Urteil
6 O 581/17
LG Gera 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts kann darin bestehen, dass er die Mandantschaft nicht auf das Risiko hinweist, dass mit einer Klage verfolgte Ansprüche verjährt und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist.(Rn.57)
2. Ein nicht hinreichend individualisierter Güteantrag kann die Verjährung nicht wirksam hemmen.(Rn.59)
3. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung, wenn er um Deckung nachsucht, obwohl er weiß, dass seine Rechtsverfolgung aussichtslos ist.(Rn.94)
4. Ein Rechtsanwalt muss zumindest dann, wenn er bereits mit der Einholung der Deckungszusage beauftragt ist, auf das Bestehen dieser Obliegenheit und das Risiko, dass sich der Versicherungsnehmer bei einem Verstoß hiergegen unter Umständen nicht auf die Deckungszusage berufen kann, hinweisen.(Rn.95)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.523,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.624,00 € seit 21.04.2017 und aus 2.899,32 € seit dem 28.04.2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten keine weiteren Gebührenansprüche gegen Frau A. B., Hstraße 5, B. im Zusammenhang mit der Prozessführung in dem Verfahren OLG Stuttgart, Az. 19 U 108/16, haben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts kann darin bestehen, dass er die Mandantschaft nicht auf das Risiko hinweist, dass mit einer Klage verfolgte Ansprüche verjährt und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist.(Rn.57) 2. Ein nicht hinreichend individualisierter Güteantrag kann die Verjährung nicht wirksam hemmen.(Rn.59) 3. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung, wenn er um Deckung nachsucht, obwohl er weiß, dass seine Rechtsverfolgung aussichtslos ist.(Rn.94) 4. Ein Rechtsanwalt muss zumindest dann, wenn er bereits mit der Einholung der Deckungszusage beauftragt ist, auf das Bestehen dieser Obliegenheit und das Risiko, dass sich der Versicherungsnehmer bei einem Verstoß hiergegen unter Umständen nicht auf die Deckungszusage berufen kann, hinweisen.(Rn.95) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.523,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.624,00 € seit 21.04.2017 und aus 2.899,32 € seit dem 28.04.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten keine weiteren Gebührenansprüche gegen Frau A. B., Hstraße 5, B. im Zusammenhang mit der Prozessführung in dem Verfahren OLG Stuttgart, Az. 19 U 108/16, haben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018, neben den angekündigten Anträgen im Schriftsatz vom 13.04.2017 werde „zusätzlich“ ein weiterer Zahlungsantrag gestellt, ist so auszulegen, dass dieser an die Stelle des ursprünglichen Klageantrages zu 3. treten und nicht etwa die Klage um einen vierten Klageantrag erweitert werden sollte. Dies ergibt sich eindeutig aus dem später zur Gerichtsakte gelangten Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2017, wonach der ursprüngliche Klageantrag zu 3. in diesen Antrag umgestellt werde. II. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie Ansprüche aus eigenem Recht geltend macht. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit der Bearbeitung der vorliegenden Deckungszusagen - dem § 164 VAG folgend - ein sogenanntes Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 VVG beauftragt hatte. Soweit § 126 Abs. 2 VVG eine vorrangige gesetzliche Prozessstandschaft vorsieht, gilt diese nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Passivprozesse. Eine analoge Anwendung auf Aktivklagen ist nicht geboten, da es in der vorliegenden Konstellation an einer Interessenkollision und damit an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 43 f. - juris). 2. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. verfügt die Klägerin auch über das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagten für die 2. Instanz noch kein Anwaltshonorar erhalten haben und die Klägerin aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet ist, die Mandantschaft von berechtigten Gebührenforderungen der Beklagten freizustellen. Dem steht nicht der beklagtenseits vorgebrachte Einwand entgegen, dass das Bestehen der Gebührenforderung nur im Verhältnis Rechtsanwalt - Mandant bindend festgestellt werden könne. Nach feststehender Rechtsprechung kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Vertragsverhältnis gerichteten Feststellungsklage ist jedoch, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat. Dabei ist ausreichend, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16.06.1993 - VIII ZR 222/92, Tz. 9 - juris). So ist es hier. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Gebührenansprüchen der Beklagten gegen die Mandantschaft wirkt sich aufgrund des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages mittelbar auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Mandantschaft aus. Vom Bestand der Gebührenforderung der Beklagten hängt ab, ob die Klägerin die Mandantschaft hiervon freizustellen hat. Dass die Mandantschaft am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist, steht dem nicht entgegen. Zwar würde der Feststellungsantrag das Bestehen/ Nichtbestehen der Gebührenforderungen nur im Verhältnis der klagenden Rechtsschutzversicherung zu den beklagten Rechtsanwälten bindend feststellen. Dadurch wird nicht verhindert, dass die Beklagten die Mandantschaft auf Zahlung der Gebühren in Anspruch nehmen; für die Berechtigung der Gebührenforderung in diesem Rechtsverhältnis wird auch kein Präjudiz geschaffen. Gleichwohl wirkt sich die begehrte Feststellung auf die Rechtsbeziehungen der Parteien aus. Denn falls die Beklagten die Mandantschaft erfolgreich auf Zahlung der noch offenen Gebühren in Anspruch nehmen und die Klägerin sie aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages hiervon freistellt, kann das Feststellungsurteil Grundlage eines Regresses sein. Denn mit dem Feststellungsurteil steht - zumindest zwischen den Parteien - bindend fest, ob die noch zu erbringende Leistung der Klägerin auf eine bestehende oder eine nicht bestehende Forderung der Beklagten erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BGH, Urteil vom 16.06.1993 - VIII ZR 222/92 - juris). III. Die Zahlungsanträge zu 1. und 3. sind im tenorierten Umfang aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB, 128 S. 1, 129 HGB analog i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Zwischen der Mandantschaft und der von den Beklagten betriebenen Rechtsanwaltssozietät sind unstreitig Anwaltsverträge über die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen S. L. geschlossen worden. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. 2. Die Beklagten haben die sich aus dem Rechtsanwaltsvertrag zur Verfolgung von Ansprüchen gegen S. L. ergebenden Pflichten verletzt. Ob der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat, ist objektiv zu bestimmen. Hierbei ist nicht auf das Verjährenlassen der Mandantenforderung abzustellen, weil durch das Verjährenlassen an sich der mit der Klage geltend gemachte Kostenschaden (Kosten aus der Prozessführung) noch nicht entstanden ist. Die Pflichtverletzung der Beklagten besteht vielmehr darin, dass sie die Mandantschaft nicht auf das Risiko hingewiesen haben, dass die mit der Klage gegen S. L. verfolgten Ansprüche verjährt und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist. 2.1 Die im Klagewege verfolgte Forderung der Mandantschaft gegen S. L. war verjährt. Der BGH hat entschieden, dass die Güteanträge die Verjährung mangels hinreichender Individualisierung nicht wirksam gehemmt haben. Nach Ansicht des BGH hat ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umgang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 - juris). Im Januar 2016 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch die zur Anspruchsverfolgung gegen A. bzw. S. L. verwendeten Güteanträge nicht hinreichend individualisiert sind (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15 sowie III ZR 116/15 – jeweils zitiert nach juris). Die Kammer hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Anforderungen an einen Güteantrag verstoßen auch nicht gegen europäisches Recht (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15 - juris). 2.2 Ist sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, muss der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen und von Klage oder Rechtsmittel abraten (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00 - juris). Diese Pflicht zur Risikobelehrung endet nicht mit der Klageerhebung, sondern besteht während des laufenden Prozesses fort. In der Rechtsprechung des BGH (zur Klageerwiderung: Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 19/09 - juris) ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten über das Prozessrisiko auch dann belehren muss, wenn sich im Prozess neue Gesichtspunkte ergeben, die den Erfolg der Klage in Frage stellen (so auch G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 2 Rn. 225). Im vorliegenden Fall ist eine solche Belehrung der Mandantschaft über das Risiko, dass die Verjährung ihrer Forderung gegen S. L. durch die Güteanträge nicht wirksam gehemmt wurde und deswegen der Prozess wahrscheinlich verloren geht bzw. die Berufung gegen des Urteil des Landgerichts Hechingen keine Aussicht auf Erfolg hat, unstreitig unterblieben. 3. Der unterbliebene Hinweis der Mandantschaft auf das infolge der Verjährung bestehende Prozessrisiko war auch schuldhaft. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 3.1 Dabei kann dahinstehen, ob - wie in der Hinweisverfügung vom 25.11.2019 unter Bezugnahme auf die entsprechend geäußerte Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 31. Mai 2019 – 4 U 359/18, Tz.111 – juris) ausgeführt - bereits anhand der zu einem anderen Güteantrag ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 hinreichend erkennbar war, dass der hier von den Beklagten verfasste Güteantrag zur Verjährungshemmung gegen S. L. nicht taugte. Jedenfalls aufgrund der im Frühjahr 2016 getroffenen Entscheidungen des BGH (Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 und III ZR 116/15, Beschluss vom 03. März 2016 - III ZR 116/15 bzw. Beschluss vom 24.03.2016 - III ZB 75/15 - jeweils zitiert nach juris) durften die Beklagten nicht mehr von einer wirksamen Verjährungshemmung ausgehen. Damit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von den Beklagten verfassten Güteanträge gegen A. bzw. S. L. nicht zur Verjährungshemmung taugten und die an den Güteantrag gestellten Anforderungen nicht gegen europäische Rechtsvorschriften verstoßen. Auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Köln (Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 23 ff. - juris) nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug, auch soweit die Beklagten darauf abheben, dass sie sich die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vorbehalten und geprüft hätten. Darauf, ob der Prozess gegen S. L. bereits im Juni 2015 oder spätestens im März 2016 aussichtslos geworden ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dies gilt selbst dann, wenn man den Beklagten eine - großzügig bemessene - Karenzzeit zur Kenntnisnahme und Prüfung der Entscheidung von 4 Wochen (G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, a.a.O., § 2 Rn. 80) ab Übermittlung der Entscheidungen einräumt, da im vorliegenden Fall zwischen Juni 2015 und März 2016 weder Prozesskosten ausgelöst worden sind, noch deren Anfall hätte vermieden werden können. Bereits mit der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hechingen am 28.03.2014 waren alle geltend gemachten Kosten der 1. Instanz endgültig angefallen. Die 1,3 Verfahrensgebühr der beteiligten Anwälte gemäß Nr. 3100 VV RVG fiel mit Klageerhebung bzw. der Verteidigung hiergegen an. Die 1,2 Terminsgebühren der Anwälte in 1. Instanz sind mit Wahrnehmung des Termins vom 28.03.2014, in dessen Folge das Versäumnisurteil erging, angefallen (Nr. 3104 VV RVG). Die Reduzierung der Terminsgebühr auf 0,5 Gebühren tritt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Nr. 3105 VV RVG nicht immer schon dann ein, wenn Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteil gestellt wird, sondern setzt zusätzlich voraus, dass eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass Kläger- und Beklagtenvertreter in dem Termin vom 28.03.2014 anwesend waren, der seinerzeitige Klägervertreter - also die jetzigen Beklagten - jedoch keinen Antrag gestellt haben. Dies lässt sich dem Tatbestand des von der Klägerin vorgelegten Urteils des Landgerichts Hechingen vom 17.06.2016 (Anlage K 6, AB-KV) entnehmen. Die reine Anwesenheit beider Rechtsanwälte im Termin ohne Abgabe irgendwelcher Erklärungen reicht für das Entstehen der vollen Terminsgebühr grundsätzlich aus, und zwar auch dann, wenn trotz der Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten einer Partei gegen diese ein Versäumnisurteil ergeht (Mayer/ Kroiß, RVG, 5. Auflage, VV 3105, Rn. 5; Gerold/ Schmidt, RVG, 24. Auflage, VV 3105, Rn. 49; Schneider/ Wolf, RVG, 8.Auflage, VV 3105, Rn. 6 ff.). Dies gilt auch bei der Flucht in die Säumnis, sofern beide Parteien ordnungsgemäß vertreten sind (Mayer/ Kroiß, a.a.O., Rn. 12; Gerold/ Schmidt, a.a.O. Rn.49; Schneider/ Wolf, RVG, 8. Auflage, VV 3105, Rn. 4). Mit Erlass des Versäumnisurteils vom 28.03.2014 waren auch die Gerichtskosten 1. Instanz gemäß Nr. 1210 KV GKG endgültig in voller Höhe angefallen. Nach zutreffender (KG MDR 2006, 596; LG Bonn JurBüro 2001, 595; Zöller/ Herget, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 330 Rn.10), wenn auch bestrittener Ansicht (LG Koblenz NJW-RR 2004, 72; LG Köln JurBüro 2001, 260; N. Schneider NJW-Spezial 2015, 347), tritt bei Prozessbeendigung durch Versäumnisurteil keine Ermäßigung der allgemeinen Verfahrensgebühr ein, da das Versäumnisurteil in keinem Katalog der Ermäßigungstatbestände (z.B. Nr. 1211 oder Nr. 1222 KV GKG) aufgeführt ist. 3.2 Die von den Beklagten gegen die Annahme der Aussichtslosigkeit vorgebrachten Argumente verfangen nicht. Insbesondere ist die Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht schon deswegen zu verneinen, weil es sich bei der Frage, ob die Güteanträge zur Verjährungshemmung geeignet waren, um eine Rechtsfrage handelt, sich die höchstrichterliche Rechtsprechung stets ändern kann und die Instanzgerichte an die Entscheidungen nicht gebunden sind. Der Rechtsanwalt hat die Beratung grundsätzlich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beratung auszurichten. Diese ist auch dann maßgeblich, wenn sie von den Instanzgerichten und/ oder im Schrifttum abgelehnt und auch vom Rechtsberater selbst nicht geteilt wird (G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, a.a.O., § 2 Rn. 78 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, dass der III. Zivilsenat des BGH im Begriff war, seine gerade erst entwickelte Rechtsprechung wieder aufzugeben, lagen nicht vor. Solche ergaben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Vorsitzende des III. Zivilsenats mit Ablauf des 31.07.2015 in den Ruhestand eintrat; denn die Entscheidungen werden durch den Senat und nicht den Vorsitzenden getroffen. Auch sahen weder der III. Zivilsenat (gemäß § 132 Abs. 4 GVG) noch der IV. Zivilsenat (gemäß § 132 Abs. 3 GVG) Anlass, hinsichtlich der Anforderungen zur Individualisierung von Güteanträgen eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Stattdessen verfestigte sich die Rechtsprechung, indem sich der IV. Zivilsenat der Rechtsprechung des III. Zivilsenats anschloss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - juris). Soweit ersichtlich hat jedenfalls ab Frühjahr 2016 auch kein einziges Gericht mehr entschieden, dass die zur Verjährungshemmung gegen A. eingereichten Güteanträge der Beklagten ausreichend individualisiert gewesen seien und die Verjährung gehemmt hätten. 3.3 Auch die beabsichtigte Fortführung des Musterverfahrens vor dem Kammergericht steht der Annahme der Aussichtslosigkeit nicht entgegen. Denn spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Januar 2016 (Beschluss vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 - juris) war geklärt, dass es für die Entscheidung der Prozesse gegen S. L. infolge der eingetretenen und höchstrichterlich bestätigten Verjährung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG a.F. nicht auf die geltend gemachten Feststellungsziele ankommt. Damit war nicht nur offensichtlich, dass mit der Fortsetzung dieses Prozesses ein Erkenntnisgewinn im KapMuG-Verfahren nicht mehr zu erwarten war. Aufgrund der Verjährung konnten die Beklagten einen Prozesserfolg gegen S. L. selbst für den Fall nicht mehr erwarten, dass im KapMuG-Verfahren später Prospektfehler festgestellt worden wären. Letztlich war mit den genannten Entscheidungen auch der Prozessstrategie, durch kollektive Rechtsverfolgung Druck auf S. L. aufzubauen, jede Grundlage entzogen; ob man eine solche Prozessstrategie selbst dann noch rechtlich billigt, wenn sie sich nicht mehr mit den Individualinteressen in Einklang bringen lässt, braucht deswegen nicht entschieden zu werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof lediglich für das jeweilige Einzelverfahren eine Verjährungshemmung verneint hat und soweit die Feststellungsziele im KapMuG-Verfahren um Fragen zur Verjährung erweitert werden sollten. Da alle von den Beklagten verfassten Güteanträge hinsichtlich der Darstellung des Lebenssachverhalts und hinsichtlich des Verfahrensziels einheitlich formuliert waren, und der Bundesgerichtshof die Güteanträge zumindest im letztgenannten Punkt nicht für ausreichend erachtete, wären die in Rede stehenden Fragen zur Fassung des Güteantrages im Musterverfahren genauso beantwortet worden. Ob der Verjährungshemmung noch weitere Gründe entgegen standen, wie von manchen Gerichten vertreten, änderte nichts daran, dass jedenfalls wegen des nicht ausreichend umschriebenen Verfahrensziels eine Verjährungshemmung ausschied. Da nicht ersichtlich war, dass der BGH im KapMuG-Verfahren etwas anderes entscheiden wird, war die Fortsetzung des Musterverfahrens für S. L. auch nicht mit einem Risiko verbunden, dem durch Abschluss eines (Lästigkeits)Vergleichs hätte begegnet werden müssen. Für die Mandantschaft bestand also weder in der Fortsetzung des KapMuG-Verfahrens noch im Wege der Einzelklage die Aussicht, wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Dass der Bundesgerichtshof trotz der in Einzelverfahren ausgesprochenen Verjährung das Rechtsschutzbedürfnis für das Musterverfahren weiterhin bejahte (BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - III ZB 135/17 - juris), lag in den Besonderheiten des KapMuG begründet, namentlich der Bindung an den Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG. Weder folgte daraus die begründete Annahme, dass Ansprüche in den Einzelklagen erfolgreich durchgesetzt werden könnten, noch dass sich S. L. auf einen Vergleich einlassen werde. Spätestens mit dem Beschluss des BGH vom 24.03.2016 (Az. III ZB 75/15 - juris) war auch geklärt, dass die neuere BGH-Rechtsprechung nicht gegen europäische Rechtsvorschriften verstößt, sodass etwaige Zweifel hieran nicht mehr erfolgsversprechend vorgebracht werden konnten. 3.4 Indem die Kammer die Verschuldensfrage während des laufenden Vorprozesses verortet, geht sie nicht über den im Klägervortrag zum Prozessgegenstand erhobenen Streitgegenstand hinaus. Zutreffend weist die Beklagtenseite darauf hin, dass der Streitgegenstand im Anwaltshaftungsprozess durch den erhobenen Pflichtvorwurf bestimmt wird. Dieser liegt ausweislich der Klageschrift darin, dass die Beklagten eine verjährte Forderung klageweise geltend gemacht und die Mandantschaft vor Klageerhebung nicht auf den Verjährungseintritt hingewiesen haben. Schon damit hat die Klägerin geltend gemacht, dass es im Kern um den unterbliebenen Hinweis über das Prozessrisiko geht. Mit Schriftsatz vom 03.12.2019 (dort Seiten 3 und 4) hat die Klägerin darüber hinaus ausdrücklich den Vorwurf erhoben, während des laufenden Prozesses nicht auf Prozessrisiken belehrt worden zu sein und dabei ausdrücklich auf die Entscheidungen vom 18.06.2015 und 28.01./03.03.2016 abgehoben (Bl. 719 und 720 d.A.). 