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Beschluss

5 W 84/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0131.5W84.24.00
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Leitsätze
1. Die Verurteilung zur Auskunft über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen, insbesondere „Lebensversicherungsverträge und sonstige Verträge zugunsten Dritter der Erblasserin unter Angabe des Zuwendungsvollzugs“ an den Pflichtteilsberechtigten bei gleichzeitig angekündigtem, nicht tituliertem Wertermittlungsanspruch verlangt nachprüfbare Angaben zum Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger, wohingegen fehlende Angaben - auch - zum Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Versicherer zur abschließenden Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs allenfalls die Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs rechtfertigen.(Rn.11) 2. Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Erlangung weiterer Auskünfte kann verfrüht sein und im Falle der späteren übereinstimmenden Erledigungserklärung nach dem Rechtsgedanken der fehlenden Klageveranlassung die Kostentragung des Gläubigers rechtfertigen, wenn dieser bis zur angekündigten Entscheidung über die Hauptsache, gegen die der Schuldner kein Rechtsmittel einlegt, nicht mit einem erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens rechnen konnte und seine Rechte im Erkenntnisverfahren auch ohne Rücksicht auf dieses Verfahren damals ausreichend gewahrt schienen.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. November 2024 – 14 O 185/20 – abgeändert: Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verurteilung zur Auskunft über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen, insbesondere „Lebensversicherungsverträge und sonstige Verträge zugunsten Dritter der Erblasserin unter Angabe des Zuwendungsvollzugs“ an den Pflichtteilsberechtigten bei gleichzeitig angekündigtem, nicht tituliertem Wertermittlungsanspruch verlangt nachprüfbare Angaben zum Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger, wohingegen fehlende Angaben - auch - zum Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Versicherer zur abschließenden Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs allenfalls die Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs rechtfertigen.(Rn.11) 2. Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Erlangung weiterer Auskünfte kann verfrüht sein und im Falle der späteren übereinstimmenden Erledigungserklärung nach dem Rechtsgedanken der fehlenden Klageveranlassung die Kostentragung des Gläubigers rechtfertigen, wenn dieser bis zur angekündigten Entscheidung über die Hauptsache, gegen die der Schuldner kein Rechtsmittel einlegt, nicht mit einem erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens rechnen konnte und seine Rechte im Erkenntnisverfahren auch ohne Rücksicht auf dieses Verfahren damals ausreichend gewahrt schienen.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. November 2024 – 14 O 185/20 – abgeändert: Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Gläubigerin hat die Schuldnerin als Erbin der am 12. August 2014 verstorbenen Erblasserin auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen und mit ihrer am 16. Juli 2020 eingereichten Stufenklage aufeinanderfolgende Anträge auf Auskunft, Ermittlung des Wertes der nach Auskunftserteilung noch zu benennenden Gegenstände, Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt und Zahlung in nach Auskunftserteilung und Wertfeststellung noch zu beziffernder Höhe angekündigt (Bl. 1. ff GA-II). Mit am 5. November 2021 verkündetem Teil-Urteil wurde die Schuldnerin auf der ersten Stufe – unter Abweisung des weitergehenden Antrages – dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über: „(a) sämtliche lebzeitigen Zuwendungen, die von der Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor deren Todestag getätigt wurden, insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und Zuwendungen an ihren Ehegatten, (b) Zuwendungen der Erblasserin, sofern diese sich die Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat, (c) Lebensversicherungsverträge und sonstige Verträge zugunsten Dritter der Erblasserin unter Angabe des Zuwendungsvollzugs sowie den Erlass von Forderungen nach § 397 BGB durch die Erblasserin“. Die gegen das Teil-Urteil eingelegte Berufung der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Senats vom 12. Juli 2022 zurückgewiesen (Bl. 186 f. GA-I). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. August 2022 machte die Schuldnerin Angaben u.a. zu einem bei der S. Gruppe unterhaltenen Rentenversicherungsvertrag, für den die Erblasserin ein Bezugsrecht für den Fall ihres Todes zugunsten ihres Ehemannes verfügt hatte; aus dem beigefügten Abrechnungsschreiben des Versicherers ist ersichtlich, dass sich die fällige Versicherungsleistung zum Stichtag – einschließlich Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven – auf 56.972,44 Euro belief und auf ein bei der Sparkasse S. geführtes Konto ausgezahlt wurde (Bl. 205, 206 GA-I). Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2023 bezifferte die Klägerin „nach erteilter Auskunft“ unter Aufgabe der auf zweiter und dritter Stufe angekündigten Klageanträge ihren Zahlungsanspruch auf 15.596,70 Euro zzgl. Zinsen (Bl. 196 GA-I). Nach gerichtlichen Hinweisen auf fehlenden Vortrag zum Wert des verschenkten Bezugsrechts stellte sie sich mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 auf den Standpunkt, der titulierte Auskunftsanspruch sei „bislang allenfalls teilweise erfüllt“ und die Beklagte daher gehalten, auch die Vertragsbedingungen des „Versicherungsantrages“, die Art des Bezugsrechts, die Höhe des Rückkaufswertes im Todeszeitpunkt und im Zeitpunkt der Zuwendung sowie die gezahlten Prämien mitzuteilen. Für die anstehende gerichtliche Entscheidung sei aber „zumindest der unstreitig zur Auszahlung gelangte Betrag in Höhe von 56.972,44 Euro“ zugrunde zu legen und „schlichtweg davon auszugehen“, dass dieser mangels Bestreitens der Beklagten den Rückkaufswert der Versicherung ausmache (Bl. 296 GA-I). In der Folge kündigte das Landgericht an, diesen Vortrag der Gläubigerin dahin verstehen zu wollen, dass ein widerrufliches Bezugsrecht bestanden habe, „da nur dann denknotwendig möglich ist, dass der für die Berechnung maßgebliche Rückkaufswert den nach dem Tod der Erblasserin ausgezahlten Versicherungsleistungen entspricht“ (Bl. 301 GA-I). Im Rahmen des sodann mit Zustimmung der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahrens (§ 128 Abs. 2 ZPO) mit Schriftsatzfrist auf den 21. Juni 2024 teilte die Schuldnerin mit, dass sie sich angesichts des Zeitablaufes nicht zur Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts äußern könne und es der Gläubigerin ihres Erachtens nicht gelungen sei, den Anspruch der Höhe nach „zu substantiieren“ (Bl. 321 ff. GA-I). Mit am 12. Juli 2024 verkündetem Schluss-Urteil (Bl. 341 ff. GA) verurteilte das Landgericht die Schuldnerin unter Klagabweisung im Übrigen und unter dem Vorbehalt des § 780 ZPO zur Zahlung von 7.798,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. August 2020, wobei es in Ansehung des Bezugsrechts von einer Schenkung im Wert von 56.972,44 Euro ausging. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Bereits am 21. Juni 2024 (Bl. 328 ff. GA-I) hatte die Gläubigerin im Rahmen des Erkenntnisverfahrens – auch – beantragt, zur Erzwingung der aufgrund des Teil-Urteils vom 5. November 2021 persönlich zu erteilenden Auskunft ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könnte, Zwangshaft festzusetzen und zur Begründung angegeben, die Schuldnerin bestreite zwar einerseits nicht, dass „der Auszahlungsbetrag zugleich der Rückkaufswert“ sei, andererseits habe sie aber auf entsprechende außergerichtliche Aufforderung in Abrede gestellt, dass die weiteren Auskünfte von dem titulierten Anspruch umfasst seien. Dafür, dass die Auszahlungsbeträge als Rückkaufswerte anzusehen seien, hatte sie zugleich vorsorglich auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Bl. 329 GA-I). Nach Rechtskraft des Schlussurteils hat sie unter Verweis auf diese ihr günstige Entscheidung mit Schriftsatz vom 20. August 2024 den Zwangsmittelantrag für erledigt erklärt und darum gebeten, der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Bl. 379 f. GA-I). Die Schuldnerin hat sich zu der ihr am 26. August 2024 zugestellten Erledigungserklärung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht geäußert. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 388 ff. GA-I) hat das Landgericht der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zwangsmittelantrag wäre bei Fortgang des Verfahrens zulässig und begründet gewesen: Die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nicht nachgekommen, da die erteilte Auskunft hinsichtlich der Lebensversicherung unvollständig gewesen sei, insbesondere Angaben dazu gefehlt hätten, ob es sich um ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht gehandelt habe. Hiergegen richtet sich die am 5. Dezember 2024 eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die darauf verweist, dass der von der Gläubigerin behauptete „Rückkaufswert“ in Höhe von 56.972,44 Euro von ihr nicht bestritten und der Rechtsstreit auf dieser Grundlage fortgeführt und entschieden worden sei, weshalb es weiterer Auskünfte – um deren Erlangung sie sich auch nach Kräften, jedoch erfolglos, bemüht habe – nicht mehr bedurft habe und sich der Zwangsgeldantrag daher auch als rechtsmissbräuchlich erweise. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 405 f. GA-I). II. Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige – insbesondere fristgemäß eingelegte – sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin waren die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen; dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. 1. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Eine solche übereinstimmende Erledigungserklärung ist grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren möglich; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren – wie bei Anträgen nach den §§ 887 ff. ZPO – kontradiktorisch ausgestaltet ist (OLG Köln, FamRZ 2024, 158; OLG Stuttgart, MDR 2010, 1078; BayObLG, NJW-RR 1997, 489; Althammer, in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 91a Rn. 7.). Für die danach zu treffende Kostenentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, welche Partei bei Fortgang des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; Senat, Beschluss vom 3. November 2022 – 5 W 79/22, NJW-RR 2023, 407, 408). Darüber hinaus sind die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO) ergänzend zu berücksichtigen, soweit dafür Anlass besteht; dabei ist insbesondere der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen und zu prüfen, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773, 774; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125, 126; Althammer, in: Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 25; Schulz, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 91a Rn. 45). 2. Vorliegend hätte der am 21. Juni 2024 eingereichte Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln bei Fortführung des Verfahrens abgelehnt werden müssen, weil die titulierte Auskunftsverpflichtung erfüllt war (zur Beachtlichkeit dieses Einwandes im Vollstreckungsverfahren BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; Seibel, in: Zöller, a.a.O., § 888 Rn. 11), während es in Ansehung der zuletzt begehrten weiteren, in der Sache auf eine Wertermittlung gerichteten Angaben an einem entsprechenden Vollstreckungstitel – d.h.: einer allgemeinen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlte: a) Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der geschuldeten Auskunft und damit auch für die Frage, ob die Verpflichtung erfüllt wurde, ist allein der Vollstreckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht ggf. auslegen muss. Diese Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – I ZB 31/24, WM 2025, 42, 44; Senat, Beschluss vom 2. April 2024 – 5 W 16/24, MDR 2024, 1007). Danach war hier schon nach dem Tenor des am 5. November 2021 verkündeten Teil-Urteils und unter Berücksichtigung der in der Klageschrift angekündigten weiteren Stufenanträge zwischen dem – antragsgemäß titulierten – Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und dem – später fallengelassenen – Anspruch auf Wertermittlung aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden. Bei der Auskunft geht um die Weitergabe von Wissen, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss, während der Wertermittlungsanspruch darauf gerichtet ist, dass der Verpflichtete Unterlagen vorlegt und eine von seinen eigenen Wertvorstellungen unabhängige Wertermittlung duldet und veranlasst (BGH, Urteil vom 9. November 1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 28; Urteil vom 31. Oktober 2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234, 237; OLG Brandenburg ErbR 2020, 801; Lange, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2314 Rn. 3). Zu erfüllen ist der Auskunftsanspruch nach § 260 BGB dadurch, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorlegt, das die zum Zeitpunkt des Erbfalles tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, den fiktiven Nachlass sowie die Nachlassverbindlichkeiten enthält (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – IV ZB 29/23, ErbR 2025, 40, 42; Urteil vom 2. November 