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Urteil

16 U 205/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:1223.16U205.23.00
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Leitsätze
Zum Maßstab der Beurteilung der von einem Privaten Krankenversicherer im Rahmen von Beitragsanpassungen vorgenommenen limitierenden Maßnahmen und zur eigenständigen Prüfung durch das Gericht.(Rn.114) (Rn.115)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2023 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. September 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie bis zum 16. September 2022 aus Beitragszahlungen des Klägers in Höhe von 16,64 € monatlich im Tarif BEA-N/ 12,00/ 120,00 in der Zeit vom Januar 2019 bis zum Mai 2019 gezogen hat. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Prämie in dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag im Tarif BEA-N/ 12,00/ 120,00 zum 1. Januar 2019 um 16,64 € unwirksam gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Maßstab der Beurteilung der von einem Privaten Krankenversicherer im Rahmen von Beitragsanpassungen vorgenommenen limitierenden Maßnahmen und zur eigenständigen Prüfung durch das Gericht.(Rn.114) (Rn.115) Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2023 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. September 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie bis zum 16. September 2022 aus Beitragszahlungen des Klägers in Höhe von 16,64 € monatlich im Tarif BEA-N/ 12,00/ 120,00 in der Zeit vom Januar 2019 bis zum Mai 2019 gezogen hat. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Prämie in dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag im Tarif BEA-N/ 12,00/ 120,00 zum 1. Januar 2019 um 16,64 € unwirksam gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen. Der 1967 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankenversicherung für sich und seine 2007 geborene Tochter C.. Die Beklagte erhöhte in verschiedenen Tarifen in den Jahren von 2014 bis 2022 die Beiträge, u.a. im Januar 2019 den Beitrag in dem Beitragsentlastungstarif BEA-N, worüber sie den Kläger jeweils vorher informierte. Dieser zahlte (und zahlt) darauf. Mit seiner am 16. September 2022 (Bl. 38R LGA) zugestellten Klage hat er die Feststellung begehrt, dass (gemäß der redaktionellen Berichtigung im Schriftsatz vom 2. Februar 2023, Bl. 111) die Erhöhungen in sieben seiner Tarife und sechs seiner Tochter der Jahre 2014 bis 2022 unwirksam gewesen seien und er insgesamt 341,92 € weniger zu zahlen habe, Zahlung von 12.852,40 € (später, Bl. 111, korrigiert auf 12.777,88 € zumeist die bis einschließlich Juli 2022 geleisteten Erhöhungsbeträge [Ausnahme Tarif BEA-N: nur bis einschließlich Mai 2019]) nebst Zinsen und der Feststellung, dass die Beklagte ihm zur verzinsten Herausgabe der aus den Beitragszahlungen gezogenen Nutzungen verpflichtet sei. Er hat geltend gemacht, die Neufestsetzungen seien materiell unwirksam, weil - wie das Gericht selbst erörtern und prüfen könne (Bl. 13 LGA) - dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung der Mittel für die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien (Bl. 10ff. LGA); der Klägerseite bekannte Unterlagen deuteten auf ein systematisches Versagen der Treuhänderprüfung hin (Bl. 19 LGA). Später hat er noch geltend gemacht, es werde darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen bestritten (Bl. 116 LGA). Im Übrigen genügten die Beitragsanpassungen zum Januar 2014, 2015 und 2018 nicht den Mindestanforderungen an die gemäß § 203 Abs. 5 VVG erforderliche Begründung (Bl. 20ff. LGA). Die Anpassung im Tarif BEA sei darüber hinaus mit der Loslösung von den schwellenwertgebundenen Anpassungsvoraussetzungen der §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3, Abs. 4 VAG materiell-rechtlich zu beanstanden (Bl. 123ff. LGA). Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Die Prämienerhöhungen, so hat sie geltend gemacht, seien inhaltlich zureichend dahin begründet worden, dass jeweils die Leistungsausgaben (mit in der Anlage BLD 1-1 angegebenen Faktoren) Auslöser der Beitragsanpassung gewesen seien (Bl. 50 LGA). Das sei nur im Tarif BEA anders gewesen, bei dem (gemäß den Bedingungen Anlage BLD 2) eine Anpassung erfolge, wenn - wie zum Jahr 2019 hier - in der privaten Pflegeversicherung gemäß § 8b AVB eine neue Sterbetafel eingeführt werde (Bl. 46/47 LGA), was nicht zu beanstanden sei (Bl. 193ff. LGA). Ihre Anpassungen seien auch materiell wirksam. Das Bestreiten des Klägers erfolge ins Blaue hinein und sei deshalb unbeachtlich (Bl. 52f. LGA). Schließlich hat sie sich auf Verjährung berufen (Bl. 49 LGA). Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 (Bl. 181 LGA) hat die Beklagte die die Beitragsanpassungen betreffenden Unterlagen und dazu ein Anlagenverzeichnis (Anlage BLD 10) auf USB-Stick eingereicht. Ein USB-Stick ist nach Geheimhaltungsverpflichtung der im Termin für den Kläger anwesenden Rechtsanwältin C. übergeben worden (Bl. 206ff.). Hinsichtlich der aus Sicht der Beklagten weiter geheimhaltungsbedürftigen Anlage BLD 25, die aktuarische Erläuterungen zu den limitierenden Maßnahmen der Beklagten enthält, und der Unterlagen gemäß Anlage BLD 10 haben sich darüber hinaus der Kläger und seine Bevollmächtigten, von der Beklagten für ausreichend erachtet (Bl. 291 LGA), durch schriftsätzliche Erklärung nach dem sog. neuen Hamburger Brauch zur Geheimhaltung verpflichtet (Bl. 283 LGA). Die Beklagte hat auflagegemäß danach vorgetragen, abstrakt seien ihre Maßnahmen so zu beschreiben, dass die Gesamtsumme der RfB-Entnahmen so gewählt werden müsse, dass auch für zukünftige Limitierungen Mittel zur Verfügung stünden. Es sei vorgesehen, dass der ganz überwiegende Teil für ältere Versicherte (ab 65 Jahre) eingesetzt werde; ein Teil der Mittel sei aufgrund der starken Erhöhungen in diesem Bereich auch für das Alter 56 bis 64 eingesetzt worden, wohingegen die Gruppe darunter in der Regel keine Mittel erhalte, da die absoluten Anpassungen dort in der Regel unterhalb der absoluten Kappungsgrenze lägen. Da - wie der Treuhänder ersehen könne - in der Regel die höchsten absoluten Beitragssteigerungen in hohen Altern aufträten, werde allein schon durch die Festlegung einer absoluten Kappungsgrenze ein besonderer Fokus auf ältere Versicherte gelegt. Anhand der festgelegten absoluten und prozentualen Kappungsgrenzen würden sodann iterativ Simulationen durchgeführt, die dem Treuhänder vorgelegt und mit ihm besprochen würden; wegen der Zahlenwerte und der konkreten Kappungsgrenzen werde auf die Anlage BLD 25 verwiesen. (Bl. 220 ff.). Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger stünden, so hat es ausgeführt, keinerlei Ansprüche zu. Ansprüche bis Ende 2018 seien ohnehin schon verjährt (U 7ff.). Die (drei) Beitragsanpassungen zum Januar 2017 seien förmlich wirksam (U 9ff.). Erhebliche materiell-rechtliche Einwendungen habe der Kläger nicht vorgebracht. Sein Vortrag zur materiellen Rechtswidrigkeit sei ins Blaue hinein erfolgt (U 12). Der Versicherungsnehmer müsse jedenfalls gewisse Anhaltspunkte benennen, die zumindest die Möglichkeit aufscheinen ließen, dass eine Beitragsanpassung rechtswidrig gewesen sei (U 13). Daran mangele es vorliegend. Anhand des vom Senat (Beschluss vom 21. Februar 2023, 16 U 139/19) aufgezeigten Maßstabs habe die Beklagte substantiell dargelegt und durch die Anlage BLD 25 sowie den USB-Stick belegt, dass sich die vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen im Rahmen des ihr zustehenden unternehmerischen Ermessens bewegt hätten; insbesondere seien offensichtliche „Ausreißer“ nicht zu erkennen, erscheine eine Verwendung von 23,1% der verfügbaren Mittel vertretbar (U 16). Dem sei der Kläger nicht in gebotener Weise entgegengetreten (U 17). Die (zwei) Beitragsanpassungen zum Januar 2018 seien ebenfalls formell wirksam (U 18ff.). Erhebliche materiell-rechtliche Einwendungen habe der Kläger nicht vorgebracht, wozu auf die vorigen Ausführungen Bezug genommen werde. Auch die Beitragsanpassung im Tarif BEA-N zum Januar 2019 sei wirksam. Dafür habe (entsprechend dem Urteil des Senats vom 8. Mai 2023, 16 U 179/22 Rn. 133 bei juris) eine wirksame Rechtsgrundlage bestanden (U 21ff.), die auch nicht etwa unangemessen von der gesetzlichen Regelung abweiche (U 23f.); die Beitragsanpassung sei hinreichend verständlich begründet worden (U 24). Die (zwei) Beitragsanpassungen zum Januar 2020 seien wie auch die Anpassung zum Januar 2022 ebenfalls förmlich einwandfrei (U 24ff., 26ff.). Erhebliche materiell-rechtliche Einwendungen habe der Kläger nicht vorgebracht (s.o.). Die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen der Jahre 2014 und 2015 könne dahinstehen, da es in den betroffenen Tarifen wirksame Folgeanpassungen zum Januar 2017 gegeben habe (U 27). Hiergegen richtet sich - erweitert durchgehend um die bis zum Februar 2024 gezahlten Prämienanteile zum Betrag von 6.496,48 € (Bl. 54f. eA) und nur im Tarif BEA-N weiterhin beschränkt auf die bis zum Mai 2019 gezahlten Beiträge - die Berufung des Klägers. Er macht geltend, die Beitragsanpassung zum Januar 2014 sei, wie der BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19) entschieden habe, förmlich unwirksam (Bl. 60 eA), ebenso die Beitragsanpassung zum Januar 2015, die der BGH auch im Verfahren IV ZR 294/19 beanstandet habe (Bl. 61f. eA). Gleichermaßen sei die Beitragsanpassung zum Januar 2018 förmlich unwirksam gewesen; es werde auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassungen kein Bezug genommen, und die Angaben seien auch irreführend, sodass für einen Versicherungsnehmer völlig undurchsichtig sei, welche Rechnungsgrundlage nun die maßgebliche gewesen sei, dies umso mehr, da mit der Angabe des Anstiegs der Ausgaben im Gesundheitswesen um durchschnittlich 4,3% ein Wert unter 10% angegeben werde (Bl. 62ff. eA). Was den Vorwurf unzureichend substantiierten Vorbringens angehe, so sei entgegen dem Landgericht gerade keine substantielle Darlegung durch die Beklagte erfolgt. Es reiche nicht aus, die materielle Rechtmäßigkeit unter Verweis auf ein Konvolut an Unterlagen schlicht zu behaupten. Vielmehr müsse ein Versicherer die tatsächlichen Umstände, aus denen er die Berechtigung zur Beitragsanpassung ableite, schriftsätzlich vortragen (Bl. 66ff. eA). Entsprechend habe richtigerweise eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Beklagten ergehen müssen (Bl. 72 eA). Auf Hinweis des Senats (mit der Terminsverfügung vom 15. Oktober 2024, Bl. 142f.) zu Vortrag und Antrag bezüglich der limitierenden Maßnahmen hat der Kläger vorgebracht, er müsse mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe hätte limitiert werden müssen (Bl. 153 eA), und hat daraufhin - für den Fall, dass der Senat nicht bereits die bisherigen Anträge so verstehe - hilfsweise auf entsprechende Limitierungen in den streitgegenständlichen Beiträgen angetragen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer [...] unwirksam sind: a) in den Tarifen für K. aa) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2014 um 47,40 € bb) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 26,45 € cc) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um 58,72 € dd) im Tarif Z. die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um 13,19 € ee) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 36,71 € ff) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um 108,38 € b) in den Tarifen für C. K. aa) im Tarif V-Z die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 6,53 € bb) im Tarif V-Z die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um 9,82 € cc) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 16,69 € dd) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um 7,00 € ee) im Tarif V-Z die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um 4,82 € ff) im Tarif V-Z die Erhöhung zum 1. Januar 2022 um 6,21 € und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen, um 341,92 € insgesamt zu reduzieren ist; 2. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam waren: im Tarif BEA-N/ 12,00/ 120,00 für K. die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um 16,64 € und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; hilfsweise zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer zu limitieren a) in den Tarifen für K. aa) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2014 um 47,40 € bb) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 26,45 € cc) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um 58,72 € dd) im Tarif Z. die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um 13,19 € ee) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 36,71 € ff) im Tarif E. die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um 108,38 € gg) im Tarif BEA-N/ 12,00/120,00 die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um 16,64 €. b) in den Tarifen für C.K. aa) im Tarif V-Z die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 6,53 € bb) im Tarif V-Z die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,82 € cc) im Tarif E. die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,69 € dd) im Tarif E. die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 7,00 € ee) im Tarif V-Z die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 4,82 € ff) im Tarif V-Z die Erhöhung zum 01.01.2022 in Höhe von 6,21 € 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.616,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass das klägerische Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen unbeachtlich sei (Bl. 119ff. eA). Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass der Kläger nicht nur die Vollständigkeit der Unterlagen, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen bestritten habe, sei, nachdem kalkulatorische Fehler nicht gerügt worden seien, die Richtigkeit der Kalkulation insgesamt auch im Hinblick auf die Limitierungsmaßnahmen zugestanden (Bl. 121/22 eA). Ganz unabhängig davon sei auch das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen unbeachtlich, da nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung der Versicherungsnehmer für deren Fehlerhaftigkeit die Beweislast trage (Bl. 122 eA). Sofern nunmehr ein individueller Anspruch auf weitere Limitierung geltend gemacht werden solle, würde die Berufung unzulässig sein (Bl. 124 eA). Auf Verfügung des Senats vom 15. März 2024 (Bl. 80 eA) hat die Beklagte die dem Treuhänder zu den Limitierungen zu den Jahren 2014, 2015, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 überlassenen Unterlagen auf zwei CDs (Anlagen L01 bis L15) erneut eingereicht. Sie hat dazu, ihr bisheriges Vorbringen vertiefend, erklärt, die Entnahmen aus den erfolgsabhängigen Rückstellungen (e.a. RfB-Entnahmen) seien so gewählt worden, dass auch für zukünftige Limitierungen Mittel zur Verfügung stünden. Dem Treuhänder seien hierzu Übersichten zur Entwicklung der RfB zur Verfügung gestellt worden, daneben auch die Technischen Berechnungsgrundlagen zu allen von der Anpassung betroffenen Tarifen, die auch Übersichten zu der - wie schon ausgeführt: bei der Mittelverteilung maßgeblichen - Altersverteilung enthielten (Bl. 103 eA). Gemäß Abschnitt 4.2.3 des Rahmengeschäftsplans erfolge die Limitierung auf einen sog. Grundbeitrag, also den Beitrag ohne Zu- bzw. Abschläge wie den gesetzlichen Zuschlag. Auch die Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag würden erst nach der Limitierung zur Beitragsstabilisierung bzw. Beitragssenkung angewandt. Darüber hinaus hat sie die (aus ihren Geschäftsberichten ersichtliche) RfB-Entwicklung der betreffenden Jahre dargestellt (Schriftsatz vom 3. September 2024, Bl. 107ff. eA). Im Übrigen hat sie auflagegemäß vorgetragen, wo in den Unterlagen eine Übersicht mit allen von den jeweiligen Beitragsanpassungen betroffenen Tarifen, die vorgesehenen Kappungsgrenzen und die RfB-Entnahmen ersichtlich seien (Bl. 109ff. eA). Die Festlegung der Limitierungsparameter habe, so hat sie vorgetragen, vorgesehen, dass der ganz überwiegende Teil der Mittel für ältere Versicherte eingesetzt werde, wobei auch absolute Kappungsgrenzen eingesetzt worden sein, die ab dem Alter 65 bzw. 80 abgesenkt worden seien. II. Die Berufung hat nur sehr geringen Teils Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger steht lediglich wegen der Anpassung im Tarif BEA-N zum Januar 2019 um 16,64 € ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 83,20 € nebst Zinsen, auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen und auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung zu, §§ 812, 818 BGB. Die Beitragsanpassungen der Beklagten sind, soweit der Kläger sie insoweit angegriffen hat, unter förmlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (1.). Auch seine auf vermeintliche Fehler bei den Limitierungen gestützten materiell-rechtlichen Angriffe gehen fehl (2.). Allein die Unrechtmäßigkeit der Erhöhung im Beitragsentlastungtarif BEA-N/12,00/120,00 rügt er mit Erfolg (3.). 1. Mit dem Einwand der förmlichen Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen kann der Kläger nicht durchdringen, § 203 Abs. 5 VVG. Nach § 203 Abs. 5 VVG wird u.a. die Neufestsetzung der Prämie (daneben auch Änderungen nach den Abs. 2 und 3) zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Ist die Mitteilung ungenügend, wird danach die Erhöhung nicht wirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 26) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (Rn. 26). Die Verwendung desselben Begriffs „maßgeblich“ sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer zeigt, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden „maßgeblichen Gründen“ auf die dafür „maßgeblichen Rechnungsgrundlagen“ verweist; maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen (Rn. 28). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG zielt darauf, den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarzustellen (Rn. 33). Die Mitteilung hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (Rn. 35). Im Ergebnis kommt es darauf an, ob ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen kann, dass eine Veränderung einer bestimmt bezeichneten Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20, Rn. 26 bei juris). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 38). b) An diesem Maßstab gemessen, sind die vom Kläger angegriffenen Mitteilungen der Beklagten der Jahre 2014, 2015 und 2018 genügend. aa) Die Beitragserhöhung im Tarif E. des Klägers um 47,40 € zum 1. Januar 2014 ist förmlich wirksam. In dem Anschreiben der Beklagten vom November 2013 (Anlage BLD 4-3) wird der Kläger auf einen Nachtrag zum Versicherungsschein und darauf hingewiesen, dass hinter den betroffenen Tarifen rechts in der Spalte „Änderungsgründe“ eine Zahl stehe, die im Informationsblatt erläutert werde. In dem sodann folgenden Nachtrag ist nur bei dem genannten Tarif eine „1“ in der bezeichneten Spalte enthalten. In dem vierseitigen Beiblatt Änderungsgründe wird zu „1 Beitragsanpassung“ angeführt, dass sich nähere Informationen in der separaten Beilage befänden. In dieser Beilage Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 heißt es nach der fett gedruckten Überschrift „Was sind Gründe für die Beitragsanpassung?