I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2021 – 1 O 230/19 – in der Hauptsache teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Das Versäumnisurteil der Kammer vom 2. Januar 2020 – Az.: 1 O 230/19 – wird hinsichtlich des Ausspruchs zur Hauptforderung in Höhe von 25.825,99 € nebst Zinsen – insoweit mit der Maßgabe, dass die Verzinsung der Hauptforderung 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchstens 4 Prozent p.a., beträgt – sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 976,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchsten 4 Prozent p.a., aufrechterhalten. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Hauptforderung, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und der jeweils darauf entfallenden Zinsen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“ Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.672,78 € festgesetzt. Gründe : I. 1. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in O., im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung auf Rückzahlung seiner getätigten Einlage sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Kläger zeichnete am 9. April 2008 zwei Genussrechtsbeteiligungen der I. Investments AG (im Folgenden: L.) mit Sitz in Wien, davon eine Beteiligung (Nr. XXXX XXX581) zum voll eingezahlten Nennbetrag von insgesamt 8.400 € (vgl. Anlage K 1 – GA 16) und eine weitere Beteiligung (Nr. XXXX XXX582) zum Nennbetrag von insgesamt 18.000 € (vgl. Anlage K 2 – GA 22), auf den 17.425,99 € eingezahlt wurden (vgl. GA 35, 239, Bl. 663 eA). Bei der Zeichnung wurden die Genussrechtsbedingungen „I. Global High Yield 450“ (Anlage K 4 – GA 23 f.; im Folgenden: GRB) zugrunde gelegt, die in § 13 Nr. 1 für die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten die ausschließliche Geltung des Rechts der Republik Österreich vorsahen. Rechtsnachfolgerin der I. Investments AG wurde im Jahr 2013 die ebenfalls in der Republik Österreich ansässige I. Investments GmbH, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde. Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts (GA 278 ff.) Bezug genommen. Der Kläger, der seine Genussrechte aus der Beteiligung mit der Endziffer -581 im August 2016 zum 31. Dezember 2018 ordentlich und die weitere Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 im April 2019 außerordentlich gekündigt hat, begehrt von der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin die ordentliche Kündigung bestätigt hat, im Wesentlichen die Rückzahlung der getätigten Einlagen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten – jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise beansprucht er im Wege der Stufenklage die Abrechnung ihrer Genussrechtsbeteiligung und die Auszahlung des abgerechneten Auseinandersetzungsguthabens. Der Kläger hat mit der am 19. November 2019 zugestellten (GA 62R) Klage in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 28.672,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2019 zu zahlen; 2. hilfsweise: a) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung des Klägers zu der Nummer XXXX XXX581 auf den 31. Dezember 2018 abzurechnen; b) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung des Klägers zu der Vertragsnummer XXXX XXX582 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit auf den 21. Dezember 2018, hilfsweise auf das Kündigungsdatum, somit den 18. April 2019 abzurechnen; die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, die abgerechneten Auseinandersetzungsguthaben an ihn zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.204,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Linie den Standpunkt vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei. Diese sei auch unbegründet, weil sich ein etwaiger Rückzahlungsanspruch nach dem Buchwert belaufe, der bei 0 € liege. Im Übrigen bestehe kein Grund zur außerordentlichen Kündigung, weil die gewährten B-Anteile gleichwertig zu den Genussrechten seien und außerdem eine Kündigung der atypisch stillen Beteiligungen nicht möglich sei. 2. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 2. Januar 2020 (GA 86 ff . ) antragsgemäß verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2020 (GA 278 ff.) das Versäumnisurteil hinsichtlich der gemäß dem Klageantrag zu 1. erfolgten Verurteilung der Beklagten in Höhe von 26.400 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr aufrecht erhalten und unter Aufhebung des Versäumnisurteils im Übrigen die weiter gehende Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es – soweit für die Berufung von Bedeutung – im Wesentlichen wie folgt begründet: a) Die Klage sei zulässig. aa) Die internationale und örtliche Zuständigkeit folge aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 der sachlich und räumlich anwendbaren EuGVVO, die für das Vereinigte Königreich auch nach dem Austritt aus der Europäischen Union für gerichtliche Verfahren weiter gelte, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet worden seien. Der Kläger sei Verbraucher, weil es sich bei den von ihm als Privatperson in Deutschland unterzeichneten Verträgen über die Genussrechtsbeteiligungen um eine private Geldanlage handle. Ferner habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre gewerbliche Tätigkeit zumindest auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Die in § 13 Nr. 2 GRB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe nicht entgegen, weil sie für den Genussrechtsinhaber nur einen zusätzlichen Gerichtsstand anbiete. bb) Des Weiteren sei der Antrag auf Verweisung der Sache an die Kammer für Handelssachen nicht begründet, weil eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG nicht gegeben sei. cc) Auch sei die Klage der Beklagten wirksam zugestellt worden. Denn die Zustellungsbestätigung des Postdienstes stelle einen gleichwertigen Beleg im Sinne eines Zustellungsnachweises gemäß Art. 14 EuZVO dar. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass die Klageschrift nur in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei. Die Beklagte habe von dem in Art. 8 Abs. 1 EuZVO normierten Annahmeverweigerungsrecht wegen fehlender Übersetzung schon keinen Gebrauch gemacht. Ohnedies habe die Beklagte auch nach Kündigung der Genussrechtsbeteiligung mit dem Kläger in deutscher Sprache kommuniziert. Insgesamt sei aus der Verteidigungsanzeige und der Klageerwiderung ersichtlich, dass die Beklagte die verfahrenseinleitenden Schriftstücke erhalten habe und sie diese inhaltlich richtig habe einordnen können. b) Die Klage sei nach Maßgabe des vereinbarten materiellen Rechts der Republik Österreich überwiegend begründet. aa) aaa) Der Anspruch auf Rückzahlung der auf die Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -581 erbrachten Einlage ergebe sich aus § 6 Nr. 4 GRB; der Nennbetrag dieser Beteiligung betrage 8.400 €. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bilanz zum 31. Dezember 2017 behaupte, dass das eingezahlte Genussrechtskapital vollständig durch zugewiesene Verluste aufgezehrt worden sei, stehe das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in unüberbrückbarem Widerspruch zu dem Schreiben der I. Anlegerverwaltung aus Februar 2019 (Anlage K 7 – GA 27 ff.), denn dort sei die Wertminderung gerade nicht mit bilanziellen Verlusten begründet worden. bbb) Dem Kläger stehe infolge der außerordentlichen Kündigung der weiteren Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 aus § 6 Nr. 4 GRB auch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 18.000 € zu. Nach österreichischem Recht sei ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben, weil die Beklagte mit der durchgeführten Verschmelzung gegen § 8 Nr. 2 GRB verstoßen habe und dem Kläger ein Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden sei, denn die ausgegebenen B-Anteile stellten – wie das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 U 39/20, juris) zutreffend entschieden habe – keine der Genussrechtsbeteiligung gleichwertige Rechte dar. Die Höhe des Anspruchs bemesse sich gemäß § 6 Nr. 4 GRB nach dem Nennbetrag der Genussrechtsbeteiligung abzüglich einer etwaigen Verlustbeteiligung, die die Beklagte hier nicht hinreichend substanziiert habe. ccc) Die auf die Hauptforderung bezogene Zinsforderung sei gemäß § 1333 Abs. 1, § 1000 Abs. 1, § 1334 östABGB lediglich in Höhe von vier Prozent pro Jahr begründet. bb) Demgegenüber könne der Kläger von der Beklagten nicht die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Mangels vorheriger Fristsetzung habe zum Zeitpunkt der Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten eine Verzögerung im Sinne der § 1333 Abs. 2, § 1334 östABGB noch nicht vorgelegen. 3. Hiergegen richten sich die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien. a) Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die restliche Hauptforderung sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in leicht reduzierter Höhe weiter (vgl. Bl. 77 ff./662 ff. eA). Er verweist darauf, dass die Beklagte mit den Schreiben der Treuhandverwaltung aus Februar 2019 den Wert der Genussrechte zum 31. Dezember 2018 mit insgesamt 28.672,78 € beziffert habe, woran sie sich festhalten lassen müsse. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folge aus § 1333 Abs. 2 östABGB. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2021 – 1 O 230/19 –, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den Betrag von 26.400 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 2.272,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.204,82 € nebst 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. b) Die Beklagte, die das angegriffene Urteil im Umfang der Klageabweisung verteidigt und die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt, verfolgt mit ihrer Berufung ihr umfassendes Klageabweisungsbegehren weiter (Bl. 196 ff. eA). aa) Sie rügt weiterhin, dass wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte die Klage durch Prozessurteil als unzulässig habe abgewiesen werden müssen. Der Kläger sei mit der Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung Aktionär der Beklagten geworden, so dass eine innergesellschaftliche Streitigkeit vorliege. Aktionäre seien im Verhältnis zu ihrer Gesellschaft aber nie Verbraucher. b) Des Weiteren stehe dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch nicht zu, weil die Genussrechte mit der Eintragung der Durchführung der Verschmelzung erloschen seien. aa) Das Landgericht habe bei seiner abweichenden Beurteilung nicht berücksichtigt, dass die Genussrechtsinhaber nach § 225 Abs. 3 östAktG Aktionäre der Beklagten geworden seien und mit der Verschmelzung die bisherige Genussrechte-Emittentin erloschen sei. Des Weiteren seien die beendeten Genussrechte nach § 226 Abs. 3 östAktG durch die Beklagte durch gleichwertige Rechte oder durch Änderung der Rechte angemessen abzugelten gewesen. Umwandlungsrechtlich seien Genussrechte keine Gläubigerrechte, sondern Sonderrechte, die nicht bilanzierbar seien. Ihr Wert sei von der wirtschaftlichen Entwicklung der übertragenden Gesellschaft abhängig gewesen und daher bei der Umwandlung neu zu bestimmen gewesen. Dies ergebe sich aus den Regelungen der Richtlinie (EG) Nr. 78/855 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften. Entsprechend den Regelungen der vorgenannten Richtlinie und Art. 225 Abs. 2 Satz 1 östAktG seien im Zuge der Verschmelzung von der Beklagten sogenannte „B-Anteile“ an die I. Holdings Limited (V.) ausgegeben worden, die V. treuhänderisch für die ehemaligen Genussrechtsinhaber gehalten habe. Die Anzahl der den (ehemaligen) Genussrechtsinhabern zugewiesenen B-Anteile seien den Anlegern durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Aktienregister im Februar 2019 mitgeteilt worden. Die B-Anteile seien den Genussrechten rechtlich und wirtschaftlich mindestens gleichwertig. Dies ergebe sich aus der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 14 Abs. 3 östEU-Verschmelzungsgesetz (vgl. Anlage BK 1 – Bl. 222 f. eA). Für die Bewertung der wirtschaftlichen Wertlosigkeit sei auf den für die umwandlungsrechtlich erforderliche Schlussbilanz der Rechtsvorgängerin als übertragende Rechtsträgerin maßgeblichen (Verschmelzungs-)Stichtag 31. Dezember 2017 abzustellen (Bl. 205 eA). bb) Daher habe sich der Buchwert ihrer Genussrechte zum Stichtag auf 0 € reduziert, weil sich – wie sich anhand der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage B 3 – AnlH IV) zum 31. Dezember 2017 ergebe – die Verlustbeteiligung der Genussrechte während ihrer Laufzeit vollständig realisiert habe; die B-Anteile seien in ihrem wirtschaftlichen Wert dem der Genussrechte am 31. Dezember 2017 vergleichbar (Bl. 205 ff. eA). cc) Hierzu und zum Jahresabschluss (zum 31. Dezember 2017, Anlage B 3 – AnlH IV) stünden die Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten aus Februar 2019 nicht in Widerspruch (Bl. 214 ff. eA). Der dem Kläger mitgeteilte „rechnerische Wert“ sei von dem Buchwert, der für den Rückzahlungsanspruch nach § 6 Nr. 4 GRB maßgeblich sei, zu unterscheiden. Denn anders als der Buchwert stehe der rechnerische Wert für den wahren Wert der B-Anteile, die – anders als die Genussrechte – eine Teilhabe am tatsächlichen Wert des Aktivvermögens (Zeitwert) und damit an sogenannten nicht aufgedeckten (noch nicht realisierten) stillen Reserven und dem Unternehmenswert vermittelten. Das Landgericht habe folgerichtig auf den Buchwert abgestellt, weshalb es die Klage jedenfalls als unbegründet habe abweisen müssen. Bei seiner Stattgabe habe es den Vortrag der Beklagten zur Verlustbeteiligung nicht hinreichend gewürdigt. Da sich zum 31. Dezember 2017 die Verlustbeteiligung in Höhe von 100 % des Nennbetrages realisiert habe, bedürfe es einer exakten Begründung, wie diese Verluste bis zum 31. Dezember 2018 wieder wettgemacht worden seien; eine solche Begründung fehle (Bl. 219 eA). dd) Da sich die übertragende Gesellschaft und die Beklagte rechtskonform verhalten hätten und eine Pflichtverletzung nicht gegeben sei, fehle es an einem Grund, der zur außerordentlichen Kündigung oder zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs berechtige. Die Beklagte beantragt, das am 7. Oktober 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – Az. 1 O 230/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil (Bl. 240 ff. eA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten (dazu unter a) und die Berufung des Klägers (dazu unter b) sind jeweils teilweise begründet, weshalb das angegriffene Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern ist und die weitergehenden Berufungen zurückzuweisen sind. a) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines 25.825,99 € übersteigenden Betrages (nebst Zinsen) wendet. aa) Das Landgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20, sub II.1.a. der Gründe, n.v.). aaa) (1) Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 -, BGHZ 149, 120, 125; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 -, BGHZ 153, 82, 84 ff.; und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 -, BGHZ 184, 365 Rn. 17; jeweils m.w.N.) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die im Juli 2017 erhobene Klage ist gegeben. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der seit dem 9. Januar 2013 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1 vom 20. Dezember 2012; im Folgenden: EuGVVO), die gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 solche Verfahren erfasst, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind. (a) Die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO finden unbeschadet des in der Zwischenzeit vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vorliegend Anwendung. Dies ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 29 S. 7 ff. vom 31. Januar 2020; im Folgenden: Austrittsabkommen bzw. AA). Danach sind unter den dort aufgestellten und vorliegend erfüllten Voraussetzungen die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO auf gerichtliche Verfahren anwendbar, die vor dem Ablauf der – gemäß Art. 2 lit. e), Art. 126 AA am 31. Dezember 2020 endenden – Übergangszeit eingeleitet worden sind (vgl. im Einzelnen Wagner, IPRax 2021, 1, 6; Dickinson, IPRax 2021, 213, 219). Das ist hier der Fall. (b) Ferner ist der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, denn der Streitgegenstand der Klage, auf den in diesem Zusammenhang maßgeblich abzustellen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - Rs. C-266/01- TIARD SA, Slg. I-4881, 4895 Rn. 42), betrifft – was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt – eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO. (c) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus dem für Verbrauchersachen vorgesehenen Gerichtsstand der Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -, juris Rn. 13 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.2.e der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.a der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 39 ff.; ferner Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940 = juris Rn. 31 ff.). Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Bei der gebotenen autonomen Auslegung dieser Voraussetzung ist zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 EuGVVO eng auszulegen ist. Die Vorschrift beinhaltet eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, nach der die Gerichte im Mitgliedstaat des Beklagtenwohnsitzes zuständig sind, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - Rs. C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 26 f.; und vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 28). Außerdem kann mit dem Erfordernis eines tatsächlichen Vertragsschlusses die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes sichergestellt werden, die ausweislich ihres 15. Erwägungsgrundes zu den Zielen der EuGVVO zählt. Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht sowohl die Verbrauchereigenschaft des Klägers als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 EuGVVO, die gegenständlich auf (vertragliche und deliktische) Ansprüche gestützte Klagen eines Verbrauchers erfasst, die untrennbar mit einem – wie hier – tatsächlich geschlossenen Verbrauchervertrag verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 - AU ./. Reliantco Investments -, WM 2020, 870 Rn. 58 ff.; ebenso schon zu Art. 13 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - Gabriel -, Slg. 2002 I-6367 Rn. 56; vgl. ferner Gottwald, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 6), zutreffend bejaht. (aa) Dies gilt zunächst für die von der Berufung angegriffene Annahme, dass es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handle. Dabei ist der Verbraucherbegriff eng auszulegen, so dass für die Frage, ob eine Person als Verbraucher gehandelt hat, maßgeblich die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht ihre subjektive Stellung ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 25). Die Zuständigkeit ist bei Verbrauchersachen auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 48; BGH a.a.O.). Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft als Verbrauchergeschäft anzusehen ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-215/08 -, Friz ./. von der Heyden, WM 2010, 882 Rn. 25 ff.). Bei einer privaten Vermögensanlage ist unerheblich, woher das Geld stammt und wie hoch die Anlage ist (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 53 f.; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - IX ZR 73/16 -, juris Rn. 18 f. und vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund sind die durch den Kläger gezeichneten Genussrechtsbeteiligungen an der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verbrauchergeschäfte anzusehen. Die entsprechende Feststellung durch das Landgericht, dass der Kläger die Beteiligungen als Privatperson gezeichnet habe, ist nicht zu beanstanden und wird als solche von der Berufung nicht angegriffen. Ihr liegt entsprechendes Klagevorbringen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. April 2020 zugrunde, das die Beklagte – auch nach dem landgerichtlichen Hinweisbeschluss vom 25. Februar 2021 (GA 232 f.) – nicht bestritten hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Zeichnung der Genussrechtsbeteiligungen zu einem Zweck gehandelt haben könnte, der zumindest teilweise seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (als Chemiewerker, vgl. GA 22) zuzurechnen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch mit der Berufung nicht geltend gemacht. Der in erster Instanz beiläufig der Sache nach erhobene Einwand der Beklagten, sie habe mit dem Kläger keinen Vertrag abgeschlossen, übersieht im Übrigen, dass für die Ermittlung der für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO erheblichen Fragen des Vertragsschlusses und der räumlichen Verknüpfung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – hier die Zeichnung der Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten – abzustellen ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. November 2008 - 7 U 251/07 -, NJW-RR 2009, 645; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1 a.bb.bbb der Gründe, n.v.; OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 27 U 261/21 -, sub II.1 der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v. ; Dörner, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 12; Gottwald, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 9; Nordmeier, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 11; Paulus, in: Geimer/Schütze, IRV, Stand: 52. EL [Stand: September 2016], Nr. 538, Art. 17 Rn. 20, 72; Schlosser, in: Schlosser/Hess, EuZPR, 5. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl, EuGVVO Art. 17 Rn. 7b; Seibl, IPRax 2011, 234, 236). Eine andere Sichtweise für den (hier gegebenen) Fall der Rechtsnachfolge auf der Seite des Vertragspartners des Verbrauchers, unterliefe wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Vorhersehbarkeit des Verbrauchergerichtsstands den von der Regelung bezweckten Schutz der schwächeren und daher für schutzbedürftig befundenen Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16 -, WM 2017, 565 Rn. 53; OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 27 U 261/21 -, sub II.1 der Gründe, n.v.). Soweit die Beklagte einwendet, der Annahme der Verbrauchereigenschaft stehe entgegen, dass es vorliegend um eine Aktienbeteiligung gehe und Aktionäre niemals Verbraucher seien, verkennt sie, dass die den maßgeblichen Streitgegenstand definierende Klage Ansprüche zum Gegenstand hat, die auf die von der Rechtsvorgängerin erworbenen Genussrechte und deren Kündigung abstellt; damit ist Streitgegenstand nicht eine Aktienbeteiligung, sondern (gekündigte) Genussrechtsbeteiligungen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 1. September 2021 - 5 U 45/21 -, sub II. der Gründe, n.v.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.A.2 der Gründe, n.v.; Thüringer OLG Urteil vom 16. November 2021 - 5 U 870/20 -, sub II. der Gründe, n.v.). Das hat die Beklagte auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 17. März 2020 (GA 105) selbst (zutreffend) so gesehen. (bb) Soweit die Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16. März 2021 eingewandt hat, weder sie noch ihre Rechtsvorgängerinnen – die I. Investments AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die I. Investments GmbH, – hätten sich zielgerichtet mit ihrer operativen Tätigkeit an den deutschen Markt gewandt, vermag sie damit nicht durchzudringen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 45; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1 a.bb bbb der Gründe, n.v.). Dabei übersieht sie, dass – was dem Senat aus anderen, gegen die Beklagten gerichteten Parallelverfahren bekannt ist – der Inhalt des von der I. Investments AG herausgegebenen Verkaufsprospekts unter anderem zu den hier in Rede stehenden Genussrechten ausweislich seiner Präambel „für in Deutschland ansässige Investoren erstellt“ wurde und sein Inhalt „ausschließlich für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland [gilt]“, was dokumentiert, dass ihre gewerbliche Tätigkeit als Emittentin der streitgegenständlichen Genussrechtsbeteiligung bei Vertragsschluss mit dem Kläger auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet war. Ohnedies verfängt – ohne dass es darauf entscheidend ankommt – auch das auf die Beklagte und deren beide „I.“-Rechtsvorgängerinnen bezogene Argument nicht, sie hätten zu keinem Zeitpunkt ihre operative Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Einwand, bei der zum Zwecke der Einwerbung von Anlegergeldern erfolgten Ausgabe von Beteiligungen handle es sich um eine Maßnahme des „Passivgeschäfts“, durch das keine Erträge generiert würden, während die von ihr als „Aktivgeschäft“ gegenüber gestellten Investitionen ausschließlich in Großbritannien erfolgt seien, geht ins Leere. Hierbei handelt sich um zwei Aspekte ein- und desselben Geschäftsmodells, das die Ausgabe von Genussrechten zwangsläufig beinhaltete (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 45; ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2021 - I-16 U 220/20 -, sub II.A.2.b.bb der Gründe, n.v.). Dass die Genussrechte auch auf dem deutschen Markt angeboten wurden, ist vom Landgericht bindend festgestellt. (2) Entgegen der von der Beklagten erstinstanzlich vertretenen Annahme steht der in § 13 Nr. 2 GRB vereinbarte Gerichtsstand am „Sitz der Gesellschaft“ der Klage vor deutschen Gerichten nicht entgegen. Denn der – unterstellt wirksam vereinbarte – Gerichtsstand ist kein ausschließlicher. Dies ergibt sich aus Satz 3 des § 13 Nr. 2 GRB, der ausdrücklich vorsieht, dass „Die Gerichtsstandsvereinbarung ... nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers [beschränkt], Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen“. Ein solcher Vorbehalt war gemäß Art. 17 Nr. 2 EuGVVO aF (jetzt Art. 19 Nr. 2 EuGVVO) nur für eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen eines Verbrauchervertrages auch zwingend geboten, was wiederum impliziert, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst davon ausgegangen ist, dass die Anleger Verbraucher sein würden. Damit wird allenfalls das dem Genussrechtsinhaber eingeräumte Wahlrecht um einen zusätzlichen Gerichtsstand erweitert (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.a.bb.ddd der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 46; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940 = juris Rn. 34). In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob die Beklagte sich überhaupt auf ihren aktuellen Sitz (in O.) berufen kann oder ob sie sich an dem bei Vertragsschluss aktuellen Sitz ihrer Rechtsvorgängerin (in Wien) festhalten lassen muss. Ohnedies übersieht die Beklagte, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung mit dem von ihr reklamierten Inhalt der in Art. 19 EuGVVO getroffenen Regelung zuwider liefe (OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.2.e der Gründe, n.v.). (3) Schließlich liegt entgegen der von der Beklagten erstinstanzlich vertretenen Auffassung eine innergesellschaftliche Streitigkeit, die eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 24 Nr. 2 EuGVVO begründen könnte, nicht vor. Wie sich aus § 9 GRB ergibt, hat es sich bei den Genussrechtsbeteiligungen, auf deren Kündigung die vorliegende Klage gestützt ist, gerade nicht um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung gehandelt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.II.2.c der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. November 2021 - 5 U 85/21, sub II. der Gründe, n.v.). Ohnedies unterfällt der Gegenstand der Klage nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 24 Nr. 2 EuGVVO, der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - Rs. C-372/07 -, NZG 2009, 28 Rn. 28 ff.; Supreme Court of the United Kingdom, Urteil vom 29. Juli 2019 - [2019] UKSC 40 -, ZEuP 2020, 457, 460). bbb) Das Landgericht ist auch zutreffend vom Vorliegen eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien ausgegangen. (1) Die Klageschrift ist der Beklagten gemäß den Artt. 4 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 234 S. 79 vom 10. Dezember 2007; im Folgenden: EuZVO), die auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ungeachtet dessen Austritts aus der Europäischen Union gemäß Art. 68 lit. a), Art. 126 AA vorliegend Anwendung findet, ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. GA 51 ff.) Der Nachweis der Zustellung an die Beklagte ist durch den zur Verfahrensakte gelangten Zustellungsnachweis der britischen Justizbehörde (GA 62) erbracht. Auch der dem Senat aus anderen Verfahren bekannte Einwand der Beklagten, demzufolge sich aus dem Klagevorbringen nicht ersehen lasse, dass sie – die Beklagte – von O. aus geführt werde, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst das den director als ihren Vertreter ausweisende Passivrubrum der Klage in die Berufungsbegründung aufgenommen hat, hat der director J. die an die Beklagte gerichtete vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung mit dem in deutscher Sprache verfassten Schreiben vom 13. Juni 2019 (Anlage K 14 – AnlH I), das O. als Absendeort ausweist, persönlich beantwortet und die Zahlungsaufforderung zurückgewiesen. (2) Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Umstand, dass die Klage in deutscher Sprache verfasst war und nicht in die englische Sprache übersetzt wurde, als unschädlich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.1 der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.b der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.). Die Beklagte als Adressatin und Empfängerin der Klageschrift verstand und versteht die deutsche Sprache. Dabei ist im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 EuZVO allgemein anerkannt, dass bei Zustellungen an juristische Personen bzw. Gesellschaften für die Beurteilung der vorhandenen Sprachkenntnisse weder allein auf die Sprachkenntnisse der Organe der betroffenen juristischen Person/Gesellschaft noch auf die der das zuzustellende Schriftstück im Ausland unmittelbar entgegen nehmenden Person abgestellt werden kann. Es genügt vielmehr, wenn im Rahmen der üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über eine der entsprechenden Sprache kundige Person verfügt, deren Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 15 W 70/18 -, NJW-RR 2019, 1213, 1214; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 14 W 1170/19 -, BeckRS 2019, 29850 Rn. 32; Geimer, in: Geimer/Schütze, EuZVR, 4. Aufl., EuZVO Art. 8 Rn. 5; Okonska, in: Geimer/Schütze, IZVR, 54. EL [Stand Februar 2018], Nr. 555 Art. 8 Rn. 35 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., EuZustVO Art. 8 Rn. 3; Rauscher, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., EG-ZustellVO Art. 8 Art. 8 Rn. 16; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., EuZVO Art. 8 Rn. 4; Heiderhoff, in: Rauscher, EuZPR, 4. Aufl., EG-ZustVO 2007 Art. 8 Rn. 15). Davon ist bei Würdigung des Parteivortrags und der zur Verfahrensakte gereichten Unterlagen auszugehen. Abgesehen davon, dass der vertretungsberechtigte