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Beschluss

5 W 62/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:1107.5W62.23.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Eintrittspflicht aus einer „Schulunfähigkeitsversicherung“, die Leistungen für den Fall verspricht, dass die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 Prozent schulunfähig bzw. erwerbsunfähig wird und damit Versicherungsschutz für zwei selbständige, an unterschiedliche - insbes. persönliche - Voraussetzungen geknüpfte Versicherungsfälle bietet.(Rn.13) 2. Kommt der Versicherungsnehmer (Versicherte, §§ 156, 176 VVG) einer ihm im Rahmen der Leistungsprüfung angebotenen Begutachtung ohne ausreichenden Grund nicht nach, so hat dies ohne Rücksicht auf die Eintrittspflicht des Versicherers wegen vormaliger „Schulunfähigkeit“ nach dem planmäßigen Ende des Leistungsbezuges zur Folge, dass der Versicherer seine Ermittlungen zu einer dann in Betracht kommenden Erwerbsunfähigkeit nicht abschließen kann und diesbezügliche Ansprüche nicht fällig werden.(Rn.16)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2023 – 14 O 429/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Eintrittspflicht aus einer „Schulunfähigkeitsversicherung“, die Leistungen für den Fall verspricht, dass die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 Prozent schulunfähig bzw. erwerbsunfähig wird und damit Versicherungsschutz für zwei selbständige, an unterschiedliche - insbes. persönliche - Voraussetzungen geknüpfte Versicherungsfälle bietet.(Rn.13) 2. Kommt der Versicherungsnehmer (Versicherte, §§ 156, 176 VVG) einer ihm im Rahmen der Leistungsprüfung angebotenen Begutachtung ohne ausreichenden Grund nicht nach, so hat dies ohne Rücksicht auf die Eintrittspflicht des Versicherers wegen vormaliger „Schulunfähigkeit“ nach dem planmäßigen Ende des Leistungsbezuges zur Folge, dass der Versicherer seine Ermittlungen zu einer dann in Betracht kommenden Erwerbsunfähigkeit nicht abschließen kann und diesbezügliche Ansprüche nicht fällig werden.(Rn.16) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2023 – 14 O 429/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Versicherungsleistungen wegen Schul- bzw. Erwerbsunfähigkeit ihres Sohnes in Anspruch zu nehmen. Sie unterhält bei der Antragsgegnerin einen Versicherungsvertrag über eine „Schulunfähigkeitsversicherung“ (Versicherungsschein-Nr. ... = Anlage K1), versicherte Person und lebzeitig Begünstigter ist ihr am 11. April 1999 geborener Sohn, Versicherungsbeginn war der 1. März 2006, Ablauf der Versicherung, der Beitragszahlung und der Rentenzahlung im Versicherungsfall ist jeweils der 1. März 2064. Bestandteil des Vertrages sind u.a. die Tarifbedingungen für die Schulunfähigkeitsversicherung nach Tarif IBU2200S (im Folgenden: AVB/TB, Anlage K2 = Bl. 11 f. Anlagenband K) und die Allgemeinen Bedingungen für die Schulunfähigkeitsversicherung im Rahmen der ... Investment Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif IBU2200S (im Folgenden; AVB, Bl. 13 ff. Anlagenband K). Für den Versicherungsfall – insbes. die mindestens 50-prozentige Schulunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, § 1 Abs. 1 AVB/TB, §§ 2, 3 AVB – ist neben der Beitragsbefreiung die Zahlung einer monatlich in Raten von 472,08 Euro zu zahlenden Jahresrente von 5.665,- Euro vereinbart. Unter dem 1. Februar 2017 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Leistungen wegen Schulunfähigkeit (Anlage B3 = Bl. 23 Anlagenband B), den sie mit einer seit August 2016 bestehenden „Internetspielsucht am Laptop, Computerspielsucht“ ihres versicherten Sohnes begründete; dieser spiele 12 bis 13 Stunden täglich, dadurch bestünden Schlafstörungen und eine Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus um 12 Stunden, soziale Zurückgezogenheit und Essstörungen, ein Schulbesuch der – seit 29. August 2016 von ihm besuchten – 11. Klasse sei nicht