4. In der Folge sind die Beklagten verpflichtet, die Mandantschaft so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Im vorliegenden Fall spricht die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens dafür, dass die Mandantschaft - wenn sie spätestens anlässlich der Entscheidungen des BGH vom 03.03.2016 (Az. III ZR 116/15) bzw. 24.03.2016 (Az. III ZB 75/15) über das Risiko des Verjährungseintritts und den deshalb drohenden Prozessverlust gegen S. L. aufgeklärt worden wäre - den Prozess nicht weitergeführt, d.h. den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückgenommen oder jedenfalls keine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hechingen eingelegt hätte. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Vermutung bestehen, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt worden wäre. Diese Vermutung greift immer dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - jeweils zitiert nach juris). In der vorliegenden Konstellation, in der die Klage bereits rechtshängig war, als die Verjährung der Forderung und damit der endgültige Prozessverlust erkennbar wurde, hätte es für eine wirtschaftlich denkende Partei im Falle pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagten allein nahe gelegen, von weiteren kostenauslösenden Maßnahmen abzusehen, d.h. entweder das Klageverfahren durch Einspruchsrücknahme zu beenden oder jedenfalls keine Berufung gegen das klageabweisende Urteil einzulegen. Hieran ändert auch nichts, dass zu diesem Zeitpunkt eine Deckungszusage der Klägerin für die 1. Instanz vorlag und diese auch für die 2. Instanz Deckung zugesagt hatte. Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass der Anscheinsbeweis ausscheiden kann, sofern die Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat und diese nicht durch falsche Angaben erlangt worden ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - 8 U 173/12; OLG Hamm, Urteil vom 14. September 2004 - 28 U 158/03 - jeweils zitiert nach juris; Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rn. 764; OLG Düsseldorf Urteil vom 06. Juli 2001 - 24 U 211/00 - NJW-RR 2002, 64). Dies wird damit begründet, dass auch für einen vernünftig handelnden Mandanten bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur geringen oder wenig Erfolg versprechenden Prozessführung als eine solche Chance erscheinen würde, dass er sie ergreift (KG Berlin a.a.O.). Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte gilt dies (also das Nichteingreifen des Anscheinsbeweises) aber dann nicht, wenn die Prozessführung aussichtslos ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2013 - 9 U 147/12, Tz. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 71 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016 - 28 U 73/15, Tz. 123; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2016 - 28 U 57/15, Tz. 45; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 13 U 916/17, Tz. 11; OLG Dresden, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 13 U 750/18, Tz. 9 - OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018 - 1 U 2/18, Tz. 35 - jeweils zitiert nach juris). Denn in diesem Fall müsse der Rechtsanwalt den Mandanten auch darauf hinweisen, dass eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG sei, und dieser gegebenenfalls auf eigene Kosten klagen müsse. Der redliche Mandant würde dann nicht um Deckungszusage bitten. Die Vertreter dieser Ansicht meinen weiter, dass der Rechtsanwalt den Mandanten sogar von einer Deckungsanfrage abraten müsste. Denn wenn der Versicherungsnehmer darauf bestanden hätte, dass auf Kosten der Rechtsschutzversicherung Klage erhoben werden sollte, hätte er dieser gegenüber eine Obliegenheitsverletzung begangen, was seinen Versicherungsschutz infrage gestellt hätte und es spricht nichts dafür, dass der Versicherungsnehmer ein derartiges Risiko eingegangen wäre (OLG Hamburg, a.a.O.). Das Einholen einer Deckungsanfrage sei rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB verwehrt sein müsse, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis zu berufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 68 - juris). Dem wird entgegnet, dass es Sache der Rechtsschutzversicherung sei, die Erfolgsaussicht ordnungsgemäß zu prüfen. Eine Aufklärung über das Prozessrisiko schulde der Anwalt dem Mandanten, nicht aber dessen Rechtsschutzversicherer. Dieser sei auch nicht Erfüllungsgehilfe des Mandanten (OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2019 - 24 U 123/18 - juris). Eine Anfrage „auf gut Glück“ bei der Rechtsschutzversicherung sei keineswegs illegitim, geschweige denn vertrags- oder treuwidrig. Der Versicherungsnehmer sei gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2000 lediglich verpflichtet, den Versicherer in tatsächlicher Hinsicht vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Mandant von der Rechtsverfolgung absieht, wenn der Anwalt ihn auf dessen Erfolglosigkeit hinweist. Im Gegenteil werde der Mandant abwarten, ob die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt und den Anwalt dann beauftragen. Der Anwalt sei auch nicht ohne weiteres verpflichtet, den Mandanten zu belehren, dass er für eine aussichtslose Rechtsverfolgung keinen Rechtsschutz beanspruchen könne; die Prüfung der Rechtsschutzdeckung stelle ein eigenständiges Mandat dar, dass gesondert zu vereinbaren sei (Chab, Jungk, Grams, BRAK-Mitteilungen 2013, 220). Erteilt die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage, werde der Mandant dem Rat des Rechtsanwalts nicht folgen und den Prozess fortsetzen, weil die Rechtsschutzversicherung an eine ohne Falschangaben erlangte Deckungszusage gebunden und daher mit der Prozessfortführung kein wirtschaftliches Risiko verbunden sei (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 125 - juris). 4.2 Die Kammer ist der Auffassung, dass trotz der Deckungszusage ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass die Mandantschaft den Prozess zeitnah und kostenschonend beendet, jedenfalls aber keine Berufung eingelegt hätte. Hierfür spricht zum einen die mit einer Prozessfortsetzung verbundene Belastung der Mandantschaft. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass diese Belastung von jedem Mandanten in individuell unterschiedlichem Maße empfunden wird. Dennoch geht die Prozessfortsetzung zumindest mit zeitlichem Aufwand (Rücksprache mit dem Prozessvertreter, Kenntnisnahme von Korrespondenz mit Gericht und Gegner, ggf. Fahrten zu Gerichtsterminen) einher, den selbst der wenig empfindsame Mandant vernünftigerweise nicht in Kauf nimmt, wenn die Prozessfortsetzung nicht zumindest geringe Erfolgsaussichten verspricht. Zum anderen erhöht sich mit der Weiterverfolgung des Rechtsstreits in der nächsten Instanz für den Versicherungsnehmer das Risiko der (ordentlichen) Kündigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages durch den Versicherer, da dieses Risiko umso höher ist, je kostenintensiver die Rechtsverfolgung ausfällt. Zuletzt - und diesen Punkt sieht die Kammer als maßgeblich an - ist die weitere Prozessfortführung trotz der erteilten Deckungszusage für den Mandanten auch keineswegs frei von wirtschaftlichen Risiken. Denn die Kammer geht davon aus, dass der ordnungsgemäß belehrte Mandant Gefahr läuft, die weiteren Prozesskosten selbst tragen zu müssen. Das gilt auch dann, wenn ihm eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Denn der vom Rechtsanwalt über die Aussichtslosigkeit der Klage bzw. Berufung informierte Mandant verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung, wenn er von den mangelnden Erfolgsaussichten Kenntnis hat und die Versicherung dennoch um Deckungsschutz bittet. Ein solches Verhalten gegenüber der Versicherung ist rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer letztlich gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis der Versicherung zu berufen (so im Ergebnis auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 67 f. - juris). Im Einzelnen: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung, wenn er um Deckung nachsucht, obwohl er weiß, dass seine Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Gemäß § 82 Abs. 1 VVG/ § 62 Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) besteht für den Versicherungsnehmer allgemein in allen Versicherungszweigen die Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (vgl. zu § 82 VVG in der Rechtsschutzversicherung: BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Tz. 30 ff. - zitiert nach juris). Die in § 82 VVG/ § 62 VVG a.F. normierte Rettungspflicht bzw. Schadensabwendungspflicht des Versicherungsnehmers ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es wird vom Versicherungsnehmer erwartet, dass er sich so verhält, als sei er nicht versichert. Er soll nicht zuschauen, wenn die ersten Flämmchen seinen Hausrat bedrohen, sondern den beginnenden Brand löschen (Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 6. Auflage 2017, Rn. 237). Deshalb legt das Gesetz in § 82 VVG/ § 62 VVG a.F. im Interesse der Versichertengemeinschaft die Rettungspflicht als Obliegenheit fest. Diese beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalls und besteht fort, solange der versicherte Schaden oder ein versicherter Folgeschaden abgewendet oder verringert werden kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1997 – 5 U 501/97 - juris). Der Versicherungsnehmer soll dann nichts unversucht lassen, um mit den sich anbietenden und zumutbaren Möglichkeiten den "Schaden" abzuwenden oder einzudämmen. Durch diese Obliegenheit soll die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen ausgeschlossen sein (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014 - 7 O 440/13 - juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH in der genannten Entscheidung (Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - juris) keineswegs ausgeführt, dass nicht auf § 82/ § 62 VVG a.F. VVG abgestellt werden könne, wenn in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) vereinbarte Schadensminderungsklauseln intransparent und unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof hat lediglich entschieden, dass bei einem Verstoß gegen § 82/ § 62 VVG a.F. VVG dem Versicherungsnehmer die Kenntnisse des Anwalts nicht zugerechnet werden dürfen (BGH, a.a.O. - Tz. 32 - juris). Die Kammer nimmt auch keine unzulässige Zurechnung anwaltlichen Fehlverhaltens vor. Es geht im Rahmen der hypothetischen Kausalität vielmehr darum, wie sich ordnungsgemäß belehrte Mandant verhalten hätte. Für diesen bestand bei ordnungsgemäßer Belehrung über die in § 82 VVG/ § 62 VVG a.F. geregelten Obliegenheiten das Risiko, trotz der Deckungszusage die weiteren Prozesskosten selbst aufbringen zu müssen. In dieser Situation hätte der vernünftige Mandant von der weiteren Prozessführung abgesehen. Der Annahme eines Obliegenheitsverstoßes steht nicht entgegen, dass der BGH im Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 (Tz. 26 - zitiert nach juris) entschieden hat, dass es jeder rechtsschutzversicherten Partei freistehe, ein von ihr oder gegen sie betriebenes Verfahren so zu beenden, wie sie es in Verfolgung ihrer eigenen Interessen für am besten hält und der Bestand einer Rechtsschutzversicherung ihr keine irgendwie gearteten Beschränkungen auferlege. Daraus folgt lediglich, dass der Versicherungsnehmer den Prozess im Außenverhältnis nach Belieben führen kann, nicht aber, dass der Versicherer diese Kosten auch über das vertragliche und gesetzliche Maß hinaus zu tragen hat. Stattdessen stellt der BGH in derselben Entscheidung klar: „Nur kann die rechtsschutzversicherte Partei eines Verfahrens durch Kostenvereinbarungen oder Kostenübernahmeerklärungen nicht ihren Versicherungsschutz über das einmal rechtsverbindlich vereinbarte Maß hinaus erweitern.“ (BGH, a.a.O., Tz. 26 - zitiert nach juris). Andernfalls hätte sich der BGH im Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - schon von vornherein nicht mit einem Obliegenheitsverstoß beschäftigen müssen. Dem Zweck des § 82 VVG/ § 62 VVG a.F., die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen auszuschließen, widerspricht es, wenn der Mandant um Deckung nachsucht und er - wenn diese erteilt wird - den Prozess fortsetzt, obwohl er weiß, dass seine Klage bzw. Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat. Bereits mit seiner Deckungsanfrage begründet der Mandant die Gefahr, dass der Schadenseintritt in wirtschaftlich sinnloser Weise vertieft wird. Ein solches Vorgehen des Versicherungsnehmers und die damit verbundene Hoffnung, die Versicherung werde die fehlende Erfolgsaussicht nicht erkennen oder fälschlicherweise bejahen, stellt aus Sicht der Kammer eine in unbilligerweise erlangte und damit nicht schützenswerte Rechtsposition dar, sodass der Versicherungsnehmer damit rechnen muss, trotz erteilter Deckungszusage die weiteren Prozesskosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin - wie hier - in Kenntnis der BGH-Rechtsprechung aus dem Frühjahr 2016 Deckungszusage erteilt hat. Dass es die Klägerin durch ordnungsgemäße Prüfung der Erfolgsaussicht und Verweigerung der Deckung selbst in der Hand hatte, den Schadenseintritt zu verhindern, mag im Verhältnis zum Versicherungsnehmer ggf. zu einer Anspruchskürzung (§ 254 BGB) berechtigen. Keineswegs aber kann der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Versicherung aufgrund der in rechtsmissbräuchlicher Weise erlangten Deckungszusage die weiteren Kosten allein tragen muss. Auf das Bestehen dieser Obliegenheit und das Risiko, dass sich der Versicherungsnehmer bei einem Verstoß hiergegen bezüglich der weiteren Kosten des Rechtsstreits unter Umständen nicht auf die Deckungszusage berufen kann, d.h. der Versicherungsnehmer Gefahr läuft, auf eigene Rechnung weiter zu prozessieren, muss der Rechtsanwalt zumindest dann hinweisen, wenn er - wie hier - bereits mit der Einholung der Deckungszusage beauftragt war. Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Versicherung letztlich zugleich eine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts wäre, der im Fall einer Pflichtverletzung aus dem Mandatsverhältnis nur teilweise oder gar nicht mehr für den Schaden einzustehen hätte, mithin also durch eine Rechtschutzversicherung des Mandanten eine Entlastung von den bei der anwaltlichen Beratung zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfahren würde, was weder mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts noch mit dem Zweck der Rechtsschutzversicherung in Einklang zu bringen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 69 - juris). Die Belehrung des Rechtsanwalts ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Mandantschaft erst hierdurch bösgläubig im Sinne von § 82 Abs. 3 VVG/ § 62 Abs. 2 VVG a.F. wird und der Rechtsanwalt mit diesem Verhalten einen Parteiverrat i.S.v. § 356 Abs. 1 StGB zugunsten der Rechtsschutzversicherung begehen oder entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertreten würde. Denn dies trifft ersichtlich nicht zu. Der Rechtsanwalt hat zwar in erster Linie nur die Interessen seines Mandanten zu wahren; als Organ der Rechtspflege ist er aber gleichsam verpflichtet, den Mandanten auch über eine für ihn nachteilige Rechtslage zu belehren. Der Auffassung der Kammer steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass die Klägerin sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen hat und die weiteren Prozesskosten beglichen haben will. Zum einen konnte sich die Klägerin nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil der Obliegenheitsverstoß der Mandantschaft wegen der unterbliebenen Belehrung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Zum anderen werden die Beklagten dadurch auch nicht schlechter gestellt, da mit der Zahlung der weiteren Prozesskosten lediglich ein Wechsel der Gläubigerstellung einher geht. 4.3 Indem die Mandantschaft den Prozess durch Einspruchsrücknahme oder dadurch hätte beenden können, dass sie gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17.06.2016 keine Berufung einlegt, handelt es sich nicht um zwei Handlungsalternativen, die der Annahme des Anscheinsbeweises entgegen stehen, da zwischen beiden kein wirtschaftlicher Unterschied besteht. 4.4 Soweit die Beklagten meinen, der Prozess sei auch mit Blick auf die in einer Vielzahl von Verfahren gestellten Anträge nach dem KapMuG fortgesetzt worden, ergibt sich keine andere Beurteilung. Insofern kann auf das unter Ziffer III. 3.3 geschriebene verwiesen werden. 4.5 Auch der im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart gegen W. F. geschlossene Vergleich steht der Annahme der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht entgegen. Der Vergleich kam erst nach längeren Vergleichsverhandlungen zu Stande und wurde zu einem Verfahrenskomplex geschlossen, zu dem der Bundesgerichtshof sich noch nicht geäußert hatte, ob der Güteantrag zur Hemmung der Verjährung ausreichend war. 4.6 Die Kammer geht mit der Annahme des Anscheinsbeweises auch nicht über den Vortrag der Klägerin hinaus. Diese hat vorgetragen, die Mandantschaft hätte bei entsprechender Kenntnis der Prozessrisiken infolge der Verjährung die Klage schon nicht erhoben, also eine Anspruchsverfolgung nicht gewollt. Daraus ergibt sich als Minus oder in Form eines Erst-Recht-Schlusses, dass sie die Anspruchsverfolgung nicht gewollt hätte, wenn sie von der fehlenden Erfolgsaussicht erst im laufenden Prozess erfahren hätte. Im Übrigen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 03.12.2019 auf Seite 4 (Bl. 720 d.A.) ausgeführt, dass die Mandantschaft eine sinnlose Fortführung des Verfahrens nicht gewünscht hätte und dem Rat zur Klagerücknahme gefolgt wäre. 4.7 Die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme liegen nicht vor. Greift die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten ein, kann der Berater die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93;BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10 - jeweils zitiert nach juris); dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang. Solche Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten der Mandantschaft sprechen, haben die Beklagten hier nicht vorgetragen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Beklagten ohne jeglichen konkreten Bezug zum gegenständlichen Mandatsverhältnis behaupten, die Mandantschaft habe wegen des durch die Prämien bereits bezahlten Deckungsschutzes der Rechtsschutzversicherung auch bei ordnungsgemäßer Beratung den Prozess durch alle Instanzen geführt wissen wollen. Denn dieser Vortrag enthält keine konkreten, aus der Sphäre der Mandantschaft herrührenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mandantschaft sich nicht gemäß dem anwaltlichen Rat sondern atypisch verhalten hätte. Die Kammer hat das Bestehen der Deckungszusage bereits bei der Frage berücksichtigt, ob sie der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens entgegen steht und diese Frage verneint. Die Deckungszusage kann daher nicht gleichsam bei der Frage Berücksichtigung finden, ob hierdurch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, bei Aufklärung über die Zweifelhaftigkeit und die Kritik der neuen BGH-Rechtsprechung zur Individualisierung von Güteanträgen in Anlageberatungsfällen hätte die Mandantschaft den Prozess fortgesetzt. Denn dies änderte nichts daran, dass die weitere Prozessführung aussichtslos (geworden) war. 4.8 Hätte die Mandantschaft den Einspruch im Zeitpunkt der geschuldeten Beratung zurückgenommen oder hätte sie kein Rechtsmittelverfahren betrieben, wären die aus einem Streitwert von 30.000 € abgerechneten Kosten der Berufung vermieden worden, namentlich Gerichtskosten in Höhe von 1.624,00 € (= 4 x 406,00 €, vgl. Nr. 1220 KV GKG) sowie gegnerische Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.899,32 € (1,6 Verfahrensgebühren (Nr. 3200 VV RVG) und 1,2 Terminsgebühren (Nr. 3202 VV RVG), insgesamt 2,8 Gebühren x 863,00 € zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)), insgesamt also 4.523,32 €. Die Anwaltskosten der Beklagten sind nicht Gegenstand der Zahlungsanträge Ziffer 1. und 3. 