Beschluss
6 W 39/22
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1013.6W39.22.00
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Leitsätze
1. Der unbedingt zur Auskunft verurteilte Schuldner darf die Erfüllung nicht bis zur Gewährung im Zwangsmittelverfahren beantragten Geheimnisschutzes hinauszögern.(Rn.32)
2. Für die Frage, ab wann die Untätigkeit des Schuldners Zwangsmittel rechtfertigt, ist ohne Belang, ob und ggf. welche Frist zur Erwiderung auf einen Zwangsmittelantrag gesetzt wird.(Rn.36)
3. Erklären die Parteien das Zwangsmittelverfahren für erledigt, weil die Auskunft auf den (zuletzt) zulässigen und begründeten Zwangsvollstreckungsantrag erteilt worden ist, so können die Kosten dem Schuldner insbesondere dann aufzuerlegen sein, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung sowohl die ursprünglich vom Gericht gesetzte und ausreichende Frist zur Antragserwiderung als auch eine angemessene Zeit zur Auskunftsleistung bereits verstrichen waren.(Rn.51)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 5. April 2022, Az. 2 O 73/20 ZV II, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen der Vollstreckungsschuldnerin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der unbedingt zur Auskunft verurteilte Schuldner darf die Erfüllung nicht bis zur Gewährung im Zwangsmittelverfahren beantragten Geheimnisschutzes hinauszögern.(Rn.32) 2. Für die Frage, ab wann die Untätigkeit des Schuldners Zwangsmittel rechtfertigt, ist ohne Belang, ob und ggf. welche Frist zur Erwiderung auf einen Zwangsmittelantrag gesetzt wird.(Rn.36) 3. Erklären die Parteien das Zwangsmittelverfahren für erledigt, weil die Auskunft auf den (zuletzt) zulässigen und begründeten Zwangsvollstreckungsantrag erteilt worden ist, so können die Kosten dem Schuldner insbesondere dann aufzuerlegen sein, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung sowohl die ursprünglich vom Gericht gesetzte und ausreichende Frist zur Antragserwiderung als auch eine angemessene Zeit zur Auskunftsleistung bereits verstrichen waren.(Rn.51) 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 5. April 2022, Az. 2 O 73/20 ZV II, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen der Vollstreckungsschuldnerin zur Last. I. Die Parteien streiten um die Kosten des nach § 888 ZPO geführten Zwangsvollstreckungsverfahrens, das sie in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auf Patentverletzungsklage der Vollstreckungsgläubigerin (nachfolgend: Gläubigerin) wurde die Vollstreckungsschuldnerin (nachfolgend: Schuldnerin) mit für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 2021, nach § 319 ZPO berichtigt mit Beschluss vom 8. Juni 2021, unter anderem dazu verurteilt, über bestimmte Handlungen in dem dort näher bezeichneten Umfang Rechnung zu legen. Das Urteil wurde der Schuldnerin am 19. Mai 2021 zugestellt. Der Gläubigerin wurde am 10. Juni 2021 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt. Am 9. Juni 2021 hinterlegte die Gläubigerin beim Amtsgericht München einen Betrag in der Höhe, die im Urteil für die Sicherheitsleistung zur Rechnungslegung bestimmt ist. Die Gläubigerin forderte mit Schreiben vom 29. Juni 2021, das den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am folgenden Tag zugestellt wurde, dazu auf, der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nachzukommen, und übersandte eine Kopie des Hinterlegungsscheins nebst dem Bescheid über die Hinterlegung mit dem Hinweis, dass der Schuldnerin das Original direkt per Gerichtsvollzieher zugestellt werde. Nach Beanstandung durch die Schuldnerin ließ die Gläubigerin mit Schreiben vom 21. Juni 2021 auch den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin eine Kopie der Annahmeanordnung sowie des Hinterlegungsscheins am 27. Juli 2021 zustellen und forderte die Schuldnerin dabei (wiederholt) auf, verurteilungsgemäß Rechnung zu legen, wofür sie nunmehr eine Frist von einer Woche ab Zustellung setzte. Mit Schreiben vom 3. August 2021 bezeichnete die Schuldnerin die Fristsetzung als zu kurz; sie gehe davon aus, der Gläubigerin Auskunft und Rechnungslegung bis Ende des Monats August zur Verfügung stellen zu können. Am 23. August 2021 reichte die Gläubigerin beim Landgericht den vorliegenden Zwangsvollstreckungsantrag sowie in der Anlage ZV 1 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, den Hinterlegungsschein und die öffentlich beglaubigte Abschrift der Hinterlegungsanordnung ein; sie beantragte die Festsetzung eines Zwangsgelds bis zu 25.000 € und Ersatzzwangshaft von bis zu sechs Monaten gegen die Schuldnerin. Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts forderte die Schuldnerin zur Erwiderung auf den Zwangsvollstreckungsantrag bis zum 20. September 2021 auf. Die Schuldnerin reichte am 7. September 2021 einen auf § 145a PatG i.V.m. §§ 16, 19 GeschGehG gestützten Antrag ein, vor der Gläubigerin und ihren Vertretern dort näher bezeichnete „Informationen“, nämlich „Auskunft und Rechnungslegung“ über bestimmte in der Verurteilung bezeichnete Gegenstände, geheim zu halten und ausschließlich zu benennenden Wissensvertretern der Gläubigerin und deren Rechtsanwalt und beiden Patentanwälten zur Kenntnis zu bringen. Am Tag des Ablaufs der gesetzten Frist zur Erwiderung auf den Zwangsvollstreckungsantrag beantragte die Schuldnerin deren Verlängerung bis zum Ablauf des dritten Werktags nach Zugang der Entscheidung über den Geheimnisschutzantrag, hilfsweise bis zum 11. November 2021. Zur Begründung führte sie aus, um etwaige Geheimhaltungsmaßnahmen nicht zu