“: Mit Ihrer privaten Kranken-/Pflegeversicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen - und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Ihr privater Krankenversicherungsschutz berücksichtigt darüber hinaus den medizinischen Fortschritt bei Diagnostik, Therapiemethoden und Medikamenten. Mit dem medizinischen Fortschritt wächst also der Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag: steigende Lebenserwartung (wird ausgeführt) Kapitalmarktsituation (wird ausgeführt) Diesen Informationen konnte ein Versicherungsnehmer hinreichend entnehmen, dass Veränderungen der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem Schwellenwert die konkreten Beitragserhöhungen ausgelöst haben. Er wird in dem Schreiben darüber aufgeklärt, dass die Beitragserhöhung davon abhängig ist, dass bestimmte Schwellenwerte überschritten worden sind. Aus den weiteren Angaben ergibt sich auch genügend, dass die zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben den maßgeblichen Grund für die Beitragsanpassung bilden. Ergänzend erhält er den - zutreffenden - Hinweis, dass in einem solchen Fall auch weitere Parameter bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden dürfen. Aus dem Umstand, dass ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein nur der Tarif E. geändert und mit einer Änderungsziffer versehen ist, erschließt sich auch hinreichend, für welchen Tarif des Klägers das zutrifft. Diese tatrichterliche Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Ihr steht nicht entgegen, dass der BGH (Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19, RuS 2021, 95, Rn. 35 bei juris) die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts (Landgericht Berlin) nicht beanstandet hat, wonach die Mitteilungen keinen Bezug zu der konkreten Erhöhung haben und nur allgemein das Verfahren der Prämienerhöhung beschreiben sollen. Diese Beurteilung vermag der Senat nicht zu teilen. Dem Versicherungsnehmer wird erklärt, dass sein Versicherer die Beiträge anpassen darf, wenn der Vergleich der Leistungsausgaben die Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes ergeben hat, und ihm wird mitgeteilt, welcher der verschiedenen Tarife angepasst wird. Es erscheint dem Senat als selbstverständlich, dass (auch) die Anpassung in dem konkret bezeichneten Tarif auf dieser Schwellenwertüberschreitung beruht, und es erscheint ihm demgegenüber als abwegig, dass nach der ausführlichen Erläuterung des Anpassungsverfahrens ein Versicherungsnehmer meinen könnte, sein Versicherer habe sich ausgerechnet bei seinem Tarif um diese Voraussetzungen nicht besorgt. bb) Genügend ist auch die Mitteilung der Beklagten vom November 2014 zum 1. Januar 2015 (Anlage BLD 4-4), mit dem die Beklagte u.a. (drei weitere Anpassungen sind nicht angegriffen) eine Beitragsanpassung im Tarif des Klägers E. von 267,45 € auf 293,90 € (also um 26,45 €) und im Tarif der Tochter V-Z von 41,43 € auf 47,96 € (und also um 6,53 €) ankündigte. In dem Schreiben wird wie im Vorjahr der Aufbau des Nachtragsversicherungsscheins unter Verweis auf die Informationsblätter erläutert. Im Nachtrag zum Versicherungsschein des Klägers findet sich hinter dem Tarif E. der bisherige und der neue Monatsbeitrag sowie in der Spalte „Änderungsgründe“ eine „1“; ebenso ist es beim Nachtragsversicherungsschein für die Tochter in Bezug auf den Tarif V-Z. Auch das Beiblatt Änderungsgründe hat denselben Aufbau wie im Vorjahr, die anschließenden Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 haben denselben Inhalt wie diejenigen des Vorjahres. Entsprechend ist aus den bereits zu aa) niedergelegten Erwägungen auch diese Anpassungsmitteilung förmlich nicht zu beanstanden. Für verzichtbar hält der Senat (anders aber wohl OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2019, 9 U 127/18, Rn. 87f. [nachgehend BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240]; Urteil vom 28. Januar 2020, 9 U 138/19, Rn. 102), dass, nachdem der maßgebliche Auslösende Faktor bezeichnet worden ist, nicht zusätzlich noch erläutert wird, dass hinsichtlich des anderen denkbaren Auslösefaktors, der Sterbewahrscheinlichkeit, der Schwellenwert nicht überschritten worden ist. Auch (wie dort) einen versierten Versicherungsnehmer unterstellt, der Bedingungen und Gesetz näher zur Kenntnis genommen hat (und also um die Sterbewahrscheinlichkeit als denkbaren Auslösefaktor weiß), erscheint es dem Senat als fernliegend, dass dieser aus der Nichterwähnung der Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeit auf den Gedanken kommen könnte, die vorgeschriebene Prüfung könne insoweit womöglich nicht durchgeführt worden seien; das würde dem Versicherer ein wirtschaftlich irrationales Verhalten unterstellen, für das keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Daneben ist, wenn hinsichtlich der Leistungsausgaben der maßgebliche Schwellenwert überschritten worden ist, für Grund und Höhe der Beitragsanpassung auch ohne Belang, ob auch der Wert für die Sterbewahrscheinlichkeit überschritten worden ist oder nicht. Entgegen dem OLG Köln (Urteil vom 29. Oktober 2019, 9 U 127/18, Rn. 87f. bei juris; nachgehend [und revisionsrechtlich nicht beanstandet] BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240, Rn. 39 bei juris) hält der Senat diese Mitteilung auch nicht etwa im Hinblick darauf für irreführend oder verwirrend, dass erläutert wird, dass in dem Fall, dass eine Beitragsanpassung erfolgen muss, dabei dann auch weitere Faktoren berücksichtigt werden können, u.a. die steigende Lebenserwartung. Der Senat erachtet es als fernliegend, dass ein objektiver Empfänger, der die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung nachvollzogen hat, sich deshalb fragen werde, ob die Beklagte bei den Beitragserhöhungen Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen Auslösenden Faktor berücksichtigt hat. Es ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, dass ein Versicherer die Voraussetzungen, die ihn zu einer Tariferhöhung berechtigen und verpflichten, nicht geprüft haben sollte. Tatsächlich ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten auch unzweifelhaft, dass die Steigerung der Ausgaben der Auslösende Faktor gewesen ist; wenn das so ist, ist völlig unerheblich, ob auch die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit eine Anpassung hätte auslösen können oder nicht, und selbstverständlich können, ist eine Anpassungsmöglichkeit erst einmal eröffnet, auch Veränderungen der Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, mögen diese nun für sich betrachtet den Schwellenwert überschritten haben oder nicht. Es ist nur löblich, dass die Beklagte über das geschuldete Minimum hinaus noch erläutert, aus welchen Faktoren insgesamt sich - die Höhe des Auslösenden Faktors (allein) gibt darauf keinen nachvollziehbaren Hinweis - die Anpassung der Höhe nach erklärt. Keinesfalls vermag der Senat - vgl. die Ausführungen zu aa) - auch die