4.9 Die Klägerin muss sich auf den im Verfahren gegen S. L. entstandenen Schaden nicht die Vorteile aus dem Prozess gegen F. im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, namentlich die Vergleichszahlung in Höhe von 1.516,44 €. Zwar kommen auch im Rahmen der Anwaltshaftung die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen; außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13 - Tz. 23, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil die Beklagten die Ansprüche der Mandantschaft gegen S. L. und W. F. in getrennten Prozessen verfolgt haben. Ein adäquat-ursächlicher Zusammenhang des einen Prozesses, der eine Anrechnung im anderen Prozess rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Der Vorteil aus dem Prozess gegen W. F. entfällt selbst dann nicht, wenn man die Pflichtverletzung der Beklagten im Prozess gegen S. L. hinweg denkt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Mandantschaft den in beiden Prozessen geltend gemachten Anlageschaden insgesamt nur einmal verlangen kann. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der Anlageschaden, sondern der Prozesskostenschaden. 5. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein dem Versicherungsnehmer zustehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Versicherer ist damit nur dann und insoweit Forderungsinhaber, als er die Kosten der Prozessführung tatsächlich aufgewendet hat. Bei der Frage der Zahlung geht es folglich um die Aktivlegitimation, die zum anspruchsbegründenden Tatbestand (Beweismaß: § 286 ZPO) gehört und nicht um den Schaden (Beweismaß: § 287 ZPO). Das verbindliche Anerkenntnis des Versicherers, dass ein entschädigungspflichtiger Schaden oder eine Leistungspflicht besteht (= Deckungszusage) reicht noch nicht aus, um den Anspruchsübergang herbeizuführen (Möller/ Segger in: Münchener Kommentar VVG, 2. Auflage, § 86 Rn. 111). Der Übergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG findet nach dem Wortlaut des Gesetzes erst statt, soweit der Versicherer "den Schaden ersetzt". Das bedeutet, dass der Versicherer nur insoweit in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einrückt, als er die Versicherungsleistungen tatsächlich erbracht hat (BGH, Urteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88; ebenso OLG Köln, Urteil vom 27. September 2018 - 28 U 16/18 - juris). Entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 27. September 2018 - 1 U 2/18, Tz. 41 - juris) ist es deswegen nicht ausreichend, dass dem Versicherungsnehmer/ Mandanten ein Freistellungsanspruch gegen den Rechtsanwalt zustand, der sich nach endgültiger Forderungsablehnung in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat. Denn dieser wäre, sofern die Zahlung durch die Versicherung nicht feststeht, mangels Leistung gerade noch nicht auf den Versicherer übergegangen. Will die Klage Erfolg haben, muss also feststehen, dass die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten des Vorprozesses gegen S. L. tatsächlich gezahlt wurden. Das ist hier der Fall. Die Beklagten haben schon nicht ausreichend bestritten, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten von S. L. für zwei Instanzen in Höhe von 5.192,77 € und die Gerichtskosten der zweiten Instanz in Höhe von 1.624,00 € beglichen hat (§ 138 Abs. 3 ZPO). Hierbei findet Berücksichtigung, dass die Beklagten das Verfahren für die Mandantschaft begleitet und geführt haben, sodass sie selbst über hinreichende Kenntnis des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der Begleichung der Gerichtskosten verfügen bzw. sich diese verschaffen können. Die Gerichtskosten für die 2. Instanz werden bereits mit Einlegung des Rechtsmittels fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG). Wäre auf den KFB nicht gezahlt worden, wäre zwischenzeitlich mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu rechnen gewesen. Diese wären den Beklagten auch nicht verborgen geblieben, da die Vollmacht für das Erkenntnisverfahren auch im Zwangsvollstreckungsverfahren fortwirkt (§§ 81, 172 Abs. 1 ZPO), etwa bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Zöller/ Herget, ZPO, 33. Auflage, § 829 Rn. 15a). Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihre Mandantschaft haben die Beklagten jedoch nicht berichtet. Letztlich haben sich die Beklagten auch nicht dazu positioniert, ob die Gegner des Vorprozesses die Kostenfestsetzungsbeschlüsse entwertet zurückgeschickt haben. Für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags spricht letztlich auch, dass die Klägerin bis zum Aufkommen der vorliegenden Streitigkeit das Anwaltshonorar der Beklagten anstandslos beglichen hat. Dem stehen die von den Beklagten als Anlagen B 55 und B 56 zu einem Prozess vor dem Landgericht Erfurt vorgelegten Schreiben - die nicht das vorliegende Mandatsverhältnis betrafen - nicht entgegen. Nicht nur, dass die unterbliebene Zahlung des Versicherers nach dem Inhalt der Schreiben offenbar darauf beruhte, dass die Beklagten eine falsche Schadennummer angegeben haben. Die vorgelegten Schreiben stützen vielmehr die Überzeugung der Kammer, dass es den Beklagten keineswegs verborgen geblieben wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Vorprozesses nicht ausgeglichen hätte. Soweit es um die außergerichtlichen Kosten von S. L. für zwei Instanzen in Höhe von 5.192,77 € geht, hat die Klägerin überdies glaubhafte Zahlungsbestätigungen von S. L. vorgelegt (Bl. 144 AB-KV). 6. Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Der Regressanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). 6.1 Soweit insofern auf die Kenntnis der Mandantschaft abzustellen ist, gilt folgendes: Allein der ungünstige Ausgang eines Rechtsstreits in erster Instanz vermag grundsätzlich noch nicht die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermitteln. Vielmehr muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 - IX ZR 245/12, Tz. 15 - juris). Wenn - wie hier - die schuldhafte Pflichtverletzung darin besteht, dass die Beklagten nicht auf die mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, vom 28.01./03.03.2016 bzw. vom 24.03.2016 eingetretene Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen haben, kann Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände schon denklogisch nicht vor Erlass der Entscheidungen vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass der Anwaltsvertrag in besonderer Weise durch gegenseitiges Vertrauen geprägt ist und deswegen für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts aus der Sicht des Mandanten regelmäßig dann kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben ist, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat (BGH, a.a.O, Tz. 17). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass anspruchsbegründende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Mandantschaft nicht vor Abschluss des Verfahrens im Jahre 2017 vorgelegen hat. 6.2 Soweit aufgrund des Rechtsüberganges auf die Person der Klägerin abzustellen ist, konnte verjährungsauslösende Kenntnis ebenfalls nicht vor Erlass der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Juni 2015 bzw. Januar/ März 2016 vorliegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht Inhaberin der begründeten Regressforderung war. Die Klägerin erlangte die Forderungen erst mit Leistung im Jahr 2016 (Gerichtskosten 2. Instanz) bzw. im Jahr 2017 (Anwaltskosten S. L.). Folglich konnte Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2019 eintreten, da die Verjährung zum Zeitpunkt des Anspruchsüberganges noch nicht zu laufen begonnen hatte (siehe die Ausführungen unter Ziffer 6.1). 6.3 Unabhängig davon, ob man auf die Person der Mandantschaft oder die Klägerin abstellt, trat Verjährung damit nicht vor Ablauf des Jahres 2019 ein und wurde damit rechtzeitig durch die Anspruchsbegründung im Jahr 2017 gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB). Wie bereits ausgeführt, gehörte dieser Anspruch bereits zum Streitgegenstand der Anspruchsbegründung und war im Übrigen auch Gegenstand des Schriftsatzes vom 03.12.2019. 6.4 Dass die Klägerin das Verschulden rechtsfehlerhaft (auch) schon früher annimmt, hat auf den tatsächlichen Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Aus den genannten Gründen können die Beklagten auch weder etwas aus dem Grundsatz der Schadenseinheit für sich gewinnen, noch kommt es darauf an, inwiefern einzelne Kostenpositionen bereits Gegenstand des Mahnverfahrens oder die im Mahnverfahren verfolgten Forderungen hinreichend individualisiert waren. 7. Auf die begründete Klageforderung schulden die Beklagten Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da es um übergegangene Ansprüche der Mandantschaft geht, kann die Klägerin nicht den höheren Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB verlangen. III. Die über den zuerkannten Teil hinausgehenden Klageanträge zu 1. und 3. sind unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB, 128 S. 1, 129 HGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG liegen insoweit nicht vor. Die Beklagten durften bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 bzw. Januar/ März 2016 davon ausgehen, dass die Güteanträge im Verfahren gegen S. L. und W. F. die Verjährung gehemmt haben. 1. Dass die Güteanträge mangels hinreichender Individualisierung die Verjährung nicht hemmen konnten, war für die Beklagten bei Klageerhebung im Jahr 2013 nicht erkennbar gewesen. Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris). 