unterlaufen, könne die Schuldnerin die Auskunft erst nach einer Entscheidung über den Geheimnisschutzantrag und den damit verbundenen Geheimhaltungsmaßnahmen leisten; sie könnte die bereits vorbereitete Stellungnahme, die die Auskunft enthalte, dann umgehend einreichen. Der Vorsitzende der Kammer verlängerte darauf die „der Schuldnerin gesetzte Frist zur Stellungnahme auf den Zwangsvollstreckungsantrag, insbesondere zur angekündigten Erteilung der Auskunft,“ bis zum 15. Oktober 2021. Auf weiteren Antrag der Schuldnerin verlängerte er die Frist „zur Stellungnahme auf den Zwangsvollstreckungsantrag“ später nochmals bis zum 26. Oktober 2021. Das Landgericht entschied mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 (LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 O 73/20 ZV II, juris, teilweise abgedruckt bei GRUR-RR 2022, 301) über die Geheimnisschutzanträge, denen es mit Ausnahme des darin abgelehnten Antrags auf Anordnung von Zugangsbeschränkungen zu einer etwaigen mündlichen Verhandlung stattgab. Die Schuldnerin reichte am 26. Oktober 2021 ihre Erwiderung auf den Zwangsvollstreckungsantrag ein, mit der sie dessen Zurückweisung beantragte sowie als Auskunft und Rechnungslegung bezeichnete Angaben machte. Die Parteien haben daraufhin den Zwangsvollstreckungsantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils die Auffassung vertreten, dessen Kosten seien dem jeweiligen Gegner aufzuerlegen. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der Schuldnerin auferlegt. Zur Begründung seiner auf § 91a Abs. 1 ZPO gestützten Entscheidung hat es ausgeführt, diese entspreche der Billigkeit, weil die zur Erledigung führende Erfüllung der geschuldeten Auskunft/Rechnungslegung verspätet gewesen sei und der Zwangsmittelantrag im Zeitpunkt der Erfüllung zulässig und begründet gewesen sei. Dessen Erfolg ohne die Erledigung habe nicht entgegengestanden, dass die Gläubigerin ihn verfrüht gestellt hätte. Die dem Schuldner nach Aufforderung, Zustellung des Urteils und Nachweis der Sicherheitsleistung einzuräumende angemessene Frist für die Erfüllung sei jedenfalls vor dem Zeitpunkt der vorliegenden Auskunftserteilung/Rechnungslegung abgelaufen. Die Voraussetzungen dafür vor, dass die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Urteil tätig werden musste, seien nämlich spätestens mit der Zustellung des Schreibens vom 21. Juli 2021 nebst Anlagen, also am 27. Juli 2021, eingetreten. Da die Schuldnerin darauf selbst mitgeteilt habe, dass sie voraussichtlich bis Ende August 2021 die Auskunft und Rechnungslegung zur Verfügung stellen könne, sei jedenfalls eine sich hieraus errechnende Frist von fünf Wochen als angemessen anzusehen. Die als angemessen anzusehende Frist verlängere sich weder dadurch, dass die Kammer der Schuldnerin eine (antragsgemäß verlängerte) Frist bis zum 26. Oktober 2021 eingeräumt habe, zum Zwangsvollstreckungsantrag Stellung zu nehmen, noch dadurch, dass die Schuldnerin im Zwangsmittelverfahren einen Antrag auf verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz gestellt habe. Unerheblich für die Beurteilung nach § 91a Abs. 1 ZPO sei, ob die angemessene Frist für die Erfüllung bereits bei Stellung des Zwangsmittelantrags abgelaufen gewesen ist, was im Übrigen sogar aufgrund der Information über die Sicherheitsleistung und Leistungsaufforderung vom 29. Juni 2021 der Fall gewesen sei. Ohne Bedeutung sei, dass die Gläubigerin wiederholt zu kurze Fristen für die Auskunft/Rechnungslegung gesetzt haben möge. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, der die Gläubigerin entgegengetreten ist. Das Landgericht hat entschieden, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 891 Satz 2 ZPO i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nachdem die Parteien das nach § 888 ZPO geführte Zwangsvollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 891 Satz 2 ZPO i.V.m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat das Landgericht die Kosten zutreffend der Schuldnerin auferlegt. 1. Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, einer Partei die Kosten aufzuerlegen, soweit sie – bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. nur BGHZ 123, 264, 266; BGH, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13) – ohne das angeblich erledigende Ereignis in der Hauptsache unterlegen wäre (vgl. BGHZ 83, 12; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand Juli 2022, § 91a Rn. 29 mwN). Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, war es für die Billigkeitsentscheidung nach diesem Grundsatz unerheblich, ob der Zwangsvollstreckungsantrag im Zeitpunkt seiner Einreichung bereits berechtigt war. Vielmehr genügte es danach für die Kostenlast der Schuldnerin, wenn der Zwangsvollstreckungsantrag zu dem Zeitpunkt, in dem die Schuldnerin die zu erzwingende Auskunft erteilt hat, in der die Parteien das erledigende Ereignis gesehen haben, ohne jene Auskunft zulässig und begründet gewesen wäre. Die Beschwerde wendet sich zu Unrecht dagegen, dass das Landgericht dies bejaht hat. a) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf deren Gründe insoweit Bezug genommen wird, zutreffend und unbeanstandet festgestellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach §§ 704, 750, 751 ZPO vorlagen, als die Schuldnerin die Auskunft erteilt hat. b) Das Landgericht hat ohne Verletzung des Rechts angenommen, dass die weiteren Voraussetzungen für die Verhängung der beantragten Zwangsmittel zum Zeitpunkt der Auskunft zumindest deshalb vorlagen, weil diese auf der Grundlage des von der Schuldnerin zu beachtenden Vollstreckungstitels bereits hätte erbracht sein müssen. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerde trifft nicht zu. aa) Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin den Rechnungslegungstitel erst beachten musste, nachdem ihr die Leistungsaufforderung und Mitteilung über die Sicherheitsleistung vom 21. Juli 2021 am Tag des 27. Juli 2021 zugegangen waren, zu dem im Übrigen auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung unstreitig bereits vorlagen. (1) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Schuldner einer Verpflichtung aus einem von Amts wegen zugestellten vollstreckbaren, noch nicht rechtskräftigen Urteil nicht von sich aus nachkommen müsse, sondern nur dann, wenn der Gläubiger von dem Urteil Gebrauch mache, etwa indem er den Schuldner zur Leistung auffordere. Diesen der Schuldnerin günstigen rechtlichen Ansatz greift die Beschwerde nicht an. Es kann dahinstehen, ob er in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, wonach etwa eine durch Urteil erlassene einstweilige Verbotsverfügung mit der Verkündung des Urteils wirksam und damit im Fall von anschließenden Zuwiderhandlungen Grundlage einer Ordnungsmittelfestsetzung sein kann, wenn die Ordnungsmittelandrohung im Urteil enthalten ist (BGHZ 180, 72 Rn. 9 ff - Ordnungsmittelandrohung; allgemein für das Unterlassungsurteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 2 W 13/18, juris Rn. 5 mwN; siehe auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. H R. 142 mwN). Denn die Gläubigerin hatte die titulierte Handlung jedenfalls bereits seit dem 1. Juni 2021 unter Berufung auf das Urteil wiederholt und insbesondere erneut im Schreiben vom 21. Juli 2021 eingefordert. (2) Abgesehen davon hat das Landgericht ferner angenommen, dass der Schuldner das Urteil in dem Fall, dass es – wie hier – nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, ohnehin erst beachten muss, nachdem ihm die Erbringung der Sicherheitsleistung nachgewiesen ist. Auch diese der Schuldnerin ebenfalls günstige Beurteilung beanstandet die Beschwerde nicht. Auch dieser rechtliche Ansatz bedarf keiner abschließenden Überprüfung im Beschwerdeverfahren. Er kann sich allerdings zumindest an die zum Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung anlehnen. Danach gehört es zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgelds, dass das Urteil unbedingt – wenn auch gegebenenfalls nur vorläufig – vollstreckbar ist; soweit dazu die Leistung einer Sicherheit gehört, setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln darüber hinaus voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits über die Leistung der Sicherheit in ähnlicher Weise wie eine Zustellung formalisiert unterrichtet war (vgl. BGHZ 131, 233, 235 ff - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung; BGH, GRUR 2008, 1029 Rn. 7 - Nachweis der Sicherheitsleistung). Diese Grundsätze mögen sich entsprechend auf die Frage übertragen lassen, ab welchem Zeitpunkt sich der Schuldner, der vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar zu einer unvertretbaren Handlung verurteilt ist, gerade zur Abwendung der Zwangsvollstreckung darum bemühen muss, der Verurteilung nachzukommen. Zu Gunsten der Beschwerde kann unterstellt werden, dass diese vom Landgericht angenommene Vollstreckungsvoraussetzung erst mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift des Hinterlegungsbeschlusses an die Prozessbevollmächtigten am 27. Juli 2021 vorlag. Spätestens damit war – wie auch die Beschwerde annimmt – die Erbringung der Sicherheit durch Hinterlegung der Schuldnerin ordnungsgemäß mitgeteilt. Dies hat auch das Landgericht für seine Hauptbegründung unterstellt. Da schon diese aus den nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis die angefochtene Kostenentscheidung trägt, bedarf keiner Erörterung, ob dem Landgericht (auch) in dessen – von der Beschwerde angegriffenen – Hilfsbegründung zuzustimmen ist, dass die Schuldnerin sogar schon mit dem Schreiben vom 29. Juni 2021 hinreichend formalisiert über die Sicherheitsleistung unterrichtet und damit ab dessen Zugang am 30. Juni 2021 zur Beachtung des Titels verpflichtet worden sei. bb) Es kann ebenso offenbleiben, ob der Zwangsvollstreckungsantrag sodann erst nach Ablauf einer sich an die Leistungsaufforderung und hinreichende Mitteilung der Sicherheitsleistung anschließenden Frist von angemessener Dauer begründet sein konnte. Denn eine solche Frist war selbst dann, wenn man wie zuvor unterstellt, dass sie erst durch die Zustellung vom 27. Juli 2021 ausgelöst wurde, zum Zeitpunkt der Auskunft der Schuldnerin bereits verstrichen. (1) Das Landgericht hat offenbar den – nochmals der Schuldnerin günstigen und folglich von Beschwerde geteilten – Standpunkt eingenommen, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO lägen erst vor, wenn eine dem Schuldner nach Zustellung des Urteils, Leistungsaufforderung und Nachweis der Sicherheitsleistung einzuräumende angemessene Frist für die Vornahme der nach dem Titel geschuldeten Handlung verstrichen sei. Es kann wiederum offenbleiben, ob dies zutrifft (so wohl Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, nunmehr 14. Aufl., Kap. H Rn. 244; anders wohl etwa OLG Köln, MDR 1982, 589; NJW-RR 1998, 716; siehe ferner BT-Drucks. 