Beurteilung zu teilen, dass die Mitteilungen keinen hinreichenden Bezug zu der Beitragsanpassung in dem konkreten Tarif hätten. cc) Genügend ist auch die Mitteilung der Beklagten vom November 2017 zum 1. Januar 2018 (Anlage BLB 4-6), mit dem die Beklagte eine Erhöhung im Tarif des Klägers E. von 352,62 € auf 389,33 € (also um 36,71 €) und im Tarif E. der Tochter von 81,73 € auf 98,42 € (also um 16,69 €) ankündigte. Das Anschreiben hat denselben Aufbau wie in den bereits abgehandelten Jahren, ebenso liegt es bezüglich der Nachtragsversicherungsscheine. In dem Beiblatt Änderungsgründe heißt es nunmehr zu „1 Beitragsanpassung“ In den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung“ finden Sie die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung entsprechend den Anforderungen aus § 203 (5) Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In dem Beiblatt Informationen zur Beitragsanpassung zum 1.1.2018 heißt es: Maßgebliche Gründe im Sinne von § 203 VVG für eine Beitragsanpassung können veränderte Versicherungsleistungen und/oder eine veränderte Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) sein. Im VVG und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung ist genau geregelt, wann und wie eine Beitragsanpassung erfolgen muss. Wie alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind wir danach gesetzlich verpflichtet, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen und die zukünftig erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Ergibt der Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge in der Regel die Beiträge angepasst werden. Der vorgenannte Prozentsatz beträgt grundsätzlich 10% bei geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen (Bisex) und 7% bei geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen (Unisex). In Ausnahmen gilt für einige Tarife der Prozentsatz 5%, wenn er in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart ist. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der Prozentsatz stets 5%. Für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 kommen je nach versichertem Tarif die folgenden maßgeblichen Gründe zum Tragen: Steigende Leistungsausgaben (wird ausgeführt) Bei allen Tarifen - mit Ausnahme der unter den Punkten steigende Lebenserwartung sowie steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung genannten Tarife - sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung also eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Veränderung bei den Versicherungsleistungen. Steigende Lebenserwartung (wird ausgeführt) (Anmerkung des Senats: Es folgt eine Aufzählung von 11 Tarifen, bei denen sich - jeweils für die versicherten Männer - eine Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeiten von mehr als 5 % ergeben hat; der Tarif E. ist nicht darunter.) Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung (Anmerkung des Senats: Es werden zwei Tarife genannt, bei denen beide Parameter die maßgeblichen Gründe gebildet hätten; der Tarif E. ist nicht darunter.) Dieser Mitteilung konnte ein Versicherungsnehmer hinreichend entnehmen, dass in dem zweimal betroffenen Tarif E. eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkreten Beitragserhöhungen ausgelöst hat. Er wird in dem Schreiben darüber aufgeklärt, dass die Beitragserhöhung nach dem Gesetz davon abhängig ist, dass bestimmte Schwellenwerte überschritten worden sind. Aus dem Schreiben ergibt sich auch klar und deutlich, dass die Beitragsanpassung in den besagten Tarifen (nur) darauf beruht, dass es höhere Leistungsausgaben gegeben hatte. Dass in dieser letzteren Hinsicht die Angaben der Beklagten zu den in den einzelnen Tarifen unterschiedlichen Schwellenwertüberschreitungen „irreführend“ bzw. „völlig undurchsichtig“ sein könnten (so Berufungsbegründung S. 15, Bl. 63 eA), kann der Senat nicht finden; die Unterteilung ist vielmehr für einen Versicherungsnehmer, der sich auf die Erläuterungen zu den nun einmal komplexen Verhältnissen bei der Prüfung der Beiträge in den zahlreichen Tarifen seines Versicherers einlässt, hinreichend verständlich. c) Die weiteren streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in Krankenversicherungstarifen der Jahre 2017, 2019 (Tarif BEA-N), 2020 und 2022 hat der Kläger in förmlicher Hinsicht von vornherein nicht angegriffen. Ebenso wenig greift er die Beurteilung des Landgerichts an, dass diese förmlich wirksam seien. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren gelten, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten im Hinblick auf Fehler bei den limitierenden Maßnahmen zu beanstanden seien. Vorweg: Mit Blick auf den Beitragsentlastungstarif BEA-N ist das [entsprechend die diesbezügliche Hilfsantragstellung zu a) gg)] schon deshalb verfehlt, weil in diesem Tarif, in welchem lediglich Mittel zur Beitragsreduzierung zum Alter angesammelt werden, Limitierungen von vornherein nicht erfolgen. Im Übrigen: a) Insoweit hat der BGH mit Urteil vom 20. März 2024 (IV ZR 68/22, VersR 2024, 704, juris) die Möglichkeiten eines Versicherungsnehmers, Ansprüche aus vermeintlichen Fehlern der Limitierungen herzuleiten, im Vergleich zur Perspektive nach den Entscheidungen des KG (Urteil vom 8. Februar 2022, 6 U 88/18) und des OLG Stuttgart (Urteil vom 6. Juni 2019, 7 U 237/18), auf die der Kläger sich hat beziehen lassen, erheblich beschränkt. Danach lässt eine etwaige Fehlerhaftigkeit von Limitierungsmaßnahmen die materielle Wirksamkeit einer - hier unstreitig: - den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation des Beitrags unberührt (Rn. 42). In Ansehung der limitierenden Maßnahmen sind lediglich - am Maßstab der Missstandsaufsicht gemessen: - besonders schwerwiegende Verstöße geeignet, einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen (Rn. 39). Das sind Fälle, in denen schutzwürdige Interessen der Versichertengemeinschaft unangemessen und in offensichtlicher Art und Weise verletzt werden (Rn. 40). Auch derartige Fehler lassen indes die Wirksamkeit der Prämienanpassung als solche unberührt (Rn. 44ff.). Im Rahmen einer vor den Zivilgerichten geführten Klage kommt es nur darauf an, ob sich Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf das Versicherungsverhältnis des klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt haben (Rn. 58), er also einen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel hat (Rn. 60). Dafür, dass ihm bei einer den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügenden Limitierungsentscheidung eine weitergehende Absenkung seiner sich aufgrund