1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374, Horn, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl., § 2314 Rn. 27). Wertangaben sind nicht geschuldet; vielmehr soll die Auskunft den Berechtigten lediglich in die Lage versetzen, selbständig in einem weiteren Schritt die Werthaltigkeit der einzelnen Nachlassgegenstände zu prüfen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – IV ZB 29/23, ErbR 2025, 40, 42; OLG Düsseldorf, ErbR 2020, 509; Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314, Rn. 27; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2314 Rn. 16). Insbesondere in Gegenwart eines – wie hier – daneben bereits angekündigten, aber (noch) nicht titulierten Wertermittlungsanspruchs genügt für eine Auskunft insoweit eine nähere Bezeichnung des Nachlassgegenstandes, mit deren Hilfe der Kläger die Ermittlung des Wertes durch einen Sachverständigen beantragen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1996 – IV ZB 27/95, juris). b) Den hier allein titulierten Auskunftsanspruch bzgl. „Lebensversicherungsverträge und sonstige Verträge zugunsten Dritter der Erblasserin unter Angabe des Zuwendungsvollzugs“ hat die Schuldnerin mit ihrer Auskunft vom 4. August 2022 unter Beifügung von zwei Schreiben des Versicherers erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Weil § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen will, seine – möglichen – Pflichtteilsansprüche aufzudecken und durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 29), müssen Auskünfte zu Schenkungen des Erblassers, wie sie hier in Rede stehen, ihm die Beurteilung ermöglichen, ob eine pflichtteilsrelevante unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB vorliegt und daher insoweit auch nachprüfbare Angaben zum Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und den Zuwendungsempfängern enthalten (vgl. OLG Karlsruhe, ZEV 2000, 280; OLG Brandenburg, ErbR 2020, 801, 803; Cornelius, ZEV 2005, 286, 287; Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314, Rn. 32). Dem genügte die von der Schuldnerin erteilte Auskunft; denn sie ermöglichte es der Gläubigerin, sich darüber im Klaren zu werden, ob in der Zuwendung des Bezugsrechts eine ergänzungspflichtige Schenkung lag und ob sie deshalb die Ermittlung des Wertes des Bezugsrechts verlangen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, ErbR 2022, 328, 329). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben lückenhaft waren und deshalb ein – ausnahmsweise bei offensichtlicher Unvollständigkeit anzuerkennender – Anspruch auf Ergänzung der Auskunft bestand (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 – IV ZR 45/50, LM § 260 BGB § 1; RG, Urteil vom 12. Januar 1914 – IV 492/13, RGZ 84, 41, 44; OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 160; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 777; Lange, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2314 Rn. 35), liegen nicht vor und folgen insbesondere nicht daraus, dass zur korrekten Ermittlung des Wertes der Zuwendung (s. dazu BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 – 5 W 48/22, VersR 2022, 1281), den das Landgericht als unstreitig angesehen hat, weitere Informationen – auch – zum Deckungsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Versicherer erforderlich gewesen wären. Dass der Gläubigerin eine abschließende Berechnung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht möglich ist, weil sie sich aufgrund der ihr zugänglichen Tatsachen noch kein ausreichendes Bild über den Wert des Bezugsrechts machen kann, rechtfertigte hier allenfalls die Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs, der auch in Bezug auf den sogenannten fiktiven Nachlass in Betracht kommt (vgl. BGH, 9. November 1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 29), den die Gläubigerin jedoch zuletzt nicht weiterverfolgt hat und der schon angesichts der ihren Klageanträgen zugrunde liegenden Differenzierung nicht in die hier titulierte Auskunftsverpflichtung hineingelesen werden könnte. 3. Ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussicht ihres Antrages sprechen auch Gründe der Billigkeit vorliegend dafür, der Gläubigerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufzuerlegen. a) Anerkanntermaßen können die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auch ohne Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach dem Rechtsgedanken der fehlenden Klageveranlassung aus § 93 ZPO derjenigen Partei aufzuerlegen sein, die das Gerichtsverfahren mutwillig eingeleitet hat (Althammer in: Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 25; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773, 774; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125, 126; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1279, 1280). Diese allgemeine kostenrechtliche Bestimmung ist Ausdruck der Billigkeit; sie dient zugleich dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, 61 f.). Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, 59; Senat, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 5 W 55/20, NJW-RR 2021, 646, 647). Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125, 126; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 3). Für den hier vorliegenden Antrag auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gelten diese Grundsätze entsprechend mit der Folge, dass dem Gläubiger trotz seines voraussichtlichen Obsiegens in der Hauptsache die Kosten des Vollstreckungsverfahren aufzuerlegen sein können, wenn der Schuldner keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat (vgl. OLG Köln, FamRZ 2024, 158; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 6 W 39/22, juris = GRUR 2023, 680 Ls.; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 1 W 721/08, juris = Vollstreckung effektiv 2009, 66 Ls.). b) Vorliegend bestand für die Gläubigerin kein vernünftiger Anlass, am 21. Juni 2024 – auch – einen Vollstreckungsantrag bei Gericht anzubringen. Zwar soll es einem Gläubiger, der Stufenklage erhoben hat, nicht von vornherein versagt sein, aus der Leistungsstufe auf die Auskunftsstufe zurückzukehren, wenn er erkennt, dass die ihm vorliegenden Informationen nicht auskömmlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2013 – XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597, 2600; OLG München, FamRZ 2012, 1317; BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1.12.2024, § 254 Rn. 13); dementsprechend mag dann auch die zwangsweise Durchsetzung einer bereits titulierten Auskunftsverpflichtung noch zulässig sein (vgl. LAG Bremen, MDR 1998, 183; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl., § 254 Rn. 74). Das bedeutet aber nicht, dass ein Schuldner, der sich – aus Sicht des Gläubigers – zu den geforderten Auskünften nicht ausreichend erklärt hat, damit auch zwangsläufig Anlass zur Einreichung eines solchen Vollstreckungsantrages gibt. Vielmehr ist darüber unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu entscheiden und – nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung – zu fragen, ob der Gläubiger sein konkretes prozessuales Vorgehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. – zu unterschiedlichen Konstellationen – BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773, 774; Senat, Beschluss vom 13. August 2013 – 5 W 74/13, BeckRS 2013, 205654; OLG Dresden, NJW 2015, 497, 498; BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, § 93 Rn. 27). Das war hier jedoch nicht der Fall. Ungeachtet der zweifelhaften Berechtigung ihres Anliegens hätte die Gläubigerin angesichts der vom Gericht nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Fristen erkennen müssen, dass ihr am 21. Juni 2024 eingereichter Vollstreckungsantrag auf die für den 12. Juli 2024 angekündigte Entscheidung ohne Einfluss sein würde, weil ein erfolgreicher Abschluss dieses Verfahrens bis dahin nicht zu erwarten war. Nachdem das Landgericht in Aussicht gestellt hatte, ihr bisheriges Vorbringen zum Wert des Bezugsrechts genügen lassen zu wollen und sie auch angesichts der Einlassungen der Schuldnerin davon ausgehen konnte, dass entweder in ihrem Sinne entschieden oder sonst zumindest auf ihren ebenfalls am 21. Juni 2024 formulierten Beweisantrag zur Höhe des Wertes der Zuwendung erkannt werden würde, bestand für die gleichzeitige Einleitung eines mit weiteren Kosten verbundenen Vollstreckungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt kein vernünftiger Grund; vielmehr war es ihr zuzumuten, zunächst die anstehende Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren abzuwarten und etwaige weitere Maßnahmen zur Durchsetzung eines vermeintlichen Auskunftsanspruchs bis dahin zurückzustellen. Soweit das gleichwohl eingeleitete Verfahren in der Folge für erledigt erklärt wurde, weil die Schuldner das gegen sie ergangene, aus Sicht der Gläubigerin günstige Schlussurteil rechtskräftig werden ließ, entspricht es nunmehr der Billigkeit, die dadurch verursachten Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.