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Urteil

2 U 263/18

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0502.2U263.18.00
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Leitsätze
1. Äußert sich ein Unternehmer gegenüber dem Kunden eines Mitbewerbers über angebliche Verstöße von dessen Produkten gegen geltende Brandschutzbestimmungen, so handelt es sich um Meinungsäußerungen, wenn sich die Aussagen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als rechtliche Schlussfolgerungen und Bewertungen darstellen.(Rn.40) 2. Die Beurteilung der Frage, ob die jeweilige Aussage den Mitbewerber i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Mitbewerber durch die Gestaltung der Zulassungsunterlagen für seine Produkte selbst einen Anlass für die Annahme gesetzt hat, diese genügten nicht den Brandschutzanforderungen, der Wettbewerber mithin für seine Meinungsäußerung eine tatsächliche, aus der Sphäre des Mitbewerbers stammende Grundlage hatte.(Rn.59) 3. Auch wenn hinsichtlich der Aussage über den Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen ein Aufklärungsinteresse besteht, muss sich diese nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen halten. Geht sie über diese Grenzen hinaus, ist sie herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Wettbewerber den Kunden des Mitbewerbers über die angeblich fehlende Einhaltung des Brandschutzes in überzeichnender Weise in Kenntnis setzt.(Rn.61)
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.11.2018 – 4 O 465/18 – in Ziff. 1 der Entscheidungsformel unter den Buchstaben a, d, e und f aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 1/3 und die Verfügungsbeklagte 2/3. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 100.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Äußert sich ein Unternehmer gegenüber dem Kunden eines Mitbewerbers über angebliche Verstöße von dessen Produkten gegen geltende Brandschutzbestimmungen, so handelt es sich um Meinungsäußerungen, wenn sich die Aussagen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als rechtliche Schlussfolgerungen und Bewertungen darstellen.(Rn.40) 2. Die Beurteilung der Frage, ob die jeweilige Aussage den Mitbewerber i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Mitbewerber durch die Gestaltung der Zulassungsunterlagen für seine Produkte selbst einen Anlass für die Annahme gesetzt hat, diese genügten nicht den Brandschutzanforderungen, der Wettbewerber mithin für seine Meinungsäußerung eine tatsächliche, aus der Sphäre des Mitbewerbers stammende Grundlage hatte.(Rn.59) 3. Auch wenn hinsichtlich der Aussage über den Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen ein Aufklärungsinteresse besteht, muss sich diese nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen halten. Geht sie über diese Grenzen hinaus, ist sie herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Wettbewerber den Kunden des Mitbewerbers über die angeblich fehlende Einhaltung des Brandschutzes in überzeichnender Weise in Kenntnis setzt.(Rn.61) I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.11.2018 – 4 O 465/18 – in Ziff. 1 der Entscheidungsformel unter den Buchstaben a, d, e und f aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 1/3 und die Verfügungsbeklagte 2/3. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 100.000,00 Euro A Die Verfügungsklägerin verlangt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung bestimmter Äußerungen gegenüber ihren Kunden. I. Die Verfügungsklägerin (i.F. Klägerin) ist Tochter der A-AG und entstand im August 2018 aus einer Geschäftsbereichsausgliederung. Sie produziert Straßenbahnen. Die Verfügungsbeklagte (i.F. Beklagte) ist Herstellerin von flexiblen Metall-/Gummikomponenten (sog. M1-Drehgestellkomponenten), die in Straßenbahnen eingesetzt werden. Diese Bauteile erreichen mit der Brandschutzklasse R 9 eine bessere Brandschutzklasse als herkömmliche Komponenten. Im April 2018 wurden von der Muttergesellschaft der Klägerin produzierte Straßenbahnen des Typs X durch die S-GmbH in Betrieb genommen. Bei der Herstellung wurden keine Produkte der Beklagten verwendet. Rechtsanwalt R sah im Auftrag der Beklagten die Zulassungsakten des zuständigen Regierungspräsidiums S ein. Auf Grundlage dieser Akteneinsicht erstellte er einen Bericht zur – von ihm verneinten – Frage, ob die Brandschutzbestimmungen bei dem Straßenbahntyp eingehalten seien. Eine zentrale Rolle nimmt in diesem Bericht das Dokument „Anforderungs-Spezifikation Brandschutz“, erstellt von der Mutter der Klägerin, ein. Mit Schreiben der Anwaltskanzlei H vom 17.09.2018 wandte sich die Beklagte an die Geschäftsführer der S-GmbH (Anlage ASt 6). Darin heißt es (Hervorhebungen im Original): „wir vertreten die [Beklagte], ein Zulieferunternehmen für Schienenfahrzeuge, das sich auf innovative Brandschutzlösungen spezialisiert hat und das in der Lage ist, vorschriftsgemäß (EN 45545-konforme) brandgeschützte Drehgestellkomponenten zu liefern. Wir machen Sie im Namen unserer Mandantin darauf aufmerksam, dass die von den Verkehrsbetrieben der Stadtwerke Y jüngst in Betrieb genommenen, neuen Straßenbahnen X der A-AG nachweisbar nicht über den eisenbahnrechtlich vorgeschriebenen Brandschutz verfügen. Eine Zulassung zum