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Beschluss

5 W 35/25

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0611.5W35.25.00
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Leitsätze
Ein in der Ablehnung weiterer Krankentagegeldleistungen möglicherweise begründeter Anlass zur Klageerhebung kann auch ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zahlungsverzug des Versicherers dadurch wieder entfallen, dass dieser vorbehaltlos erneut in die Leistungsprüfung eintritt. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Falle gehalten sein, die Kosten seiner nach Ankündigung einer Begutachtung eingereichten, nach Vorlage des Gutachtens und antragsgemäßer Regulierung wieder zurückgenommenen Klage zu tragen.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2025 – 14 O 327/24 – abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein in der Ablehnung weiterer Krankentagegeldleistungen möglicherweise begründeter Anlass zur Klageerhebung kann auch ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zahlungsverzug des Versicherers dadurch wieder entfallen, dass dieser vorbehaltlos erneut in die Leistungsprüfung eintritt. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Falle gehalten sein, die Kosten seiner nach Ankündigung einer Begutachtung eingereichten, nach Vorlage des Gutachtens und antragsgemäßer Regulierung wieder zurückgenommenen Klage zu tragen.(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2025 – 14 O 327/24 – abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hat die Beklagte, seinen privaten Krankheitskostenversicherer, mit der am 2. September 2024 zum Landgericht eingereichten, am 2. Dezember 2024 zugestellten und mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025 zurückgenommen Klage (Bl. 1 ff., 68, 123 f. GA-I) auf Leistung rückständigen Krankentagegeldes für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch genommen. Er unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer xxx (Bl. 10 f. GA-I) u.a. eine Krankentagegeldversicherung auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, bestehend aus den Musterbedingungen (MB/KT 2009) und den Tarifbedingungen der Beklagten (Bl. 90 ff. GA-I); danach zahlt die Beklagte bei Vorliegen der bedingungsgemäßen Voraussetzungen ein Krankentagegeld in Höhe von 50,- Euro je Kalendertag. Nachdem bei dem Kläger, der als selbständiger Fliesenleger beruflich tätig ist, ein Prostatakarzinum diagnostiziert worden war, das ärztlich behandelt werden musste, erbrachte die Beklagte zunächst das vereinbarte Krankentagegeld; im Anschluss an eine vertrauensärztliche Untersuchung, auf deren Grundlage dem Kläger in einem ärztlichen Bericht vom 16. April 2024 u.a. mit Blick auf einen angekündigten „Arbeitsversuch“ attestiert worden war, das ab 1. Mai 2024 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Bl. 28 ff. GA-I), teilte sie am 22. April 2024 mit, dass sie ab dem 1. Mai 2024 kein Krankentagegeld mehr auszahlen werde (Bl. 39 GA-I). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 bestellte sich der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Beklagte unter Fristsetzung auf den 28. Mai 2024 aufforderte, ihre Leistungsablehnung zu überprüfen und die Zahlungen rückwirkend ab 1. Mai 2024 wieder aufzunehmen (Bl. 40 f. GA-I). Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2024, dass sie die Angelegenheit „gerne… erneut“ prüfe und hierzu eine aktuelle medizinische Einschätzung des behandelnden Arztes sowie weitere Angaben des Klägers benötige. Nach Erhalt dieser Unterlagen teilte sie mit, dass sie eine weitere, persönliche Begutachtung des Klägers für erforderlich erachte; den Begutachtungstermin am 24. September 2024, den der Kläger wahrnahm, teilte sie ihm am 27. August 2024 mit (Bl. 87 GA-I). Auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens vom 1. Oktober 2024 erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 (Bl. 102 GA-I), dass sie Krankentagegeldzahlungen in Höhe von insgesamt 8.850,00 Euro für die Zeiträume vom 30. April 2024 bis zum 17. Juli 2024 sowie vom 22. Juli 2024 bis zum 24. Oktober 2024 unter Vorbehalt vorgenommen habe; vom 18. Juli 2024 bis zum 21. Juli 2024 habe sich der Kläger jedoch nicht an seinem Wohnort aufgehalten und daher nach dem versicherten Tarif keinen Anspruch auf Leistungen. Nachdem der Kläger den zwischenzeitlich eingeleiteten Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 zunächst wegen der Hauptforderung teilweise für erledigt erklärt und die Beklagte dem widersprochen hatte (Bl. 73 f., 83 ff. GA-I), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025 die vollständige Rücknahme der Klage erklärt; beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt (Bl. 123 f., 132 ff. GA-I). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Forderung sei von Anfang an begründet und fällig gewesen. Da seine Tätigkeit als alleintätiger Fliesenleger sowohl mit körperlichen als auch administrativen Tätigkeiten verbunden sei, führe bereits das Unvermögen nur eines Teils dieser Tätigkeiten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit, was sich schon aus dem ursprünglichen „Gutachten“ ergebe; infolgedessen habe für ihn, ohne Rücksicht auf die Anforderung eines weiteren Gutachtens durch die Beklagte, Anlass zur Klage bestanden. Die Beklagte hat sich angesichts von ihr für erforderlich erachteter weiterer Erhebungen zum Gesundheitszustand des Klägers durch einen Sachverständigen auf die fehlende Fälligkeit des Anspruchs berufen und außerdem die Ansicht vertreten, dass der Kläger mit Blick auf den ihm wenige Tage zuvor mitgeteilten Gutachtentermin am 2. September 2024 keinen Anlass zur Einreichung der Klage gehabt habe. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 145 f. GA-I), den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 10. März 2025, hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil diese mit ihrem Schreiben vom 22. April 2024 gegenüber dem Kläger weitere Leistungen abschließend und unmissverständlich abgelehnt und sich deshalb bei Einreichung der Klage am 2. September 2024 im Verzug befunden habe. Dass sie nachfolgend auf der Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen bestanden habe, die auch nicht erforderlich gewesen seien, weil die Frage ihrer weiteren Leistungspflicht allein von rechtlichen Einordnungen abhängig gewesen sei, lasse den bereits entstandenen Verzug nicht entfallen. Hiergegen richtet sich die am 24. März 2025 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, die dieser rechtlichen Einschätzung entgegentritt und im Übrigen darauf beharrt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Anlass zur Klage bestanden habe (Bl. 162 ff. GA-I). Das Landgericht hat dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der dieser Gebrauch gemacht hat (Bl. 173 f. GA-I); sodann hat es der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2025 (Bl. 178 bis 183 GA-I) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Die gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Das Landgericht hat die Beklagte in seiner nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO getroffenen Entscheidung zu Unrecht mit den Kosten der zuletzt vollständig zurückgenommenen, nach Lage der Dinge verfrüht eingereichten Klage belastet. 1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat im Falle der Klagerücknahme der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist allerdings der Anlass zur Einreichung der – zunächst aussichtsreichen, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 38/20, NJW 2021, 941 – Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin – wie hier – zurückgenommen, so bestimmt sich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde. Im Rahmen der danach zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind – wie in Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a ZPO – die Kosten grundsätzlich derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696, 697). Darüber hinaus können – ungeachtet der Erfolgsaussichten – ergänzend auch die Wertungen des § 93 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 38/20, NJW 2021, 941; BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, § 269 Rn. 15; Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO 7. Aufl., § 269 Rn. 64); danach ist zu prüfen, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696, 697; OLG Dresden, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 30 W 7/24, juris; BeckOK ZPO/Bacher, a.a.O., § 269 Rn. 15; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO 22. Aufl., § 269 Rn. 13; vgl. zu § 91a ZPO BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125, 126). 2. Im Streitfall hat die Beklagte dem Kläger, bezogen auf den – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Klageeinreichung, keine Veranlassung zur Klage gegeben; dies hat im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zur Folge, dass der Kläger ohne Rücksicht auf die – bis zuletzt offenen – Erfolgsaussichten seiner Klage verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen: a) Für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125, 126). Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (Senat, a.a.O.; Beschluss vom 2. Februar 2021 – 5 W 55/20, NJW-RR 2021, 646; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696, 697; Herget, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 93 Rn. 3; Schulz, in: MünchKomm-ZPO a.a.O., § 93 Rn. 7). Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, 59; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125, 126). Dies mag zwar im Allgemeinen der Fall sein, wenn – was im Streitfall nicht abschließend beurteilt werden könnte – sich der Beklagte mit der berechtigten Klageforderung bei Klageeinreichung bereits im Verzug befindet (SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696, 697; OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 1295). Indes lässt sich allein daraus, dass sich der Beklagte mit der berechtigten Klageforderung bei Klageeinreichung im Verzug befindet, nicht stets zugleich herleiten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, den Anspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu können (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, 59). Denn diese Voraussetzung ist – anders als das Landgericht gemeint hat – nicht pauschal mit dem Schuldnerverzug gleichzusetzen, sondern es können insoweit auch die weiteren Umstände des Einzelfalles von Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – XI ZB 4/22, WM 2022, 2147, 2149; OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 1295; Schulz, in: MünchKomm-ZPO a.a.O., § 93 Rn. 7). b) Vorliegend musste der Kläger bei angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im entscheidenden Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht davon ausgehen, ohne die Klage nicht zu seinem Recht zu kommen. Die Beklagte hatte zwar mit Schreiben vom 22. April 2024 unter Verweis auf ihre Erkenntnisse aus der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 16. April 2024 erklärt, dass sie den Kläger ab 1. Mai 2024 nur noch zu 40 Prozent für arbeitsunfähig erachte und sie daher ab diesem Zeitpunkt kein Krankentagegeld mehr auszahlen werde (Bl. 39 GA-I). Auch sieht das Landgericht zutreffend, dass ein solches Schreiben unter Umständen als ernsthafte und endgültige Leistungsablehnung anzusehen sein kann mit der Folge, dass etwa bestehende Geldleistungsansprüche gem. § 14 Abs. 1 VVG fällig werden und der Versicherer ggf. – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB – mit der Regulierung in Verzug gerät (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05, VersR 2002, 472; Senat, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 W 62/23, VersR 2024, 237, 240; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 32. Aufl., § 14 Rn. 3, 29 ff.). Ein dadurch – möglicherweise – zunächst begründeter Anlass zur Klageerhebung wäre hier aber jedenfalls dadurch wieder entfallen, dass sich die Beklagte im Anschluss an die anwaltliche Aufforderung vom 14. Mai 2025 wiederum vorbehaltlos dazu bereiterklärte, erneut in die Leistungsprüfung einzutreten, den Kläger um die Einreichung ärztlicher Unterlagen bat und nach deren Vorlage eine „persönliche Begutachtung“ anordnete, die sie angesichts der bis dahin vorliegenden, nur knapp begründeten vertrauensärztlichen Stellungnahme zur abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage für erforderlich halten durfte, ohne damit rechtsmissbräuchlich zu handeln, und an der der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Aufklärungsobliegenheit mitzuwirken hatte (§ 9 Abs. 3 MB/KT; vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2011 – 5 U 297/09-76, VersR 2012, 845, 846; OLG Koblenz, ZfS 2000, 353; Waldkirch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 9 MB/KT 2009 Rn. 22). Dass diese Begutachtung am 24. September 2024 stattfinden sollte und die Beklagte dem Kläger dies bereits am 27. August 2024 mitgeteilt hatte, ist unstreitig geblieben. Unter diesen Umständen bestand für den Kläger jedoch keine Veranlassung, am 2. September 2024, wenige Tage nach dieser Mitteilung, eine Leistungsklage gegen die Beklagte einzureichen; vielmehr war es ihm zuzumuten, kostenträchtige Maßnahmen zur Durchsetzung seines möglichen Anspruchs bis zu diesem alsbald anstehenden Termin und einer anschließend zeitnah zu treffenden Entscheidung der Beklagten zurückzustellen. Deshalb entspricht es jetzt der Billigkeit, ihm die Kosten seiner verfrühten, nach erfolgter Begutachtung und weitgehender Klaglosstellung vollständig zurückgenommen Klage ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussichten aufzuerlegen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 ZPO), bestanden nicht.