Abs. 1 der GRB getroffenen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich. Die Bestimmung des Vertragsstatuts erfolgt hier nach den Art. 27 ff. EGBGB aF, durch welche das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Danach stand den Parteien die Wahl des anwendbaren Rechts grundsätzlich frei (Art. 27 EGBGB aF). Der die Verbraucherverträge regelnde Art. 6 I Rom-I VO ist vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin ihre Genussrechtsbeteiligung bereits im Jahr 2006, also noch vor Geltung der Rom-I VO zum 17.12.2009 (s. Art. 28 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die VO [EG] Nr. 593/2008 v. 25.9.2009 [Rom-I VO], BGBl. 2009 1574), abgeschlossen hatte. Der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses ist auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise Genussrechtsbeteiligungen (vgl. BGHZ 119, 305 = NJW 1993, 57 Rn. 48), maßgeblich (LG Hamburg Urt. v. 25.2.2021 – 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471 Rn. 62, mwN). Die Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts ist nach der gebotenen Einbeziehungskontrolle (vgl. Staudinger/Wendland, BGB, 2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. N22; MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 3 Rn. 13) vorliegend wirksam erfolgt. Bei den Genussrechtsbedingungen handelt es sich schon dem äußeren Erscheinungsbild nach um allgemeine Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten (vgl. zur AGB-Eigenschaft von Genussrechtsbedingungen auch BGHZ 218, 183 = NZG 2018, 826; BGHZ 119, 305 = NJW 1993, 57 Rn. 13; zum österreichischen Recht s. Reich-Rohrwig ecolex 2013, 133 [136]). Die Beurteilung der Wirksamkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel bestimmt sich dabei gem. Art. 31 I EGBGB aF nach dem Recht, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll (BGH NJW 2005, 1071; BGHZ 123, 380 = NJW 1994, 262; vgl. auch Staudinger/Wendland, BGB, Anh. zu §§ 305-310 Rn. N17), vorliegend also nach dem Recht der Republik Österreich. Die Wahl des österreichischen Rechts ist hier nicht überraschend iSd § 864 a ABGB erfolgt, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte und dies für die Klägerin ausweislich der Zeichnungsunterlagen auch ohne Weiteres erkennbar war (s. etwa § 1 Abs. 1 GRB: „L. Q. AG, Wien“) (OLG Bremen NZG 2021, 1366 Rn. 28-34). Zwar hat der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden ist, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er sich auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann (vgl. östOGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 Ob 155/16g –, sub Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). Jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung ausdrücklich auf die zu Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – Rs. C-191/15 –, IPRax 2017, 483 Rn. 61 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil – wie bereits dargelegt wurde – der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht eröffnet ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 20 U 24/20 –, juris Rn. 56 ff.), weshalb bei Vertragsschluss in der Republik Österreich die – vom deutschen Gesetzgeber aus Anlass der IPR-Reform 1986 in die Artt. 27 ff. EGBGB aF übernommenen – Regelungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts vom 19. Juni 1980 (BGBl. 1986 II S. 810; im Folgenden: EVÜ) galten, dessen Art. 5 Abs. 2, der für Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Pate gestanden hatte, der Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO entsprach. Im Gegensatz zu Art. 6 Rom I-VO, der im Grundsatz alle Vertragstypen erfasst (Thorn, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Rom I Art. 6 Rn. 4), war der sachliche Anwendungsbereich des Art. 5 EVÜ auf die dort aufgeführten drei Vertragskategorien (Lieferung beweglicher Sachen, Dienstleistungen, Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen) beschränkt, unter die sich der vorliegend in Rede stehende Vertrag über eine Genussrechtsbeteiligung nicht subsumieren lässt (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 57; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, WM 2021, 1940 = juris Rn. 41; jeweils m.w.N.) (OLG Köln Urt. v. 2.3.2023 – 18 U 189/21, BeckRS 2023, 4331 Rn. 70). Auch § 13 a öKSchG gelangt hier nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung gilt schon ihrem Wortlaut nach nur für Rechtswahlklauseln, die bei Verbraucherverträgen zu der Anwendung des Rechts eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates führen. Schließlich steht auch Art. 27 III EGBGB aF der Rechtswahl nicht entgegen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Sachverhalt, abgesehen von der Rechtswahlklausel, nur mit einem Staat verbunden ist, dessen Recht nicht gewählt worden ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte und der Bezug zum österreichischen Recht hierdurch gegeben war (vgl. auch BGH NJW 2005, 1071; BGHZ 123, 380 = NJW 1994, 262). Auch eine ergänzende Anwendung der zwingenden Bestimmungen des deutschen Rechts gem. Art. 29 I EGBGB aF bzw. Art. 5 EVÜ kommt hier nicht in Betracht. Nach diesen Regelungen durfte bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden konnte, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gewährte Schutz entzogen wurde. Die Zeichnung von Wertpapieren, hier Genussrechten, wird von dieser Norm jedoch schon gar nicht erfasst (s.o.) (vgl. BGH NJW 2005, 1071 Rn. 26; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 EGBGB Rn. 3; so auch: LG Hamburg Urt. v. 25.2.2021 – 327 O 433/19, BeckRS 2021, 6471). Österreichisches Recht bleibt schließlich auch nach der Verschmelzung der R. V. Z. GmbH auf die Beklagte anwendbar, auch wenn deren Sitz nunmehr in London liegt. Denn durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt grundsätzlich keine Änderung des auf bestehende Verträge anzuwendenden Rechts (vgl. EuGH ECLI:EU:C:2016:205 = EuZW 2016, 339 – KA Finanz [C-483/14] Rn. 59 ff.; Klampfl GesRZ 2016, 228) (OLG Bremen NZG 2021, 1366 Rn. 28-34). 3. Die Klägerin hat gem. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 GRB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 13.289,10 €. a) Gem. § 5 Abs. 4 GRB erfolgt die Rückzahlung der gekündigten Genussrechte zum (eingezahlten) Nennbetrag abzüglich einer anteiligen Verlustbeteiligung gem. § 4 GRB. Dass die Genussrechte zum 31.12.2017 gekündigt waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die erst im Jahr 2018 erfolgte Verschmelzung konnte sich auf den Anspruch der Klägerin nicht mehr auswirken. Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung ging vielmehr das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt die übertragende Gesellschaft vollständig, ohne dass deren Verpflichtungen erlöschen, wie dies bei einer Liquidation der Fall wäre. Dies führt ohne Novation dazu, dass die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle tritt (OLG Zweibrücken, NZG 2021, 1018 Rn. 16). b) Der Anspruch besteht in Höhe des eingezahlten Nennbetrages von 13.289,10 €. Eine Verlustbeteiligung gem. § 4 GRB ist nicht in Abzug zu bringen. Das OLG Köln hat in vergleichbaren Fällen zur Darlegungs- und Beweislast ausgeführt: Entgegen der Annahme der Beklagten hat der Kläger, der auch in Anwendung österreichischen Rechts im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (st. Rspr., vgl. östOGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 – 2 Ob 21/07p –; und vom 12. Mai 2009 – 10 Ob 21/08y –, ecolex 2009, 257 m.w.N.), indem er die Wirksamkeit der Kündigung und den (unstreitigen) Nennbetrag der gekündigten Genussrechtsbeteiligung vorgetragen hat, die geltend gemachte Forderung auch in der Höhe schlüssig dargelegt. […] Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte für den von ihr zur Begründung des Anspruchsausschlusses