möglich (Bl. 25, 28 Anlagenband B). Die Antragsgegnerin erklärte auf Grundlage ihr überlassener Unterlagen mit Schreiben vom 10. Juli 2017, dass eine leistungsauslösende Schulunfähigkeit derzeit nicht nachgewiesen, sie aber bereit sei, den Sachverhalt erneut zu überprüfen; mit weiterem Schreiben vom 29. August 2017 erneuerte sie ihre Einschätzung, erklärte sich aber „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unabhängig von den geltenden Versicherungsbedingungen, rein auf dem Kulanzwege und ohne bedingungsgemäße Anerkennung einer Schulunfähigkeit“ vom 1. September 2016 an dazu bereit, bis zum 31. Dezember 2017 Versicherungsleistungen zu erbringen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes beantragte die Antragstellerin erneut Leistungen wegen Schulunfähigkeit. Die Antragsgegnerin bat wiederholt um Vorlage von Unterlagen zur gesundheitlichen und schulischen Situation der versicherten Person, entsprechender Nachweise hierüber sowie aktueller medizinischer Berichte und Unterlagen (Schreiben vom 16. Januar 2018 und 21. Februar 2018, Bl. 46, 47 Anlagenband B), später auch um Übersendung eines vom behandelnden Facharzt auszufüllenden Blanko-Berichts (Schreiben vom 3. Juli 2018, Bl. 51 Anlagenband B); nach dessen Erhalt teilte sie am 18. Oktober 2018 mit, dass zur Entscheidung über den Leistungsantrag eine fachärztliche Untersuchung des Versicherten erforderlich sei, wobei der Versicherungsnehmerin die Wahl zwischen dem IVM – Institut für Versicherungsmedizin, Frankfurt und dem IMB – Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung, Frankfurt, offenstehe. Der genannte Arzt bzw. das genannte Institut werde sich im Nachgang mit ihr in Verbindung setzen und einen Untersuchungstermin vereinbaren; die anfallenden Kosten übernehme die Antragsgegnerin in voller Höhe (Bl. 60 Anlagenband B). Der in dem Schreiben geäußerten Bitte um Mitteilung, wo die Untersuchung erfolgen solle, kam die Antragstellerin nicht nach. In einem Schreiben der behandelnden Ärztin vom 12. November 2018 heißt es unter Hinweis auf den Verdacht einer ausgeprägten Schlafstörung, der Versicherte sei „nicht in der Lage, sich zu einer Begutachtung nach Frankfurt zu begeben“, eine Begutachtung wohnortnah „scheine durchführbar“; in einem daraufhin angeforderten – ausführlicheren – Bericht vom 13. Mai 2019 heißt es sodann unter Verweis auf eine am 20. März 2013 in ihrer Praxis erfolgten Vorstellung des Versicherten, eine eingehende Untersuchung sei nicht möglich gewesen, es bestehe keine Behandlung, da Termine nicht wahrgenommen würden, aufgrund des kurzen Eindrucks und der Angaben des Patienten sei nicht endgültig einschätzbar, ob eine Begutachtung in Frankfurt durchgeführt werden könnte, der Versicherte benutze keine öffentlichen Verkehrsmittel und scheine krankheitsbedingt seit längerer Zeit hierzu nicht in der Lage zu sein. In der Folge hielt die Antragsgegnerin an ihrem Wunsch nach einer Begutachtung des Versicherten in Frankfurt fest und erinnerte an die Beantwortung ihrer Bitte um Benennung des zu beauftragenden Instituts durch die Antragstellerin (Schreiben vom 27. Mai 2019 und vom 13. August 2019). Am 30. Oktober 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie mangels fachärztlicher Untersuchung ihre Leistungsprüfung nicht fortsetzen könne und daher etwaige Leistungen nicht fällig seien (Bl. 70 Anlagenband B); diese Auffassung vertrat sie auch in ihrer weiteren Korrespondenz mit der Antragstellerin und deren Verfahrensbevollmächtigten (Schreiben vom 27. November 2019, 26. März 2021, 10. November 2021, 20. Dezember 2021, 18. August 2022 = Bl. 72 ff. Anlagenband B). Die Antragstellerin hat am 21. Dezember 2022 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf zum Landgericht Saarbrücken eingereicht (Bl. 2 ff. GA), mit dem sie beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf rückständige Rentenzahlungen in Höhe von 28.797,08 Euro