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Beschluss

5 W 62/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0621.5W62.24.00
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Leitsätze
1. Von einer "Selbstwiderlegung der Dringlichkeit" wird in aller Regel nicht ausgegangen werden können, wenn zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von der ehrbeeinträchtigenden Äußerung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt. 2. Die (kritische) Bewertung eines Unternehmens, das im direkten Kontakt mit Kunden steht, ist rechtswidrig, wenn mit der Bewertung der - unzutreffende - Eindruck vermittelt wird, als habe der Bewertende das Unternehmen als Kunde aufgesucht, es sich bei dem Bewertenden tatsächlich aber um einen ehemaligen Mitarbeiter des Unternehmens handelt.
Entscheidungsgründe
1. Von einer "Selbstwiderlegung der Dringlichkeit" wird in aller Regel nicht ausgegangen werden können, wenn zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von der ehrbeeinträchtigenden Äußerung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt. 2. Die (kritische) Bewertung eines Unternehmens, das im direkten Kontakt mit Kunden steht, ist rechtswidrig, wenn mit der Bewertung der - unzutreffende - Eindruck vermittelt wird, als habe der Bewertende das Unternehmen als Kunde aufgesucht, es sich bei dem Bewertenden tatsächlich aber um einen ehemaligen Mitarbeiter des Unternehmens handelt.