director der Beklagten, der bereits alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, deutscher Staatsangehöriger ist und als solcher die deutsche Sprache sowie – wie aus dem Schreiben vom 13. Juni 2019 (Anlage K 14 – AnlH I) ersichtlich – die fachspezifische Terminologie des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts beherrscht, bedient sich die Beklagte für den in deutscher Sprache gehaltenen Schriftverkehr mit deutschen Anlegern einer in Zürich sesshaften „I. Anlegerverwaltung“, deren Mitarbeiter teilweise auch für die unter derselben Züricher Anschrift sesshafte „I. Global Asset Management (Schweiz) AG“ zeichneten, deren Dienste sowohl die Rechtsvorgängerin der Beklagten als auch die Beklagte noch nach der Verschmelzung in Anspruch nahmen (vgl. GA 26). Dass (zuletzt) die „I. Anlegerverwaltung“ sich juristisch und wirtschaftsrechtlich auszudrücken vermag, belegen die von ihr an den Kläger versandten Informationsschreiben aus Februar 2019 (Anlagen K 7 und K 8 –GA 27 ff./34 ff.). Sofern die Beklagte in anderen Verfahren vor dem Senat ihrer nicht näher begründeten Auffassung Ausdruck verleiht, die Führung außergerichtlicher Korrespondenz genüge nicht, nimmt der Senat dies zur Kenntnis, vermag diesem Standpunkt jedoch nicht beizutreten, zumal die Klagebegründung die inhaltliche Komplexität der durch die Beklagten beantworteten vorgerichtlichen anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 18. April 2019 (GA 39 ff.) nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 15 W 70/18 -, NJW-RR 2019, 1213, 1214 f., dort ebenfalls die außergerichtliche Kommunikation in die Würdigung einbeziehend; ferner EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - Rs. C-14/07 - Weiss ./. IHK Berlin, IPRax 2008, 419 Rn. 86, 91; Heiderhoff a.a.O. Art. 8 Rn. 15; Heß, IPRax 2008, 400, 403; Würdinger, IPRax 2013, 61, 63). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der aus anderen Verfahren bekannte Einwand der Beklagten, der Bezug ihrer geschäftlichen Aktivitäten zur Bundesrepublik Deutschland ergebe sich aus solchen Vertragsverhältnissen, die im Zuge der Rechtsnachfolge auf sie übertragen worden seien, nicht. Es fügt sich in das Gesamtbild, dass die Beklagte die Annahme der Klageschrift nicht verweigert bzw. sie diese nicht zurückgesandt hat. bb) Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache mit Recht – wie erkannt –überwiegend stattgegeben (dazu bbb). Sein Urteil erweist sich lediglich hinsichtlich der Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 insofern als rechtsfehlerbehaftet, als es einen 17.425,99 € übersteigenden Betrag zugesprochen hat. aaa) Das Landgericht hat seiner Prüfung zutreffend österreichisches Sachrecht zugrunde gelegt. (1) Die Frage, welches Recht auf den vorliegend zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt Anwendung findet, bemisst sich nach den Artt. 27 ff. EGBGB in ihrer bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht ([„Rom I“], ABl. EU Nr. L 177 S. 6 vom 4. Juli 2008, ber. in ABl. EU 2009 Nr. L 309 S. 87) findet vorliegend keine Anwendung, denn sie erfasst gemäß ihrem Art. 28 Abs. 1 nur solche Verträge, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Dies ist hier nicht der Fall. (2) (a) Vorliegend führt die zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF getroffene Rechtswahl zur Anwendung österreichischen Sachrechts (vgl. Art. 35 Abs. 1 EGBGB aF). (aa) Für die Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel ist gemäß Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 -, WM 2005, 423, 424 m.w.N.). Nach österreichischem Recht reicht die Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus (vgl. § 864a ABGB, § 13a Konsumentenschutzgesetz; ferner östOGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 Ob 48/12h - auf S. 15 f. des Entscheidungsumdrucks; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.a.aa der Gründe, n.v.). Zwar hat der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden ist, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er sich auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann (vgl. östOGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 Ob 155/16g -, sub Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). Jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung ausdrücklich auf die zu Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - Rs. C-191/15 -, IPRax 2017, 483 Rn. 61 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil – wie bereits dargelegt wurde – der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht eröffnet ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 56 ff.), weshalb bei Vertragsschluss in der Republik Österreich die – vom deutschen Gesetzgeber aus Anlass der IPR-Reform 1986 in die Artt. 27 ff. EGBGB aF übernommenen – Regelungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts vom 19. Juni 1980 (BGBl. 1986 II S. 810; im Folgenden: EVÜ) galten, dessen Art. 5 Abs. 2, der für Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Pate gestanden hatte, der Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO entsprach. Im Gegensatz zu Art. 6 Rom I-VO, der im Grundsatz alle Vertragstypen erfasst (Thorn, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Rom I Art. 6 Rn. 4), war der sachliche Anwendungsbereich des Art. 5 EVÜ auf die dort aufgeführten drei Vertragskategorien beschränkt, unter die sich der vorliegend in Rede stehende Vertrag über eine Genussrechtsbeteiligung nicht subsumieren lässt (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 57; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940 = juris Rn. 41; jeweils m.w.N.). (bb) Ob der Tatbestand des Art. 31 Abs. 2 EGBGB aF erfüllt ist, kann dahin stehen. Art. 31 Abs. 2 EGBGB aF führt auch in Verbindung mit § 305c Abs. 1 BGB zu keinem anderen Ergebnis, denn die Wahl des österreichischen Rechts ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Wien hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 -, WM 2005, 423, 424). (cc) Die Rechtswahl ist schließlich auch nicht durch Art. 27 Abs. 3 EGBGB aF eingeschränkt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 302/19 -, sub II.B.1.a.bb der Gründe, n.v.). Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Sachverhalt – abgesehen von der Rechtswahlklausel – im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden ist, dessen Recht nicht gewählt worden ist. Das ist hier nicht der Fall, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vertragspartner des Klägers ihren Sitz in Wien hatte. (b) Das solchermaßen anwendbare Sachrecht gilt nicht nur für die Erfüllung vertraglich begründeter Verpflichtungen (Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF), sondern unter anderem auch für die Folgen der Nichterfüllung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF), mithin für Fragen des Schuldnerverzugs und die Bestimmung gesetzlicher Zinsen einschließlich Prozesszinsen (vgl. von Hoffmann, in: Soergel, BGB, Band 10: EGBGB, 12. Aufl., Art. 32 Rn. 36; OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Mai 2021 - 4 U 34/20 -, juris Rn. 32), sowie für die Verteilung der Beweislast (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 EGBGB aF). bbb) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung mit Recht eine Hauptforderung (nebst Zinsen) jedenfalls in Höhe eines Betrages von insgesamt 25.825,99 € angenommen und insoweit sein Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -581 erweist sich das landgerichtliche Urteil als rechtsfehlerfrei (dazu unter [1]), während es hinsichtlich der Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 in Höhe eines Betrages von 574,01 € zu Lasten der Beklagten rechtsfehlerbehaftet ist (dazu unter [2]). (1) Hinsichtlich der Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -581 ergibt sich der in der Hauptsache zuerkannte Zahlungsanspruch (8.400 €) aus § 6 Abs. 4 Satz 1 GRB. Danach kann im Fall der wirksamen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung der Genussrechtsinhaber die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 GRB (Rückzahlungsbetrag) verlangen. (a) Der Wirksamkeit der seitens des Klägers erklärten ordentlichen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung zum 31. Dezember 2018 steht die am selben Tag vollzogene Verschmelzung der I. Investments GmbH auf die Beklagte nicht entgegen, weshalb sich die Rechtsfolgen der Kündigung nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen bemessen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27. April 2022 - 7 U 63/21 -, juris Rn. 28 ff.; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 30. November 2020 - 9 U 67/20 -, BeckRS 2020, 51079 Rn. 1, 13 und Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 67/20 -, sub II.6.a der Gründe, n.v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2021 - 16 U 220/20 -, juris Rn. 19 ff. [insbes. 22]; OLG Naumburg, Urteil vom 1. September 2021 - 5 U 45/21 -, sub II. der Gründe [ab Urteilsumdruck-S. 11], n.v.