für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 1. September 2016 sowie vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 zzgl. Zinsen in Anspruch zu nehmen, weiterhin auf Zahlung einer jährlichen Rente in Höhe von 5.665,- Euro ab dem 1. Januar 2023 bis längstens 1. März 2064 zzgl. Zinsen ab Fälligkeit, auf Gewährung von Beitragsbefreiung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 und (wörtlich) vom 1. Januar 2018 bis längstens 1. März 2064 sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.763,42 Euro nebst Zinsen. Sie hält die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Schulunfähigkeit ihres Sohnes seit August 2016 für gegeben; dieser befinde sich seitdem in einem psychischen Ausnahmezustand, es liege ein völliger sozialer Rückzug und ein völlig unorganisiertes Verhalten vor. Aufgrund massiver Schlafstörungen sei der Versicherte nicht in der Lage, zu den üblichen Zeiten aufzustehen. Öffentliche oder sonstige Verkehrsmittel würden nicht benutzt. Auch nach Beendigung der Schulausbildungsphase sei der Versicherte weiterhin nicht in der Lage, einer strukturierten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weil er nicht in der Lage sei, sich einer etwaigen Untersuchung zu stellen, müsse es für die Antragsgegnerin möglich sein, durch entsprechende Drittbefunde eine abschließende Feststellung zu treffen oder die versicherte Person von einem beauftragten Gutachter in den eigenen Räumlichkeiten aufsuchen zu lassen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegengetreten. Sie hat vorrangig auf die ihres Erachtens fehlende Fälligkeit des Anspruchs hingewiesen, die daraus folge, dass der Versicherte ihrer Aufforderung zur Durchführung einer Untersuchung bislang nicht nachgekommen sei, was vorliegend dazu führe, dass die Klage zumindest derzeit als unbegründet abgewiesen werden müsste (Bl. 26 ff., 36 ff GA). Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen sei eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen von Schulunfähigkeit bisher nicht möglich. Entsprechendes gelte für einen nach planmäßigem Ablauf der Schulausbildung ggf. eingetretenen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 67 ff. GA) der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten insoweit gewährt, als diese die Antragsgegnerin auf Zahlung rückständiger Rente in Höhe von 8.969,56 Euro in Anspruch zu nehmen beabsichtigt; im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Allein der Versicherungsfall „Schulunfähigkeit“ als Voraussetzung der Eintrittspflicht der Antragsgegnerin für die Zeit bis zum planmäßigen Ablauf der Schulausbildung sei bislang schlüssig vorgetragen worden; ob er vorliege und ob Leistungen fällig seien, bedürfe weiterer Aufklärung im Rechtsstreit. Demgegenüber fehle es an schlüssigem Vortrag zu einer danach möglicherweise in Betracht zu ziehenden Erwerbsunfähigkeit. Die undifferenzierten Klageanträge auf Gewährung von Beitragsbefreiung ohne Angabe, ob in der Vergangenheit Prämien gezahlt worden seien, seien mangels hinreichender Bestimmtheit ihres Gegenstandes unzulässig. Mit ihrer nach Erhebung einer dementsprechend reduzierten Klage am 25. August 2023 eingereichten „Beschwerde“ (Bl. 125 f. GA) verfolgt die Antragstellerin ihre Bitte um Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für die weitergehenden Klageanträge weiter. Sie hält ihren bisherigen Vortrag zur Erwerbsunfähigkeit für ausreichend und ihre Anträge auf Gewährung von Beitragsfreistellung für zulässig. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 28. September 2023 (Bl. 133 f. GA) zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragstellerin kann über die vom Landgericht zu ihren Gunsten getroffene Entscheidung hinaus keine Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte weitergehende Klage bewilligt werden. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedenfalls, soweit das Landgericht den Antrag zurückgewiesen hat. 1. Auf Grundlage des Klagevorbringens kann die Antragstellerin keine Rentenzahlungen wegen Schulunfähigkeit ihres Sohnes für weitere vergangene oder künftige Zeiträume beanspruchen. Ungeachtet ihrer fehlenden Sachbefugnis hat das Landgericht richtig erkannt, dass eine von ihm im Grundsatz für möglich gehaltene Leistungspflicht der Antragsgegnerin aus diesem Versicherungsfall hier bedingungsgemäß frühestens am 1. September 2016 begonnen haben könnte und spätestens mit Ablauf des Monats Juli 2019 geendet hätte, mithin über den – unter Berücksichtigung der „kulanzhalber“ erbrachten Leistungen in der Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2017 errechneten – Betrag von (19 x 472,08 Euro = [richtig]) 8.969,52 Euro hinaus, für dessen klagweise Geltendmachung es Prozesskostenhilfe bewilligt hat, keine weitergehende Leistungspflicht aus diesem möglichen Versicherungsfall in Betracht kommt. a) Nach den vertraglichen Vereinbarungen, die sich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen der Antragsgegnerin (hier insbes.: den Allgemeinen Bedingungen für die Schulunfähigkeitsversicherung – fortan: „AVB“ und den Tarifbedingungen – „AVB/TB“) ergeben, schuldet die Antragsgegnerin die mit der Klage begehrten Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalles, hier: wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer „zu mindestens 50 Prozent schulunfähig bzw. erwerbsunfähig wird“ (§ 1 Abs. 1 AVB/TB). Der Vertrag gewährt damit Versicherungsschutz für zwei selbständige, an unterschiedliche – insbes. persönliche – Voraussetzungen geknüpfte Versicherungsfälle („Schulunfähigkeit“, § 2 AVB, und „Erwerbsunfähigkeit“, § 3 AVB). Vor Eintritt von Schulunfähigkeit muss der Versicherte bedingungsgemäß Schüler oder Student sein (Gramse, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl., § 2 BUV 2008 Rn. 96); ist er das nicht mehr, so ist er von diesem Zeitpunkt an bis zum Endalter der Vertragslaufzeit gegen Erwerbsunfähigkeit – bzw., bei Inanspruchnahme des Umstellungsrechts nach § 3 Abs. 8 AVB, gegen Berufsunfähigkeit – versichert (§ 3 Abs. 1 AVB). Vollständige Schulunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, weiterhin als Schüler oder Student an einem regulären Schulunterricht oder an einem regulären Studium teilzunehmen (§ 2 Abs. 1 AVB). Teilweise Schulunfähigkeit liegt vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind (§ 2 Abs. 2 AVB). Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, weiterhin als Schüler oder Student an einem regulären Schulunterricht oder an einem regulären Studium teilzunehmen, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Schulunfähigkeit (§ 2 Abs. 3 AVB). b) Soweit das Landgericht diese Voraussetzungen dem Klagevortrag entsprechend ab August 2016 für denkbar erachtet, gleichwohl jedoch für diesen Monat noch keine Leistungspflicht der Antragsgegnerin in Betracht gezogen und die Klage erst ab dem Folgemonat für aussichtsreich erachtet hat, ist das nach der Vertragslage nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Darstellung der Antragstellerin, die die Voraussetzungen einer Schulunfähigkeit in der Person ihres versicherten Sohnes ab August 2016 behauptet hat, wäre die Antragsgegnerin nämlich – ihre Eintrittspflicht im Übrigen unterstellt – frühestens ab dem 1. September 2016 zur Gewährung der versprochenen Leistungen gehalten gewesen. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 3 AVB/TB, der bestimmt, dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente (…) frühestens mit Ablauf des Monats (entsteht), in dem die Schulunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Von der Antragstellerin geltend gemachte Leistungen wegen des Versicherungsfalles „Schulunfähigkeit“ auch schon für August 2016 als dem Zeitpunkt, zu dem dieser Versicherungsfall nach ihrer Behauptung (erst) eingetreten sein soll, scheiden danach, den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts folgend, aus. c) Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht unter korrekter Auslegung der Versicherungsbedingungen angenommen, dass die Antragsgegnerin aus dem angenommenen Versicherungsfall „Schulunfähigkeit“ jedenfalls nicht über den Monat Juli 2019 hinaus zur Gewährung von Leistungen verpflichtet war bzw. weiterhin ist. Das folgt aus § 1 Abs. 5 AVB/TB, der die Dauer des Bezuges von Leistungen wegen Schulunfähigkeit regelt und hierfür an den voraussichtlichen weiteren Verlauf des versicherten Ausbildungsabschnittes anknüpft: Sofern keine Erwerbsunfähigkeit besteht, die ihrerseits eine Leistungspflicht erst dann auslöst, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 Prozent erwerbsunfähig wird (§ 1 Abs. 1 AVB/TB), enden die Leistungen auch bei fortbestehender Schulunfähigkeit spätestens mit dem planmäßigen Ablauf der begonnenen Schulausbildung bzw. des begonnenen Studiums, bei Studenten spätestens drei Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit. Maßgebend für die maximale Dauer von Leistungen wegen Schulunfähigkeit ist dabei der Schul- bzw. Studienzweig, den der Versicherte bei Eintritt seiner Schulunfähigkeit absolviert. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer (bzw. Versicherten) ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis, auf dessen Verständnis es für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279, 282; Senat, Urteil vom 20. Juli 2022 – 5 U 72/21, VersR 2022, 1426), wird daraus ohne weiteres erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt dieses Versicherungsfalles Leistungen wegen Schulunfähigkeit nur bis zum Ende der laufenden Schulausbildung erbringt, die nach den korrekten und auch von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen des Landgerichts hier mit dem geplanten Abschluss der gymnasialen Oberstufe spätestens im Juli 2019 abgeschlossen worden wäre, und dass weitere Leistungen nach diesem Zeitpunkt nur geschuldet sein sollen, wenn die Voraussetzungen eines anderen Versicherungsfalles – „Erwerbsunfähigkeit“ oder, bei entsprechender Vereinbarung, „Berufsunfähigkeit“ – vorliegen. Diese zeitliche Begrenzung entspricht dem erkennbaren Sinn und Zweck des Vertrages, Schüler und Studenten gegen die krankheitsbedingte Unfähigkeit ihrer Teilnahme am „nunmehr noch geltenden Curriculum“ (Gramse, in: Staudinger/Halm/Wendt, a.a.O., § 2 BUV 2008 Rn. 97) und danach gegen allgemeine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abzusichern, um ihnen so den Status zu bewahren, der ihrer jeweiligen Ausbildungs- oder Lebenssituation entspricht. 2. Soweit hiernach keine (weiteren) Leistungen wegen Schulunfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen, folgt der Senat dem Landgericht auch darin, dass für die Zeit ab August 2019, nach planmäßigem Ablauf der begonnenen Schulausbildung, keine Leistungspflicht aus dem (weiteren) Versicherungsfall „Erwerbsunfähigkeit“ vorliegt. Ungeachtet der – diskussionswürdigen – Frage, ob die vertraglichen Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Erwerbsunfähigkeit ausreichend dargetan wurden, sind mögliche Leistungen der Antragsgegnerin – wie diese auch in erster Linie geltend macht – nicht fällig, so dass die Klage zumindest als derzeit unbegründet abgewiesen werden müsste. a) Ansprüche wegen Erwerbsunfähigkeit schuldet die Antragsgegnerin bedingungsgemäß erst dann, wenn die versicherte Person nicht mehr Schüler oder Student ist und erwerbsunfähig wird (§ 1 Abs. 1 AVB/TB), weil sie erst von diesem Zeitpunkt an gegen Erwerbsunfähigkeit (bzw. bei Inanspruchnahme des Umstellungsrechts gegen Berufsunfähigkeit) versichert ist (§ 3 Abs. 1 AVB). Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Stunden täglich nachzugehen; voraussichtlich dauernd bedeutet, dass nach ärztlicher Beurteilung keine Aussicht auf Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit besteht (§ 3 Abs. 2 AVB). Im Gegensatz zur „klassischen“ Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 ff. VVG) ist hier nicht der konkrete, zuletzt ausgeübte Beruf versichert, sondern die Fähigkeit, überhaupt noch irgendeiner bezahlten Tätigkeit regelmäßig nachzugehen (Senat, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 1/20, VersR 2020, 1434, m.w.N.). Wie das Landgericht richtig ausführt, ist die Antragstellerin für diese vertraglichen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (Senat, a.a.O.; Urteil vom 4. April 2001 – 5 U 1/99-1, VersR 2002, 964; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl., Kap. 22 Rn. 32). Anders als bei der Geltendmachung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bedarf es dazu zwar keiner Angaben zum bisherigen Beruf, weil die Leistungspflicht der Antragsgegnerin nicht an die zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherten anknüpft (vgl. Senat, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 1/20, VersR 2020, 1434, Baumann in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 172 Rn. 107; daher besteht auch keine entsprechende Aufzeigelast des Versicherers). Allerdings muss auch hier konkret dargelegt werden, welche gesundheitlichen Hindernisse der Fortführung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 5 W 5/18, ZfS 2018, 523 = RuS 2019, 38 Ls.; Beschluss vom 2. November 2006 – 5 W 220/06-64, NJW-RR 2007, 755). Insbesondere bei vornehmlich psychischen Befindlichkeitsstörungen unklarer Wirkung wie z.B. Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Nervosität, nicht näher bezeichnete „Angstzustände“, die einen Berufstätigen mehr oder weniger oder überhaupt nicht nennenswert bei der Fortführung seiner Tätigkeit belasten, genügt die Behauptung nicht, die gesamte Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden; andernfalls müsste ein gerichtlicher Sachverständiger erst ausforschen, in welcher Form welche „gesundheitlichen“" Belastungen oder nur Stimmungsschwankungen der Ausübung der Berufstätigkeit entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O.; Urteil vom 8. März 2006 – 5 U 269/05-22, VersR 2007, 96). b) Ob die bisherigen Darlegungen der Antragstellerin diesen Anforderungen genügen, was das Landgericht bezweifelt hat, kann hier dahinstehen, weil Leistungen aus einem behaupteten – weiteren – Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ab August 2019 jedenfalls nicht fällig sind. aa) Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Nötige Erhebungen sind diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen (Senat, Beschluss vom 27. August 2019 – 5 W 46/19, VersR 2019, 1546; Urteil vom 9. November 2005 – 5 U 286/05-26, NJW-RR 2006, 462). Fälligkeit tritt ein, wenn der Versicherer die ihm vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse geprüft hat und er – auch unter Berücksichtigung einer gewissen Überlegungsfrist – weiß, ob und in welcher Höhe er leisten muss (Senat, a.a.O.; Beschluss vom 26. Juli 2004 – 5 W 85/04-31, VersR 2004, 1301; OLG Karlsruhe, RuS 1999, 468; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 21 Rn. 21). Der Versicherer kann den so zu bestimmenden Zeitpunkt der Fälligkeit nicht dadurch hinauszögern, dass er entgegen der ihm obliegenden Beschleunigungspflicht keine oder lediglich unnütze oder nicht sachdienliche Erhebungen anstellt oder die Erhebungen ohne Grund in die Länge zieht; vielmehr ist dann als Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (Senat, a.a.O.; Urteil vom 20. September 1995 – 5 U 84/95-10, VersR 1996, 1494; OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Hamm, RuS 2015, 204). Auch eine ernsthafte und endgültige Leistungsablehnung eines bestehenden Anspruchs führt zur Fälligkeit, weil der Versicherer dadurch zum Ausdruck bringt, er erachte die Ermittlungen für abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05, VersR 2002, 472; Senat, Beschluss vom 27. August 2019 – 5 W 46/19, VersR 2019, 