eingewandten Verlustanteil die Darlegungs- und Beweislast trägt. Denn selbst wenn man unterstellt, dass auch dieser Gesichtspunkt als zum Gesichtspunkt der Anspruchshöhe gehörig grundsätzlich durch den kündigenden Genussrechtsinhaber, hier den Kläger, darzulegen und zu beweisen ist, verhilft dieser Einwand der Beklagten nicht zum Erfolg. Denn die Beklagte trägt als (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist mit der Folge, dass die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, dass ein zur Minderung des geltend gemachten Nennbetrages führender Verlustanteil nicht gegeben sei, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 – 5 U 1581/20 –, sub II.3 der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 – 5 U 203/19 –, sub II.B.1.b.aa der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 5 U 96/20 –, sub II. der Gründe, n.v.). Dabei bemessen sich die Annahme einer sekundären Darlegungslast, die ihre Grundlage in der allgemeinen Pflicht zu redlicher Prozessführung hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1961 – I ZR 79/59 –, NJW 1961, 826, 827), und die sich als Folge eines diesem Grundsatz nicht gerecht werdenden Parteiverhaltens ergebende Geständnisfiktion (§ 138 Abs. 3 ZPO) nach der lex fori (vgl. BT-Drucks. 10/503 S. 68 [zu Art. 14 EVÜ]; BT-Drucks. 10/504 S. 82 [zu Art. 32 EGBGB aF]; ferner von Bar, Internationales Privatrecht, Band II, 1. Aufl., Rn. 552; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2341 f., 2345; Kronke, in: Soergel, Band 10: EGBGB, 12. Aufl., Art. 38 Anh IV Rn. 137; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 10.8; Martiny, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl., Rn. 3.180; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 10.81; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Auflage, Rn. 807), hier mithin nach deutschem Recht (OLG Köln Urt. v. 2.3.2023 – 18 U 189/21, BeckRS 2023, 4331 Rn. 79-81). Dem schließt sich die Kammer an. Die Klägerin hat den Nennbetrag der Beteiligungen und den unstreitigen Umstand der Kündigung hier vorgetragen. Die Beklagte hat aber unter Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlagen B 1 und 2) zum Stichtag 31.12.2017 lediglich vorgetragen, dass im Geschäftsjahr 2017 ein Verlust erwirtschaftet worden sei, der durch Erträge aus der Herabsetzung des Genussrechtskapitals ausgeglichen worden sei, so dass der bilanzielle Saldo der des Genusskapitals am 31.12.2017 daher 0 € betragen habe. Allerdings hat die Beklagte im Widerspruch hierzu in ihren Schreiben vom Februar 2019 (Anlagen K 7 und K 8) der Klägerin mitgeteilt, dass „es u.a. aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich (gewesen sei), die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts-/-schein-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten“. Weiter teilt sie dort mit, dass der Rückzahlungsbetrag zum Stichtag 31.12.2017 zwar 0 € betrage, dies aber nicht den tatsächlichen Wert des N. widerspiegle. Hieraus folgt, dass die Buchführung der Beklagten insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist (OLG Naumburg, Urteil vom 07.04.2021 – 5 U 168/20; ähnlich OLG Celle Hinweisbeschluss v. 30.11.2020 – 9 U 67/20, BeckRS 2020, 51079). Mit dem Hinweis auf die unkommentierten Erläuterungen in der Bilanz zum 31.12.2017 hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Zwar trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Genussrechtsinhaber lediglich eine Rechenschaftslegung in Form der Vorlage von Jahresabschlüssen beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016 - II ZR 121/15, juris). Das bedeutet indes nicht, dass es die Beklagte im Falle der schlüssigen Geltendmachung eines Rückzahlungsverlangens durch den Genussrechtsinhaber dabei belassen könnte, schlicht auf die Angaben in einer zeitlich zurückliegenden Bilanz zu verweisen. Dies muss gerade in der vorliegenden Fallkonstellation gelten, wenn