13/341, S. 41 mwN). Dagegen könnte allerdings sprechen, dass der Vollzug eines nach § 888 ZPO ohne Androhung (§ 888 Abs. 2 ZPO) und verschuldensunabhängig (vgl. nur MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., § 888 Rn. 25 mwN) als Beugemittel zu verhängenden Zwangsmittels entfällt, sobald die geschuldete Handlung vorgenommen wird (vgl. Gruber, aaO Rn. 31 mwN). Im Übrigen kann der die Zwangsmittel festsetzende Beschluss auch eine Frist setzen, innerhalb derer dem Schuldner vorbehalten bleibt, zur Abwendung der Vollziehung die zu erzwingende Handlung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 41; BGH, GRUR 2009, 794 Rn. 12, 29 - Auskunft über Tintenpatronen). (2) Es kann auch offenbleiben, ob – wie das Landgericht mit allerdings beachtlichen Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss angenommen hat – eine Frist bis zum Ende des Monats August 2022, also von fünf Wochen seit der Zustellung vom 27. Juli 2021 als angemessen erschien. Für die weitere Prüfung kann nämlich zu Gunsten der Beschwerde unterstellt werden, dass vielmehr eine Frist von zwei Monaten angemessen war, ohne dass dies der Beschwerde zum Erfolg verhilft. (3) Eine von der Beschwerde für angemessen erachtete Frist von zwei Monaten ab der Zustellung vom 27. Juli 2021 wäre mit dem 27. September 2021 verstrichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat der Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht zu einer Unterbrechung, Hemmung oder Verlängerung dieser Frist geführt. (a) Das gilt zunächst mit Blick auf die durch die Schuldnerin beantragten Geheimhaltungsanordnungen und deren Behandlung durch das Landgericht. Beantragt der Schuldner – wie hier – im Verfahren zur Vollstreckung einer Auskunftspflicht (§ 888 ZPO) Geheimheimhaltungsmaßnahmen nach § 145 PatG i.V.m. §§ 16 ff GeschGehG, so hat dies im – auch hier vorliegenden – Regelfall keinen Einfluss darauf, zu welchem Zeitpunkt die titulierte Rechnungslegung von ihm zu erwarten ist. (aa) Dabei bedarf keiner Erörterung, ob Anordnungen nach den genannten Vorschriften im Verfahren zur Zwangsvollstreckung eines in einer Patentstreitsache ergangenen Urteils statthaft sind. Auch dies kann zu Gunsten der Beschwerde unterstellt werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob – wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht – Beschränkungen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG hinsichtlich solcher Informationen angeordnet werden können, die – wie hier die bei der Geheimnisschutzanordnung des Landgerichts erst noch ausstehende Rechnungslegung – noch nicht in das Verfahren eingeführt sind, sondern erst noch eingeführt werden sollen (siehe auch BGH, GRUR 2022, 1306 Rn. 108 - Brustimplantat). Gegen eine solche vorweggenommene Anordnung könnte der Wortlaut von § 145a Satz 2 ZPO sprechen. Auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift verlangt dies möglicherweise nicht. Denn das Gericht kann die Anordnungen zumindest treffen, bevor die „streitgegenständlichen“ Informationen dem Gegner zur Kenntnis gebracht werden. Im Übrigen verlieren diese ihre Qualität als Geschäftsgeheimnis entgegen der Ansicht der Beschwerde – wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat – selbst dann nicht, wenn eine Partei sie zur Erfüllung einer Auskunftspflicht oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung dem Gericht und der anderen Partei unter Verlangen der Geheimhaltung überlässt, noch bevor eine Geheimhaltungsanordnung des Gerichts getroffen wurde. Hierdurch wird sie noch nicht „allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich“ (§ 2 Nr. 1 Buchst. a GeschGehG; siehe BeckOK-GeschGehG/Hiéramente, Stand Jun. 2022, § 2 Rn. 10; Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl., GeschGehG § 2 Rn. 35a). (bb) Selbst wenn man annimmt, die Schuldnerin habe im Zwangsvollstreckungsverfahren bereits vor der Antragserwiderung eine Geheimhaltungsanordnung verlangen können, hemmte dies zumindest nicht ihre nach dem Nachweis der Sicherheitsleistung unbedingt zu beachtende titulierte Verpflichtung, die im Urteil bezeichnete Rechnungslegung zu erbringen. Wie das Landgericht auch bereits in seinem Beschluss nach § 20 GeschGehG (LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 O 73/20 ZV II, GRUR 2022, 301, 306) zutreffend ausgeführt hat, hat der Schuldner kein Recht, die geschuldete Auskunft erst im Zwangsmittelverfahren zu erteilen und bis zur Gewährung von Geheimnisschutz hinauszuzögern. Mit Recht führt der Nichtabhilfebeschluss aus, dass der Schuldner vielmehr einen vollstreckbaren Titel zu beachten hat, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Maßgeblich ist nämlich der Inhalt der Verurteilung. Die ausgeurteilte Verpflichtung zur Rechnungslegung ist im vorliegenden Titel nicht etwa an eine aufschiebende Bedingung dahin geknüpft worden, dass dazu erforderliche Angaben über geheimhaltungsbedürftige Umstände erst nach einer gerichtlichen Geheimhaltungsanordnung gemacht werden müssten. Selbst wenn man – wie nicht – eine solche Beschränkung des materiell-rechtlichen Anspruchs annehmen wollte, ließe sich deshalb daraus für das Vollstreckungsverfahren nichts ableiten. Dort könnte die Schuldnerin nicht mit dem Einwand gehört werden, die Verurteilung sei insoweit fehlerhaft, weil sie über den materiell-rechtlichen Anspruch hinausginge. Es wäre daher bereits im Erkenntnisverfahren vorzubringen gewesen und beurteilt sich im Vollstreckungsverfahren allein nach der im Titel getroffenen Entscheidung darüber, wenn der Schuldner meint, ihm sei die Auskunft ohne gerichtlich flankierten Geheimnisschutz nicht zumutbar. Eine solche Beschränkung wäre im Übrigen auch im – hier freilich gerade nicht zur Überprüfung stehenden – Erkenntnisverfahren nicht geboten gewesen, weil der