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2021 - 4 U 137/20 -, NZG 2021, 1018 Rn. 13 ff.). Der Einwand der Beklagten, die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung zum 31. Dezember 2018 sei durch die am selben Tag vollzogene Verschmelzung auf die Beklagte überholt worden, verfängt nicht, denn damit setzt sie sich in Widerspruch zu der von ihr veranlassten Anlegerinformation aus Februar 2019. Soweit diese – wie auch hier (vgl. Anlage K 7 – GA. 27 ff.) – an solche Genussrechtsinhaber gerichtet war, denen (von der Rechtsvorgängerin der Beklagten) die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2018 bestätigt worden war, findet sich darin der Satz „Zunächst unbenommen von der Neustrukturierung ist die Wirksamkeit der Kündigung Ihres Vertrages zum 31.12.2018 , deren Annahme wir Ihnen bereits schriftlich bestätigt haben. …“ (Hervorhebung dort, vgl. GA 28). Dem lässt sich das Verständnis der Beklagten entnehmen, dass die Wirksamkeit der zum 31. Dezember 2018 bestätigten ordentlichen Kündigung durch die Verschmelzung gerade nicht berührt werden und insoweit eine Abrechnung (nebst etwaiger Rückzahlung) gemäß den Genussrechtsbedingungen mit dem dort aufgezeigten Ergebnis („0,00 EUR“) erfolgen sollte (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2021 - 4 U 137/20 -, NZG 2021, 1018 Rn. 14). Es fügt sich in das Gesamtbild, dass die den betroffenen Genussrechtsinhabern in der Anlegerinformation aufgezeigten Optionen – Aufrechterhaltung der Kündigung bzw. Rücktritt von der Kündigung – bei Annahme der Unwirksamkeit der Kündigung leer liefen. (b) Entgegen der Annahme der Beklagten hat der Kläger, der auch in Anwendung österreichischen Rechts im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (st. Rspr., vgl. östOGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 - 2 Ob 21/07p -; und vom 12. Mai 2009 - 10 Ob 21/08y -, ecolex 2009, 257 m.w.N.), indem er die Wirksamkeit der Kündigung und den (unstreitigen) Nennbetrag der gekündigten Genussrechtsbeteiligung (8.400 €) vorgetragen hat, die geltend gemachte Forderung auch in der Höhe schlüssig dargelegt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung verfangen nicht. Insbesondere erweist sich die Feststellung des Landgerichts, dass der geltend gemachte Nennbetrag hier nicht durch einen Verlustanteil gemindert werde, als zutreffend. (aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte für den von ihr zur Begründung des Anspruchsausschlusses eingewandten Verlustanteil die Darlegungs- und Beweislast trägt. Denn selbst wenn man im Sinne der Berufung unterstellt, dass auch dieser Gesichtspunkt als zum Gesichtspunkt der Anspruchshöhe gehörig grundsätzlich durch den kündigenden Genussrechtsinhaber, hier den Kläger, darzulegen und zu beweisen ist, verhilft dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die Beklagte trägt als (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist mit der Folge, dass die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, dass ein zur Minderung des geltend gemachten Nennbetrages führender Verlustanteil nicht gegeben sei, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.3 der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.b.aa der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.). Dabei bemessen sich die Annahme einer sekundären Darlegungslast, die ihre Grundlage in der allgemeinen Pflicht zu redlicher Prozessführung hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 -, NJW 1961, 826, 827), und die sich als Folge eines diesem Grundsatz nicht gerecht werdenden Parteiverhaltens ergebende Geständnisfiktion (§ 138 Abs. 3 ZPO) nach der lex fori (vgl. BT-Drucks. 10/503 S. 68 [zu Art. 14 EVÜ]; BT-Drucks. 10/504 S. 82 [zu Art. 32 EGBGB aF]; ferner von Bar, Internationales Privatrecht, Band II, 1. Aufl., Rn. 552; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2341 f., 2345; Kronke, in: Soergel, Band 10: EGBGB, 12. Aufl., Art. 38 Anh IV Rn. 137; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 10.8; Martiny, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl., Rn. 3.180; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 10.81; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Auflage, Rn. 807), hier mithin nach deutschem Recht. (bb) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, denn sie hat weder einen Wert der Genussrechte von 0 € (dazu [aaa]) noch einen Verlustanteil zum 31. Dezember 2018 (dazu [bbb]) hinreichend dargelegt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.3 der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.b.aa der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.). (aaa) Die Beklagte hat zunächst nicht hinreichend dargetan, dass der Wert der von dem Kläger gezeichneten Genussrechte sich zum 31. Dezember 2017 auf 0 € reduziert hat. Zwar hat die Beklagte eine solche Behauptung auf Seite 2 ihres an den Kläger gerichteten Schreibens aus Februar 2019 (Anlage K 7 – GA 27 ff.) aufgestellt. Allerdings hat sie diese Behauptung durch die weitere Angabe, dass es sich bei der „aus rechtlichen und steuerlichen Gründen“ zum 31. Dezember 2017 vorgenommenen Abwertung der Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechtsinhaber auf ein Minimum um einen temporären Vorgang handele, relativiert. Zwar enthält die dem Schreiben beigefügte Anlegerinformation (vgl. GA 27) den Hinweis, dass die darin enthaltenen Darstellungen zum rechnerischen Wert von Genussrechtsbeteiligungen kein Anerkenntnis darstellten und keine Zahlungspflichten der Beklagten begründeten. Allerdings ist dem Senat aus anderen, gegen die Beklagte gerichteten Verfahren bekannt, dass der in den Anlegerinformationen für den 31. Dezember 2018 genannte rechnerische Wert mit dem in den Transaktionsübersichten für den 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Rückzahlungsbetrag identisch ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20 -, sub II.1.b.bb. [2] [a] der Gründe, n.v.). So liegt der Fall auch hier. Denn diese Information weist für die Genussrechtsbeteiligung (mit der Endziffer -581) für den 31. Dezember 2018 einen rechnerischen Wert (9.367,26 €) aus (vgl. GA 29), der mit dem auf Seite 2 der Transaktionsübersicht für den 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Rückzahlungsbetrag identisch ist (vgl. GA 17 f.). Trotz entsprechendem Hinweis des Klägers auf Seite 5 der Klagebegründung (GA 6) hat die Beklagte sich bis zuletzt zu diesem Widerspruch nicht nachvollziehbar verhalten; sie hat insbesondere weder die Abwertung zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2017 noch die anschließende Wertaufholung zum 31. Dezember 2018 nachvollziehbar erläutert noch zu den wirtschaftlichen Hintergründen vorgetragen (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, n.v., sub II.B.1.c.aa der Gründe; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2021 - I-U 16 220/20 -, sub II.B. 2.2 b.bb der Gründe; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940 = juris Rn. 54; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, n.v., sub II. der Gründe). Entsprechend verhält es sich für die Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 (zu dieser näher nachstehend unter [2]). Zwar stimmt der auf Seite 2 der Transaktionsübersicht (Anlage K 11 – GA 19 f.) genannte „Rückzahlungsbetrag per 31.12.2016“ mit dem in der Anlegerinformation genannten „rechnerische[n] Wert der Genussrechte per 31.12.2018“ rein betragsmäßig nicht überein (vgl. (GA 35). Dies ist im vorliegenden Fall allerdings darauf zurückzuführen, dass – anders als hinsichtlich der weiteren Beteiligung (Endziffer -581) und anders als in dem vorgenannten Parallelverfahren – zum 31. Dezember 2016 der Anlagebetrag noch nicht voll eingezahlt war. Der Umstand, dass die Differenz zwischen dem für den 31. Dezember 2018 ausgewiesenen rechnerischen Wert (19.305,92 €) und dem für den 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Rückzahlungsbetrag (16.737,92 €) der Summe der in den Jahren 2017 und 2018 erbrachten monatlichen Raten (107 € x 24 = 2.568 €) entsprach, zeigt, dass der für den 31. Dezember 2018 dokumentierte rechnerische Wert) auf dem für den 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Rückzahlungsbetrag aufbaut. Auch vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, zwischen dem Rückzahlungsbetrag gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GRB und dem „rechnerischen Wert“ bestehe ein erheblicher Unterschied, nicht zu überzeugen, zumal dem in der Anlegerinformation mitgeteilten „rechnerischen Wert“ der Genussrechte/-scheine zum 31. Dezember 2018 ausweislich der dazu gehörigen Fußnote „... die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31. Dezember 2018 zugrunde [liegen]“ (vgl. GA 29, 35), mithin nicht mit rein fiktiven Zahlen Beispielsrechnungen vollzogen wurden (vgl. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. März 2021 - 8 U 2149/20 -, BeckRS 2021, 18109 Rn. 43; ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3 a der Gründe, n.v.). (bbb) Die Beklagte hat auch im Übrigen keinen Verlustanteil aufgezeigt, der für die Bewertung des Rückzahlungsbetrages zum 31. Dezember 2018 berücksichtigungsfähig wäre. Sie hat einen Jahresfehlbetrag im Sinne von § 2 Nr. 1 8. Spiegelstr. GRB, der nach § 5 GRB für die Berechnung eines Verlustanteils maßgeblich und in einer nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisen ist, nicht dargetan. Der von der Beklagten in erster Instanz als Anlage B 3 (AnlH IV) vorgelegte Auszug aus der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2017 war allein deshalb untauglich, weil die Bilanz nicht die nach § 5 Nr. 1 GRB maßgebliche Rechnungsunterlage war und sie im Übrigen eine Position „Jahresfehlbetrag“ nicht ausweist (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.c.aa.bbb der Gründe, n.v.). Entsprechend verhält es sich für die vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 2017 (Anlage B 3 – AnlH IV). Selbst wenn man unterstellt, dass der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GRB für die Berechnung des Verlustanteils maßgebliche, in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende (und in § 2 GRB definierte) Jahresfehlbetrag dem unter der Position 13 der GuV 2017 angeführten „Jahresüberschuss/-Jahresverlust“ entspricht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Position ist mit 0 € ausgewiesen; entsprechend verhält es sich für die mit „Jahresverlust“ benannte Position A.II.2 der Passiva in der Bilanz zum 31. Dezember 2017 (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.3. der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.c.aa.bbb der Gründe, n.v.). Soweit die Beklagte einwendet, bei der von ihr behaupteten Realisierung einer Verlustbeteiligung könne sich grundsätzlich ein Jahresfehlbetrag nicht ergeben, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen wie mit dem von ihr in einem anderen Verfahren vor dem Senat (Az. 18 U 208/20) unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Nr. 1 GRB vertretenen Standpunkt, der danach „auszuweisende“ Jahresfehlbetrag müsse nicht wirklich ausgewiesen sein. Abgesehen davon, dass damit konzediert wird, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen einen Jahresfehlbetrag als solchen nicht ausweisen, ist dieser Einwand vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Genussrechtsbedingungen unerheblich. Diese definieren, ausdrücklich für Emittentin und Genussrechtsinhaber gleichermaßen bindend, in § 2 Nr. 1 8. Spiegelstr. GRB den für die Verlustbeteiligung erforderlichen – und auch gemäß § 231 Abs. 2 Nr. 21, Abs. 3 Nr. 20 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.c.aa.bbb der Gründe, n.v.) – Jahresfehlbetrag als „das negative Geschäftsergebnis des Geschäftsjahres, das in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesen wird“. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die in einem anderen Senatsverfahren (18 U 208/20) vertretene Ansicht der Beklagten, es komme auf einen fiktiv zu bildenden Jahresfehlbetrag an, der im Jahresabschluss selbst schon durch die Verrechnung mit dem Genussrechtskapital auf „0“ zurückgeführt werde, findet in den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gestalteten Genussrechtsbedingungen deshalb keine hinreichende Stütze. Mangels ausdrücklicher Ausweisung eines Jahresfehlbetrages wäre dies für die Anleger auch völlig intransparent und kann auch deswegen bei der gebotenen objektiven Auslegung der Genussrechtsbedingungen nicht angenommen werden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20 -, sub II.1.b.bb [1] [b]). Daran vermag auch die in der Berufungsbegründung abgedruckte IFRS-Bilanz (vgl. Bl. 212 f. eA) nichts zu ändern (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1944 = juris Rn. 57). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch nicht hinreichend dargetan, dass der Wert der von des Klägers gezeichneten Genussrechte sich zum 31. Dezember 2017 auf 0 € reduziert hat, so dass sich daraus auch kein Schluss für den hier maßgeblichen Stichtag (31. Dezember 2018) ziehen lässt und somit der Einwand der Beklagten, für das Jahr 2018 sei ein Jahresüberschuss in Höhe der zuvor erwirtschafteten Verluste nicht aufgezeigt worden, nicht verfängt. Entsprechend verhält es sich für den unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15 -, WM 2016, 1533; und vom Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 -, WM 2014, 1076) vertretenen Standpunkt der Berufung, sie – die Beklagte – habe ihre Rechnungslegungspflicht mit der Vorlage der Bilanz und der GuV 2017 erfüllt. Ohnedies verhalten sich die vorgenannten Entscheidungen zum materiellen deutschen Recht, das vorliegend keine Anwendung findet. (c) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Anspruch nach den Genussrechtsbedingungen wegen des fehlenden Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 noch nicht fällig sei. Da sie sich beharrlich weigert, für das Geschäftsjahr 2018 einen entsprechenden Jahresabschluss zu erstellen, ist sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im österreichischen Recht bekannt ist (vgl. nur östOGH, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 1 Ob 234/97m -, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/), daran gehindert, sich auf das Fehlen des Jahresabschlusses zu berufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.d der Gründe m.w.N., n.v.), so dass vorliegend die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gemäß § 6 Nr. 4 Satz 2, § 4 Nr. 5 Satz 1 GRB drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und somit hier zum 1. April 2019 eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 109 f.). (2) In Anwendung des österreichischen Sachrechts, das bei der rechtlichen Behandlung von Genussrechten der deutschen Rechtslage ähnlich ist (so ausdrücklich östOGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - 7 Ob 267/02v - und vom 24. Januar 2006 - 10 Ob 34/05f -; abrufbar auf https://www.ris.bka.gv.at/Jus/), kann der Kläger hinsichtlich der Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.425,99 € aus § 920 Satz 1, § 1295 Abs. 1 in Verbindung mit § 1323 Satz 1 östABGB als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1941 ff. = juris Rn. 43 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3 der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.I.2.c der Gründe, n.v.). (a) Dabei ist vorliegend in der klägerseits erklärten außerordentlichen Kündigung und dem Rückzahlungsbegehren gegenüber der Beklagten die konkludente Geltendmachung von Schadensersatz zu erblicken (so auch Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 f. = juris Rn. 51; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. März 2021 - 8 U 2149/20 -, BeckRS 2021, 18109 Rn. 32). Für die Annahme eines solchen Anspruchs kann dahin stehen, ob die mit dem Rückzahlungsbegehren einhergehende Erklärung der außerordentlichen Kündigung in dem anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2019 verfristet ist, wie die Beklagte – gestützt auf nicht anwendbares deutsches Sachrecht – (auf Bl. 220e eA) meint, denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt tatbestandlich den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht voraus. Ohnedies würde der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, denn die zugrunde liegende Annahme der Beklagten liegt mit Blick auf den nicht alltäglichen Lebenssachverhalt fern. (b) Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hat ihre vertraglichen Pflichten aus dem Genussrechtsverhältnis in haftungsbegründender Weise schuldhaft verletzt, indem sie dem Kläger im Zusammenhang mit der zum Untergang der Genussrechte führenden Verschmelzung der I. Investments GmbH auf die Beklagte keine der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte gewährt hat. (aa) Der Umstand, dass die ursprünglich bestehenden Genussrechte aufgrund des Verschmelzungsvorganges und dem damit einher gehenden Erlöschen der I. Investments GmbH gemäß § 96 Abs. 2 östGmbHG in Verbindung mit § 225a östAktG untergegangen sind, hindert die Geltendmachung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen dabei nicht. Der Bestand des den (untergegangenen) Genussrechten zugrunde liegenden Schuldverhältnisses bleibt davon unberührt und somit weiter maßgeblich sowohl für die Ausgestaltung der (erloschenen) Genussrechte und der beiderseitigen Vertragspflichten als auch für die rechtliche Beurteilung etwaiger Verletzungen von Vertragspflichten und die damit verbundenen Rechtsfolgen (zutreffend OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 96; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 6 U 3303/20 -, sub 3. der Gründe, n.v.; vgl. auch Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 f. = juris Rn. 51; OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -, juris Rn. 18; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. März 2021 - 8 U 2149/20 -, BeckRS 2021, 18109 Rn. 33). Auch bewirkt der Umstand, dass die I. Investments GmbH auf die Beklagte, eine Limited englischen Rechts, verschmolzen wurde, keine Änderung des anwendbaren Rechts, so dass unverändert österreichisches Recht Anwendung findet. Die Verschmelzung hat gemäß § 3 Abs. 2 östEU-VerschmelzungsG, § 96 östGmbHG, § 225a Abs. 3 östAktG zur Folge, dass die übernehmende Gesellschaft – hier die Beklagte – als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten der bisherigen Gesellschaft und somit an deren Stelle als Vertragspartnerin der bereits begründeten Schuldverhältnisse eintritt, ohne dass es dadurch zu einer Veränderung des auf die Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - Rs. C-483/14 -, IPRax 2016, 589 Rn. 58, 70 f.). (bb) (aaa) Nach österreichischem Recht ist das auf Einräumung von Genussrechten gerichtete Rechtsgeschäft ein Vertrag sui generis , der ein Dauerschuldverhältnis begründet (östOGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - 7 Ob 267/02v -, abrufbar auf https://www.ris.bka.gv.at/Jus/; vgl. auch Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 = juris Rn. 45; Winner, in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 221 Rn. 454, jeweils m.w.N.). Aus diesem erwachsen neben den gegenseitigen Hauptleistungspflichten auch Schutz- und Verhaltenspflichten, die auf die Wahrung der Rechte der anderen Vertragspartei und die Rücksichtnahme auf deren wohlverstandene Interessen gerichtet sind. Dementsprechend trifft die Gesellschaft grundsätzlich die Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genussrechtskapitals zu unterlassen. Verletzt sie diese Verpflichtung, kann dies die vertragliche Haftung auf Schadensersatz zur Folge haben (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, a.a.O. m. Nachw. zum österreichischen und deutschen Recht). (bbb) So liegt der Fall hier. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit der zum Untergang der Genussrechte führenden Verschmelzung auf die Beklagte gegen ihre in § 8 GRB verankerte Verpflichtung zum Bestandsschutz der Genussrechte verstoßen. Nach § 8 Nr. 1 GRB war die Rechtsvorgängerin der Beklagten grundsätzlich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass im Fall ihrer Beteiligung an einem Umwandlungsvorgang oder einer Bestandsübertragung der Bestand der Genussrechte davon nicht berührt würde, wobei im Fall einer solchen Maßnahme für den Fall der Einräumung gleichwertiger Rechte an betroffene Genussrechtsinhaber der Bestandsschutz nach § 8 Nr. 2 GRB als gewahrt anzusehen sein sollte (vgl. auch § 96 Abs. 2 östGmbHG i.V.m. § 226 Abs. 3 östAktG). Daran fehlt es hier. Dabei kann die Frage, ob der Kläger ohne seine Zustimmung überhaupt Inhaber der „B-Shares“ (im Folgenden: B-Anteile) an der Beklagten geworden ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.c.aa [2.1] der Gründe, n.v.; ferner OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -, juris Rn. 21), offen bleiben. Denn entgegen der Annahme der Beklagten sind im Zuge der Verschmelzung den Genussrechtsinhabern jedenfalls keine Rechte gewährt geworden, die der nach § 96 Abs. 2 östGmbHG i.V.m. § 225a östAktG untergegangenen Genussrechtsbeteiligung gleichwertig sind (vgl. statt vieler Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1941 f. = juris Rn. 46 ff.; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. März 2021 - 8 U 2149/20 -, BeckRS 2021, 18109 Rn. 34 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3 lit. b der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.c.aa [2.2] der Gründe, n.v.). (aaaa) Die Beurteilung der Gleichwertigkeit, für die das österreichische Recht kein eigenes Prüfungsverfahren vorsieht (vgl. Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Graz 2018, sub Ziffer 4.3.2.4 [S. 44]), bemisst sich nach wirtschaftlichen Maßstäben. Es müssen mithin den Genussrechtsinhabern keine gleichartigen Rechte, jedoch gleichwertige Rechte eingeräumt werden, denn die Genussrechtsinhaber sollen durch eine Verschmelzung keinen Vermögensnachteil erleiden (vgl. Ledineg a.a.O., Zollner/Hartlieb, ecolex 2015, 122, 123; siehe auch Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 = juris Rn. 47 und Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3 lit. b der Gründe, n.v., jeweils m.w.N. zum österreichischen Recht; ferner OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. März 2021 - 8 U 2149/20 -, BeckRS 2021, 18109 Rn. 