dem Kapitalanleger nach dem Jahresabschluss und zusätzlich nach dem Vollzug der Verschmelzung ein konkreter Genussrechtswert mitgeteilt wird, welcher der Annahme eines verlustbedingten Wertverzehrs entgegensteht. In einer solchen Situation wäre der Genussrechts-Emittent bzw. dessen Rechtsnachfolger gehalten, substantiiert die Unrichtigkeit der Wertangabe und die Richtigkeit der Bilanzangabe darzutun, indem die Entstehung von Verlusten, deren Gründe sowie deren Umfang nachvollziehbar vorgetragen werden. Der Genussrechtsinhaber ist regelmäßig nicht in der Lage, betreffende Erkenntnisse als unternehmensferner Dritter in Erfahrung zu bringen (OLG Dresden, Hinweisbeschluss v. 8.3.2021 – 8 U 2149/20, BeckRS 2021, 18109 Rn. 46, 47). Dies hat die Beklagte aber nicht im Ansatz getan, im Übrigen bezieht sich die genannten BGH-Entscheidung auch auf das deutsche Recht und nicht auf das hier anwendbare österreichische Recht und zudem auf den gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betreffend Zinszahlungen und betreffend den Anspruch auf Rechnungslegung. Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz vom 23.11.2023 umfangreiche Ausführungen zur Bilanzierung, zum Buchwert der Genussrechte und zum Begriff des „rechnerischen Werts“ in den Schreiben aus Februar 2019 gemacht. Hieraus ergibt sich aus Sicht der Kammer aber immer noch nicht, was mit dem Begriff der nur „temporären“ Abwertung der Genussrechte zum Stichtag 31.12.2017 gemeint ist. Auch lässt sich aus den Ausführungen nicht erkennen, inwieweit im Sinne von § 4 Abs. 1 GRB die Verluste nicht von Eigenkapitalbestandteilen getragen werden konnten. c) Gemäß § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 GRB war der Anspruch am 31.03.2018 fällig bzw., sofern man auf den am 05.07.2018 erstellten Jahresabschluss 2017 abstellt, am auf den 05.07.2018 folgenden Bankarbeitstag. d) Soweit die Klägerin allerdings unter Berufung auf die in den Schreiben von Februar 2019 mitgeteilten rechnerischen Werte zum Stichtag 31.12.2018 einen Betrag begehrt, der über den eingezahlten Anlagebetrag hinausgeht, berücksichtigt sie nicht, dass es auf den Stichtag 31.12.2017 ankommt und dass die Bezugnahme auf die von der Beklagten insoweit als ein Anerkenntnis ausdrücklich nicht begründenden Angaben nicht ausreichend ist, um eine über den Nennbetrag hinausgehende Dividende darzulegen. Insoweit ist die Klage teilweise unbegründet. 4. Der Anspruch ist auch durchsetzbar, denn er ist nicht verjährt. Nach dem hier anwendbaren Recht der Republik Österreich verjähren gem. §§ 1478, 1479 ABGB Ansprüche grundsätzlich erst in 30 Jahren, sofern es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, der gem. § 1489 ABGB in 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten verjährt (OGH Österreich Beschl. v. 6.8.2021 – 6 Ob 92/21d, BeckRS 2021, 27374 Rn. 8). Die für einen Zahlungsanspruch wie den vorliegenden geltende 30-jährige Verjährungsfrist ist nicht annähernd abgelaufen. Wollte man von einem Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 GRB ausgehen, weil man annähme, die Genussrechte wären nachträglich durch die Verschmelzung untergegangen, hätte die Klägerin erst im Februar 2019 von dem schadensbegründenden Umstand erfahren, so dass Verjährung mit Schluss des Jahres 2022 hätte eintreten können. Die Verjährung ist aber gem. § 1497 ABGB durch Klageerhebung unterbrochen worden. Auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es nach österreichischem Sachrecht nicht an. Bei einer Klage beim zuständigen Gericht ist maßgeblich die Gerichtshängigkeit, somit das Einlangen der Klage in der Einlaufstelle des Gerichts (MüKoStVR, Österreich Rn. 595). 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 1333 Abs. 1, 1334 Satz 1 i.V.m. § 1000 Abs. 1 ABGB. Danach sind gesetzliche Verzugszinsen i.H.v. 4% p.a. zu zahlen. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. Streitwert: 15.817,85 €