der Nachberechnung nach § 155 Abs. 1 VAG ergebenden Beitragshöhe zugestanden hätte, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast (Rn. 66ff., 69). Allerdings obliegt es dem Versicherer, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrundeliegenden Parametern - und auch zu den in anderen Tarifen vorgenommenen Dotierungen und deren Verhältnis zu derjenigen im klägerischen Tarif - näher vorzutragen (Rn. 73). Die in § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG vorgesehene Kontrolle des Treuhänders im Hinblick auf die vom Versicherer vorgenommenen beitragslimitierenden Maßnahmen - und entsprechend die gerichtliche Kontrolle im Streit um die materielle Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung - erstreckt sich in erster Linie auf drei ganz spezifische Aspekte, nämlich (a) - im Interesse aller Versicherungsnehmer - auf einen ihre Belange als Gesamtheit wahrenden Einsatz der vorhandenen Rückstellungen zur Beitragsdämpfung und (b) - im Interesse älterer Versicherungsnehmer - auf eine angemessene Verwendung des Überzinses nach § 150 Abs. 4 VAG sowie (c) auf die Rücksichtnahme auf deren unterschiedliche „Vorleistungen“ beim gesetzlichen Zuschlag; im Übrigen beschränkt sie die Kontrolle (d) auf eine Beobachtung etwaiger offensichtlicher „Ausreißer“, die allgemein formulierbaren Grundsätzen einer angemessenen Mittelverwendung krass widerstreiten; und in allen diesen Hinsichten ist eine überblicksartige - objektiv-generalisierende - Betrachtungsweise geboten. Diese, im Beschluss des Senats vom 21. Februar 2023 (16 U 139/19, Rn. 67ff. bei juris) entwickelte und näher begründete Auffassung, an der sich auch bereits das Landgericht orientiert hat, entspricht der Sichtweise des BGH (Urteil vom 20. März 2024, a.a.O., Rn. 32ff. bei juris). b) Auf Hinweis des Senats hat der Kläger insoweit nunmehr vorgebracht, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in jeweils voller Höhe hätte limitiert werden müssen (Bl. 153 eA). Das erachtet der Senat jedenfalls im Ansatz für hinreichend. Bei einer Klage auf Rückzahlung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung wegen materieller Fehler von Beitragsanpassungen muss ein Versicherungsnehmer, was die ihn treffende Darlegungslast angeht, zunächst nicht mehr tun, als deren Richtigkeit infrage zu stellen. Mehr kann er anfänglich - ohne nähere Kenntnis der den Treuhänder überlassenen Unterlagen - schlechterdings nicht tun. Es trifft dann den Versicherer eine sekundäre Darlegungslast, zu ihrem Vorgehen in den einzelnen Jahren näher vorzutragen [vgl. schon oben 2 a) zur Rspr. des BGH]. Bei seinem Bestreiten kann sich ein Versicherungsnehmer nach allgemeinen Grundsätzen auch auf bestimmte Umstände beschränken und insbesondere - wie hier - auch allein die Rechtmäßigkeit der Vergabe der Limitierungsmittel infrage stellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher nicht allein deshalb, weil kalkulatorische Fehler nicht gerügt worden sind, die Richtigkeit insgesamt und auch im Hinblick auf die Limitierungsmaßnahmen zugestanden. Erst recht verfehlt ist der Einwand, Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen würde prozessual verspätet sein. Soweit - wie hier - vor der zitierten Entscheidung des BGH vom 20. März 2024 kein Vortrag zu einem individuellen Anspruch auf weitergehende Limitierungen gehalten worden ist, beruhte das nicht auf Nachlässigkeit, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Vor dieser Entscheidung musste ein Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass er für einen Erfolg seiner Klage besonders schwerwiegende Fehler des Versicherers bei den Limitierungen und einen individuellen Anspruch auf weitere Limitierungen würde darzulegen und zu beweisen haben. c) Mit seinem Einwand dringt der Kläger indes nicht durch. Er hat es schon versäumt, weiteren Vortrag dazu zu halten, in Ansehung welcher Tarife unter welchen Gesichtspunkten ein besonders schwerwiegender Verstoß der Beklagten anzunehmen wäre und inwiefern sich daraus ein individueller Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel ableiten ließe. Seine einzige pauschale Einlassung, er müsse „in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte“ von einer vollständigen Limitierung ausgehen, ist ungenügend; denn tatsächlich war er aufgrund der überlassenen Unterlagen und der von der Beklagten dazu gegebenen Erläuterungen hinreichend dazu in die Lage versetzt, sich vereinzelt mit den getroffenen Limitierungsmaßnahmen und den Folgen für die von ihm gehaltenen Tarife auseinanderzusetzen und den geschuldeten weiteren Vortrag zu halten. Unabhängig davon lassen sich besonders schwerwiegender Verstöße und ein individueller Anspruch des Klägers auf auch nur teilweise weitere Limitierungen nicht feststellen. Im Gegenteil, seine pauschale Rüge geht bei näherer Betrachtung in der Sache zur Gänze fehl. aa) Vorauszuschicken ist insoweit, dass die Beitragsanpassungen insgesamt nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden sind, dass die Beklagte im Verhältnis zu den vorgenommenen Ausschüttungen für Beitragsrückerstattungen ungenügende Mittel für die Beitragsdämpfung eingesetzt hätte. Nach den Angaben der Beklagten (Bl. 107ff. eA) haben die für Ausschüttungen verwendeten Mittel jeweils weit unter denjenigen gelegen, die für Limitierungen eingesetzt worden sind; in den hier (wie zugleich auszuführen sein wird) in Ansehung des Klägers maßgeblichen Jahren 2017, 2018 und 2020 betrug die Ausschüttungsquote jeweils gut 24 % (2017: 47.573.822 € von 195.048.472 €) 23 % (2018: 50.342.640 € von 218.860.803€) bzw. 16,6 % (2020: 76.704.821 € von 462.695.820 €). bb) Ebenso wenig kommt es auf die Verwendung des sog. Überzinses an. Der Kläger gehörte zum Zeitpunkt der Beitragsanpassungen und gehört auch jetzt noch nicht zu jenen älteren Versicherungsnehmern (ab dem Lebensalter 65) für die das relevant wird, sodass diesbezüglich schon im Ansatz ein Anspruch auf individuelle weitere Limitierung ausscheiden muss. Erst recht gilt das für seine minderjährige Tochter. cc) Was des Weiteren die Handhabung des Unterschiedes zwischen jenen Versicherungsnehmern angeht, die den gesetzlichen Beitragszuschlag gezahlt haben, und denen, die diesen nicht gezahlt haben, hat die Beklagte vorgetragen, wie sie das (im Einklang mit der Praxis praktisch aller Versicherer) zu handhaben pflegt. Tatsächlich misslingt, wie der Senat aus der Erfahrung zahlloser diesbezüglicher Verfahren weiß, keinem Versicherer bzw. den damit bei ihnen befassten Aktuaren die Beachtung dieses im