1546; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rn. 3; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 21 Rn. 9). Demgegenüber bestehen auf Seiten des Versicherungsnehmers (bzw. des Versicherten, §§ 156, 176 VVG) damit korrespondierende vertragliche (sonst gesetzliche, § 31 VVG) Mitwirkungsobliegenheiten: Der Versicherungsnehmer (Versicherte) kann nach Lage der Dinge gehalten sein, ihm gestellte Fragen zu beantworten, Unterlagen vorzulegen sowie – im Rahmen des Zumutbaren – an ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken (§ 5 Abs. 3 und 4 AVB/TB; vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 7 BU Rn. 9). Unterlässt er diese Mitwirkung trotz Aufforderung des Versicherers, verhindert er den Abschluss der Ermittlungen, weshalb hier – ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden – nach § 14 Abs. 1 VVG keine Fälligkeit eintritt (OLG Hamm, VersR 2021, 92; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 BU Rn. 16). bb) Vorliegend wurde es der Antragsgegnerin – ungeachtet ihrer etwaigen Eintrittspflicht wegen einer vormals bestehenden Schulunfähigkeit des Versicherten – bislang ersichtlich nicht ermöglicht, ihre Eintrittspflicht aus einem – weiteren – behaupteten Versicherungsfall „Erwerbsunfähigkeit“ ab August 2019 zu prüfen und die nach § 14 Abs. 1 VVG zur Fälligkeit führenden Ermittlungen ordnungsgemäß abzuschließen. Sofern solche Leistungen nach dem planmäßigen Ablauf der Schulausbildung überhaupt angemeldet worden sein sollten, was sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr nicht ersehen lässt und bestenfalls stillschweigend geschehen sein könnte, hätten es die Antragstellerin und ihr Sohn der Antragsgegnerin jedenfalls nicht in der vertraglich vereinbarten Weise ermöglicht, die erforderlichen Feststellungen zur Prüfung einer etwaigen Eintrittspflicht für diesen weiteren Versicherungsfall zu treffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und Atteste, die sich nur zu einer vermeintlichen Schulunfähigkeit des Versicherten verhalten, waren gesicherte Feststellungen zu einer – gänzlich anderen Voraussetzungen unterliegenden – Erwerbsunfähigkeit hier zu keiner Zeit möglich. Dem vor diesem Hintergrund offensichtlich berechtigten Anliegen der Antragsgegnerin, ihre Eintrittspflicht von einer vorherigen Untersuchung der versicherten Person durch einen von ihr beauftragten Arzt abhängig zu machen, haben sich die Antragstellerin und ihr Sohn bislang widersetzt. Insoweit stellt sich die Antragstellerin hier auch vergeblich auf den Standpunkt, die Antragsgegnerin, der das vertragliche Recht zur Benennung der von ihr zu beauftragenden Ärzte – in den Grenzen von Treu und Glauben – zusteht, müsse ihre abschließenden Feststellungen mit Hilfe entsprechender Drittbefunde treffen oder die versicherte Person von einem beauftragten Gutachter in den eigenen Räumlichkeiten untersuchen lassen. Denn sämtliche von ihr vorgetragenen Umstände rechtfertigen bei sachgerechter Würdigung derzeit nicht die Annahme, die Durchführung der Begutachtung in einem der beiden, nach Wahl der Antragstellerin zu beauftragenden Gutachteninstitute in Frankfurt am Main sei für den Sohn der Antragstellerin krankheitsbedingt unzumutbar. Dass dieser „ganze Nächte“ mit Computerspielen verbringt und infolgedessen Schwierigkeiten hat, zu den üblichen Zeiten aufzustehen, mag sein, ist jedoch offenkundig kein Hinderungsgrund, einen Arzttermin außerhalb der eigenen vier Wände wahrzunehmen, wie auch die zum Zwecke eines ärztlichen Attests erfolgte Vorstellung bei seiner behandelnden Ärztin am 20. März 2019 zeigt, das diesen Vortrag im Übrigen ebenfalls nicht bestätigt. Erhebliche Gründe, weshalb es der – als Versicherungsnehmerin selbst obliegenheitsgebundenen – Antragstellerin nicht möglich sein sollte, der Antragsgegnerin eine Begutachtung ihres Sohnes in Frankfurt am Main zu ermöglichen, hat diese nicht dargelegt, wobei der Senat auch berücksichtigt, dass sie nach ihren Angaben über ein Kraftfahrzeug verfügt, als Rentnerin nicht beruflich gebunden ist und die Kosten der Begutachtung von der Antragsgegnerin übernommen werden. Ihre – für sich genommen substanzlose – Behauptung, ihr Sohn benutze keine öffentlichen oder sonstigen Verkehrsmittel, ist ersichtlich nicht ausreichend, eine Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines solchen Untersuchungstermins nachvollziehbar zu begründen. 3. Schließlich hat das Landgericht, teilweise auch schon in Konsequenz des oben Gesagten, eine hinreichende Erfolgsaussicht auch für die beiden auf Gewährung von Beitragsbefreiung gerichteten Klageanträge zu 3) und zu 4) zu Recht verneint. a) Soweit damit Leistungen für die Zeit ab August 2019 begehrt werden sollen, folgt deren mangelnde Berechtigung, ungeachtet der Frage ihrer prozessual ordnungsgemäßen Geltendmachung, die zwecks hinreichender Konkretisierung des Streitgegenstandes (§ 253 Abs. 1 ZPO) zumindest danach differenzieren müsste, ob es um die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beiträge oder – alternativ – um die fehlende Berechtigung der Antragsgegnerin zu ihrer Einforderung geht, jedenfalls daraus, dass eine Eintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Beendigung der Schullaufbahn des Versicherten den Eintritt des Versicherungsfalles „Erwerbsunfähigkeit“ und der Fälligkeit daraus abgeleiteter Leistungen bedingen würde, an der es hier fehlt. b) Für die Geltendmachung der Beitragsbefreiung wegen vermeintlicher Schulunfähigkeit, d.h. für einen bei Klageeinreichung ausnahmslos in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, fehlt es dagegen, trotz vom Landgericht geäußerter – zutreffender – Bedenken, bis zuletzt an einem prozessual zulässigen Klageantrag. Soweit es hierbei – was nahe liegt, jedoch dem Klagevorbringen nicht abschließend sicher zu entnehmen ist – um die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beiträge geht, fehlt es, den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts entsprechend, an einer hinreichend bestimmten Leistungsklage (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), deren Ausformulierung die Antragstellerin unschwer leisten könnte, der sie sich jedoch auch in Kenntnis des angefochtenen Beschlusses bis zuletzt verweigert hat, weshalb auch eine – ohnehin nur für den Fall, dass noch keine Beiträge gezahlt wurden, in Betracht kommende – Auslegung oder Umdeutung ihres Begehrens in eine (negative) Feststellungsklage ausscheidet. c) Derzeit keiner Entscheidung bedarf danach, ob die Antragstellerin für eine weitergehende Klage auf Beitragsrückerstattung oder -befreiung überhaupt als bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen wäre. Ausweislich der Vertragsunterlagen beläuft sich der Jahresbeitrag zur streitgegenständlichen Versicherung auf 159,96 Euro, der Gegenstandswert der entsprechenden Klage, ohne Rücksicht auf ihre Schlüssigkeit, auf weit unter 1.000,- Euro. Da die Antragstellerin nach ihren Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen über auskömmliche monatliche Einkünfte verfügt, hiervon als Belastung insbesondere die Tilgungsraten ihrer umfänglich aufgenommenen „Baudarlehen“ allenfalls in Höhe angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung in Abzug bringen dürfte (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; s. dazu Schultzky, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 115 Rn. 41, m.w.N.) und auch ihre weiteren Vermögensverhältnisse, insbesondere der offenbar erst kürzlich erfolgte Umzug, Fragen aufwerfen, liegt es nahe, anzunehmen, dass sie in der Lage ist, die nach bereits erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus einem Gegenstandswert von bis zu 9.000,- Euro durch eine etwaige weitergehende Klage entstehenden, verhältnismäßig geringen Mehrkosten selbst zu tragen. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.