materiell-rechtliche Anspruch nicht darauf beschränkt ist, Rechnungslegung über Geschäftsgeheimnisse nur im Fall einer gerichtlichen Geheimnisschutzanordnung zu erhalten. Denn insoweit kommt auch in Betracht, dass der Auskunftsschuldner einwendet, ihm sei Rechnungslegung nicht ohne eine vom Auskunftsgläubiger eingegangene (etwa vertragsstrafenbewehrte) Vertraulichkeitsverpflichtung zumutbar. Auch ein dahingehender Zumutbarkeitseinwand wäre allerdings im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeschlossen, hätte vielmehr im Erkenntnisverfahren vorgebracht werden müssen und unterliegt der Beurteilung im Urteil (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 734, 736; GRUR-RR 2021, 145, 146; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. H Rn. 243, 251). Dass die Ansicht der Beschwerde, ein auf Erzwingung geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte gerichteter Vollstreckungsantrag sei vor einer Geheimhaltungsanordnung nicht begründet, nicht richtig sein kann, zeigt auch die folgende Überlegung: Konsequenterweise könnte der Titelgläubiger geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte auf der Grundlage der Auffassung der Beschwerde Auskunft erst erwarten, wenn er ein Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO eingeleitet hat, in dem die Geheimhaltungsanordnung ergehen könnte. Nach der Vorstellung der Beklagten soll zudem der Gläubiger die Kosten dieses Verfahrens tragen, wenn der Schuldner auf die Geheimhaltungsanordnung hin die geschuldete Handlung (unverzüglich) vornimmt. Um überhaupt die zugesprochene Auskunft zu erhalten, wäre der Gläubiger demnach nicht nur gezwungen, einen nach Auffassung der Beschwerde zunächst (noch) unbegründeten Zwangsvollstreckungsantrag zu stellen, sondern könnte zudem nicht einmal die diesbezügliche Kostenlast abwenden, falls der Schuldner nur die gerichtliche Geheimhaltungsanordnung abwartet und die vorher vermeintlich nicht geschuldete Handlung dann vornimmt. Dass die Verfahrensgestaltung des Landgerichts dem Anliegen der Schuldnerin Rechnung getragen haben mag, die Frist zur Erwiderung auf den Zwangsvollstreckungsantrag, mit dem die Schuldnerin eine Auskunft erteilen wollte, nicht vor der Entscheidung über den Geheimhaltungsantrag auslaufen zu lassen, ändert an alledem nichts. Der Vorsitzende der Kammer konnte (und wollte) mit der Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO nicht über die sich aus dem Urteil nach Sicherheitsleistung ergebenden Wirkungen disponieren, diese mithin insbesondere nicht nachträglich unter den Vorbehalt einer vorherigen Geheimnisschutzanordnung stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gilt dies auch dann, wenn der Gläubiger sich „verfrüht“ (also vor Ablauf einer zur Auskunft angemessenen Frist) in das Zwangsmittelverfahren begibt. Der Schuldner kann und muss unabhängig von der Einleitung eines (unterstellt noch nicht gerechtfertigten) gerichtlichen Zwangsmittelverfahrens ohnehin innerhalb angemessener Frist (allenfalls nach dem Inhalt des Titels unter der Bedingung von Geheimnisschutz) dem Gläubiger Rechnung legen. (b) Ohne Belang für die Frage, binnen welcher Frist die Gläubigerin von der Schuldnerin Auskunft erwarten durfte, ist auch, dass und mit welchem Zeitlauf der Vorsitzende des zur Entscheidung über den Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO zuständigen Gerichts eine Frist zur Erwiderung gesetzt und verlängert hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt die Erwiderungsfrist die Frage unberührt, wann die angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Auskunft/Rechnungslegung abläuft. Diese ist vielmehr allein auf der Grundlage des Gesetzes und des Titels zu beantworten. Dessen Wirkungen unterlagen wie bereits ausgeführt im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO, das lediglich auf eine gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsmitteln gerichtet ist, nur der Prüfung, nicht aber der Verfügung des Gerichts. Mit der – unterstellt verfrühten – Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor Ablauf der durch die Schuldnerin für die Auskunft in Aussicht gestellten Frist hat die Gläubigerin sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht einem gerichtlichen Fristenregime unterworfen. Der Vollstreckungsschuldner kann im Verfahren nach § 888 ZPO zwar insbesondere den Einwand erheben, er habe die geschuldete Handlung bereits vorgenommen, hier also dem Vollstreckungsgläubiger (nicht etwa dem Gericht) Rechnung gelegt. Dabei wird die gemäß § 888 ZPO zu treffende Entscheidung nach dem in deren Zeitpunkt erreichten Sach- und Streitstand getroffen. Die Frist zur Erwiderung auf den Vollstreckungsantrag gibt dem Vollstreckungsschuldner daher faktisch Gelegenheit, einen Erfüllungseinwand tragende Tatsachen noch herbeizuführen, indem er nunmehr Rechnung legt. Dies bedeutet indes nicht, dass diese prozessuale Fristsetzung als Erfüllungsfrist diente. Auch über einen schon bei Antragstellung berechtigten Zwangsmittelantrag darf das Gericht allein aus Gründen des rechtlichen Gehörs nicht ohne Anhörung des Gegners entscheiden (§ 891 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Im Übrigen können prozessökonomische Erwägungen das Gericht veranlassen, mit Blick auf eine angekündigte Erfüllungshandlung die Entscheidung über einen (bereits früher berechtigten) Vollstreckungsantrag hinauszuschieben. Häufig ergibt sich Streit darüber, ob eine zur Erfüllung geleistete Handlung den Anforderungen des Titels genügt, insbesondere eine Rechnungslegung vollständig