Gesetz ausdrücklich genannten Gesichtspunkts. dd) Die Prüfung beschränkt sich hiernach allein noch darauf, ob die Beklagte jeweils genügende Mittel aus ihren Rückstellungen für die Beitragsdämpfung eingesetzt hat und/oder ob sie nach den Umständen die jeweils betroffenen Tarife des Klägers stärker hätte limitieren müssen. Unter diesen Aspekten sind nach dem zugrunde zu legenden Maßstab der Missbrauchsaufsicht die Beitragsanpassungen in den Tarifen der Tochter C. (1), im Tarif des Klägers Z. zum Januar 2017 (2) und auch - wonach es auf die früheren Anpassungen in demselben Tarif nicht ankommt - die Anpassungen im Tarif E. des Klägers in den Jahren 2018 und 2020 (3) nicht zu beanstanden und muss ein Anspruch des Klägers auf individuelle weitere Limitierungen jeweils ausscheiden. (1) Die Tochter C. ist im Jahr 2007 geboren. Zur Zeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen war sie (2015) 7 bis (2022) 14 Jahre alt. Die Beitragserhöhungen im Tarif V-Z sind mit 6,53 €, 9,82 €, 4,82 € und 6,21 € (2015, 2017, 2020 und 2020) und damit um durchschnittlich rund 3,- € im Jahr außerordentlich überschaubar. Es ist mit Rücksicht auf das Alter der Tochter und auf die Steigerungsbeträge offensichtlich abwegig, dass diese Maßnahmen der Beklagten in irgendeiner Weise missbräuchlich sein könnten, gleichermaßen, dass dem Kläger auch nur irgendein individueller Anspruch auf weitergehende Limitierung dieser Beitragserhöhungen zustehen könnte. Nicht anders liegt es im Hinblick auf den Halbkompakttarif E.. Dort hat die Beklagte die Erhöhung des für mindestens drei Jahre unverändert gebliebenen Beitrags zum 1. Januar 2018 um 16,69 € vertretbar als „im zumutbaren Bereich“ angesehen; die Erhöhung zum 1. Januar 2020 hat sie auf einen nach zwei erhöhungsfreien Jahren ebenfalls ohne weiteres vertretbaren Betrag von 7,00 € limitiert (vgl. den Kommentar des Aktuars zur Limitierung Anlage BLD 25, S. 9 bzw. S. 10). (2) Nicht anders liegt es im Hinblick auf den Tarif Z. des Klägers, der zum Januar 2017 um 13,19 € erhöht worden ist. Der Tarif ist, wie aus dem Umstand folgt, dass der Kläger Beitragsanpassungen ab 2014 angreift, mindestens seit drei Jahren unverändert geblieben. Der Erhöhungsbetrag von 13,19 € ist überschaubar. Der Kläger, 1967 geboren und also im Jahr 2017 50 Jahre alt werdend, zählte zu dieser Zeit (und zählt auch jetzt noch) nicht zu den älteren Versicherungsnehmern (ab 65 Jahre), bei denen verstärkt auf eine Dämpfung des Beitragsanstiegs zu achten ist, und befand (und befindet sich auch jetzt noch) in einem Alter, in dem bei allen Privaten Krankenversicherern aufgrund steigender Ausgaben mit mitunter schmerzlichen Beitragsanpassungen zu rechnen ist. Unter diesen Vorzeichen kann die vorgenommene Beitragsanpassung nicht missbräuchlich sein. (3) Nicht zu beanstanden sind auch die Beitragsanpassungen im Tarif E. des Klägers zum Januar 2018 (Erhöhung um 36,71 €) und zum Januar 2020 (Erhöhung um 108,38 €). (a) Was die Erhöhung zum Januar 2018 angeht, so ist weder die Verteilung der Mittel zwischen den Tarifen noch der Mitteleinsatz insgesamt zu beanstanden. Aus den überlassenen Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte (wie sie auch vorgetragen hat und wie es der Praxis praktisch aller Versicherer entspricht) in Ansehung der Limitierungen mit absoluten (betragsmäßigen) und relativen (prozentualen) Kappungsgrenzen arbeitet. Diese variieren in gewissen Grenzen je nach Art der Tarife (Volltarife, Beihilfetarife, Krankentagegeldtarife usw.). In Ansehung des Tarifs E. Männer hat die Beklagte eine absolute Kappung des Grundbeitrages auf 30 € und eine relative Kappung auf 30 % für das Alter bis 79 Jahre vorgesehen, bei den Frauen eine Kappung auf absolut 60 € und prozentual ebenfalls 30 % (vgl. Anlage L09 = A 34, S. 23). Das führt zu einer Entnahme (ohne „§ 150 Abs. 4-Mittel“) von 10.636.146,53 € bei den Männern bzw. 7.806.484,16 € bei den Frauen. Allein auf die Männer in diesem Tarif entfallen mithin Gutschriften in Höhe von 6,35 % der gesamten eingesetzten Limitierungsmittel von 167.434.779,07 € (letzterer Betrag auf S. 75 der genannten Anlage). Lediglich bei den Tarifen V. 2 (16.522.810,60 €) und EC. xx und yy (jeweils rund 15.500.000 €) hat sie mehr eingesetzt. In der E-Mail vom 20. Oktober 2017 (in der Anlage L08 = A 33, S. 2) wird darauf verwiesen, dass für einige Tarife mit sehr hohen Beitragssteigerungen in hohem Maße RfB-Mittel eingesetzt werden und ein Mehreinsatz von Mitteln zur weiteren Reduzierung für den einzelnen Versicherten nur geringe Auswirkungen im Beitrag haben würde. Danach ist die Verteilung der Mittel zwischen den Tarifen mit Blick auf die Behandlung des Tarifs des Klägers billigenswert. Bedenken, die zu einem Einschreiten der Missbrauchsaufsicht führen könnten, ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitteleinsatzes im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Rücklagen. Zwar fällt auf, dass die Beklagte - nicht unbedenklich - insbesondere in den früheren der hier im Streit stehenden Jahre nur einen verhältnismäßig geringen Teil der jeweils vorhanden RfB-Mittel ausgeschüttet hat (vgl. dazu die Aufstellung im Schriftsatz vom 3. September 2024, S. 9f., Bl. 107f. eA); die im Vergleich zu anderen Versicherern verhältnismäßig geringe (und daher bedenkliche) Quote sowie die mehrfache Senkung der BRE (Beitragsrückerstattung) haben dazu geführt, dass sich die vorhandenen RfB-Mittel im relevanten Zeitraum von 2014 bis 2022 mehr als verdoppelt haben. Dies war aber zur Stärkung der RfB-Ausstattung beabsichtigt, um mittelfristig die RfB-Quote erhöhen und an das Marktniveau heranführen zu können. Dementsprechend heißt es in der Vorlage für den Vorstand zur Abstimmung mit dem Treuhänder vom 15. September 2017 (Anlage L08, = A 33, S. 17), dass die Quote langjährig (und insbesondere in den Jahren 2012 bis 2015 mit anfänglich knapp 13% und auch in 2015 lediglich noch 23,3 %) unter dem Marktniveau (von 2012 etwa 33% und 2020 gut 40%) lag und allmählich daran herangeführt werden soll, es aber bei Quoten von 32% in 2018 und 34% in 2020 noch mehrere Jahre benötige, bis diese Quote erreicht werde. Dem ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Problematik erkannt und ihre Lösung in Angriff genommen hat. Danach ist der Einsatz der Mittel im Jahr 2018 insgesamt noch zu billigen und angesichts der bereits unternommenen Bemühungen der Beklagten jedenfalls kein Grund (mehr) für ein Einschreiten der Missbrauchsaufsicht. Auch in individueller Perspektive erscheint die Beitragssteigerung zumutbar. Mit