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Beschluss

5 W 74/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:1218.5W74.13.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 06.09.2013 wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.08.2013 unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels abgeändert.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Rechtsverfolgung erster Instanz Rechtsanwalt A. aus B. beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 06.09.2013 wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.08.2013 unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels abgeändert. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Rechtsverfolgung erster Instanz Rechtsanwalt A. aus B. beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht die Vergütung aus einem vom Beklagten gekündigten Internet-System-Vertrag geltend. Der Beklagte hat die Anfechtung des Internet-System-Vertrages erklärt u.a. mit der Begründung, dass ihm der Außendienstmitarbeiter der Klägerin, der Zeuge C., unzutreffende Angaben über den Inhalt des Vertrages gemacht habe. Er begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den von ihm gestellten Klageabweisungsantrag. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, da der Internet-System-Vertrag wirksam abgeschlossen worden sei. Eine Anfechtung greife nicht durch. Soweit der Vertrag gekündigt wurde, könne die Klägerin nach § 649 S. 2 BGB die geltend gemachte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und der anderweitigen Verwendung von Arbeitskraft verlangen. Höhere Abzüge habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 18.10.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil seine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Diese Erfolgsaussicht begründet sich auf der Behauptung des Beklagten, der Außendienstmitarbeiter der Klägerin, der Zeuge C., habe ihm versprochen, er könne den Internet-System-Vertrag völlig gefahrlos unterzeichnen; der Vertrag könne jederzeit auch ohne Kosten gekündigt werden, da die Klägerin in den Beklagten investiere und daher nur Interesse an zufriedenen Kunden habe. Das Landgericht hat diese Behauptung als unerheblich eingeordnet, da die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB hinsichtlich einer derartigen Täuschung abgelaufen sei. Sollte der Außendienstmitarbeiter der Klägerin, der Zeuge C., allerdings tatsächlich eine derartige Zusage gemacht haben, so bedarf es keiner Anfechtung, um die Klageforderung zu Fall zu bringen. Denn dann wäre vereinbarungsgemäß das Verlangen einer Vergütung nach § 649 S. 2 BGB ausgeschlossen worden. Eine Vereinbarung, wonach „der Vertrag jederzeit auch ohne Kosten gekündigt“ werden könne, kann nur dahingehend verstanden werden, dass im Fall einer (freien) Kündigung keine weitere Vergütung mehr geltend gemacht wird und die Klägerin lediglich die bereits verdiente Vergütung für den Zeitraum vor der Kündigung beanspruchen darf. Eine solche Vereinbarung würde als Individualvereinbarung auch der im Vertrag formularmäßig vorgesehenen Vertragslaufzeit von „achtundvierzig Monaten“ vorgehen (§ 305b BGB). Die Voraussetzungen einer solchen Kündigung würden vorliegen. Der Beklagte hat den Vertrag durch Anwaltschreiben vom 11.11.2011 (hilfsweise) gekündigt. Dass die Kündigung nicht auf die behauptete kostenlose Kündigungsmöglichkeit gestützt wurde, ist insoweit nicht von Belang, da dies nach dem Beklagtenvortrag nicht Voraussetzung für eine solche Kündigung war. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis einer entsprechenden Zusage des Zeugen C. führen könnte. Soweit das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss (hinsichtlich einer weiteren behaupteten Zusage zur Suchmaschinenoptimierung) ausgeführt hat, dass es nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass dem Beklagten die Beweisführung gelingen werde, da er die ladungsfähige Adresse des Zeugen C. nicht mitgeteilt habe und auch nicht mitteilen könne, so überzeugt dies nicht. Der Klägerin sollte die ladungsfähige Adresse des Zeugen C. bekannt sein. Es ist nicht ersichtlich, warum sie – nach entsprechender Aufforderung – die Adresse nicht mitteilen sollte. Zwar kann aus den Grundsätzen der Verteilung der (sekundären) Darlegungslast keine Pflicht der nicht beweisbelasteten Klägerin abgeleitet werden, eine ladungsfähige Adresse mitzuteilen (BGH, NJW 2008, 982). Aus einer ohne triftigen Grund erfolgten Weigerung einer nicht beweispflichtigen Partei, die nur ihr, nicht aber dem Beweisführer bekannte Anschrift eines Zeugen mitzuteilen, können jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung für sie nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGH, aaO; NJW 1960,821). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin entweder die ladungsfähige Adresse benennt, um derartige Schlüsse zu vermeiden, oder dass die bei einer Weigerung durchzuführende Würdigung zugunsten des Beklagten ausfällt. Weiter erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge C. nach erfolgter Ladung den Vortrag des Beklagten bestätigt. Hier schon eine zu Lasten des Beklagten ausfallende Vorhersage anzustellen, würde den Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden Prognose sprengen. Da der Antragsteller auch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, war ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Die mit der Beschwerde beantragte Beiordnung eines zusätzlichen Anwalts (Rechtsanwalt D.) als Unterbevollmächtigten kam hingegen nicht in Betracht. Insoweit war der Antrag abzuweisen. Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts neben dem (Haupt-) Prozessbevollmächtigten kommt gem. § 121 Abs. 4 ZPO nur zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten in Betracht (BVerwG, NJW 1994, 3243). Da der Beklagte am selben Ort wohnt wie sein Bevollmächtigter, bedarf es auch der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nicht. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass zwar auch eine Beiordnung eines in E. ansässigen Anwalts möglich gewesen wäre, dann würde jedoch die zusätzliche Beiordnung eines in B. ansässigen Verkehrsanwalts als nicht als erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO erscheinen. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.