Urteil
4 U 126/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0316.4U126.16.0A
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Leitsätze
1. Im Saarland haftet im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. Oktober 2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff.) der Waldbesitzer auch bei Unfällen auf so genannten Premiumwanderwegen grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren.(Rn.23)
2. Der Geschädigte hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass eine atypische Gefahr vorliegt und der Schaden auf einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht (hier: aus der Stufe einer künstlich angelegten Abtreppung angeblich herausstehendes Holzstück).(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.09.2016 (Aktenzeichen 4 O 22/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Saarland haftet im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. Oktober 2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff.) der Waldbesitzer auch bei Unfällen auf so genannten Premiumwanderwegen grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren.(Rn.23) 2. Der Geschädigte hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass eine atypische Gefahr vorliegt und der Schaden auf einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht (hier: aus der Stufe einer künstlich angelegten Abtreppung angeblich herausstehendes Holzstück).(Rn.26) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.09.2016 (Aktenzeichen 4 O 22/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die am … 1952 geborene Klägerin beansprucht von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin hat Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € begehrt. Dazu hat sie behauptet, sie sei am 29.10.2015 beim Hinabgehen auf der Treppe an der „Schönbachsteige“ auf dem so genannten Premiumwanderweg „Mühlenpfad“ gestürzt. Auf der ersten Stufe von oben kommend habe mittig ein circa 3 cm großer Holzpflock in einer Höhe von circa 10 cm aus dem Boden geragt. Dieser Holzpflock sei nicht erkennbar gewesen, weil die gesamte Treppe mit Laub bedeckt gewesen sei. Die Klägerin, die festes Wanderschuhwerk getragen habe, sei über diesen oben abgeschnittenen Holzpflock gestürzt und habe sich eine subcapitale Humerusfraktur links zugezogen. Vom 30.10.2015 bis zum 04.11.2015 sei sie im Krankenhaus P.../Saar operiert und stationär versorgt worden. Mit einer weiteren Operation zur Beseitigung der eingesetzten Platte sowie mit einer vorzeitigen Arthrose sei zu rechnen. Die Beweglichkeit werde auf Dauer eingeschränkt sein, und es werde ein Dauerschaden entstehen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, und sie trägt dazu vor, die „Schönbachsteige“ liege auf der Gemarkung der Beklagten. Gestürzt sei die Klägerin nicht etwa über eine natürlich gewachsene, flachliegende Wurzel, sondern einen herausragenden Holzpfahl. Auch hätte an der Treppe ein Geländer angebracht sein müssen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Sturz der Klägerin auf dem Wanderweg „Mühlenpfad“ vom 29.10.2015 herrühren, zu bezahlen, und 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.01.2016) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin am 29.10.2015 auf dem „Mühlenpfad“ auf einer Treppe der Beklagten gestürzt und dass in diesem Zeitpunkt ein Holzpfosten mit einer Länge von 10 cm und einer Dicke von 3 cm in die Mitte der Treppe eingeschlagen, dieser nicht erkennbar und unfallursächlich gewesen sei. Ferner hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin überhaupt verletzt habe und die von ihr geltend gemachten Verletzungen und Beschwerden auf den Sturz zurückzuführen seien. Weiter hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin stationär behandelt worden sei und ein Dauerschaden verbleibe. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte in Abrede gestellt. Für den Fall, dass der Holzpfosten, wie behauptet, zum Vorfallzeitpunkt eingeschlagen gewesen sei, so sei dies durch unbekannte Dritte erfolgt, wofür die Beklagte nicht verantwortlich sei. Der Holzpfosten habe keinerlei Zweck und sei bei der letzten Kontrolle durch die Tourismuszentrale Saarland circa einen Monat vor dem behaupteten Vorfall noch nicht vorhanden gewesen. Schließlich würde die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffen, weil auf Grund ihres eigenen Vortrags und der unstreitig vorhandenen Stufen mit Leichtigkeit erkennbar gewesen sei, dass das Laub mehr als 10 cm hoch auf der Treppe gelegen habe. Insbesondere im Waldgebiet müsse überall mit Wurzeln oder Steinen gerechnet werden, so dass die Klägerin besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen. Das Landgericht hat die Klägerin angehört (Bl. 58 ff. d. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. J. (Bl. 60 ff. d. A.) und V. P. (Bl. 62 ff. d. A.). Mit dem am 09.09.2016 verkündeten Urteil (Bl. 75 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die vom Landgericht unter anderem für die Klageabweisung angeführte Begründung, aus der eigenen Aussage der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie an einem nicht erkennbaren Holzpflock, der innerhalb der Stufe gesteckt habe, gestürzt sei, sei unrichtig. In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016 habe die Klägerin bei der informatorischen Befragung angegeben, dass Ursache ihres Sturzes auf jeden Fall der Pfahl gewesen sei. Aus der Aussage des Ehemannes ergebe sich, dass dieser unmittelbar nach dem Sturz die Stufe untersucht habe. Die Klägerin habe ihm gegenüber sofort nach dem Sturz erklärt, sie könne sich diesen nicht erklären. Der Ehemann habe dann die Stelle am gleichen Tag näher angeschaut und den Pfahl gefunden. Danach habe sich auch die Klägerin den Sturz erklären und den Kontakt mit dem Pfahl zuordnen können. Hätte das Gericht hieran trotz der eindeutigen Aussage Zweifel gehabe, hätte es beispielsweise nachfragen können, ob ein Kontakt mit dem Pfahl spürbar gewesen sei. Dies habe das Gericht nicht getan, sondern im Gegenteil im Termin noch den nicht protokollierten Hinweis gegeben, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei wahrscheinlich. Der Verkehrssicherungspflicht sei auch nicht dadurch Genüge getan, dass der Zeuge P. erklärt habe, am 16.06.2015, also etwa 4 ½ Monate vor dem Vorfall, das letzte Mal den Weg kontrolliert zu haben, zumal der Zeuge nicht erklärt habe, wie die Prüfung überhaupt aussehe und welche Anweisungen er zur Prüfung habe. Den ordnungsgemäßen Zustand der Stufen der künstlich angelegten Treppe hätte die Beklagte in kurzen Abständen prüfen müssen. Zudem habe es die Beklagte unterlassen, an dieser besonders sturzgefährdeten Stelle auch nur ein Geländer anzubringen, obwohl sie mit der Werbung für den „Premiumweg“ den Eindruck eines besonders gesicherten und kontrollierten Weges erwecke, der einem möglichst breiten Publikum offen stehen solle. Die Klägerin beantragt (Bl. 102 d. A.), unter Abänderung des am 09.09.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 22/16) 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Sturz der Klägerin auf dem Wanderweg „Mühlenpfad“ vom 29.10.2015 herrühren, zu bezahlen, und 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.01.2016) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.08.2016 (Bl. 57 ff. d. A.) und des Senats vom 23.02.2017 (Bl. 122 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nach Maßgabe der §§ 546, 529, 513 ZPO nicht begründet. 1. Das Landgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die von der Klägerin bezeichnete Unfallstelle auf der Gemarkung der Beklagten liegt oder ob zwischen der Beklagten und der Stadt O. Vereinbarungen über die Verantwortlichkeit für diese Örtlichkeit bestehen (Bl. 79 d. A.). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Ursächlichkeit des vermeintlich am angegebenen Unfalltag auf dem Wanderweg vorhandenen Holzpfahls für den Sturz der Klägerin nicht als erwiesen angesehen (aaO). Jedenfalls habe die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt, insbesondere sei sie ihrer Kontrollpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen (Bl. 80 d. A.). Der Senat hält dafür, dass es nach dem von der Klägerin vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung fehlt, so dass die vom Landgericht offen gelassenen Fragen ebenso wenig einer Beantwortung bedürfen wie die Frage der vollumfänglichen Aktivlegitimation der Klägerin, die ihren Klageantrag zu 1 auch insoweit nicht eingeschränkt hat, als Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. a) Das Landgericht ist stillschweigend und mit Recht von der Senatsrechtsprechung ausgegangen, wonach die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen ist, weshalb insoweit § 823 Abs. 1 BGB und nicht § 839 Abs. 1 BGB gilt (Senat NJW-RR 2006, 1255, 1256). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH VersR 2008, 1551 Rn. 10; 2010, 544 Rn. 5; 2011, 546 Rn. 8). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (BGHZ 195, 30, 32 f. Rn. 6). Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, was auch für Wanderwege gilt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447; OLG Düsseldorf VersR 1983, 542; Senat NJW-RR 2005, 1336). Denn der Verkehrssicherungspflichtige muss die Benutzer eines für den Verkehr freigegebenen Weges vor den Gefahren schützen, die bei zweckgerechter Benützung des Weges drohen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447 f.). Jedoch muss durch die Verkehrssicherung nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden, was ohnehin nicht erreichbar ist (Senat NJW-RR 2005, 1336). b) Dementsprechend können und müssen, wie das Landgericht richtig gesehen hat (Bl. 80 d. A.), auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448). Grundsätzlich muss derjenige, der sich in die Natur begibt, mit allen Unwägbarkeiten und Gefahren rechnen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 450). Welche Vorkehrungen bei Wanderwegen im Einzelfall zum Schutz von Leben und Gesundheit zu treffen sind, bestimmt sich nach der Gefahrensituation unter Berücksichtigung des normalen Benutzerkreises. Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlichen Wanderer, bei dem man neben guter Kondition auch ein Maß an Erfahrung und Vorsicht voraussetzt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448; Staudinger/Hager, BGB Neubearb. 2009 § 823 Rn. E 169). Hingegen können weder der Spaziergänger noch der routinierte Bergwanderer den Maßstab geben (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448). Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich ferner nach dem Zweck der Einrichtung, mithin nach dem Verkehr, dem der Weg dient (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543). Dieser Zweck wird unter anderem bestimmt durch wegepolizeiliche Anordnungen und die tatsächliche Beschaffenheit des Weges (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543). Von Bedeutung sind weiter die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen sowie die Zumutbarkeit von Maßnahmen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448). Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Wanderwege in einem Waldgebiet liegen (Staudinger/Hager, aaO). Eine solche vom Durchschnittswanderer nicht in Rechnung zu stellende Gefahrenstelle liegt z. B. nicht vor bei zwei vom Herbstlaub bedeckten Löchern im Weg von etwa 10 cm Tiefe; denn derartige Bodenunebenheiten sind auf Wanderwegen nicht ungewöhnlich. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass im bewaldeten Gelände Wanderwege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können. Letzteres gilt umso mehr an solchen Stellen, wo der Weg, aus welchen Gründen auch immer, aufgebrachtes Erdreich oder ähnliches Füllmaterial aufweist, das mangels gewachsener Festigkeit gegen Auswaschungen weniger widerstandsfähig ist. Dies alles ist dem Durchschnittswanderer bekannt. Er weiß auch, dass derartige Vertiefungen durch den Laubfall im Herbst oft nicht erkennbar sind, und begegnet deshalb diesen gewöhnlichen Gefahren auf Wanderwegen insbesondere durch Verwendung von entsprechendem Schuhwerk und durch erhöhte Vorsicht (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543; Staudinger/Hager, aaO). Entsprechendes gilt für zahlreiche lose, vom Laub verdeckte und im Waldboden eingebettete Steine (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448). c) Darüber hinaus ergibt sich eine – bis zu dem Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht berücksichtigte – spezielle Haftungsbeschränkung aus dem saarländischen Landesrecht und dem dazu ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff. = BGH NJW 2013, 48 ff.) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland vom 26.10.1977 (Landeswaldgesetz, Amtsbl. S. 1009, im Folgenden: LWaldG SL), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.06.2013 (Amtsbl. I S. 268), erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nach § 25 Abs. 5 Satz 2 LWaldG SL nicht begründet. Hieraus ergibt sich, dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet (BGHZ 195, 30, 34 Rn. 10; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 14 Rn. 94). Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege (BGHZ 195, 30, 36 Rn. 14; Wellner aaO Rn. 95). Auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Klägerin ist die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung zu beachten. Die Klägerin hat in der Klageschrift behauptet, die Unfallstelle befinde sich „auf der Gemarkung Neunkirchen“ (Bl. 4 d. A.), womit ersichtlich gemeint ist, dass die Beklagte Waldbesitzer im Sinne des § 4 LWaldG SL, also Waldeigentümer oder nutzungsberechtigter unmittelbarer Besitzer des Waldes, sei; denn andere Gründe für die Haftung der Beklagten legt die Klägerin nicht dar. aa) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn diese stark frequentiert werden (BGHZ 195, 30, 37 Rn. 18). Deshalb kommt es insoweit auf die von der Berufung angeführte Bezeichnung des „Mühlenpfads“ als „Premiumwanderweg“ und eine entsprechende Frequentierung nicht an. Zwar kann das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche abhängen. Dies gilt angesichts der in § 25 LWaldG SL normierten Risikoverteilung jedoch nicht hinsichtlich waldtypischer Gefahren. Die Befugnis der Waldbesucher, den Wald zu betreten, stellt als Konkretisierung der