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.c.aa [2.2] der Gründe, n.v.). (bbbb) Nach dieser Maßgabe stellen die B-Anteile an der Beklagten keine der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte dar. (aaaaa) Gegenteiliges folgt nicht aus der registergerichtlichen Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach § 14 Abs. 3 öst EU-Verschmelzungsgesetz (vgl. Anlage BK 1 – Bl. 222 f. eA). Die für grenzüberschreitende Verschmelzungen vorgesehene registergerichtliche Prüfung, die rein formeller Natur ist, umfasst nicht die Frage der Gleichwertigkeit der für den Entfall von Genussrechten gewährten Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft (vgl. Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Graz 2018, sub Ziffer 4.3.2.4 [S. 44]; ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.). (bbbbb) Der Annahme einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit steht bereits das auffällige Missverhältnis der Beteiligungswerte vor und nach der Verschmelzung entgegen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 = juris Rn. 48; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. März 2021 - 8 U 2149/20 -, BeckRS 2021, 18109 Rn. 37; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3 lit. b der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.c.aa [2.2.2] der Gründe, n.v.). In der seitens der Beklagten im Februar 2019 erteilten Anlegerinformation wurde der rechnerische Wert der Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 31. Dezember 2018 noch mit 19.305,92 € beziffert, während sich der Anteil des Klägers am Nominalkapital der B-Anteile der Beklagten auf ein Tausendstel (vgl. Ziffer 3. der Anlage C zum Verschmelzungsplan), mithin auf 19,31 € belief (vgl. GA 35). Der Einwand der Beklagten, die Genussrechte seien zum Zeitpunkt der Verschmelzung wertlos (0 €) und somit die B-Anteile ihnen gleichwertig gewesen, verfängt nicht. Soweit die Beklagte für Beurteilung der Gleichwertigkeit maßgeblich auf den 31. Dezember 2017 als Stichtag abstellt, verfängt das deshalb nicht, weil die Verschmelzung zum 31. Dezember 2018 wirksam geworden ist und die Gleichwertigkeit auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung abstellt (vgl. Ledineg, a.a.O., Ziffer 4.3.2.4 [S. 44]). Eine andere Bewertung lässt sich auch nicht auf die anders lautende Regelung in § 4 Abs. 2 des Verschmelzungsplans (vgl. Anlage B 5 – AnlH IV) stützen, denn diese betrifft ausdrücklich nur das Innenverhältnis zwischen übertragender Gesellschaft und übernehmender Gesellschaft, nicht aber das Außenverhältnis zu den Genussrechtsinhabern (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.c.cc [1] der Gründe, n.v.). Im Übrigen hat die Beklagte – wie bereits zur Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -581 (oben unter [1] [b] [bb]) im Einzelnen ausgeführt – auch nicht hinreichend dargetan, dass der Wert der von dem Kläger gezeichneten Genussrechte sich zum 31. Dezember 2017 auf 0 € reduziert hat, so dass sich daraus auch kein Schluss für den hier maßgeblichen Stichtag ziehen lässt und der Einwand der Beklagten, für das Jahr 2018 sei ein Jahresüberschuss in Höhe der zuvor erwirtschafteten Verluste nicht aufgezeigt worden, nicht verfängt. (ccccc) Gegen die Annahme der Gleichwertigkeit spricht ferner die Ausgestaltung des Dividendenrechts, das die Genussrechtsbeteiligung des Klägers nach Maßgabe von § 4 GRB gewährt hatte (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 89 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 = juris Rn. 49). Danach wurde die Dividende im Grundsatz mit einem fixen Mindestanteil als Prozentsatz des eingezahlten Nennbetrages (Mindestbasisdividende) angesetzt, zu dem ein variabler Anteil kommen sollte, der sich nach dem gemittelten Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank und 450 Basispunkten bemessen sollte. Am Ergebnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten orientierte sich die Ausschüttung insofern als sich die Dividende nach § 4 Nr. 4 GRB in den dort festgeschriebenen Verlustszenarien auf Null reduzieren konnte (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 89). Es ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit der Kläger bei positiver Ertragslage der Beklagten über „B-Anteile“ eine gleichwertige Ausschüttung im Sinne einer Mindestbasisdividende erzielen können soll. Soweit § 6 Nr. 2 des Verschmelzungsplans eine verbesserte Position der Inhaber von B-Anteilen darauf stützt, dass diese mit Wirksamwerden der Verschmelzung unmittelbar das Recht auf eine Beteiligung an zukünftigen Dividenden hätten, ist dies ohne Aussagekraft. Denn anders als im Rahmen der Genussrechtsbeteiligung werden bei der Beklagten Ausschüttungen auch bei Vorliegen eines Jahresüberschusses in das Belieben der Beklagten gestellt (vgl. Ziffer 89.2 des Gesellschaftsvertrages in Anlage B des Verschmelzungsplans), so dass der Wert des Dividendenrechts sich nicht bewerten lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 90; ferner Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 = juris Rn. 49; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3.b der Gründe, n.v.). (ddddd) Des Weiteren erweisen sich die B-Anteile gegenüber den Genussrechten an der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch insoweit für Anleger als nachteilig, weil sie diesen – im Gegensatz zu den Genussrechtsbedingungen der Rechtsvorgängerin – keine Möglichkeit der Kündigung nebst Anspruch auf Auszahlung des (geleisteten) Nennbetrages der Beteiligung vermitteln (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 92 f.; ferner Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 = juris Rn. 49; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3.b der Gründe, n.v.). Zwar sieht der Verschmelzungsplan (in Anlage C unter Nr. 3.1 [in der deutschen Fassung fälschlich 2.1]) vor, dass die B-Anteile „auf Verlangen des Beteiligungsinhabers kündbar bzw. rückkaufbar“ sein sollen, was (wohl) eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Rückkaufvertrages beinhaltet und im Ergebnis eine – allerdings nicht einseitige – Beendigungsmöglichkeit beinhaltet. Wirtschaftlich bleibt diese von der Zustimmung der Beklagten abhängige Beendigungsmöglichkeit in ihren Rechtsfolgen allerdings deutlich hinter den Genussrechtsbedingungen zurück, weil sie nur einen Rückkaufpreis in Höhe des Nominalwerts der B-Anteile (0,001 € pro Anteil) vorsieht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 6 U 3303/20 -, sub 5. der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 93). Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Art. 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 (ABl. EG Nr. L 295 S. 36 vom 20. Oktober 1978) anmerkt, wegen des vorgesehenen Rückkaufsanspruchs der Beteiligungsinhaber und der Existenz einer Garantin für die Erfüllung der Kaufpreisforderung wäre die Gewährung gleichwertiger Rechte entbehrlich gewesen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen erfasst die vorgenannte Richtlinie nur die – hier nicht in Rede stehende – Konstellation der Verschmelzung von Aktiengesellschaften (zutreffend OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub II.1c.aa [3] der Gründe, n.v.). Zum anderen ändert der Einwand nichts daran, dass vorliegend der Verschmelzungsplan die Gewährung gleichwertiger Rechte nun einmal vorsieht (vgl. auch § 96 Abs. 2 östGmbHG i.V.m. § 226 Abs. 3 östAktG). (eeeee) Schließlich kommt hinzu, dass – nach dem rechtlichen Standpunkt der Beklagten – durch die Verschmelzung an die Stelle der Genussrechtsbeteiligung der Anleger an der in der Republik Österreich ansässigen, rechenschaftspflichtigen und nach Maßgabe unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung (EuGVVO) auch vor deutschen Gerichten verklagbaren I. Investments in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts eine Beteiligung an der Beklagten, eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz im – unionsrechtlich betrachtet – außereuropäischen Ausland getreten sein soll, wodurch zudem der Verbrauchergerichtsstand verloren gegangen sein sollte. Zusätzlich zu den bereits im vorliegenden Rechtsstreit zu beantwortenden Fragen träten weitere Probleme der Rechtsanwendung und -durchsetzung hinzu (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1942 = juris Rn. 49; OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 4 U 84/20 -, sub B.II.3.b.dd.[1 c bb bbb cccc]). Unter diesen Umständen hat die Verschmelzung, die unmittelbar vor dem bevorstehenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgte, eine signifikanten Entwertung der Rechtsposition der Anleger bewirkt, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gegen die Gleichwertigkeit der B-Anteile spricht. (cc) Vor diesem Hintergrund ist es der Beklagten nicht möglich, dem Kläger auf andere Weise den (untergegangenen) Genussrechten gleichwertige Rechte zu verschaffen; vergleichbare Beteiligungsrechte wie Genussrechte/-scheine sind dem auf die Beklagte anwendbaren englischen Recht fremd (vgl. § 6 Nr. 2 des Verschmelzungsplans i.V.m. Anlage C Nr. 3 Satz 1). (dd) Das Verschulden der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten wird gemäß § 1298 östABGB vermutet (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1943 = juris Rn. 50). (c) Als Folge der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zum Bestandsschutz der Genussrechte durch ihre Rechtsvorgängerin hat die Beklagte gemäß § 920 Satz 1, § 1295 Abs. 1 in Verbindung mit § 1323 Satz 1 östABGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, der vorliegend auf Geldersatz gerichtet ist. (aa) Der von der Beklagten (auf GA 246) erhobene Einwand, der Kläger habe eine auf Einräumung gleichwertiger Rechte gerichtete Leistungsklage erheben müssen, verfängt nicht, weil es der Beklagten aus den vorstehend ausgeführten Gründen nicht möglich ist, dem Kläger gleichwertige Rechte zu verschaffen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.c.aa [5] der Gründe, n.v.). Damit fehlt entgegen der Annahme der Beklagten der auf eine Verletzung der Genussrechtsvereinbarung gestützten Schadensersatzklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.c.bb [2] der Gründe, n.v.). (bb) Da vorliegend eine Naturalrestitution weder möglich noch tunlich ist, besteht ein Anspruch auf den Schätzwert des Schadens (vgl. § 1323 Satz 1 östABGB), mithin auf Ersatz des Wertes, den die Genussrechte ohne die zu ihrem Untergang führende Verschmelzung gehabt hätten. (aaa) Bei dessen Bemessung ist – da die B-Anteile der Beklagten aus den bereits ausgeführten Gründen keine gleichwertigen Rechte darstellen – der Anleger so zu stellen, als hätte er die Genussrechtsbeteiligung aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten wirksam außerordentlich gekündigt. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht vorliegend auf den 31. Dezember 2018 abzustellen, weil der Schaden mit der an diesem Tag wirksam gewordenen Verschmelzung und dem damit einher gehenden Verlust der Genussrechte ohne Einräumung ihnen gleichwertiger Rechte entstanden ist, so dass der solchermaßen geschädigte Anleger bezogen auf diesen Zeitpunkt einen Ausgleich verlangen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.c.cc [1] der Gründe m.w.N., n.v.; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2022 - 4 U 94/20 -, sub Teil 2 B.II.1.b. der Gründe, n.v.). Der von der Beklagten mitunter als Stichtag angeführte 31. Dezember 2017 ist, wie bereits ausgeführt, im Außenverhältnis zu den Anlegern ohne Bedeutung. (bbb) Da die zum 31. Dezember 2018 wirksam gewordene Verschmelzung für die Genussrechte dieselbe Wirkung zeitigt wie eine Kündigung, bestimmt sich der Wert der Genussrechte in entsprechender Anwendung des § 6 Nr. 4 GRB; danach kann im Fall der wirksamen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung der Genussrechtsinhaber die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 GRB (Rückzahlungsbetrag) verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.d der Gründe m.w.N., n.v..; OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Mai 2021 - 4 U 34/20 -, juris Rn. 30; OLG Naumburg, Urteil vom 10. November 2021 - 5 U 85/21 -, sub II. der Gründe [auf S. 8 des Urteilsumdrucks], n.v.; im Ansatz ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 6 U 3303/20 -, sub 5. der Gründe, n.v.). (aaaa) Vorliegend beläuft sich der (geleistete) Nennbetrag auf 17.425,99 €, dies ergibt sich aus der durch den Kläger vorgelegten Anlegerinformation (GA 35) und entspricht dem tatsächlich geleisteten Nennbetrag, wie der Kläger auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2022 unter Bezugnahme auf eben diese Anlegerinformation (auf Bl. 663 eA) selbst unwidersprochen hervorgehoben hat, weshalb er einen darüber hinaus gehenden Anspruch nicht hat. Dieser Betrag ist auch nicht durch einen Verlustanteil gemindert. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte für den von ihr zur Begründung des Anspruchsausschlusses eingewandten Verlustanteil die Darlegungs- und Beweislast trägt. Denn selbst wenn man im Sinne der Berufung unterstellt, dass auch dieser Gesichtspunkt als zur Anspruchshöhe gehörig grundsätzlich durch den kündigenden Genussrechtsinhaber darzulegen und zu beweisen ist, verhilft dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die Beklagte trägt als (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie – wie bereits ausgeführt – nicht nachgekommen ist mit der Folge, dass die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, dass ein zur Minderung des geltend gemachten Nennbetrages führender Verlustanteil nicht gegeben sei, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (siehe oben unter [1] [b] [aa]). (bbbb) Der Anteil am Nominalkapital, der nach Darstellung der Beklagten auf die treuhänderisch für den Kläger gehaltenen B-Anteile entfällt und mit 19,31 € beziffert wird, ist nicht im Wege der Vorteilsausgleichung von dem vorstehend bezifferten Schadensbetrag in Abzug zu bringen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3.a der Gründe, n.v.; im Ergebnis auch Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1944 = juris Rn. 58 f.). Es ist schon weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich „Inhaber“ der B-Anteile geworden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O.). Nach den Vorgaben des Verschmelzungsplans liegt dies fern. Denn danach werden die B-Anteile von der I. Holdings Ltd. treuhänderisch für die Beteiligungsinhaber gehalten, während die Beklagte die Beteiligungsinhaber „zur Abwicklung der Gewährung kontaktieren wird“ und B-Anteile auf Beteiligungsinhaber übertragen werden, „die sich bei der aufnehmenden Gesellschaft [der Beklagten] melden ...“ (vgl. § 6 Nr. 4 des Verschmelzungsplans). Dergleichen ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Informationsschreiben aus Februar 2019 Anlass zum Ausspruch der fristlosen Kündigung dieser Beteiligung gegeben, was im Übrigen selbst bei Annahme einer erfolgten Gewährung der B-Anteile als unmissverständliche Geltendmachung des gegenüber die Beklagten bestehenden Rückkaufanspruchs zum Preis von 0,001 €/Anteil auszulegen wäre (vgl. Hanseatisches OLG Bremen a.a.O.). (d) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Anspruch nach den Genussrechtsbedingungen wegen des fehlenden Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 noch nicht fällig sei. Da sie sich bekanntermaßen beharrlich weigert, für ihre Rechtsvorgängerin einen entsprechenden Jahresabschluss zu erstellen, ist sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im österreichischen Recht bekannt ist (östOGH, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 1 Ob 234/97m -, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/), daran gehindert, sich auf das Fehlen des Jahresabschlusses zu berufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.d der Gründe m.w.N., n.v.). (3) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Entscheidung des Landgerichts auch als rechtsfehlerfrei, soweit es auf die Hauptforderung Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. jedenfalls ab dem 3. Mai 2019 zugesprochen hat. Der auf die Hauptforderung bezogene Anspruch auf Zinsen, der sich nach der lex causae , mithin hier nach dem materiellen Recht der Republik Österreich, bemisst, ergibt sich aus § 1333 Abs. 1, §§ 1334, 1000 Abs. 1 östABGB; danach beläuft sich die Zinshöhe auf vier Prozent p.a.; dem war (bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Klageantrags) bei der Tenorierung der Zinshöhe Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. November 2021 - 24 U 222/20 -, Urteilsumdruck-S. 2, n.v.). b) Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. aa) Ohne Erfolg bleibt sie jedoch, soweit die Berufung sich gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu 1. wendet und sie die Zahlung eines über die zugesprochenen 26.400 € hinausgehenden Betrages (2.272,78 €) weiter verfolgt, denn hierfür ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Gemäß § 6 Nr. 4 GRB, auf den die Klage gestützt ist und der auch hinsichtlich der Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 entsprechend Anwendung findet (siehe oben unter [2] [c] [bb] [bbb]), kann im – hier gegebenen – Fall einer wirksamen ordentlichen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung der Genussrechtsinhaber die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 GRB (Rückzahlungsbetrag) verlangen; danach ist wie das Landgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat – ein Anspruch auf Zahlung eines darüber hinaus gehenden „rechnerischen Wertes“ nicht gegeben. Denn Nennbetrag im Sinne der Genussrechtsbedingungen ist der in den Genussrechts-Zertifikaten genannte Nennwert im Sinn des Anlagebetrags (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 52/20 -, sub B.II.1.d der Gründe m.w.N., n.v.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Mai 2021 - 4 U 34/20 -, juris Rn. 30; OLG Naumburg, Urteil vom 10. November 2021 - 5 U 85/21 -, sub II. der Gründe [auf S. 8 des Urteilsumdrucks], n.v.; im Ansatz ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 6 U 3303/20 -, sub 5. der Gründe, n.v.). bb) Demgegenüber hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die umfassende Abweisung des auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrags wendet, denn der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 976,28 € verlangen. Der mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, ergibt sich aus § 1333 Abs. 2 östABGB (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1944 = juris Rn. 64; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub B.II.3.c der Gründe, n.v.). Danach kann der Gläubiger unter anderem den Ersatz vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, „insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Beitreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“ Dies ist der Fall, handelt es sich hierbei doch um einen durch die vorsätzliche Vertragsverletzung der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten verursachten Schaden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den gegebenen grenzüberschreitenden Bezug war die Beauftragung eines Rechtsanwalts, die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers unter Ziffer II. des Schriftsatzes vom 28. Januar 2022 am 26. Februar 2019 zunächst nur für die außergerichtliche Klärung erfolgt war, für den Versuch der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung erforderlich (so auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.3 der Gründe, n.v.). Darüber hinaus lässt die Komplexität der Sach- und Rechtslage die von der Klägerin – ausgehend von einer 1,9 fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG – berechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als angemessen erscheinen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1944 = juris Rn. 64). Allerdings können außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren lediglich in Bezug auf die Genussrechtsbeteiligung mit der Endziffer -582 (ersatzfähiger Nennbetrag: 17.425,99 €) und somit aus einem Gegenstandswert von bis zu 19.000 € verlangt werden, so dass sich nach Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a RVG die ersatzfähige Gebührenforderung hier auf 976,28 € beläuft. Eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Bezug auf die weitere Genussrechtsbeteiligung (Endziffer -581) scheidet aus, weil die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten bereits unter dem 26. Februar 2019 und somit vor Fälligkeit des sich aus der ordentlichen Kündigung dieser Beteiligung ergebenden Rückzahlungsanspruchs erfolgt ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.