öffentlichen Betrieb hätte daher nicht erfolgen dürfen. Von den bereits in Betrieb genommenen Straßenbahnen geht daher eine erhebliche Gefahr für die Verkehrsteilnehmer aus, insbesondere für Ihre Fahrgäste. Zur Begründung verweisen wir auf den anliegenden und selbsterklärenden Bericht des Rechtsanwalts R vom 17.09.2018 zu der Frage, ob das im April 2018 behördlich zugelassene Schienenfahrzeug X vorschriftsmäßig brandgeschützt ist (V180917). Namens und in Vollmacht unserer Mandantin regen wir zum Schutz Ihrer Fahrgäste und Ihres Personals an, die im Bericht von RA R näher bezeichneten rechtlichen Konsequenzen aus dieser Information zu ziehen und unverzüglich die „brandgefährlichen“ Garnituren des Typs X von der Schiene zu nehmen und die unmittelbar zur Auslieferung anstehenden Fahrzeuge dieses Typs nicht in Betrieb zu nehmen. Unsere Mandantin bietet gerne Hilfestellung bei der Nachrüstung dieser Fahrzeuge an. Wir sehen Ihrer Rückmeldung bis zum 21.9.2018 entgegen.“ In dem Bericht des Rechtsanwalts R sind u.a. folgende Aussagen enthalten: „Das von der TAB Regierungspräsidium S zugelassene Fahrzeug X verstößt gegen zwingende gesetzliche Brandschutzanforderungen, da in den Drehgestellen keine EN-45545-konforme M 1-Komponenten verbaut sind. Die von der TAB Regierungspräsidium S für das Fahrzeug X erteilte Inbetriebnahmegenehmigung muss gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG umgehend zurückgenommen werden, weil das Fahrzeug der gemäß §§ 62, 60, 2, 33 BOStrab rechtsverbindlichen DIN EN 45545-2 nicht entspricht und damit nicht sicher ist." (Seite 3) „Die Brandschutzziele werden aufgrund der Verstöße gegen die Werkstoffanforderungen nach Tabelle 5 R9 und gegen die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß Abschnitt 4.7 DIN EN 45545-2 nicht eingehalten.“ (Seite 11) „Ein Notified Body und auch ein externer Gutachter wurden bei der Zulassung nicht beigezogen, obgleich die Einbindung eines externen Gutachters aufgrund der Anwendung von Abschnitt 4.7 EN 45545-2 zwingend war." (Seiten 11/12) „Es kann für die zulassungsrechtliche Bewertung dahinstehen, ob die A-Klausel, wonach etwaige Risiken beim Lieferanten oder beim Konstruktionsverantwortlichen (KV) verbleiben, irgendwelche Rechtswirkungen entfaltet. Die Aufnahme dieser Risiko- bzw. Haftungsklausel in die Darstellung der Anforderungs-Spezifikation Brandschutz im Zusammenhang mit der Anwendung des Ausnahmetatbestands verdeutlicht, dass A das produkthaftungs- und schadensersatzrechtliche Risiko übertragen will und wissentlich gegen die Brandschutzanforderungen verstößt." (Seite 12) Neben dem besagten Bericht war dem Schreiben auch ein mit dem Foto eines brennenden Schienenfahrzeugs illustrierter Zeitungsartikel beigefügt. Unter der Überschrift „Das gefährliche Spiel mit dem Brandschutz“ wird berichtet, dass die Beklagte (als einzige) in der Lage sei, Teile zu liefern, die den Brandschutznormen entsprächen, größere Hersteller sich jedoch für eine Änderung der technischen Norm eingesetzt hätten, um weiterhin günstigere Komponenten einsetzen zu können. Am 24.09.2018 widerrief das zuständige Regierungspräsidium die Inbetriebnahmegenehmigung und untersagte den Einsatz des Fahrzeugs wegen zwischenzeitlich aufgrund des Schreibens aufgetretener Zweifel an der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Anforderungen. Daraufhin gab die S-GmbH ein Brandschutzgutachten bei T in Auftrag. Dieser führte aus (Anlage ASt 9), dass seit dem Jahr 2000 fünf bis sechs Brandschäden pro Jahr analysiert worden seien und davon in keinem Fall Gummimetallelemente thermisch beeinflusst gewesen seien; auch nicht bei dem Brand, der fotografisch in dem mit dem Schreiben versandten Zeitungsartikel dargestellt sei. Die hier verbauten Gummimetall-Komponenten bedürften aufgrund der Gruppierungsregel in Kapitel 4.2 Buchstabe n der DIN 45545-2 keiner werkstofftechnischen Nachweisführung. Auf der Grundlage dieses Gutachtens erteilte das Regierungspräsidium der S-GmbH am 09.10.2018 erneut die Genehmigung zur Wiederinbetriebnahme der Straßenbahn. II. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen und darin der Beklagten untersagt, einzelne (im Nachfolgenden noch näher auszuführende) Aussagen, wie in dem Anschreiben sowie in dem Bericht des Rechtsanwalts R geschehen, zu unterlassen, soweit die Beklagte die Äußerungen nicht als Beteiligte in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren oder zur Anregung eines solchen Verfahrens vor einer Aufsichts- oder Genehmigungsbehörde oder in einem gerichtlichen Verfahren tätigt. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. B Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Zwar fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 W 63/18). Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Daher können Eingaben bei Aufsichtsbehörden nicht mit einer Unterlassungsklage unterbunden werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – I ZR 177/95, juris Rn. 52 – Bilanzanalyse Pro 7). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind allerdings weder die S-GmbH noch deren Betriebsleiter als Aufsichtsbehörden in diesem Sinne anzusehen. Zwar trifft es zu, dass der Unternehmer nach § 7 Absatz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) dafür zu sorgen hat, dass die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung erfüllt werden, und der Betriebsleiter für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs insgesamt verantwortlich ist (§ 8 Absatz 1 BOStrab). Auch wenn es sich dabei um öffentlich-rechtliche Pflichten handelt, werden die Normadressaten hierdurch jedoch nicht zu Behörden oder Beliehenen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wären. Die hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung der Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung einschließlich der Einhaltung der technischen Vorschriften richten sich vielmehr nach dem Personenbeförderungsgesetz, auf dessen Grundlage die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen erlassen wurde. Dabei wird die technische Aufsicht über Straßenbahnen vom Regierungspräsidium S als der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgeübt (§ 54 Absatz 1 Satz 3 PBefG). Die Technische Aufsichtsbehörde kann nach § 5 Absatz 5 BOStrab erforderliche Ordnungsmaßnahmen treffen. Bei der Ausübung der Aufsicht kann sie sich zwar anderer sachkundiger Personen, wie auch des Betriebsleiters, bedienen (§ 5 Absatz 2 BOStrab). Hierdurch werden diese Personen jedoch nicht zu Hoheitsträgern. Mithin hatte die S-GmbH als Empfängerin des Schreibens keine behördlichen Befugnisse. 2. Der Antrag ist auch nicht zu unbestimmt gefasst. Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 – I ZR 35/89, juris Rn. 18 – Unbestimmter Unterlassungsantrag). Durch die in der ersten Instanz vorgenommene Änderung des Antrags hat die Klägerin allerdings auf die konkrete Verletzungshandlung (Anlage ASt 6) Bezug genommen. Aufgrund dessen ist der Antrag ausreichend bestimmt. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist in der Regel dann unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Juli 2018 – 2 U 167/17, juris Rn. 11). Zudem hat die Klägerin klargestellt, dass sich das Unterlassungsgebot nicht auf Äußerungen bezieht, die die Beklagte in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren oder zur Anregung eines solchen Verfahrens vor einer Aufsichts- oder Genehmigungsbehörde oder aber in einem gerichtlichen Verfahren tätigt. 3. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Gemäß §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. In Wettbewerbssachen besteht zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen nach § 12 Absatz 2 UWG eine dahingehende Vermutung, die vom Unterlassungsschuldner widerlegt werden kann. Dabei kann die zugunsten des Antragstellers bestehende Vermutung der Dringlichkeit durch dessen eigenes Verhalten widerlegt werden. Sie entfällt insbesondere dann, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (BGH, Beschluss vom 01. Juli 1999 - I ZB 7/99, juris Rn. 10/11). Nach der Rechtsprechung des Senates ist eine Zeitspanne von unter einem Monat - abgesehen von Fällen der besonderen Dringlichkeit, wie sie beispielsweise bei Messe- oder Marktsachen häufig gegeben sein wird - regelmäßig unschädlich, wohingegen ein Zuwarten von über acht Wochen regelmäßig die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Jedoch sind die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 2 U 162/16, juris Rn. 49; Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 W 37/17, juris Rn. 27; Urteil vom 05. Juli 2018 – 2 U 167/17, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist die Vermutung der Dringlichkeit nicht widerlegt. Die Klägerin hat von dem Anschreiben am 18.09.2018 Kenntnis erlangt und den Verfügungsantrag am 18.10.2018 beim Landgericht vorab per Fax anhängig gemacht. Dass die angekündigten Anlagen erst einen Tag später nachgereicht wurden, schadet nicht. Entscheidend ist, dass der Wille, den Unterlassungsanspruch zu verfolgen, innerhalb der Monatsfrist umgesetzt wird und das Nachreichen der Anlagen das gerichtliche Verfahren nicht verschleppt. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich der mit der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils unter Ziffer 1 Buchstaben b), c), g) und h) und nicht hingegen hinsichtlich der unter Ziffer 1 Buchstaben a), d), e) und f) wiedergegebenen Aussagen zu. 1. Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG) und als solche aktivlegitimiert. Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, juris Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13, juris Rn. 19 – Hotelbewertungsportal). Dies ist gegeben, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13, juris Rn. 32 – nickelfrei). Die Beklagte beeinträchtigt mittels ihres Schreibens durch die Förderung ihres eigenen Wettbewerbs den Wettbewerb der Klägerin. Sie fördert ihren eigenen Wettbewerb mit der am Schluss ihres Schreibens enthaltenen konkludenten Aussage, der Einbau ihrer Produkte in die Straßenbahn sei zur Einhaltung des Brandschutzes sinnvoll („Unsere Mandantin bietet gerne Hilfestellung bei der Nachrüstung der Fahrzeuge an“). Zugleich wird der Wettbewerb der Klägerin gestört, weil deren Produkte als nicht den Anforderungen des Brandschutzes genügend beschrieben werden. 