Sozialgebundenheit (Art. 14 Abs. 2 GG) eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Indem § 25 LWaldG SL dem Waldbesucher auf der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsbefugnis einräumt, ihm aber zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft die Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SL bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer (BGHZ 195, 30, 38 Rn. 19). Nach der gesetzlichen Risikoverteilung (§ 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL) ist auch eine auf stark frequentierte Waldwege beschränkte Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer Gefahren grundsätzlich nicht gegeben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. Gegen eine vom Grad der Frequentierung abhängige Verkehrssicherungspflicht sprechen auch praktische Erwägungen. Eine solche Verkehrssicherungspflicht würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Unter welchen Voraussetzungen eine starke Frequentierung anzunehmen ist, kann abstrakt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beschrieben werden. Hinzu kommt, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann (BGHZ 195, 30, 38 f. Rn. 20). bb) Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen. Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (BGHZ 195, 30, 40 f. Rn. 20). Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (BGHZ 195, 30, 41 Rn. 26). cc) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich das Bestehen und die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt, trägt grundsätzlich der Geschädigte (Soergel/Krause, BGB 13. Aufl. Anh. II § 823 Rn. 74). Kommt es im Einzelfall zu einem Unfall, haftet der Verkehrssicherungspflichtige selbst bei einer walduntypischen Gefahr nur, wenn und soweit der Schaden auf einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht. Hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm grundsätzlich keine Beweiserleichterung in der Art eines Anscheinsbeweises zugutekommt (Duhme NJW 2013, 17, 19). d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend schon keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben. Deshalb kommt es auf die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Rechtsmeinung, dass eine Kontrollpflicht für einen naturnah gestalteten Wanderweg, die über einen halbjährlichen Turnus einer umfassenden Prüfung durch einen Mitarbeiter des Verkehrssicherungspflichtigen und den Kreiswanderpaten im halbjährlichen Turnus nebst wöchentlicher Begehung durch die ehrenamtlichen Wanderpaten hinausgehe, nicht bestehe (Bl. 82 d. A.), nicht an. aa) Das Landgericht hat zu der Frage, ob eine typische Gefahr des Waldes vorliegt, konsequent keine Feststellungen getroffen. Die für die Voraussetzung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin behauptet selbst nicht, dass Mitarbeiter der Verkehrssicherungspflichtigen den herausragenden einzelnen Holzpfahl eingeschlagen oder anderweitig in den Boden hineingesteckt hätten (vgl. Bl. 3 d. A.). Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt sich nicht sicher klären, wann und wie das Holzstück an der betreffenden Stelle der Treppe in das Erdreich gelangt ist, insbesondere ob dies durch ein Naturereignis und/oder durch menschliches (Zu-) Tun geschehen ist. Daher ist nicht festzustellen, ob es sich um eine vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahr handelte, die überhaupt nur eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen könnte. Das Holzstück ist nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen J. (Bl. 62 d. A. oben) und P. (Bl. 63 d. A. unten) jedenfalls heute nicht (mehr) vorhanden. Der gesamten Aussage des Zeugen J. ist nichts darüber zu entnehmen, wie das Holzstück dahin gelangt sein soll („Da hat so ein Pfahl rausgestanden.“, Bl. 61 d. A.). Die Klägerin hat zwar – ohne Beweisantritt – dargelegt, es habe sich um einen „Pfosten“ gehandelt, der „eingehauen“ gewesen sei (Bl. 54 d. A. Mitte). Die vorgelegten Lichtbildaufnahmen (Bl. 6 bis 9 d. A.) lassen aber weder erkennen, wie weit das Holzstück sich im Erdreich befand, noch dass es eingeschlagen wurde. bb) Fehl geht das Argument der Berufung, die Beklagte habe es unterlassen, an dieser besonders sturzgefährdeten Stelle auch nur überhaupt ein Geländer anzubringen, obwohl sie durch ihre Bewerbung des „Mühlenpfads“ als „Premiumweg“ den Eindruck eines besonders gesicherten und kontrollierten Weges erweckt habe, der einem möglichst breiten Publikum offenstehen solle (Bl. 105 d. A.). (1) Im Wald stellen selbst unbefestigte und ungesicherte Böschungen für den vorsichtigen Benutzer eines Weges keine unvorhergesehene Gefahrenquelle dar. Eine derartige Situation ist auf Waldwegen nicht ungewöhnlich, sondern alltäglich. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass die Wegränder uneben, ausgewaschen und abschüssig sein können. Dies alles ist dem Durchschnittsspaziergänger und -wanderer bekannt. Er weiß auch, dass abfallende Stellen durch den Laubfall im Herbst oft nicht sofort zu erkennen sind, und muss diesen üblichen Gefahren durch besondere Vorsicht beim Ausweichen an den Wegrand begegnen (OLG Düsseldorf OLGR 1992, 81). Diese Überlegungen müssen erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine unbefestigte und ungesicherte Böschung handelt, sondern die Anforderungen und Gefahren für den Wanderer durch eine Abtreppung des Höhenunterschieds, wie hier, geringer sind. (2) Die Anbringung eines Geländers ist jedenfalls bei einem Waldweg, der wie der hier zu beurteilende „Mühlenpfad“ an der „Schönbachsteige“ mittels Abtreppung einen Höhenunterschied überwindet, nicht erforderlich. Es wird nicht von jedermann erwartet und kann auch nicht erwartet werden, dass die Benutzung von Wanderwegen sich ähnlich unproblematisch gestaltet wie die Benutzung eines innerörtlichen Spazierwegs oder eines asphaltierten Wirtschaftsweges. Zweckbestimmung des Wanderweges ist es gerade, die geringere Ausbaustufe zugunsten der Naturbelassenheit hinzunehmen, um dem Wanderer ein möglichst unberührtes Bild von der Natur zu gewährleisten. Folglich muss der Verkehrssicherungspflichtige lediglich dafür Sorge tragen, dass die von den Benutzern gehegte Erwartung hinsichtlich der Qualität bzw. Ausbaustufe des Wanderweges nicht von dem abweicht, was im Blick auf bestimmte Gefahrenquellen vorgefunden wird (LG Koblenz, Urteil vom 23.01.1988 – 4 O 97/88, juris Rn. 24). Eine solche Abweichung ist im Streitfall nicht gegeben. Die Bezeichnung des „Mühlenpfads“ als „Premiumwanderweg“ erweckt beim Durchschnittswanderer nicht den Eindruck eines gegenüber nicht beworbenen Waldwegen besonders gesicherten und kontrollierten Weges. In dem mit der Klage vorgelegten Prospektauszug wird der „Mühlenpfad“ mit einer Länge von 8 km, 233 Höhenmetern, einem leichten Profil und einer Gehzeit von zwei bis drei Stunden angegeben. Es ist von einer „familienfreundliche(n) Wandertour“ die Rede, doch zeigt das Lichtbild einen unebenen, schluchtartigen Weg, inmitten dessen auch erkennbar Holzstücke liegen, bei denen es sich um abgebrochene Äste und Zweige handeln dürfte (Bl. 5 d. A.). Dass ein solcher Waldweg nicht völlig gefahrlos und nicht mit einem ebenen Spazierweg zu vergleichen ist, liegt auf der Hand. cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht damit begründet werden, dass die Beklagte eine künstliche Treppe angelegt hat und deshalb den ordnungsgemäßen Zustand der Stufen in kurzem Abstand überprüfen müsse (Bl. 105 d. A.). (1) Die Anlage der Treppe als solche wies keinen verkehrswidrigen Zustand auf. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das ohne Funktion aus dem Auftritt herausragende Holzstück in irgendeiner Beziehung zur Anlage der Treppe stünde (vgl. Bl. 7 d. A.). Die Frage, in welchen Zeitabständen der Zustand einer im Wald künstlich angelegten Treppe bzw. Abtreppung eines Hangs oder einer Böschung vom Verkehrssicherungspflichtigen zu untersuchen ist, gewinnt unter den vorliegenden Umständen keine Bedeutung. (2) Denn die Voraussetzungen eines für den Verkehrssicherungspflichtigen erkennbaren gefährlichen Zustands sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Geschädigte ist im Falle einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung für das Vorliegen eines erkennbar gefährlichen Zustands beweisbelastet (Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast § 839 BGB Rn. 50). Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst behauptet, im Unfallzeitpunkt sei die ganze Treppe mit Laub bedeckt gewesen, weswegen auch der Holzpflock nicht erkennbar gewesen sei (Bl. 2 d. A.). Laut der Beschreibung des Zeugen L. J., des Ehemannes der Klägerin, war der Pfahl auf der laubbedeckten Treppe sehr schwer zu erkennen. Der Zeuge, der sich die Unfallstelle zu einem späteren Zeitpunkt näher besah, hat erklärt, er hätte den Pfahl auch nicht wahrgenommen. Er sei ja vor der Klägerin selbst die Treppe hinunter gegangen, und dabei sei ihm der Pfahl nicht aufgefallen (Bl. 61 d. A.). Nach dieser Darstellung haben zwei nacheinander die Treppe begehende Personen das Holzstück auf Grund der Bedeckung mit Laub nicht erkannt. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass das Holzstück bei einem Kontrollgang aufgefallen wäre. Indessen kann dem für einen Waldweg Verkehrssicherungspflichtigen nicht angesonnen werden, bei herbstlichem Laubfall sämtliche Treppen, Stege usw. großflächig vom Laub zu befreien, um festzustellen, ob sich darunter von Dritten eingebrachte oder liegen gelassene Gegenstände befinden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.