ist. Das Abwarten der angekündigten Handlung ermöglicht, solchen Streit bereits mit zu entscheiden und kann somit vermeiden, dass nach einer Entscheidung gemäß § 888 ZPO weiterer Streit darüber entsteht, ob ein festgesetztes Zwangsmittel noch zu vollziehen ist oder – sofern bereits vollzogen – ein etwaiger erneuter Zwangsmittelantrag begründet ist. Auch deshalb sagt gegebenenfalls von Fragen der Prozessökonomie geleitetes Fristenregime des Gerichts im Verfahren nach § 888 ZPO nichts über die nach § 91a ZPO maßgebliche Frage aus, seit welchem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsantrag zulässig und begründet war. Nach alledem kann die Schuldnerin sich auch nicht darauf berufen, dass der Vorsitzende der Kammer in der Verfügung vom 22. September 2022 die Ankündigung der Schuldnerin, in eine bereits vorbereitete Stellungnahme nach einer Entscheidung über die Geheimhaltungsanträge auch die begehrte Auskunft aufzunehmen, aufgegriffen und die beantragte Fristverlängerung dahin formuliert hat, dass die Verlängerung der Erwiderungsfrist „insbesondere zur angekündigten Auskunft“ erfolge. (c) Welchen Beratungsbedarf das durch die Gläubigerin – unterstellt zu früh – eingeleitete Zwangsmittelverfahren bei der Schuldnerin ausgelöst hat, ist ebenfalls unerheblich. Solcher Aufwand der Schuldnerin würde entgegen der Meinung der Beschwerde nicht dazu führen, dass sich die angemessene Frist zur Vornahme der titulierten Handlung entsprechend verlängern würde. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Schuldnerin sich dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ohne Beeinträchtigung ihrer zugleich erforderlichen Auskunftsbemühungen widmen konnte. Dagegen spricht insbesondere, dass ihr Fristverlängerungsantrag vom 20. September 2021 auf eine „bereits vorbereitete Stellungnahme, die die Auskunft enthält“ hinweist. Abgesehen davon hat sich der Schuldner vollstreckbar angeordneten Rechnungslegungspflicht vordringlich zu widmen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. H Rn. 244). Soweit die Schuldnerin mit der Beteiligung am Vollstreckungsverfahren neben der Auskunftspflicht überfordert gewesen wäre, hätte es ihr freigestanden, mit dieser Begründung um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Zwangsmittelantrag nachzusuchen, damit sie sich zunächst ungehindert um die Auskunftserteilung bemühen kann. (4) Zu Unrecht meint die Beschwerde, die angemessene Frist zur Rechnungslegung sei mangels wirksamer Fristsetzung nicht in Gang gesetzt worden. Es ist schon zweifelhaft, ob die Verpflichtung, die nach dem Titel geschuldete Handlung nach der (formalisierten) Mittelung des Vollstreckungswillens des Gläubigers und der Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist zu erbringen, überhaupt eine Fristsetzung des Gläubigers erfordert. Eine gesetzliche Grundlage für diese Rechtsauffassung oder wenigstens dahingehende Rechtsprechung oder Literatur zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere die Anmerkung Kühnens (Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. H Rn. 244), dem Schuldner sei eine angemessene Frist einzuräumen, betrifft nur die Frage, ab wann ein Vollstreckungsantrag mit Erfolg gestellt werden könne. Dabei ist der Begriff „Frist“ nicht technisch zu verstehen. Es geht nicht darum, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab einem bestimmten Anfangszeitpunkt bis zu einem definierten Endzeitpunkt gehandelt werden müsste. Vielmehr wird lediglich ein Zeitpunkt nach der Schaffung des Titels oder dem Vorliegen aller Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen beschrieben, bis zu dem trotz Untätigkeit des Schuldners noch nicht von einem der Erfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners ausgegangen werden darf, der mit staatlichen Zwangsmitteln gebeugt werden müsste. Selbst wenn man aber zur Ingangsetzung der „Frist“ für die Erfüllungsbemühungen des Schuldners verlangen wollte, dass der Gläubiger seinem Begehren durch eine Fristsetzung Nachdruck verleiht, wäre für die Auslösung einer angemessenen Frist zumindest nicht erforderlich, dass die vom Gläubiger gewählte Frist ausreichend bemessen ist. Über die nach dem Titel und den Umständen zu bestimmenden Wirkungen und somit die angemessene Frist zur Vornahme der geschuldeten Handlung kann der Gläubiger nicht disponieren. Dabei mag der Schuldner sich nach § 242 BGB darauf verlassen dürften, dass vor Ablauf der vom Gläubiger formulierten Frist kein Zwangsmittel verhängt werden und womöglich auch nicht beantragt werden wird, selbst wenn die an sich angemessene Frist früher verstreicht. Es führt aber nicht umgekehrt zur Unwirksamkeit der Leistungsaufforderung, sondern löst die angemessene Frist aus, wenn der Gläubiger eine kürzere Frist setzt. Aus Sicht des Schuldners kann es nur darauf ankommen, dass der Gläubiger die Handlung aufgrund des Titels einfordert. Aus der Sicht des Vollstreckungsgerichts kommt es nur darauf an, ob die fortdauernde Untätigkeit des Schuldners den Schluss gebietet, dieser widersetze sich dem gerichtlichen Leistungsbefehl. Auch wenn man mit der Beschwerde weiter annähme – was dem Senat fern liegt –, eine so kurz bemessene Frist, dass deren Einhaltung vom Gläubiger erkennbar nicht erwartet werden konnte, würde die Pflicht zur Beachtung des Urteils nicht auslösen, würde dies im Streitfall nichts ändern. Die Schuldnerin konnte nämlich nicht davon ausgehen, dass die Gläubigerin die im Schreiben vom 21. Juli 2021 gewählte Frist bis zum 3. August 2021 selbst als unhaltbar ansehen würde. Denn nach Auffassung der Gläubigerin soll bereits die Mitteilung mit Schreiben vom 29. Juni 2021 ausreichend gewesen sein, um die Schuldnerin nunmehr zur Leistung anzuhalten. Bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Schuldnerin war danach nicht auszuschließen, dass die Gläubigerin es für ausreichend hielt, zuletzt nochmals eine kurze Frist bis zum 3. August 2021 zu setzen. 