2. Die Klägerin ist auch zur Verfolgung von wettbewerblichen Ansprüchen befugt, die in der Person ihrer Rechtsvorgängerin entstanden sind. Mit der Gesamtrechtsnachfolge gehen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche über, wenn auch in der Person der Klägerin noch die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorliegen (BGH, Urteil vom 25. März 1999 – I ZR 77/97, juris Rn. 15/16 – Generika-Werbung). Dies ist hier der Fall, da die A-AG an die Klägerin im Zuge der Geschäftsbereichsausgliederung alle dem Mobilitätsgebiet zugeordneten materiellen und immateriellen Vermögenswerte übertragen hat, wovon auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche umfasst sind. Zudem produziert die Klägerin nun die von den Äußerungen betroffenen Waren und bietet sie als Nachfolgerin der Konzernmutter auf dem Markt an. 3. Die beanstandeten Aussagen in dem Schreiben nebst beigefügtem Bericht des Rechtsanwalts R (Anlage ASt 6) stellen geschäftliche Handlungen dar. Eine solche ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Die Beklagte versucht, mit den Aussagen den Absatz ihrer eigenen Produkte zu fördern, indem sie zunächst behauptet, dass die von der Klägerin gelieferten Straßenbahnen nicht über den erforderlichen Brandschutz verfügten und von ihnen eine erhebliche Gefahr für die Verkehrsteilnehmer ausgehe, verbunden mit der Aufforderung, den Betrieb der Fahrzeuge einzustellen, und sodann ihr Schreiben mit der Bemerkung abschließt, dass sie „gerne Hilfestellung bei der Nachrüstung dieser Fahrzeuge“ anbiete. 4. Die angegriffenen Äußerungen aus dem Bericht des Rechtsanwalts R (Entscheidungsformel 1 Buchstaben d) bis h) sind der Beklagten zuzurechnen, da sie sich diese zu eigen gemacht hat. Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Auch bei gebotener Zurückhaltung in der Bewertung einer Identifikation mit der Äußerung eines Anderen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, juris Rn. 19), liegt eine solche im vorliegenden Fall darin, dass die Beklagte in dem Anwaltsschreiben ASt 6 „zur Begründung“ auf den Bericht des R verwiesen und diesen Bericht mit übersandt hat. 5. Die Unlauterkeit der beanstandeten Aussagen ergibt sich jedoch nicht aus § 4 Nr. 2 UWG. Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Diese Bestimmung ist nur auf (unwahre oder nicht erweislich wahre) Tatsachenbehauptungen anwendbar. a) Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern durchweg um Meinungsäußerungen. Bei der Auslegung des § 4 Nr. 2 UWG ist die Ausstrahlung des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 GG zu beachten (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, § 4 UWG Rn. 2.10). aa) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind demgegenüber durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14 – Im Immobiliensumpf, juris Rn. 23). Bei Werturteilen handelt es sich stets um Meinungsäußerungen. Sie sind daher ohne weiteres von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG geschützt, und zwar unabhängig von ihrem Inhalt und ihren Gründen. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14, juris Rn. 23 – Im Immobiliensumpf; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 – I ZR 247/85, juris Rn. 17 – Mit Verlogenheit zum Geld). Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptungen und Bewertungen darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46; BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14, juris Rn. 23 – Im Immobiliensumpf). bb) Um Meinungsäußerungen handelt es sich nach diesen Maßstäben zunächst bei den Aussagen, die in Ziffer 1 Buchstaben a), d), e) und f) der Entscheidungsformel des Landgerichts wiedergegeben sind und wie folgt lauten: „Wir machen Sie im Namen unserer Mandantin darauf aufmerksam, dass die von den Verkehrsbetrieben der Stadtwerke Y jüngst in Betrieb genommenen, neuen Straßenbahnen X der A-AG nachweisbar nicht über den eisenbahnrechtlich vorgeschriebenen Brandschutz verfügen." (Entscheidungsformel 1 a) „Das von der TAB Regierungspräsidium S zugelassene Fahrzeug X verstößt gegen zwingende gesetzliche Brandschutzanforderungen, da in den Drehgestellen keine EN-45545-konforme M 1-Komponenten verbaut sind. Die von der TAB Regierungspräsidium S für das Fahrzeug X erteilte Inbetriebnahmegenehmigung muss gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG umgehend zurückgenommen werden, weil das Fahrzeug der gemäß §§ 62, 60, 2, 33 BOStrab rechtsverbindlichen DIN EN 45545-2 nicht entspricht und damit nicht sicher ist." (Entscheidungsformel 1 d) „Die Brandschutzziele werden aufgrund der Verstöße gegen die Werkstoffanforderungen nach Tabelle 5 R9 und gegen die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß Abschnitt 4.7 DIN EN 45545-2 nicht eingehalten.