2. Soweit die Klägerin den rechtzeitigen Eingang der Güteanträge bei der Gütestelle RA D. vor dem 03.01.2012 bestreitet, ergibt sich daraus keine Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Prozesskostenschaden. Denn wie bereits ausgeführt, entsteht der Prozesskostenschaden (noch) nicht dadurch, dass der Anwalt nicht rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat, sondern erst, wenn er die Mandantschaft vor der kostenauslösenden Maßnahme nicht auf das - ihm erkennbare - Risiko hinweist, dass die mit der Klage gegen verfolgten Ansprüche verjährt und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin im Hinblick auf einen etwaigen nicht rechtzeitigen Eingang der Güteanträge nicht dargelegt. Insbesondere fehlt es an konkreten Darlegungen, weswegen die Beklagten das Risiko erkennen, geschweige denn nahezu sicher davon ausgehen mussten, dass der rechtzeitige Eingang im Vorprozess nicht bewiesen werden könnte. Schließlich lag nicht nur eine schriftliche Bestätigung der Gütestelle vor, sondern es bestand außerdem die Möglichkeit, RA D. als Zeugen zu vernehmen (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 95 - juris). Entgegen der klägerischen Auffassung sind hierfür nicht die Beklagten, sondern die Klägerin beweisbelastet. Soweit die Klägerin ausführt, dass die Darlegungs- und Beweislastregeln des Vorprozesses auch für den Regressprozess maßgeblich seien, gilt dies allein für die bei der haftungsausfüllenden Kausalität zu stellende Frage, wie der Vorprozess ohne den Fehler des Rechtsanwalts richtigerweise ausgegangen wäre. Ob die Beklagten die Mandantschaft fehlerhaft nicht darauf hingewiesen haben, dass der Güteantrag verspätet bei der Gütestelle eingegangen und der vermeintliche Anspruch deshalb nicht durchsetzbar ist, ist jedoch keine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, sondern der Pflichtverletzung. Diese muss im Regressprozess nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchssteller als Voraussetzung seines Regressanspruchs beweisen (G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 4 Rn. 13 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der behauptete Fehler des Beraters in einer Unterlassung besteht (G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 4 Rn. 18). Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2020 erstmals behauptet, der hier in Rede stehende Güteantrag der Mandantschaft sei (überhaupt) nicht, jedenfalls nicht vor dem Ablauf des 02.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen und hierzu Beweis durch Vernehmung des Zeugen RA D. anbietet, ist auch dieser Vortrag - wie bereits ausgeführt - für sich genommen nicht haftungsbegründend. Darüber hinaus handelt es sich um neues Vorbringen, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte und damit gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen war. Letztlich ist das Vorbringen der Klägerin auch prozessrechtlich unbeachtlich, denn der Vortrag ist ohne greifbare Anhaltspunkte, willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Das folgt bereits daraus, dass sich die Klägerin selbst nicht festlegt, ob der gegenständliche Güteantrag nun gar nicht oder erst in verjährter Zeit bei der Gütestelle eingegangen sein soll. Sie nennt auch keinen Anhaltspunkt, der für einen nicht rechtzeitigen Eingang bei der Gütestelle spricht. Das nicht zutreffende Aufbringen eines auf den 31.12.2011 datierten Eingangsstempels genügt hierfür nicht, da Güteanträge verjährungshemmend grundsätzlich noch bis einschließlich 02.01.2012 eingereicht werden konnten. Selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat RA D. weder eingeräumt, dass Güteanträge bei ihm in verjährter Zeit eingegangen seien, noch dass er verspätet eingegangene Güteanträge zurückdatiert habe, geschweige denn, dass dies in Absprache mit den Beklagten erfolgt sei. Dass RA D., bei dem um den Jahreswechsel 2011/2012 unstreitig mehrere tausende Güteanträge eingegangen sind, gerade zu dem vorliegenden Güteantrag der Mandantschaft nähere Kenntnisse zum Zeitpunkt des Eingangs haben soll, ist nicht nur nicht dargelegt oder ersichtlich, sondern so abwegig, dass eine solche Behauptung als willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt anzusehen ist. 3. Die Beklagten mussten auch nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass die Hemmungswirkung verneint wird, weil sie die Be- oder gar Überlastung der Gütestelle bewusst herbeigeführt hätten. Unstreitig haben die Beklagten zum Jahreswechsel 2011/2012 mehrere tausend Güteanträge bei der örtlich unzuständigen 1-Mann-Gütestelle in Lübben eingereicht. Selbst wenn man deswegen unterstellt, dass die Beklagten somit eine monatelange Bekanntgabeverzögerung bewusst in Kauf genommen haben, fehlt es an einer kausalen Pflichtverletzung, deren Verletzung die Beklagten vor Klageerhebung hätten erkennen müssen. Die Einreichung einer Vielzahl von Güteanträgen ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden. Der Antragsteller ist daher nicht gehalten, die Güteanträge auf unterschiedliche Gütestellen zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu organisieren (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14 - juris). Selbst wenn man dies anders sähe, ergäben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte, dass eine Verteilung der Güteanträge auf andere Gütestellen nicht auch zu einer mehrmonatigen Bekanntgabeverzögerung geführt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung in einer großen Vielzahl von Fällen, auch in Kapitalanlagesachen, drohte, Ende 2011 abzulaufen, sodass sehr viele Gläubiger in einer vergleichbaren Situation wie die Mandantschaft waren. Die Einreichung eines Güteantrags zur Verjährungshemmung war naheliegend und legitim. Ob und inwieweit eine andere Gütestelle die gegenständlichen Güteanträge schneller bekannt gegeben hätte, ist offen. 4. Den Einwand des Rechtsmissbrauchs mussten die Beklagten auch nicht deswegen erkennen, weil sie wussten, dass die A. (später S. L.) sich nicht auf ein Güteverfahren einlassen werde. In einer zeitlich späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - juris). Hier stellt sich aber schon die Frage, ob es angesichts des Zeitablaufs zwischen den behaupteten Äußerungen im Jahr 2009 und den Güteverfahren im Jahr 2012 generell für alle Verfahren sicher zu erwarten war, dass sich die Antragsgegner hierauf nicht einlassen werden. Ob deswegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 526/14 - juris) auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Entscheidung lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor. Unter Anwendung der sich damals bietenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durften die Beklagten davon ausgehen, dass auch ein ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung gestellter Güteantrag die Verjährung hemmt (so noch BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 - VI ZR 306/92 - juris). 5. Die Beklagten mussten auch nicht davon ausgehen, dass die Hemmungswirkung wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Gütestelle (vgl. § 4 Abs. 1 BbgSchlG i.V.m. § 15 Abs. 1 SchG) als rechtsmissbräuchlich verneint würde. Auch die Anrufung einer örtlich unzuständigen Gütestelle hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmende Wirkung (Urteil vom 06. Juli 1993 - VI ZR 306/92 - juris). 6. Dass dem Güteantrag keine Vollmachten beigefügt waren, stand der Verjährungshemmung ebenfalls nicht entgegen. Nach den maßgeblichen Vorschriften der § 4 Abs. 2 BbgGüteStG i.V.m. der Schlichtungsordnung der Gütestelle RA D. erforderte die Zulässigkeit eines Güteantrags keine Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hält eine Vollmachtsvorlage nur dann für erforderlich, wenn dies die Schlichtungsordnung vorsieht und der Gegner das Fehlen rügt (BGH, Urteil vom 8. November 2018, III ZR 628/16, Tz. 31 - juris). Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB bestand nicht (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31.05.2019 - 4 U 359/18, Tz. 89 ff. - juris). 7. Die Beklagten haben auch nicht übersehen, dass das Güteverfahren bereits deshalb beendet gewesen sei, weil es nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten durchgeführt worden sei und die Gütestelle keine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt habe. Die Klägerin hebt hierfür auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (BbgSchlG) ab. Allerdings gilt diese Vorschrift nur für die Fälle, in denen eine Schlichtung obligatorisch ist, d.h. einem Klageverfahren zwingend vorausgehen muss. Das war bei dem Vorprozess nicht der Fall (vgl. § 1 BbgSchlG). 8. Auch eine Zusammenschau der Umstände, insbesondere auch in Ansehung des von der Gütestelle verlangten Kostenvorschusses in Höhe von 30.000 €, lässt aus Sicht der Kammer nicht hinreichend schließen, dass die Beklagten rechtsmissbräuchlich gehandelt bzw. kollusiv mit der Gütestelle RA D. zusammengearbeitet haben. Sie mussten deswegen auch nicht davon ausgehen, dass der Vorprozess deswegen verloren geht. 9. Auch der Vorwurf, die Beklagten hätten für die Mandantschaft eine unschlüssige Klage erhoben, weil S. L. eine Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht traf, dringt nicht durch. Naturgemäß handelt es sich bei der Beurteilung - ob der Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit mit zumutbarem Aufwand überprüfbar, sachlich richtig und vollständig sind - um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung bestimmten Wertungen unterliegt. Allein aus dem Umstand, dass sich im Nachhinein vereinzelt Gerichte damit auseinandergesetzt und Prospektfehler verneint haben, kann nicht auf ein anwaltliches Fehlverhalten im Jahre 2011 oder 2013 geschlossen werden. Dies würde sich erst dann ergeben, wenn die geltend gemachten Prospektfehler von vornherein so abwegig gewesen seien, dass ein Erfolg der Klage bereits im Jahr 2011 bzw. 2013 mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Dies ist aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 10. Ansprüche ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagten für die Mandantschaft Klage erhoben haben, obwohl die Ansprüche bei Stellung des Güteantrages bereits kenntnisabhängig verjährt gewesen seien. Die Klägerin begründet dies damit, dass die Mandantschaft fortlaufend über den Rückgang der Ausschüttungen informiert worden sei und damit bereits 2000/2001 positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die Prognoserechnung im Prospekt hierzu falsch gewesen sei. Dies als zutreffend unterstellt ergibt sich jedoch keine Pflichtverletzung der Beklagten. Diese haften für Schäden, die durch eine von vornherein aussichtslose Klage entstanden sind, weil die Ansprüche der Mandantschaft kenntnisabhängig verjährt sind, nur dann, wenn sie den Eintritt der Verjährung bei der Klageerhebung erkennen konnten. Dies wird von der Klägerin weder behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich. Die Klägerin behauptet allein eine entsprechende Kenntnis der Mandantschaft. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass Schadensersatzansprüche aufgrund von Aufklärungs- und Beratungsfehlern bei der Kapitalanlageberatung nicht einheitlich verjähren, sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung. Dies gilt nicht nur, wenn mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler verschiedene Schäden zur Folge haben, sondern auch, wenn mehrere Pflichtverletzungen denselben Schaden (die Anlageentscheidung) verursacht haben (Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK BGB, 8. Auflage 2017, Stand: 27.06.2019, § 280 Rn. 93 m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbstständig zu behandeln (OLG Köln, Urteil vom 07. Februar 2012 – 18 U 135/11 –, juris). Daraus folgt, dass - selbst wenn man den Sachvortrag der Klägerin unterstellt und darüber hinaus auch die nicht behauptete Erkennbarkeit der Beklagten annimmt - dies allenfalls zur Verjährung solcher Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung führt, die auf der unrichtigen Darstellung der Prognoserechnung beruht. Im Vorprozess haben die Beklagten Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung aber nicht nur auf eine fehlerhafte Prognoserechnung, sondern auch auf weitere, für die Vertriebsmitarbeiter erkennbare Fehler im Prospekt gestützt. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Mandantschaft auch positive Kenntnis aller weiteren Pflichtverletzungen gehabt hat, in deren Folge (alle !) Schadenersatzansprüche kenntnisabhängig verjährt und die Klage im Vorprozess insgesamt wegen kenntnisabhängiger Verjährung abzuweisen gewesen wäre. Erst Recht trägt die Klägerin nicht vor, inwiefern die Beklagten den Eintritt der kenntnisabhängigen Verjährung aller weiteren Beratungspflichtverletzungen erkennen mussten. IV. Der Feststellungsantrag zu 2. ist begründet, soweit er sich auf Gebührenansprüche der Beklagten für das Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart bezieht. Dem grundsätzlich bestehenden Gebührenanspruch der Beklagten kann die Mandantschaft erfolgreich den Einwand des § 242 BGB (dolo-agit) entgegen halten. Aus den genannten Gründen wären die Beklagten verpflichtet, die Gebühren aus Schadenersatzgesichtspunkten unmittelbar wieder herauszugeben. V. Da es nicht darauf ankommt, ob die Klage im Juni 2015 oder erst im Frühjahr 2016 aussichtslos geworden ist, war auch die von den Beklagten im Schriftsatz vom 28.02.2020 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht geboten. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 23.03.2020 und der Beklagten vom 08.04.2020 boten hierfür keine Veranlassung. VI. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Rechtsgrundlage der Vollstreckbarkeitsentscheidung ist § 709 S. 1, 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.082,82 € festgesetzt. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verfolgt. A. B. und der am 13.12.2012 verstorbene K. B. (im Folgenden: Mandantschaft) waren durch Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Klägerin verbunden. Die Klägerin hat mit der Regulierung ihrer Rechtsschutzfälle die X+X Rechtsschutz-Schadensregulierungs-GmbH als Schadensabwicklungsunternehmen betraut. Die Mandantschaft zeichnete eine Beteiligung an der „Schweiz - Deutschland - USA Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – W. F – KG, Vertragsnummer ...“ (im Folgenden: DLF-Fonds). Dieser Fonds investierte in Immobilien und entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Die Mandantschaft erteilte der von den Beklagten betriebenen Rechtsanwaltssozietät Vollmacht für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Unter dem 29.12.2011 fertigten die Beklagten für die Mandantschaft einen Güteantrag für ein Güteverfahren gegen die A. W. G. für W. und F. mbH (fortan A.) und späteren S. L. S. D. GmbH (fortan S. L.). In dem Güteantrag sind u.a. Angaben dazu enthalten, dass Schadensersatz geltend gemacht wird, der aus dem Abschluss der vorbenannten Beteiligung resultiert und die Beteiligung durch einen Berater des A. geschlossen wurde. Angegeben sind des Weiteren die Beteiligungsnummer und die Höhe der Einlage zzgl. 5 % Agio. Dem Güteantrag war keine Vollmacht beigefügt. Der Einzelheiten wegen wird auf den Güteantrag vom 29.12.2011 (Anlage K 3, Bl. 40 ff., AB-KV) verwiesen. Mit am 08.11.2012 eingegangenen Schreiben vom 05.11.2012 (Anlage K 4, Bl. 48, AB-KV) übermittelte die Gütestelle Rechtsanwalt D. mit Sitz in Lübben/ Spreewald den Güteantrag vom 29.12.2011 an die A. und bestätigte den Eingang für den 31.12.2011. Weiter wurde Termin zur Schlichtungsverhandlung für den 18.12.2012 anberaumt. Im Termin erschien für die A. niemand. Mit Schreiben vom 10.12.2012 (Anlage B 3, Bl. 4 Anlagenband-Beklagtenvertreter, im Folgenden: AB-BV) stellten die Beklagten Deckungsanfrage für ein Klageverfahren gegen S. L., welche jedenfalls unter dem 13.06.2013 erteilt wurde (Anlage B 4, Bl. 33 AB-BV). Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen darüber, ob bereits in einem Schreiben vom 02.05.2013 (Anlage B 4, Bl. 204 AB-BV) eine Deckungszusage zu sehen sei. Die Beklagten reichten für die Mandantschaft am 10.06.2013 Klage gegen S. L. beim Landgericht Hechingen ein. Eine Belehrung der Mandantschaft darüber, dass die Klageforderungen verjährt und die Klagen daher aussichtslos gewesen seien, ist weder vor Klageerhebung noch während des laufenden Prozesses erfolgt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2014, in der die Beklagten anwesend waren, aber für die Mandantschaft keinen Antrag stellten, wurde die Klage gegen S. L. durch Versäumnisurteil abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Mandantschaft auferlegt. Auf den Einspruch und nach Durchführung des Einspruchstermins am 10.06.2016, wurde mit Urteil vom 17.06.2016 das Versäumnisurteil aufrecht erhalten und die weiteren Kosten der Mandantschaft auferlegt; der Streitwert wurde auf bis zu 30.000 € festgesetzt (Anlage K 6, Bl. 50 ff. AB-KV). Die Beklagten stellten unter dem 28.06.2016 Deckungsanfrage für ein Berufungsverfahren (Anlage B 5, Bl. 34 AB-BV), die mit Schreiben vom 29.06.2016 positiv verbeschieden wurde (Anlagen B 6, Bl. 36 AB-BV). Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung mit Urteil vom 25.04.2017 zurück und legte der Mandantschaft die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Für das Klageverfahren zahlte die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 726,00 € (1. Instanz). An die Beklagten zahlte die Klägerin darüber hinaus Anwaltshonorar in Höhe von 1.909,71 € (1. Instanz) und in Höhe von 731,02 € (vorgerichtliche Rechtsverfolgung). Für die 2. Instanz hat die Klägerin an die Beklagten unstreitig noch kein Anwaltshonorar gezahlt. Die Beklagten führten für die Mandantschaft vor dem Landgericht Stuttgart auftragsgemäß einen Prozess gegen den Gründungsgesellschafter W. F.. Dort wurde mit Beschluss vom 14.01.2016 (Az. 21 O 204/13) das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, der die Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.516,44 € an die Mandantschaft vorsah (Anlage B 20, AB-BV). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten haften, weil sie eine von vornherein aussichtslose Klage ergriffen haben. Die klageweise geltend gemachten Forderungen seien - sofern sie überhaupt bestanden - erkennbar verjährt gewesen. Die Güteanträge seien jeweils für eine Verjährungshemmung ungeeignet gewesen, weil sie nicht hinreichend individualisiert gewesen seien. Die Klägerin meint, mit der Entscheidung vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) habe der Bundesgerichtshof die bereits bestehenden Anforderungen betreffend der Individualisierung des Güteantrags konkretisiert; dabei handele es sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung. Vielmehr hätten diese Anforderungen bereits 2011 erkennbar gegolten. Die Klägerin verweist hierzu auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.06.2019, Az. I-4 U 111/17. Das Güteverfahren habe auch nicht den sichersten Weg der Interessenwahrnehmung dargestellt. Weiter bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die die Mandantschaft betreffenden Güteanträge vom 29.12.2011 überhaupt und zudem vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle RA D. eingegangen seien. Das Betreiben des Güteverfahrens sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Beklagten hätten seit Juli 2009 spätestens aber im Januar 2011 gewusst, dass S. L. für keinen ihrer Mandanten vergleichsbereit gewesen sei, vielmehr sämtliche Mandanten der Beklagten auf den Klageweg verwiesen habe. Darüber hinaus hätten die Beklagten das Güteverfahren in kollusivem Zusammenwirken mit dem Schlichter RA D. betrieben; es sei ihnen nicht um eine gütliche Einigung, sondern darum gegangen, die Verjährung zu hemmen. Das Güteverfahren sei auch zur Verjährungshemmung nicht geeignet gewesen, weil keine Vollmachten der Mandantschaft vorgelegt worden seien, die Gütestelle RA D. örtlich unzuständig war und der Güteantrag nicht mehr „demnächst“ bekannt gegeben worden sei. Das Güteverfahren sei auch 3 Monate nach Eingang des Antrags beendet gewesen, weil die Gütestelle nach Ablauf dieser Frist keine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt habe. Aus diesen Umständen folge in Zusammenschau damit, dass der Schlichtungstermin in allen 4.500 Verfahren knapp 4 Wochen nach Bekanntgabe stattfinden sollte und RA D. einen Kostenvorschuss von lediglich 30.000 € verlangt habe, dass die Beklagten kollusiv mit RA D. zusammengearbeitet hätten. Die Beklagten hätten überdies eine unschlüssige Klage erhoben, weil S. L. keine Prospekthaftung im weiteren Sinne getroffen habe. Die Klageforderung sei auch schon kenntnisabhängig verjährt gewesen. Die Mandantschaft habe schon aufgrund von Geschäftsberichten in den Jahren 2000/2001 gewusst, dass die aus den Prospekten ergebenden Prognoserechnungen und Renditeaussichten unzutreffend gewesen seien. Die Klägerin behauptet, die Mandantschaft hätte keinen Klageauftrag erteilt, wenn sie von den Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Klage aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Dafür spreche die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens. Hieran hätten auch die Deckungszusagen der Klägerin - sofern diese der Mandantschaft überhaupt rechtzeitig mitgeteilt worden wären - nichts geändert. Zudem hätten die Beklagten auf den Umstand hinweisen müssen, dass die Mandantschaft hierfür keine Deckung beanspruchen könne und sie die Kündigung des Versicherungsvertrages riskieren, weil die Prozesskosten nicht mehr erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 125 VVG seien. Selbst wenn der Verjährungseintritt bei Klageerhebung nicht erkennbar gewesen wäre, hätten sie die Versicherungsnehmer jedenfalls aufgrund der Entscheidungen des BGH vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) bzw. 28.01.2016 (Az. III ZR 116/15 sowie III ZB 88/15) zur Klagerücknahme raten müssen, um nicht weitere unnütze Kosten zu verursachen, für die der Versicherungsnehmer selbst aufzukommen hätte. Die Mandantschaft wäre diesem Rat gefolgt; auch hierfür spreche die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens. Die Klägerin behauptet, für das Berufungsverfahren habe sie Gerichtskosten in Höhe von 1.624 € und außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.192,77 € an S. L. (KFB über 4.836,96 € zzgl. Zinsen) gezahlt. Die Klägerin hat nach vorangegangenem Mahnverfahren mit der Anspruchsbegründung vom 13.04.2017 ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.990,73 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.366,73 € seit Zustellung des Mahnbescheides und aus weiteren 1.624,00 € seit Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten keine weiteren Gebührenansprüche gegen Frau A. B., Hstraße 5, B. im Zusammenhang mit der Prozessführung in dem Verfahren LG Hechingen 1 O 207/13 = OLG Stuttgart 19 U 108/16 haben. 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser im Zusammenhang mit dem Verfahren LG Hechingen 1 O 207/13 = OLG Stuttgart 19 U 108/16 entstanden ist und noch entstehen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 nahm die Klägerin auf die Anträge vom 13.04.2017 Bezug und stellte „[...] zusätzlich den Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.192,77 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen (so aus einem Schriftsatz vom 08.11.2017, der derzeit in der Akte nicht aufzufinden ist) [...]“. Der Schriftsatz vom 08.11.2017 ist dann mit einem Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2018 zur Gerichtsakte gelangt. In der letzten mündlichen Verhandlung vom 31.01.2020 wiederholte die Klägerin die Anträge aus der Sitzung vom 30.01.2018. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Nicht die Klägerin sondern das von ihr beauftragte Schadensabwicklungsunternehmen sei prozessführungsbefugt. Außerdem habe die Klägerin kein Feststellungsinteresse, weil das Bestehen der Gebührenforderung lediglich im Verhältnis Rechtsanwalt - Mandant bindend festgestellt werden könne. Die Beklagten sind der Auffassung, es liege kein Anwaltsfehler vor. Sie behaupten, die Güteanträge seien vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle RA D. eingegangen. Sie vertreten die Rechtsauffassung, zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe keine Rechtsprechung bestanden, aus der sich die Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln des konkreten Güteantrags hätte ergeben können; die zur Verjährungshemmung erforderlichen Angaben seien nicht Ende 2011 vorhersehbar gewesen; das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 stelle mit den erweiterten Anforderungen an den Güteantrag einen Wandel in der Rechtsprechung dar und sei neu gewesen. Zudem sei die vorbenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Sie meinen, eine ausreichende Individualisierung sei aufgrund der angegebenen Beteiligungsnummer gegeben gewesen und behaupten hierzu, anhand dieser sei für die Antragsgegnerin zu ermitteln gewesen, wann die Beratung stattgefunden habe und welcher Berater tätig gewesen sei. Des Weiteren meinen die Beklagten, ein rechtsmissbräuchliches Betreiben des Güteverfahrens habe nicht vorgelegen und behaupten, in der Vergangenheit seien vergleichbare Güteanträge Grundlage erfolgreich durchgeführter Güteverfahren gewesen; eine gütliche Einigung sei in Betracht gekommen. Zudem sei von dem Bundesgerichtshof mehrfach entschieden worden, dass für die verjährungshemmende Wirkung allein entscheidend sei, dass das Güteverfahren prinzipiell geeignet sei, so dass das Anbringen einer Vielzahl von Güteverfahren nicht gegen die Eignung spreche. Die Anspruchsverfolgung sei auch nicht aufgrund der Entscheidung des BGH vom 03.03.2016 - den Beklagten unstreitig am 17.03.2016 übermittelt - erkennbar aussichtslos geworden, da vor dem 14. Zivilsenats des Kammergerichts noch ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-Gesetz anhängig war. Wie der BGH mit Urteil vom 09.03.2017 bestätigte, sei das Rechtsschutzbedürfnis des KapMuG-Verfahrens nicht deswegen entfallen, weil der BGH im Frühjahr 2016 die Güteanträge gegen S. L. für nicht ausreichend individualisiert befunden habe. Eine Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens greife schon deswegen nicht ein, weil die Klägerin eine Deckungszusage erteilt habe, die weder widerruf- noch kondizierbar gewesen sei. Es sei gerade Sinn einer Rechtsschutzversicherung, diese bei schwerwiegenden Streitfällen in Anspruch zu nehmen. Es bestehe auch keine Pflicht, den rechtsschutzversicherten Mandanten nach erteilter Deckungszusage zu einer Klagerücknahme zu raten. Deswegen habe es auch mehr als eine Handlungsoption für die Mandantschaft gegeben. Des Weiteren habe es diverse Stimmen in der Literatur gegeben, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen ab 18.06.2015 einhellig kritisierten. Deswegen sei eine Änderung bzw. Korrektur dieser Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Deswegen hätte sich die Mandantschaft auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zur Anspruchsverfolgung und für die Fortsetzung des Rechtsstreits gegen A. entschieden. Es sei aus Sicht der Mandantschaft, die durch die mit ihren Versicherungsprämien erkaufte Versicherungsleistung von den Prozesskosten freigestellt gewesen sei, eine vernünftige Erwägung, sich durch ein bestehendes Risiko, den Prozess zu verlieren, nicht von der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen A. abbringen zu lassen. Hierbei müsse auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass im Verfahren der Mandantschaft gegen den Gründungsgesellschafter W. F. vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 21 O 206/13) ein Vergleich erzielt wurde. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, die dreijährige Verjährungsfrist sei mit Ablauf des Jahres 2016 und damit vor Klageerhebung 2018 abgelaufen. Nach den Grundsätzen der Schadenseinheit sei auf den Eintritt des ersten Teilschadens abzustellen, hier die Zahlung von Gerichts- und Anwaltskosten 2013. Die Klägerin, auf deren Kenntnis wegen des Anspruchsüberganges abzustellen sei, habe im Jahre 2013 auch Kenntnis von den tatsächlichen Umständen des Schadensfalles erlangt. Eine unzutreffende rechtliche Bewertung stehe der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Sie bestreiten, dass die Klägerin Gerichtskosten für die 2. Instanz (1.624 €) gezahlt hat. Ferner bestreiten die Beklagten die Zahlung von Anwaltskosten an S. L. in Höhe von 5.192,77 € (1. und 2. Instanz). In der Vergangenheit sei es wiederholt vorgekommen, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch die Versicherer trotz Zahlungsaufforderung zum Teil nicht beglichen worden seien. Hierzu beziehen sich die Beklagten auf die Schreiben Anlage B 55 und B 56 (AB-BV). Die Vergleichszahlungen aus dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart gegen W. F. i.H.v. 1.516,44 € seien nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Gegen die Beklagten wurden auf entsprechende Mahnanträge der Klägerin vom 27.12.2016 am 30.12.2016 Mahnbescheide zugestellt. Die Anspruchsbegründung ging ihnen am 20.04.2017 zu. Die Zustellung des klageändernden Schriftsatzes vom 08.11.2017 erfolgte am 27.04.2018. In der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2020 wurde den Beklagten zu einem Schriftsatz der Klägerseite vom 03.12.2019 Schriftsatznachlass gewährt, woraufhin die Beklagten im rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 28.02.2020 u.a. die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt haben. Am 08.04.2020 ging ein weiterer Schriftsatz der Beklagten ein. Die Klägerin, der kein Schriftsatzrecht eingeräumt worden war, hat in einem Schriftsatz vom 23.03.2020 u.a. behauptet, der hier in Rede stehende Güteantrag der Mandantschaft sei (überhaupt) nicht, jedenfalls nicht vor dem Ablauf des 02.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen und zum Beweis RA D. als Zeugen angeboten.