2. Eine Kostenlast der Gläubigerin ergibt sich auch nicht aus anderen bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigenden Grundsätzen und Umständen. a) Abweichend von der vorstehenden (zu 1.) Beurteilung nach Maßgabe der Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsschutzbegehrens kann allerdings einer Kostenlast des Beklagten oder Antragsgegners die Vorschrift des § 93 ZPO (i.V.m. § 891 Satz 2 ZPO) entgegenstehen. Deren Grundgedanke ist auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO heranzuziehen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 774 Rn. 9 mwN). Danach kann es geboten sein, die Kosten eines Zwangsvollstreckungsantrags dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zur Antragstellung Veranlassung gegeben hat und zudem der Antragsgegner den Anspruch sofort erfüllt (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 45 mwN). Für den Fall, dass es dem Rechtsschutzbegehren zunächst an der Begründetheit fehlte, ist zu beachten, dass der Gegner nach Behebung dieses Mangels noch im Sinn von § 93 ZPO „sofort” anerkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 999 mwN; BAGE 123, 46 Rn. 48). Dementsprechend kann es für die Billigkeitsentscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO beachtlich sein, wenn der Gegner einem – bei Einreichung noch nicht gerechtfertigten – Rechtsschutzbegehrens sofort nach einem (nachträglichem) Eintritt der Begründetheit nachkommt, etwa unverzüglich nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen oder Wegfall eines Leistungsverweigerungsrechts die im bereits zuvor anhängigen gerichtlich Verfahren eingeforderte Leistung erbringt (siehe BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand Juli 2022, § 91a Rn. 31.4 mwN). b) Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht vor. aa) Dabei können zu Gunsten der Beschwerde wiederum die oben in mehrfacher Hinsicht gemachten Unterstellungen zu Grunde gelegt werden, womit der Zwangsvollstreckungsantrag erst seit dem 27. September 2021 begründet gewesen sein mag. Dies unterstellt würde die Schuldnerin im Sinn von § 93 ZPO keine Veranlassung gegeben haben, den Antrag bereits wie geschehen am 23. August 2021 einzureichen. bb) Die Schuldnerin hat aber weder bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch auf den Zeitpunkt der unterstellt erst am 27. September 2021 eingetretenen Erfolgsaussicht, seit der auch Veranlassung für einen Vollstreckungsantrag bestanden hätte (weil die Schuldnerin – zudem zu Unrecht – nicht ohne eine im Vollstreckungsverfahren zu erreichende Geheimhaltungsanordnung zur Leistung bereit war), „sofort“ im Sinn von § 93 ZPO die zu erzwingende Handlung vorgenommen. (1) Ob ein Anerkenntnis im Sinn von § 93 ZPO rechtzeitig ist, ist am Zweck dieser Vorschrift zu messen. Der Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von dem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist aus dem der Billigkeit entsprechenden Veranlasserprinzip abgeleitet. Wer unterliegt, hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Aus diesem Grund durchbricht die Bestimmung des § 93 ZPO, die Regelung des § 91 ZPO. Sie dient damit zugleich dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (vgl. BGH, NJW 2006, 2490 Rn. 19 mwN). Die Entscheidung darüber, ob ein Anerkenntnis sofort erklärt ist, hat zu beachten, dass es etwa dem Beklagten eines Erkenntnisverfahrens nicht zuzumuten ist, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Hieraus wird abgeleitet, dass dieser dazu die – nötigenfalls verlängerte – Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen darf (vgl. BGH, NJW 2006, 2490 Rn. 22). Ob danach im Klageverfahren unabhängig von der Länge der gewährten und auf Antrag des Beklagten verlängerten Klageerwiderungsfrist eine im Sinn von § 93 ZPO sofortige Reaktion in zeitlicher Hinsicht stets so lange anzunehmen ist, wie die Klageerwiderungsfrist noch nicht verstrichen ist, muss hier nicht erörtert werden. Eine solche Regel ließe sich jedenfalls nicht schematisch auf jeden Fall übertragen, in dem einem Vollstreckungsschuldner eine Frist eingeräumt und antragsgemäß verlängert worden ist, um zu einem Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO Stellung zu nehmen. Auch ob bei nachträglichem Eintritt der Erfolgsaussichten im Bereich des Mündlichkeitsprinzips (§ 128 Abs. 1, 3 ZPO), das im vorliegenden Vollstreckungsverfahren gerade nicht galt (§ 128 Abs. 4, § 891 Satz 1 ZPO), die Wirkung des § 93 ZPO bis zur Stellung der Sachanträge herbeigeführt werden kann (BGH, NJW-RR 2006, 773 Rn. 14; aA OLG Düsseldorf, NJW 2018, 1764, 1765), kann dahinstehen. Mit Blick auf die letztlich nach §§ 91a und 93 ZPO maßgeblichen Billigkeitserwägungen sind nämlich die Besonderheiten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach §§ 888, 891 ZPO und die Umstände des vorliegenden Falls zu berücksichtigen. (2) Danach fehlt es hier an einer im Sinn von § 93 ZPO sofortigen Erfüllung, nachdem sowohl die ursprünglich gesetzte Erwiderungsfrist überschritten war als auch seit dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung zu beachten war, eine angemessene Zeit zur Rechnungslegung bereits