“ (Entscheidungsformel 1 e) „die Einbindung eines externen Gutachters war aufgrund der Anwendung von Abschnitt 4.7 EN 45545-2 zwingend" (Entscheidungsformel 1 f) Es handelt sich hierbei um rechtliche Schlussfolgerungen und Bewertungen – und damit um Meinungsäußerungen –, die die Beklagte auf der Grundlage einer Akteneinsicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen hat. Dass es sich um rechtliche Bewertungen handelt, wird nicht nur dadurch belegt, dass die Beklagte sich in ihrer Äußerung auf die Stellungnahme eines Rechtsanwalts (und nicht etwa eines technischen Sachverständigen) bezieht, sondern insbesondere auch durch den Gang des Prozesses. Der Streit der Parteien dreht sich nicht darum, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer technischen Norm vorliegen. Im Wesentlichen streiten die Parteien darum, ob eine Ausnahmebestimmung eingreift oder ob gar mit § 33 Absatz 3 Satz 1 BOStrab eine andere Norm anwendbar ist, die allgemein auf den Stand der Technik beim Brandschutz abstellt. Damit beruhen die Äußerungen der Beklagten auf einer Rechtsauffassung, die als solche von der Meinungsfreiheit geschützt ist (BGH, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, juris Rn. 24). Über die Einordnung als rechtliche Wertung führt auch nicht hinweg, dass in der ersten Aussage (Entscheidungsformel 1a) das Wort „nachweisbar“ verwendet wurde. Damit kommt lediglich zum Ausdruck, dass sich die Beklagte auf eine Tatsachengrundlage stützt. In der Gesamtheit handelt es sich auch bei dieser Aussage um eine Stellungnahme, die von Elementen der Meinung und des Dafürhaltens geprägt ist. cc) Auch bei den weiteren Aussagen – Ziffer 1 Buchstaben b), c), g) und h) der landgerichtlichen Entscheidungsformel – handelt es sich um Meinungsäußerungen. Sie lauten wie folgt: „Von den bereits in Betrieb genommenen Straßenbahnen geht daher eine erhebliche Gefahr für die Verkehrsteilnehmer aus, insbesondere für Ihre Fahrgäste.“ (Entscheidungsformel 1 b) „'brandgefährlichen' Garnituren des Typs X“ (Entscheidungsformel 1 c) „Die Aufnahme dieser Risiko- bzw. Haftungsklausel in die Darstellung der Anforderungs-Spezifikation Brandschutz im Zusammenhang mit der Anwendung des Ausnahmetatbestands verdeutlicht, dass A das produkthaftungs- und schadensersatzrechtliche Risiko übertragen will und wissentlich gegen die Brandschutzanforderungen verstößt." (Entscheidungsformel 1 g) „Wir regen an, unverzüglich die 'brandgefährlichen' Garnituren des Typs X von der Schiene zu nehmen und die unmittelbar zur Auslieferung anstehenden Fahrzeuges dieses Typs nicht in Betrieb zu nehmen.“ (Entscheidungsformel 1 h) Diese Aussagen beruhen ebenfalls auf der rechtlichen Einschätzung, dass gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßen werde. Auch die Äußerungen, dass hieraus eine „erhebliche Gefahr“ entstünde oder es sich um „brandgefährliche Garnituren“ handele, sind durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Bei einer „Anregung“ kommt dies zudem schon im Wortlaut zum Ausdruck. 6. Die eben dargestellten Aussagen gemäß Ziffer 1 Buchstaben a), d), e) und f) der landgerichtlichen Entscheidungsformel verstoßen nicht gegen § 3 Absatz 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG, so dass insoweit kein Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Wiederholungsgefahr besteht. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. a) Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. „Herabsetzung“ in diesem Sinne ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. „Verunglimpfung“ ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14 – Im Immobiliensumpf, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 01. März 2018 – I ZR 264/16 – Verkürzter Versorgungsweg II, juris Rn. 15). b) Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14 – Im Immobiliensumpf, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 01. März 2018 – I ZR 264/16 – Verkürzter Versorgungsweg II, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 07. März 2019 – I ZR 254/16, juris Rn. 23 – Knochenzement III). Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter, juris Rn. 22). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des sich Äußernden (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 1.21). aa) Geschützt werden auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext sowie Wirtschaftswerbung, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt hat (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 1 BvR 2041/02, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 19. November 1985 – 1 BvR 934/82, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 – I ZR 16/95, juris Rn. 50 – Kaffeebohne; vgl. auch Franz, WRP 2019, 15). Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 21. Februar 1964 – Ib ZR 108/62 – Weizenkeimöl, juris Rn. 27). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH, Urteil vom 01. März 2018 – I ZR 264/16, juris Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II). Beruft sich der sich Äußernde auf ein Aufklärungsinteresse des Empfängers, so muss sich die aufklärende, den Mitbewerber herabsetzende Äußerung nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter, juris Rn. 37). Geht die Äußerung über diese Grenzen hinaus, ist selbst die Äußerung einer wahren Tatsache oder einer Meinung herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2018 – 2 U 161/17). Verletzende Äußerungen über die Person, das Unternehmen, die Mitarbeiter, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind mithin nicht schon deshalb zulässig, weil sie wahr sind oder bloße Werturteile darstellen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 UWG Rn. 1.5). bb) Stets unzulässig sind Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung beinhalten oder eine reine Schmähkritik darstellen (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14, juris Rn. 46 – Im Immobiliensumpf). Bei einer Schmähkritik steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, juris Rn. 18 – Hochleistungsmagneten; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2007 – 1 BvR 2041/02, juris Rn. 46 – Pharmakartell). c) Da die beanstandeten Äußerungen allesamt Sachbezug aufweisen, liegt kein Fall der Schmähkritik vor. Es ist daher hinsichtlich der einzelnen Aussagen eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG) und dem Schutz des geschäftlichen Rufs der Klägerin (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Nach dieser Abwägung sind die (oben abgedruckten) in Ziffer 1 Buchstaben a), d), e) und f) der Entscheidungsformel des Landgerichts genannten Äußerungen in der konkreten Verletzungsform nicht zu verbieten. aa) Dabei ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen ihren geschäftlichen Ruf erheblich beeinträchtigen. Die darin enthaltene Kernaussage, die gelieferten Straßenbahnen genügten nicht dem Brandschutz, ist geeignet, die Klägerin negativ darzustellen. Damit wird insbesondere auch die Vertrauensbeziehung zum Kunden erheblich gestört, da bei diesem der Eindruck erweckt wird, die Klägerin sorge sich nicht vertragsgemäß um die Einhaltung des Brandschutzes. Weiter ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Äußerungen der Beklagten über den angesprochenen Empfängerkreis hinaus weiterverbreitet werden. Eine solche Ausbreitung ist von der Beklagten auch angelegt, indem sie den Kunden der Klägerin dazu auffordert, den Betrieb der neu gelieferten Straßenbahnen unverzüglich stillzulegen. Eine solche öffentlichkeitswirksame Maßnahme kann zu entsprechenden Nachfragen (z.B. durch Stadträte, Pressevertreter oder Bürger) beim Kunden und zu dessen Auskunft führen, dass die Stilllegung wegen Brandschutzmängeln erfolge. Zwar haben die Parteien nicht dazu vorgetragen, ob durch einen solchen Geschehensablauf der Ruf der Klägerin tatsächlich bei Dritten beeinträchtigt worden ist. Dieser Gesichtspunkt ist bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehren gleichwohl zu berücksichtigen, da bereits die in der zu bewertenden Aussage liegenden Gefahren für den schützenswerten Ruf des Mitbewerbers in der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind. Ferner ist im konkreten Kontext zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem Anschreiben wirtschaftliche Interessen verfolgte, was daraus deutlich wurde, dass sie sich als Herstellerin geeigneter Ersatzteile vorstellte und ihre „Hilfe“ beim Austausch anbot. bb) Demgegenüber ist zugunsten der Beklagten das erhebliche Aufklärungsinteresse der S-GmbH an Informationen über einen möglicherweise unzureichenden Brandschutz der eingesetzten Straßenbahnfahrzeuge in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Betreiber von Straßenbahnen, denen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden, entsprechende Vorkehrungen zur Überprüfung und ggf. Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Brandschutzes treffen. cc) Erheblich ins Gewicht fällt, dass die A-AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Gestaltung der bei der Aufsichtsbehörde eingereichten Zulassungsunterlagen einen Anlass für die Annahme gesetzt hat, dass die Fahrzeuge nicht den Brandschutzanforderungen genügten, die Beklagte mithin für ihre Meinungsäußerung eine tatsächliche, aus der Sphäre der Klägerin stammende Grundlage hatte. Die A-AG hat die später von der S-GmbH zur Zulassung eingereichten Unterlagen falsch, jedenfalls aber missverständlich gestaltet. Ein außenstehender Dritter konnte und durfte den Vorspann, es würden mit dem Dokument „Anforderungs-Spezifikation Brandschutz“ die Brandschutzanforderungen „vollumfänglich nach DIN EN 45545 beschrieben und dokumentiert“, so verstehen, dass das Dokument die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen umfassend und abschließend beschreibt. Ein außenstehender Dritter konnte daher zu der Auffassung gelangen, dass die Bestimmungen der Brandschutznorm tatsächlich nicht eingehalten waren. Die von der Klägerin angesprochenen Ausnahmen gemäß Ziff. 4.2 und 4.3 der DIN EN 45545 waren an der maßgebenden Stelle der von der A-AG selbst erstellten Unterlagen nicht angesprochen. (1) Nicht gefolgt werden kann der Darstellung der Klägerin, bei diesem Dokument handele es sich lediglich um eine Kundeninformation, nicht jedoch um ein Dokument zum Nachweis der Einhaltung des Brandschutzes gegenüber der zuständigen Behörde. Es wurde, wie vorgesehen, durch den Betriebsleiter des Kunden sowie durch das Regierungspräsidium S als Technische Aufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen. Unter Ziff. 1.1 (S. 7, Bl. 288 d.A.) heißt es zudem zur Aufgabe des Dokuments: „Im vorliegenden Dokument werden die auf Grundlage der gesetzlichen und normativen Bestimmungen und Regelungen ermittelten Brandschutzanforderungen, vollumfänglich nach DIN EN 45545 beschrieben und dokumentiert, so wie sie in den X-Fahrzeugen umgesetzt werden sollen.“ (2) Soweit die Klägerin behauptet, sie habe sich auf eine Ausnahmeregelung in Ziff. 4.2 Buchstabe n der DIN EN 45545-2 berufen, ergibt sich dies weder aus dem Dokument noch aus anderen Unterlagen, die sich zum Zeitpunkt der Einsichtnahme bei den Akten befanden. In dem einschlägigen Abschnitt 5.7 („Fahrwerke“) des als Anlage 1 zur Schutzschrift (Bl. 282 d. A.) vorgelegten Dokuments „X – Anforderungs-Spezifikation Brandschutz – Kundenausgabe“ heißt es: „Die Drehgestelle (Trieb- und Laufdrehgestelle) für die X Fahrzeuge haben entsprechend DIN EN 45545-2 folgende brandschutztechnische Anforderungen zu erfüllen und nachzuweisen: 1. Luftkissen für pneumatische Federung, Antriebsbauteile (Radsätze und Bremsscheiben) und Flexible Metall-/Gummikomponenten: Entsprechend Tabelle 2, Komponenten-Nr. EX9, EX10 und M1 – Anforderungssatz R9, 2. [...] Anmerkung zu den Positionen 1, 2, 3: Hier wird auf die Anwendung des Kapitels 4.7 der DIN EN 45545-2 verwiesen – Aufgrund ihrer funktionellen Notwendigkeit zuzulassende Komponenten.“ Bei dieser Darstellung durfte die Beklagte nachvollziehbar zu der Auffassung gelangen, dass sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht auf die Ausnahmen gemäß Ziffern 4.2 und 4.3 der DIN EN 45545-2 stützt, sondern auf Ziffer 4.7 der DIN. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Auffassung der Beklagten, dass sich die Klägerin nicht auf diese Ziffer 4.7 berufen könne, da – unstreitig – mit ihren eigenen Produkten die Anforderungen der Brandschutzklasse R 9 erfüllt werden konnten und die erforderliche gutachterliche Bewertung über die fehlende Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen aus Ziffer 4.1 nicht vorlag. α) Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass Herrn Rechtsanwalt R keine weiteren Unterlagen betreffend den Brandschutz zur Verfügung standen. Diese Frage wurde eingehend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert. Herr Rechtsanwalt R hat glaubhaft versichert, dass ihm seitens der Behörde lediglich die in seinem Bericht vom 17.09.2018 auf Seite 3 genannten Unterlagen zur Einsicht gegeben worden seien. Umgekehrt hat die Klägerin zwar behauptet, es gebe sog. Brandschutzlisten, in denen die Brandschutzanforderungen für jedes verbaute Einzelteil beschrieben worden seien. Sie hat jedoch, selbst auf Nachfrage, weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass diese Bestandteile der Zulassungsakten geworden seien. Es wurde lediglich durch einen Mitarbeiter eidesstattlich versichert, dass wegen der Gruppierungsregel die Ausnahmeregelung nach Kapitel 4.7 der DIN nicht zur Anwendung gekommen sei (Anlagen ASt 4 und 20), was auch dem von der S-GmbH infolge des Schreibens eingeholten Gutachten entspricht (Anlage ASt 9). Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich jedoch nicht, dass dies auch beim Regierungspräsidium S aktenkundig gewesen sein soll. β) Nicht zu berücksichtigen ist die Behauptung der Klägerin, es habe ein weiteres übergeordnetes Brandschutzdokument in der Zulassungsakte gegeben, aus dem sich die Nachweisführung ergeben habe. Diese Behauptung wurde erst in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz aufgestellt (Bl. 829 ff.). Nach § 296a Satz 1 ZPO ist dieses Vorbringen nicht zuzulassen. Es besteht auch kein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO). Auf die schriftliche eidesstattliche Versicherung des Herrn Rechtsanwalt R über den Inhalt der ihm zur Kenntnis gelangten Aktenstücke kommt es nicht an. Damit ist es nicht erheblich, ob der betreffende Schriftsatz der Beklagten vom 22.03.2019 mit der Anlage AG 12 (die im Übrigen auch im Termin im Original überreicht und als Anlage zu Protokoll genommen wurde) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Klägerin zur Kenntnis gelangte. Die entscheidenden tatsächlichen Fragen wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert, ohne dass die Klägerin im Rahmen dieser Erörterung die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 08.04.2019 vorgetragenen Umstände behauptet oder gar glaubhaft gemacht hätte. Dieser Verfahrensobliegenheit hätte sie jedoch nachkommen müssen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung ist auf eine sofortige Entscheidung des Gerichts ausgerichtet, um einen gegebenen Anspruch schnell zu sichern. Um diesem Zweck zu genügen, besteht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die im Hauptsacheverfahren bestehende Prozessförderungspflicht hinaus eine erweiterte Beibringungsobliegenheit. Es ist allein Aufgabe der Parteien, in einem angesetzten Verhandlungstermin umfassend vortragen zu können und alle Mittel zur Glaubhaftmachung ihres Prozessvortrages präsent zu stellen; eine Ladung von Zeugen oder Sachverständigen durch das Gericht findet nicht statt. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke einer Beweisaufnahme oder zur Ermöglichung weiteren Vorbringens scheidet aus, und auch die Gewährung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 283 ZPO ist mit dieser gesetzlichen Zielvorgabe unvereinbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Januar 2017 – 2 U 95/16, juris Rn. 79). Nach diesen Grundsätzen kommt auch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. dd) Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sind die oben genannten Äußerungen nach Ziffer 1 Buchstaben a), d), e) und f) der landgerichtlichen Entscheidungsformel nicht als herabsetzend im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG zu bewerten. Die Herrn Rechtsanwalt R zugängliche Dokumentation erweckte den Anschein eines Verstoßes gegen die