Beschluss
30 W 7/24
OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1031.30W7.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 09.08.2024 betreffend die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wie folgt teilweise abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 9 % der Kläger und zu 91 % die Beklagte zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 09.08.2024 betreffend die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wie folgt teilweise abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 9 % der Kläger und zu 91 % die Beklagte zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. I. 1. Die Parteien stritten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger forderte die beklagte Haftpflichtversicherung mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2023 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 03.03.2023 auf. Das Schreiben enthielt eine Schilderung des Unfalls, eine Auflistung der geltend gemachten Schäden und als Anlage das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 27.04.2023 forderte der Kläger erneut mit vorgerichtlichem Schreiben unter Fristsetzung zum 03.05.2023 die Beklagte zur Zahlung auf und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche an. Mit Klageschrift vom 09.05.2023, beim Landgericht am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.914,98 € nebst Zinsen, die Feststellung, wonach die Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig noch entstehenden Nutzungsausfallschaden zu ersetzen sowie die Zahlung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte regulierte die Ansprüche aus dem Unfallereignis am 11.05.2023 und zahlte 4.914,98 € an den Kläger. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 21.07.2023 zugestellt. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zeigte die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist an. Gegen die Beklagte erging am 08.08.2023 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Sie legte mit Schriftsatz vom 16.08.2023 einen Teileinspruch in Bezug auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 4.914,98 € nebst Zinsen ein. Gegen den Kläger erging sodann am 24.01.2024 ein Versäumnisurteil nach Säumnis im Termin vom 17.01.2024. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.02.2024 Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 nahm der Kläger die Klage hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt allein noch streitgegenständlichen Antrages auf Zahlung von 4.914,98 € nebst Zinsen zurück. Mit Beschluss vom 09.08.2024 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 91 % und der Beklagten zu 9 % auferlegt. Die jeweils durch die Säumnis der Parteien entstanden Kosten hat es der jeweils säumigen Partei auferlegt. 2. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO habe der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 91 % zu tragen. Bei der Kostenentscheidung seien ergänzend die Wertungen des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Es habe für den Kläger keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung bestanden. Es könne daher dahinstehen, ob die ursprüngliche Klage auch vollumfänglich begründet gewesen wäre. Es gelte im Rahmen des § 93 ZPO der Grundsatz, dass eine Klageveranlassung immer dann gegeben sei, wenn der Beklagte vorprozessual die später anerkannte Klageforderung nicht erfüllt habe, obwohl die Forderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB fällig und durchsetzbar gewesen sei und der Kläger die Erfüllung angemahnt habe. Bei dem Erfordernis einer Fristsetzung müsse diese jedenfalls derart lang bemessen sein, dass der Beklagte in der Lage sei, die geltend gemachte Forderung zu prüfen und ggf. Rechtsrat einzuholen. Einem Versicherer sei im Interesse der Versichertengemeinschaft eine angemessene Prüffrist zuzubilligen. Die Länge der Frist hänge von der Schwierigkeit der Sache ab und belaufe sich in der Regel auf vier bis sechs Wochen. Die Frist beginne mit dem Zugang eines begründeten bzw. spezifizierten Anspruchsschreibens; vor deren Ablauf könne Verzug nicht eintreten und auch eine Klage nicht veranlasst sein. Das Schreiben des Klägers vom 10.02.2023 stelle ein solch spezifiziertes Anspruchsschreiben dar. Die darin gesetzte Frist sei aus Sicht des Gerichts jedoch nicht angemessen. Sie betrage 21 Tage und bewege sich damit unter dem Rahmen, den die obergerichtliche Rechtsprechung als Zeitgrenze vorgebe. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall der Sachverhalt derart einfach gelagert sei, dass eine Prüffrist von unter vier Wochen in Betracht kommen könne, seien nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass dann mit Schreiben vom 27.04.2023 eine neue Frist gesetzt worden sei. Diese sei ersichtlich zu kurz. Dass beide Fristen dann wieder in Kombination ausreichen könnten, sei aus Sicht des Gerichts nicht maßgeblich. Die Rechtsprechung stelle auf ein Anspruchsschreiben ab. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte hinsichtlich des rechtskräftig gewordenen Teils (Feststellungsantrag) unterliege und den darauf entfallenden Kostenanteil zu tragen habe. 3. Gegen diesen die Kostenentscheidung beinhaltenden Beschluss, dem Kläger zugestellt am 16.08.2024, richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.08.2024, bei Gericht eingegangen am 28.08.2024, sofortige Beschwerde des Klägers. Der Kläger trägt insbesondere vor, sein Prozessbevollmächtigter habe die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2023 und 27.04.2023 unter Bezifferung der unfallbedingt entstandenen Schadenersatzansprüche und Belegung der Schadenspositionen durch Vorlage des Haftpflichtgutachtens hinreichend zur Zahlung aufgefordert. Am 31.03.2023 habe sein Prozessbevollmächtigter mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten telefoniert. Diese habe erklärt, dass das eingeholte Gutachten erst heute eingegangen und bei der Beklagten ein erheblicher Bearbeitungsrückstand bestehe, man jedoch bemüht sei, die Sache zeitnah abzurechnen. Nach dem keine weitere Reaktion erfolgt sei, sei Klage erhoben worden. Die Beklagte habe Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Sie habe, was der Kläger näher darlegt, eine hinreichende Zeit zur Prüfung gehabt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Beschusses die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 91 % und dem Kläger zu lediglich 9 % aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass das klägerische Schreiben vom 10.02.2023 noch keinen Verzug ausgelöst habe. Eine Mahnung sei erst mit Schreiben vom 27.04.2023 erfolgt. Die darin gesetzte Frist sei jedoch unangemessen kurz gewesen. Dass das vom Kläger geschilderte Telefonat vom 31.03.2024 stattgefunden habe, bestreite sie. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Kostenentscheidung des Landgerichts war insoweit abzuändern, als das Landgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 91 % auferlegt hat. Entsprechend des klägerischen Antrags hat die Beklagte nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes jedenfalls 91 % der Kosten zu tragen. 1. Die Beklagte hat insbesondere Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts hält den Angriffen der Beschwerde nicht stand. a) Zutreffend ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu entscheiden ist, da der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen worden ist. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass bei der Kostenentscheidung der Gedanke des § 93 ZPO heranzuziehen ist, dem Kläger also in der Regel die Kosten aufzuerlegen sind, wenn der Beklagte bis zur Rücknahme keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte (vgl. nur BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 01.09.2024, § 269 Rn. 15 m.w.N. aus der Rspr.). b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte dem Kläger jedoch Anlass zur Klageerhebung gegeben. Ein Beklagter gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. Von einer Klageveranlassung seitens der Versicherung kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn sich die Versicherung zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in Verzug befindet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2018 - 22 W 2/18, NJW-RR 2018, 1432, juris Rn. 9). Im Zeitpunkt der Klageerhebung befand sich die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug. aa) Der Verzug wurde bereits mit Ablauf der im Schreiben vom 10.02.2023 gesetzten Frist am 04.03.2023 ausgelöst. Der Auffassung der Beklagten, sie habe durch das Schreiben des Klägers vom 10.02.2023 nicht in Verzug gesetzt werden können, da dieses keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB darstelle, sondern zunächst nur die Fälligkeit der Forderung begründe, kann nicht gefolgt werden (in diesem Sinne aber Pott, NZV 2015, 111, 111 f.). (1) Die klägerischen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach § 115 VVG sind grundsätzlich gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort mit Eintritt des Schadensereignisses fällig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2018 - 22 W 2/18, NJW-RR 2018, 1432, juris Rn. 11; MünchKommVVG/Schneider, 3. Aufl., § 115 Rn. 18a). Ob dies nur dann gilt, wenn der Geschädigte seinen Schaden ordnungsgemäß spezifiziert und in nachprüfbarer Form belegt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2018 - 22 W 2/18, NJW-RR 2018, 1432, juris Rn. 11), kann dahinstehen. Der Kläger hat seinen Schaden in dem Schreiben schlüssig dargelegt und insbesondere mit einem eingeholten, der Beklagten zur Verfügung gestellten Schadensgutachten präzisiert. Damit war der Anspruch sofort fällig. Weitere Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit bestehen nicht (vgl. insoweit auch MünchKommVVG/Schneider, 3. Aufl., § 115 Rn. 18b). (2) Aufgrund der - wie bereits dargestellt - erfolgten hinreichenden Spezifizierung des Anspruchs war dieser hinreichend bestimmt (vgl. hierzu nur BeckOGK BGB/Lorenz, Stand: 01.08.2024, § 286 Rn. 19). (3) Das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2023 stellt eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Beklagte wurde durch das Schreiben eindeutig zur Leistung bis zum 03.03.2023 aufgefordert. Das Schreiben enthielt keine höfliche Bitte um Begleichung der angegebenen Forderung, sondern eine klare Aufforderung, die Leistung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erbringen. Die Mahnung erfolgte auch nach Fälligkeit der Leistung (vgl. insoweit nur Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 286 Rn. 16 f.). (4) Die Beklagte hat das Ausbleiben der Leistung binnen der Frist auch im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten. Wie bereits das Landgericht im Ansatz zu Recht ausgeführt hat, ist einem Versicherer im Interesse der Versichertengemeinschaft eine angemessene Prüffrist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche zuzubilligen. Die Länge der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sache und beginnt mit der Mitteilung des Anspruchs in nachprüfbarer Form. Häufig wird eine Frist von vier bis sechs Wochen als angemessen