verstrichen war. Dem steht nicht entgegen, dass die Auskunft vor Ablauf der verlängerten Erwiderungsfrist vorgelegt worden ist. Zwar ist auch dem Vollstreckungsschuldner eine Prüfungsfrist zuzubilligen, binnen derer er sich entscheiden kann, wie er sich zu dem Vollstreckungsantrag stellt. Dies wird dem Grunde nach schon von der Verfassung (Art. 103 Abs. 1 GG) und § 891 Satz 2 ZPO garantiert. Allerdings steht die Leistungspflicht aufgrund des Urteils fest und bedarf insoweit keiner Prüfung. Hat der Schuldner im Fall eines Antrags nach § 888 ZPO gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger – wie hier bei Antragstellung – noch gar keine auf Erfüllung gerichtete Handlung vorgenommen, erschöpft sich sein Prüfungsbedarf für die Erwiderung in der Feststellung, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen einschließlich der Sicherheitsleistung vorliegen. Dies bedarf angesichts des hohen Formalisierungsgrads des Vollstreckungsverfahrens keiner umfangreichen Überlegungen. Das gilt hier zumindest, seitdem die Gläubigerin mit dem am 27. Juli 2021 zugestellten Schreiben allen seitens der Schuldnerin erhobenen Anforderungen genügt hat. Die vom Landgericht ursprünglich unter Zustellung am 30. August 2021 gesetzte Erwiderungsfrist bis zum 20. September 2021, also von drei Wochen, war dafür auskömmlich. Eine bis dahin einzureichende Erwiderung hätte etwa auch die Ansicht vertreten können, der Antrag sei (derzeit) zurückzuweisen, weil die Schuldnerin mangels Regelung der Geheimhaltung vermeintlich zu Recht die Auskunft vorläufig verweigere. Daran ändert auch nichts, dass eine angemessene Frist (hier unterstellt sogar von zwei Monaten), innerhalb der die Auskunft zu erwarten war, womöglich erst am 27. September 2021 abgelaufen war. Auch insoweit hätte die Schuldnerin sich dahin einlassen können, dass der Vollstreckungsantrag als vermeintlich derzeit unbegründet zurückzuweisen sei, weil die Handlung unter Zubilligung einer angemessenen Frist noch nicht „fällig“ sei. Unabhängig von alledem musste die Schuldnerin spätestens nach dem 27. September 2021 ohne weiteres eine Stellungnahe dazu möglich sein, ob der Vollstreckungsantrag nach dem erreichten Sach- und Streitstand zulässig und begründet war oder nicht. Dass die Schuldnerin um eine darüber hinausgehende Verlängerung der Erwiderungsfrist nachgesucht hat, war dementsprechend nicht etwa damit begründet, dass sie noch nicht zu einer Erwiderung in der Lage sei. Vielmehr war der Fristverlängerungsantrag ausdrücklich von der Motivation getragen, zu einem späteren Zeitpunkt (nämlich nach gerichtlicher Entscheidung über die Geheimhaltung) neue entscheidungserhebliche Tatsachen erst künftig noch zu schaffen, indem die Auskunft dann erteilt würde und dem Vollstreckungsantrag so die Begründetheit genommen würde. So hat die Schuldnerin bereits im Fristverlängerungsantrag vom 20. September 2021 erklärt, sie könne die bereits vorbereitete Stellungnahme mitsamt der Auskunft umgehend nach der Entscheidung über den Antrag auf Geheimnisschutz einreichen. Auch den weiteren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme im Schreiben vom 13. Oktober 2021 hat sie lediglich damit begründet, dass es sinnvoll sei, wenn die Schuldnerin ihre Auskunft nicht vor der Geheimnisschutzanordnung einreiche. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände kann eine sofortige Erfüllung im Sinn von § 93 ZPO nicht mit der Erwägung begründet werden, der Gläubigerin falle schon deshalb die Veranlasserrolle hinsichtlich des (unterstellt erst nach Antragstellung begründet gewordenen) Vollstreckungsantrags zu und dieser erweise sich als übereilt und unnötig, weil die die Schuldnerin bis zur Vornahme der zu erzwingenden Handlung letztlich nur die vom Gericht verlängerte Frist zur Stellungnahme zum Vollstreckungsantrag ausgeschöpft habe. Denn jedenfalls in diesem Umfang ihrer Verlängerung trug die Frist wie ausgeführt gerade nicht mehr einem Bedürfnis der Schuldnerin Rechnung, die Berechtigung des Zwangsvollstreckungsantrags zu prüfen. Maßgeblich ist danach vielmehr, ob die Schuldnerin nach der zunächst gesetzten und an sich zur Erwiderung ausreichenden Frist (bis zum 20. September 2021) und sogar nach Verstreichen des Zeitpunkts (am 27. September 2021), bis zu dem die Auskunft zu erwarten war, zunächst weiterhin keine Auskunft erteilt hat, sondern erst am 26. Oktober 2021. Die Regelung in § 93 ZPO erfasst nicht den Fall, dass der Antragsgegner sich durch Erwirkung von Verlängerungen der Erwiderungsfrist letztlich nur Zeit zu für eine Erfüllung verschafft, zu deren Erreichung der Antragsteller mit Recht schon früher gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat. cc) Hinzu kommt bei der letztlich nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung, dass das Verhalten der Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren gezeigt hat, dass die Gläubigerin – selbst wenn dies bei Antragstellung noch nicht erkennbar gewesen sein sollte – ohne ein Verfahren gemäß § 888 ZPO nicht zu ihrem Recht hätte kommen können. Die Schuldnerin war ohne die beantragte vorherige Geheimhaltungsanordnung, deren Erlass sie nur im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoffen konnte, nicht zur Auskunft bereit. Entgegen der Ansicht der Beschwerde widerspräche es gerade der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens, das aufgrund dieses (im Übrigen unberechtigten) Vorbehalts der Schuldnerin unumgänglich gewesen wäre, der Gläubigerin aufzuerlegen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.