Brandschutzanforderungen. Zwar hatte er in Rechnung zu stellen, dass es bereits eine Inbetriebnahme-Genehmigung gab, was für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften sprach. Weiter hatte er zu berücksichtigen, dass es sich um eine komplizierte Fragestellung handelte, die in vertretbarer Weise möglicherweise auch anders beurteilt werden könnte. Ausschlaggebend ist jedoch, dass diese Äußerungen sachlich gehalten sowie auf Basis der Erkenntnisse der Beklagten vertretbar sind und der Empfänger an ihnen ein erhebliches Informationsinteresse hatte. Die Äußerungen übersteigen auch nicht etwa deshalb die Grenzen der Erforderlichkeit und des sachlich Gebotenen, weil sie – über eine Meinungsäußerung hinausgehend – zum Boykott aufgerufen hätten (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 UWG Rn. 1.21; BGH, Urteil vom 24. November 1983 – I ZR 192/81, juris Rn. 20 – Copy-Charge). So liegt der Fall nicht. Die Beklagte hat die S-GmbH nicht zu einem Abbruch oder einer Einschränkung der Geschäftsbeziehung aufgefordert. Da die Äußerungen mithin von der Meinungsfreiheit umfasst sind, durfte die Beklagte den Kunden der Klägerin auf das Thema Brandschutz hinweisen. Ist aber die Meinung der Beklagten schutzwürdig, hat das Interesse der Klägerin am Erhalt der Vertrauensbeziehung zum Kunden und an ihrem guten Ruf (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG) bei gebotener Sachlichkeit zurückzutreten. 7. Aus § 8 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin. Demnach handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Diese Vorschrift ist schon nicht anwendbar, weil das Anschreiben nicht den Charakter einer vergleichenden Werbung hat, sondern in erster Linie auf die Nichteinhaltung des Brandschutzes hinweist. Im Übrigen gelten bei der vorzunehmenden Abwägung im Rahmen des § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG keine strengeren Anforderungen als bei § 4 Nr. 1 UWG (BGH, Urteil vom 07. März 2019 – I ZR 254/16, juris Rn. 23 – Knochenzement III). 8. Demgegenüber stellen die oben wiedergegebenen Äußerungen gemäß Ziffer 1 Buchstaben b), c), g) und h) der landgerichtlichen Entscheidungsformel einen Erstverstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG dar, so dass diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch gegeben ist. Insoweit hat die Berufung keinen Erfolg. Hier ist die Grenze des Erforderlichen und des sachlich Gebotenen bei weitem überschritten, mithin der Tatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt. a) Dies gilt zum einen für die Äußerungen wie in Ziffer 1 Buchstaben b), c) und h) der landgerichtlichen Entscheidungsformel. Zwar unterliegen auch diese Äußerungen aus den dargelegten Gründen dem Schutz der Meinungsfreiheit, da sie auf die Bewertung zur Einhaltung des Brandschutzes zurückgehen. Die Äußerungen überschreiten jedoch die Grenzen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen, weil mit ihnen der Eindruck eines akuten Brandrisikos erweckt wird. Die Kundgabe dieser Meinung ist nicht erforderlich, um den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass die brandschutztechnischen Anforderungen (möglicherweise) nicht eingehalten werden. Nur weil den (strengen) Vorgaben des Brandschutzes wegen des Einbaus herkömmlich eingesetzter Bauteile möglicherweise nicht (mehr) genügt ist, sondern wegen des technischen Fortschritts nun Teile höherer Brandschutzklassen eingebaut werden sollen, bedeutet dies keine unmittelbar drohende Gefahr, dass die Fahrzeuge jederzeit in Flammen aufgehen könnten. Die Vermittlung dieses Bildes ist übertrieben, d.h. sachlich nicht geboten und auch nicht erforderlich, um auf Brandschutzmängel aufmerksam zu machen. Bestätigt wird dies durch das von der S-GmbH eingeholte Gutachten, das auf der Erfahrung aus vielen Brandschutzanalysen basiert, in denen die hier fraglichen Bauteile nie brandursächlich geworden sind. Auch wenn niemand weiß, ob dies so bleibt, und auch wenn der Normgeber einen möglichst hohen Brandschutz anstrebt, verlangt das Gebot der Sachlichkeit, den Kunde nicht unnötig in Angst und Schrecken zu versetzen. Diese Äußerungen beeinträchtigen zudem die Kundenbeziehung zur Klägerin massiv und sind geeignet, ihr einen schweren wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. b) Die Grenze des sachlich Gebotenen ist auch bei der Aussage wie in Ziffer 1 Buchstabe g) der landgerichtlichen Entscheidungsformel überschritten. Mit dieser Aussage unterstellt die Beklagte einen wissentlichen Verstoß gegen die Brandschutzanforderungen. Für die sachlich gebotene Information über die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ist es jedoch nicht erforderlich, dem Wettbewerber einen „wissentlichen“ Verstoß vorzuwerfen, auch wenn die Beklagte glaubt, hierfür Gründe zu haben. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe sind dem Senat im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO unter Gewichtung der Bedeutung der angegriffenen Aussagen. Soweit die Kosten der ersten Instanz betroffen sind, werden sie unter Berücksichtigung der teilweisen Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung (§ 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO) verteilt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 i.V.m. § 713 ZPO.