absoluten 36,71 € macht eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr nur etwa 10% (genau 10,4%) aus. Das erscheint schon im Ansatz nicht als übermäßig. Weil die - nach alldem: in jeder Hinsicht - wirksame Beitragsanpassung 2018 ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens den Rechtsgrund für die ab diesem Zeitpunkt verlangten Beiträge bildet und bei einer im Jahr 2021 erhobenen Klage Rückforderungsansprüche vor dem Januar 2019 - worauf sich die Beklagte auch berufen hat - verjährt wären, kommt es nicht darauf an, wie die Beitragsanpassungen in dem Tarif E. zum Januar 2014 (um 47,40 €), zum 1. Januar 2015 (um 26,45 €) und zum Januar 2017 (um 58,72 €) zu beurteilen sind. (b) Auch in Bezug auf die Erhöhung zum Januar 2020 sind weder die Verteilung der Mittel zwischen den Tarifen noch der Mitteleinsatz insgesamt zu beanstanden. Bezüglich der Anpassung zum Januar 2020 wird in einer E-Mail vom 24. September 2019 (Anlage L 13 = A 48, S. 5) in einer „Grundlogik für Kappungen im Segment Vollversicherung Privatwirtschaft“ beschrieben, dass Kompakttarife und Halbkompakttarife (ohne Zahnleistungen), zu welch letzteren auch der Tarif des Klägers ELBonus gehört, die gleichen Kappungsgrenzen erhalten und eine Differenzierung nach der Anzahl der Jahre seit der letzten Beitragsanpassung stattfindet mit der Maßgabe, dass die Kappungsgrenze prozentual und absolut desto höher festgelegt wird, je länger eine Beitragsanpassung zurückliegt. Das ist zweifellos ein vertretbares Vorgehen, das dem Senat als langjährige Praxis einer ganzen Reihe anderer Versicherer bekannt ist. In Bezug auf den E. wird ausgeführt, dass aufgrund der vielen Tarifwechsler in diesen Tarif eine prozentuale Limitierung nach den obigen Regeln zu einem stark überproportionalen Kappungsmitteleinsatz führte, weswegen die absolute Kappung (für Männer im Alter des Klägers) auf 85 € (statt sonst vorgesehener 66 €) festgelegt werde. Das führt, wie der Anlage L 14 = A 49, S. 6 zu entnehmen ist, zu einem Mitteleinsatz im Tarif E. von 75.762.271,91 €. Kein anderer Tarif hat in dem Jahr auch nur annähernd Mittel in diesem Umfang zugewiesen erhalten. In der bereits erwähnten „Grundlogik“ heißt es dazu nachvollziehbar, dass eine weitergehende Entnahme für die Stützung des Tarifs für Männer unverhältnismäßig gewesen wäre. Was die Menge der Entnahmen angeht, so hat die Beklagte deren Umfang im Verhältnis zu den Beständen im Jahr 2020 bereits erheblich hochgefahren. Mit - vgl. die Angaben der Beklagten Bl. 109 eA - 462.685.820 € werden rund 31% des Bestandes in der e.a. RfB (von insgesamt 1.461.935.005 €) eingesetzt und damit 145% der Zuführung dieses Jahres von 317.630.544 €. Damit näherte sich die Beklagte, wie schon für das Jahr 2018 beschrieben, den Marktverhältnissen weiter an. Auch wenn mit 108,38 € und damit 54,19 € für ein jedes der Jahre 2018 und 2019 die Beitragserhöhung relativ „happig“ ausgefallen ist, lässt sich angesichts der ohnehin von der Beklagten schon aufgewandten Mittel zur Beitragsdämpfung nicht annehmen, dass die Beklagte noch zu einer weiteren Dämpfung verpflichtet gewesen wäre, dies auch deshalb nicht, weil es, wie aus dem weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu schließen ist, in den darauffolgenden Jahren zu keinen weiteren Erhöhungen gekommen ist. Es stellt sich vielmehr als ein noch als relativ normal anzusehendes Geschehen dar, dass in den 20er Jahren des 21. Jahrhunderts die Krankenversicherungsbeiträge von Männern in ihren Fünfzigern (wie dem Kläger) relativ stark ansteigen. 3. Erfolg hat die Berufung lediglich hinsichtlich der Anpassung im Tarif BEA-N/ 12,00/120,00, der zum 1. Januar 2019 um 16,64 € erhöht worden ist. Das Landgericht hat die Anpassung - entsprechend der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Mai 2023, 16 U 179/22 Rn. 133 bei juris) - für in jeder Hinsicht wirksam erachtet. An seiner dortigen Auffassung kann der Senat nicht gut festhalten. Nach der danach ergangenen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Januar 2024, IV ZR 51/22, VersR 2024, 350, Rn. 9ff. bei juris) richten sich auch in einem Beitragsentlastungstarif, der selbst als eine Art Krankenversicherung zu begreifen sein soll, die Anforderungen an die Prämienanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 4 VVG; eine davon abweichende Prämienanpassungsklausel in den Bedingungen (wie hier beim Tarif BEA-N, die sich allein an der Einführung einer neuen Sterbetafel in der privaten Pflegeversicherung orientiert) sei daher gemäß § 208 Abs. 1 VVG unwirksam (BGH, ebd. Rn. 20 bei juris). Dem folgend, stehen dem Kläger die diesbezüglich geltend gemachten Rückzahlungsansprüche von Januar bis zum Mai 2019 mit (16,64 € × 5 Monate =) 83,20 € zu. Sie sind, wie beantragt, ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 BGB. 4. Nur wegen dieser vorbezeichneten Erhöhung kann der Kläger, wie er festgestellt wissen will, die Herausgabe der Nutzungen verlangen, die die Beklagte aus den zurück verlangten Beiträgen gezogen hat. Der Anspruch ist allerdings begrenzt auf den Zeitpunkt vor Eintritt der Verzinsungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240, Rn. 58 bei juris). Und er ist - was den Klägervertretern aus zahllosen Verfahren bekannt ist - weiter begrenzt dadurch, dass wegen des Feststellungsantrags Prozesszinsen [wie zu 4. b) beantragt] nicht verlangt werden können (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 59 bei juris). 5. Auch eine Feststellung der Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung war nur hinsichtlich der Erhöhung im Tarif BEA-N zum Januar 2019 zu treffen. Insoweit kommt der Feststellung Bedeutung zu. Der Kläger hat nämlich, wie der Senat aus dem später rechtshängig gewordenen Verfahren derselben Parteien 16 U 60/24 (Landgericht Lübeck 4 O 116/23) weiß, Beiträge auf diesen Tarif nicht nur, wie hier geltend gemacht, bis einschließlich Mai 2019 gezahlt, sondern darüber hinaus bis jedenfalls Mai 2023. Nachdem kein Anhalt dafür besteht, dass die Beklagte ihre Bedingungen unterdes angepasst haben könnte, muss der Senat davon ausgehen, dass die materiell unrechtmäßige Anpassung auch nicht durch eine spätere rechtmäßige Anpassung hat geheilt werden können, sodass der Ausspruch der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung nicht etwa in zeitlicher Hinsicht zu beschränken war. Weitere Feststellungen kann der Kläger nicht verlangen, weil die weiter angegriffenen Anpassungen jeweils wirksam gewesen sind. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.