angesehen. Erst nach Ablauf dieser Frist kommt der Versicherer in Verzug (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018 - 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043, juris Rn. 10 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2008 - 19 W 10/08, juris Rn. 8; MünchKommVVG/Schneider, 3. Aufl., § 115 Rn. 18b). (a) Nach Auffassung des Senats war bereits die in dem Schreiben vom 10.02.2023 gesetzte Frist bis zum 03.03.2024 hinreichend lang. Es handelte sich bei dem Verkehrsunfall um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der auch innerhalb einer Frist von maximal drei Wochen (vgl. insoweit auch OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - 10 W 1789/10, NJW-RR 2011, 386, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2018 - 22 W 2/18, NJW-RR 2018, 1432, juris Rn. 25) durch die Beklagte hätte reguliert werden können. Ob und inwieweit aufgrund des vom Kläger geschilderten Telefonats am 31.03.2023 mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, dass die Beklagte sehr pauschal in Abrede stellt, etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Sachbearbeiterin erläutert, dass erst am 31.03.2024 das Gutachten eingegangen sei. Dabei bleibt bereits unklar, um welches Gutachten es sich handeln soll. Da das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten an die Beklagten bereits vom 10.02.2023 stammt und jedenfalls nicht erkennbar ist, wie sich dessen Eingang bei der Beklagten derart verzögert haben sollte, ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Schreiben wie auch das vom Kläger eingeholte Gutachten bereits Mitte Februar 2023 erhalten hat. (b) Selbst, wenn man die im Schreiben vom 10.02.2023 gesetzte Frist als zu kurz erachten sollte, wäre dies unschädlich. Eine zu kurze Frist setzt regelmäßig eine angemessene Frist in Gang (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15 Rn. 31, NJW 2016, 3654). Würde man daher der Beklagten, wofür indes keine Umstände ersichtlich sind, eine Regulierungsfrist von sechs Wochen zubilligen, wäre selbst diese im Zeitpunkt der Regulierung abgelaufen gewesen. Zuletzt wäre es auch unerheblich, wenn die Beklagte das klägerische Schreiben vom 10.02.2023 einschließlich des Gutachtens tatsächlich erst am 31.03.2024 erhalten hätte. Auch in diesem Fall wäre eine Frist von jedenfalls vier Wochen überschritten gewesen. bb) Auch wenn man die Auffassung teilen möchte, wonach ein Aufforderungsschreiben noch keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, wäre die Beklagte bei Klageerhebung in Verzug gewesen. Jedenfalls das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2023 hatte verzugsauslösenden Charakter. In diesem Schreiben, das weit nach Ablauf der im Aufforderungsschreiben vom 10.02.2023 gesetzten Frist der Beklagten zugegangen ist, wurde der Beklagten nochmals und besonders nachdrücklich zur Leistung aufgefordert und eine Frist zur Leistung gesetzt. Diese Frist war auch angemessen lang. Die Angemessenheit der Dauer der im Schreiben vom 27.04.2023 gesetzten Fristsetzung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten dabei nicht für sich, sondern in Verbindung mit der bereits zuvor gesetzten Frist zu beurteilen. Die Frist soll es dem Versicherer ermöglichen, die Ansprüche des Anspruchsstellers zu prüfen, um gegebenenfalls unberechtigte Ansprüche, die sonst auf Kosten aller Versicherten reguliert werden würden, ablehnen zu können. Indes ist der Ablauf der Prüffrist kein Tatbestandsmerkmal von § 286 Abs. 4 BGB, sondern stellt nur ein Kriterium bei der Beurteilung des Vertretenmüssens dar. Hatte der Versicherer daher bereits vor dem Eingang einer Mahnung hinreichend Zeit zur Prüfung, so bedarf es keiner erneuten Zubilligung einer Prüffrist von mehreren Wochen nach Eintritt des Verzugs. Vielmehr kann, wenn - wie hier - der Versicherer bereits zuvor hinreichend Zeit zur Prüfung der Ansprüche hatte, auch das Abwarten von nur wenigen Tage nach Zugang der Mahnung ausreichend sein, um ein Vertretenmüssen des Versicherers bezüglich der ausgebliebenen Regulierung im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB annehmen zu können. Denn der Anspruchssteller kann, da der Versicherer bereits genügend Zeit zur Prüfung der Ansprüche hatte, in diesem Fall erwarten, dass dieser sehr zeitnah über die Regulierung entscheidet. 2. Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich durch Zahlung des Betrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Das Prozessverhalten der Beklagten kann keinen anderen Grund haben als den, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2011 - IX ZR 244/09 Rn. 12, NJW-RR 2012, 688; Beschluss vom 10.02.2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344, juris Rn. 3). Anderweitige Umstände, die eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 3. Grundsätzlich hätte daher die Beklagte, da sie auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unterlag, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da indes der Kläger beantragt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu 91 % der Beklagten aufzuerlegen, konnte ihm entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr als beantragt zugesprochen werden. Die landgerichtliche Kostenentscheidung hinsichtlich der durch die Säumnis verursachten Kosten wurde mit der Beschwerde bereits nicht angegriffen; insoweit verbleibt es bei den (im Übrigen auch zutreffenden) Aussprüchen des Landgerichts. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Abänderung der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten.