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Beschluss

2 U 66/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2020:1215.2U66.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 22 Abs. 3 WaldG LSA ist ein Waldeigentümer weitgehend von Pflichten zur Verkehrssicherung gegen sog. waldtypische Gefahren freigestellt, das gilt auch für so beworbene „Qualitätswanderwege“ im Wald.(Rn.31) 2. Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die ein Waldeigentümer Wanderwege jeder Art grundsätzlich nicht sichern muss, gehören auch Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen, also deren mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. März 2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Der Beschluss des Senats und das o.g. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 205.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 22 Abs. 3 WaldG LSA ist ein Waldeigentümer weitgehend von Pflichten zur Verkehrssicherung gegen sog. waldtypische Gefahren freigestellt, das gilt auch für so beworbene „Qualitätswanderwege“ im Wald.(Rn.31) 2. Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die ein Waldeigentümer Wanderwege jeder Art grundsätzlich nicht sichern muss, gehören auch Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen, also deren mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit.(Rn.32) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. März 2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Der Beschluss des Senats und das o.g. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 205.000,00 € festgesetzt. A. Der Kläger begehrt von der beklagten Kommune wegen eines Unfalls am 13.07.2018 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (mindestens 200.000 €), die Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen Schäden aus diesem Vorfall sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, dass er am 13.07.2018 in Begleitung seiner Ehefrau P. F., seiner Söhne M. und J. F. und seiner Schwiegereltern E. und R. T. auf dem Wanderweg S. vom H. Platz in Richtung Stadt T. gewandert sei. Auf dem B. Weg sei gegen 13:45 Uhr plötzlich und unerwartet ein Baum (eine Eiche) mit einer Höhe von 10 bis 12 Metern und einer Masse von ca. 2 Tonnen umgestürzt und auf ihn gefallen. Er habe geborgen und auf einer Trage zum Hubschrauber transportiert werden müssen (u.a. Vorlage des Einsatzprotokolls von der Bergung durch die Bergwacht); mit dem Hubschrauber sei er in das Traumazentrum der Klinik N. geflogen worden. Er hat weiter unter Vorlage medizinischer Unterlagen angegeben, welche Verletzungen er erlitten und welche medizinischen Behandlungen er absolviert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Der Wanderweg führt im o.g. Abschnitt durch einen Wald, der im Eigentum der Beklagten steht. Die Beklagte schloss mit dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Forstamt T., einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die ständige Betreuung ihres kommunalen Waldbestandes (künftig: Betreuungsvertrag). Die Beklagte bewarb den Wanderweg touristisch u.a. als einen zertifizierten „Qualitätswanderweg“. Nach dem Vorfall vom 13.07.2018 veranlasste die Beklagte eine Baumschau, in deren Ergebnis insgesamt 278 Bäume als nicht „voll gesund“ (also teilweise hohl, teilweise abgestorben) bewertet und gefällt wurden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie eine regelmäßige Baumschau im Bereich des o.g. Wanderweges vor dem Vorfall vom 13.07.2018 versäumt habe. Im Falle der Baumschau wäre der an diesem Tag umgestürzte Baum als instabil erkannt und entfernt worden. Er hat sich insoweit darauf berufen, dass eine zweimal jährliche Baumschau in dem Betreuungsvertrag nicht vereinbart worden sei. Der Kläger hat gemeint, dass es auf die – unstreitig fehlende – straßenrechtliche Widmung des Wanderweges nicht ankomme. Aufgrund der intensiven Bewerbung durch die Beklagte und die massive Frequentierung des Wanderweges erwachse eine besondere Verkehrssicherungspflicht. Schließlich hat der Kläger sich darauf berufen, dass die Stellungnahme des Bürgermeisters der Beklagten nach dem Vorfall gegenüber der Versicherung, dem Kommunalen Schadensausgleich (künftig: KSA), dem Grunde nach ein Haftungsanerkenntnis darstelle. Wegen des weiteren wechselseitigen Parteivorbringens, des Prozessverlaufs und der Antragstellung der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 04.03.2020 verkündeten Urteil ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass einerseits die interne Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem KSA kein selbständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 780 f. BGB darstelle und andererseits ein deliktischer Schadensersatzanspruch schon deswegen nicht begründet sei, weil der Beklagten keine Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Waldwanderweges oblegen habe. Das Landgericht hat auf die zu dieser Rechtsfrage ergangene höchstrichterliche und Instanz-Rechtsprechung verwiesen und letztlich das Umstürzen des Baumes als eine waldtypische Gefahr bewertet, für welche ein Waldbesitzer nicht hafte. Die Grundsätze der Verkehrssicherung von Straßenbäumen seien nicht anwendbar; etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Intensität der Nutzung oder der Bewerbung des Wanderweges durch die Beklagte. Gegen dieses, ihm am 14.03.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 03.04.2020 eingelegten und innerhalb der zweimal, zuletzt bis zum 30.06.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Er beanstandet in tatsächlicher Hinsicht, dass seine Behauptung, wonach die Beklagte eine Verkehrssicherung habe vornehmen wollen und den Wanderweg intensiv im Internet, vor Ort und auf Wanderkarten beworben habe, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der Wanderweg sei als „öffentlicher Wanderweg“ gewidmet worden; dies stehe unmittelbar oder jedenfalls mittelbar einer straßenverkehrsrechtlichen Widmung gleich. Es habe keine Beschilderung darauf hingewiesen, dass die Benutzung des Waldes „auf eigene Gefahr“ erfolge. Im Falle einer solchen Beschilderung hätte er den Wanderweg nicht benutzt. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Betreuungsvertrag entgegen der Vorstellung der Beklagten keine Festlegung zu einer periodischen Inspektion enthalten sowie dass die Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall ca. 300 Bäume gefällt und damit anerkannt habe, dass sie zuvor eine akute Gefährdungslage verkannt habe. Der Kläger meint, dass der Ansicht, wonach der Waldbesitzer nur für waldatypische Gefahren hafte, im vorliegenden Einzelfall nicht gefolgt werden könne. Insbesondere sei die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig, weil es sich dort um einen Forstwirtschaftsweg gehandelt habe. Im vorliegenden hafte die Beklagte ausnahmsweise, weil sie Anzeichen übersehen habe, die auf eine akute Gefahrenlage hindeuteten. So hätte sie Sonderkontrollen nach den Stürmen „Xavier“ im Jahre 2017 und „Friederike“ im Jahre 2018 vornehmen müssen. Schließlich hält der Kläger daran fest, dass die interne Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem KSA als ein Anerkenntnis zu bewerten sei, weil die Beklagte ihm, dem Kläger, diese Stellungnahme durch die Gewährung von Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zugänglich gemacht habe. In dieser Stellungnahme habe die Beklagte in einer auch für den Rechtsstreit maßgeblichen Weise eingeräumt, dass sie die Beauftragung des Forstamtes mit einer periodischen Baumschau nur versehentlich versäumt habe. Zumindest müsse dieser Umstand zu einer Beweiserleichterung für den Kläger führen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches 200.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Schadensereignis vom 13.07.2018 resultieren, soweit sie nicht von Ziffer 1 erfasst sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen, 3. den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.473,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30.10.2020 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.12.2020 fristgerecht Gebrauch gemacht. B. Der Senat hat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 08.12.2020 die Sache erneut beraten und ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. I. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 30.10.2020 ausgeführt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz innehat. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Hierzu hat der Senat im Einzelnen folgende Erwägungen mitgeteilt: 1. Das Landgericht ist bei seiner angefochtenen Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und hat den ihm unterbreiteten Sachverhalt richtig und vollständig gewürdigt. Insbesondere hat die Beklagte schon eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. a) Ausgangspunkt der Prüfung der bestehenden Verkehrssicherungspflichten ist § 22 des Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt, künftig: LWaldG) vom 25.02.2016 (GVBl. LSA 2016, S. 77). aa) Mit dieser Landesregelung, welche die bundesrechtliche Rahmenregelung in § 14 Abs. 1 BWaldG umsetzt und diese gemäß der in § 14 Abs. 2 Satz 1 BWaldG enthaltenen Ermächtigung näher ausgestaltet, wird eine spezifische gesetzliche Regelung u.a. zum Umfang von Verkehrssicherungspflichten für sog. Waldbesitzer getroffen. Eines Rückgriffs auf allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze der Verkehrssicherungspflichten bedarf es deswegen nicht mehr. Die Rechtsanwendung ist an der landesgesetzlichen Regelung auszurichten. bb) Durch die gesetzliche Regelung wird einerseits jedermann das Betreten und Nutzen der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung gestattet (Abs. 1 mit Einschränkungen in Abs. 2) und damit das in Art. 14 GG garantierte Eigentumsgrundrecht des Waldeigentümers sozialpflichtig beschränkt. Andererseits wird der Waldeigentümer sehr weitgehend von einer Verkehrssicherung freigestellt, indem das Betreten und Nutzen des Waldes in seiner Gesamtheit „auf eigene Gefahr“ geschieht (Abs. 3 Satz 1). In § 22 Abs. 3 LWaldG heißt es in den Sätzen 2 und 3 hierzu weiter: „Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat.“ In Absatz 4 wird nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten eines Grundbesitzers durch die Gestattung des Betretens und Nutzens der freien Landschaft nicht begründet werden. cc) Mit der vorgenannten Regelung hat der Landesgesetzgeber, wie in § 14 Abs. 1 BWaldG vorgezeichnet und in allen Bundesländern ähnlich geregelt, eine Differenzierung zwischen waldtypischen und waldatypischen Gefahren vorgenommen und den Waldeigentümer – unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlich-rechtlichen Eigentümer handelt – vor allem (in Sachsen-Anhalt jedoch nicht ausschließlich) von der Haftung für waldtypische Gefahren befreit. dd) Es entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz herrschenden Meinung, dass sich die Haftungsfreizeichnung des Waldeigentümers für waldtypische Gefahren auch auf Wanderwege bezieht (vgl. BGH, Urteil v. 02.10.2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30, in juris Tz. 15 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.10. 2017, 13 U 111/17, VersR 2018, 503, in juris Tz. 5; OLG Köln, Beschluss v. 23.04. 2019, I-1 U 12/19, in juris Tz. 14; für Wege am Waldrand OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.03.2014, 13 U 56/12, in juris Tz. 23). Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen. Da er primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich ist, gehören Risiken, welche ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Einer besonderen Auszeichnung des Inhalts, dass die Benutzung von Wanderwegen in der freien Landschaft stets auf eigene Gefahr erfolgt, bedarf es danach nicht. ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nichts Anderes aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Verkehrssicherung von Straßenbäumen; diese sind auf Waldwege nicht übertragbar (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 16 f. m.w.N.). Waldwege, so auch der hier streitgegenständliche B. Weg, sind mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht. Der Landesgesetzgeber hat die vom Kläger vertretene Gleichstellung gerade nicht vorgenommen. Die Befugnis, Waldwege überhaupt öffentlich zu nutzen, ergibt sich erst aus dem Landeswaldgesetz und deswegen auch nur zu den dort genannten Rahmenbedingungen, also insbesondere einer jeden Nutzung auf eigene Gefahr. Danach sind dem Waldeigentümer Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen nicht zuzumuten (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 16 f., 21 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 01.08.2012, 7 U 106/11, MDR 2013, 32, in juris Tz. 10). ff) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch insoweit einschlägig, als darin bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, dass angesichts der vorausgeführten Risikoverteilung zwischen Waldeigentümern und Waldbesuchern weder die Zweckbestimmung des Waldweges noch dessen Frequentierung von Bedeutung sind (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 18 ff. m.w.N.). Der VI. Zivilsenat hat der – vom hiesigen Kläger für seine Ansicht angeführten – Rechtsauffassung des Landgerichts Tübingen (Urteil v. 03.02.2006, 2 O 292/05, nach juris) ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 18) und hierfür neben rechtlichen auch entgegenstehende praktische Erwägungen ins Feld geführt (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 20). Das weitere, vom Kläger angeführte Teilurteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.11.2011 (1 U 177/10) ging der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Rechtszug vor und wurde vom VI. Zivilsenat aufgehoben. Das Landgericht Osnabrück hat aus dem gleichen Grunde im Übrigen sogar die Haftung des Veranstalters einer geführten Waldwanderung für eine Verletzung eines Teilnehmers durch einen umstürzenden Baum verneint (vgl. LG Osnabrück, Urteil v. 14.02.2013, 10 O 2356/12, in juris Tz. 13 ff.). Aus den vorgenannten Gründen haftet ein Waldeigentümer in Sachsen-Anhalt auch nicht bei Unfällen auf sog. „Qualitätswanderwegen“ für die Verwirklichung waldtypischer Gefahren (ebenso für „Premiumwanderwege“ im Saarland OLG Saarbrücken, Urteil v. 16.03.2017, 4 U 126/16, in juris Tz. 23). Auch ein Qualitätswanderweg bleibt ein Wanderweg in der freien Landschaft, dessen Benutzung nur auf eigene Gefahr eröffnet wird. Hinzu treten folgende Erwägungen: Das Zertifikat „Qualitätswanderweg“ wurde dem S. im Jahre 2007 durch den Deutschen Wanderverband verliehen. Die Zertifizierung als „Qualitätswanderweg“ erfolgte vor allem nach den Kriterien als landschaftlich und kulturell abwechslungsreicher und möglichst naturbelassener Wanderweg mit perfekter Markierung zur Orientierung (vgl. https://wanderbares-deutschland.de/service/qualitaetsinitiativen/qualitaetswege), d.h. dass die zertifizierte Qualität sich gerade darin widerspiegelt, dass der Wald möglichst naturbelassen bleibt, in Wanderkarten und vor Ort aber zur Orientierung der Waldbesucher gut ausgeschildert ist. Eine Übernahme einer besonderen Verpflichtung, für Verkehrssicherheit zu sorgen, ist mit dieser Zertifizierung nicht verbunden. b) Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die ein Waldeigentümer Wanderwege jeder Art grundsätzlich nicht sichern muss, gehören auch die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen, also deren mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 25 m.w.N.), insbesondere auch der sog. Sommerbruch von Bäumen nach längeren Perioden der Trockenheit. Das stellt der Kläger nicht in Abrede. Die Abgrenzung zu sog. atypischen Gefahren erfolgt wertungsmäßig danach, dass die Gefahr nicht durch die Natur oder durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes geschaffen wurde, sondern auf eine vom Waldeigentümer geschaffene oder geduldete Gefahrenlage zurückgeht (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 26 m.w.N.; z.B. eine für Fahrradfahrer unzureichende Forstwegschranke OLG Köln, Urteil v. 11.05.1987, 7 U 308/86, NJW-RR 1987, 988; ein nicht standsicheres Geländer unmittelbar an der Abbruchkante eines Steinbruchs OLG Saarbrücken, Urteil v. 30.11.2017, 4 U 19/17, in juris Tz. 42 ff., 54; ein ungesicherter Holzstapel auf dem Waldweg BGH, a.a.O., in juris Tz. 26; ein Schotterhaufen als Hindernis auf dem Waldweg OLG Braunschweig, Beschluss v. 27.02.2019, 9 U 48/18, in juris Tz. 39 – nachfolgend BGH, VI ZR 123/19). aa) Nach diesen Maßstäben verwirklichte sich im vorliegenden Einzelfall eine waldtypische Gefahr. Zwar hat der Kläger zur Ursache des Umstürzens des Baumes nichts Näheres vorgetragen. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Ursache des Umstürzens (jedenfalls zunächst) unbekannt geblieben war, dass der Sturz nicht etwa in einem Zusammenhang mit einem Verlust der Standsicherheit durch den Sturm „Friederike“ stand und dass die Gründe für den Sturz gerade darin zu suchen sind, dass der Baumbestand am B. Weg natürlich belassen wurde. Die naturbelassene Waldpflege stellt eine ordnungsgemäße und unter ökologischen Gesichtspunkten geförderte Art der Waldbewirtschaftung dar. bb) Es kann offenbleiben, welche Ausnahmen vom Grundsatz des Nicht-haften-müssens des Waldeigentümers für die Verwirklichung waldtypischer Gefahren im Allgemeinen anzuerkennen sind. Es spricht vieles dafür, dass eine Haftung für waldtypische Gefahren nur dann in Betracht kommt, wenn im Zuge von forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen eine über das übliche und vorhersehbare Maß hinausgehende akute Gefahr geschaffen wird (so OLG Karlsruhe, Urteil v. 01.08.2012, 7 U 106/11, MDR 2013, 32, in juris Tz. 9, 12 – nachgehend BGH, Beschluss v. 25.07. 2013, III ZR 275/12). Danach wäre eine Erhöhung der Bruch- und Sturzgefahren von Bäumen wegen einer naturbelassenen Waldpflege nicht geeignet, die vom Gesetzgeber getroffene Grundentscheidung, den Waldeigentümer in weitgehendem Umfang von der Haftung für waldtypische Gefahren freizustellen, in Frage zu stellen. Soweit das Oberlandesgericht Celle für einen Unfall durch einen Astbruch auf einem Rundweg für Wanderer und Fahrradfahrer Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde erwogen (im Ergebnis aber durch eine einmal jährliche Kontrolle zur Winterzeit als erfüllt angesehen) hat, hat es die Regelungen des Niedersächsischen Waldgesetzes gerade nicht angewandt (vgl. OLG Celle, Urteil v. 12.07.2012, 8 U 61/12, NJW-RR 2013, 84). Gleiches gilt für eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg zum Staatshaftungsrecht (vgl. Urteil v. 01.06.2017, 4 O 453/15, nach juris). Die nach ihrem – im Wege des obiter dictum getroffenen – Rechtssatz strengere Entscheidung des Landgerichts Gera („Ein Waldbesitzer muss vor den typischen Waldgefahren nur dann schützen, wenn er Anzeichen übersehen, verkannt oder missachtet hat, die auf eine besondere Gefahrenlage hindeuten.“, vgl. Urteil v. 12.12.2005, 4 O 2207/04, nach juris) betraf inhaltlich nur die Abgrenzung zu atypischen Waldgefahren; letztlich bewertete das Gericht den neben einem Fortwirtschaftsweg befindlichen Schacht zur Entwässerung eines Waldweges als eine waldtypische Gefahrenlage. cc) Nach der Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt haftet der Waldeigentümer, hier die beklagte Kommune, nur in Fällen des Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen – solche hat der Kläger nicht aufgezeigt und sie sind auch sonst nicht ersichtlich – und in Fällen einer vorsätzlichen Schaffung von Gefahrenlagen. Von einer vorsätzlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung geht der Kläger selbst nicht aus. c) Schließlich führen weder der Umstand, dass die Beklagte mit dem Forstamt T. einen Betreuungsvertrag zur Bewirtschaftung ihrer Waldflächen abgeschlossen und darin u.U. entgegen eigener Vorstellungen die Vereinbarung einer periodischen Baumschau versehentlich unterlassen hat, noch das Nachverhalten der Beklagten (Baumschau und Fällarbeiten) nach dem Vorfall vom 13.07.2018 zu einer zusätzlichen Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagten erwuchsen aus einem überobligatorischen Verhalten keine abweichenden Handlungspflichten (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.06.2017, 7 U 72/17, in juris Tz. 3). 2. Wurde durch dessen tragischen Unfall vom 13.07.2018 kein deliktischer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz begründet, so kommt als Haftungsgrund aus Sicht des Klägers allenfalls ein Schuldversprechen i.S.v. § 780 Satz 1 BGB in Betracht. Für die Begründung einer selbständigen Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger liegen schon nach dem Vorbringen des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. a) Die vom Kläger in Bezug genommene schriftliche Äußerung der Beklagten war nicht an den Kläger gerichtet, sondern an den KSA, dem gegenüber die Beklagte im Rahmen des Versicherungsverhältnisses auskunftspflichtig war. Unabhängig davon, ob die Beklagte nicht etwa im Rahmen der Regelungen des Informationszugangsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu einer Offenbarung des Verwaltungsvorgangs verpflichtet gewesen sein mag, war die Gewährung von Akteneinsicht ersichtlich ein Akt empathischer Reaktion auf einen Vorfall mit erheblichen gesundheitlichen Konsequenzen für den Kläger und nicht, wie der Kläger meint, eine konkludente Willenserklärung gegenüber dem Kläger. b) Ihrem Inhalt nach bestand die Erklärung in einer Auskunft gegenüber dem KSA über die Einzelheiten des Versicherungsfalls. Mögen diese Ausführungen auch von der Intention getragen gewesen sein, eine zugunsten des Klägers wohlwollende Prüfung zu initiieren, so war jedoch nach den – für die Auslegung der Äußerung ebenfalls maßgeblichen – Gesamtumständen auch aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig erkennbar, dass die Beklagte keine eigene schuldrechtliche Verbindlichkeit begründen wollte, für die sie keine Deckung im Rahmen ihres Versicherungsschutzes erlangen konnte. Der Versicherungsschutz umfasste aber nur die gesetzlich begründeten (hier: deliktischen) Schadensersatzansprüche. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, d.h. dass ein Grund für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO fehlt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Abwägung auch der Interessen der Prozessparteien nicht geboten ist. An diesen Bewertungen hält der Senat fest. II. Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 08.12.2020 vertiefen zwar die bisher bereits vertretenen Argumente, sind im Endergebnis jedoch gleichwohl nicht geeignet, eine andere Beurteilung als in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 30.10.2020 herbeizuführen. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die – damals vorläufige – Bewertung des Senats, dass die Berufung unbegründet sei. 1. Der Senat folgt dem Kläger nicht darin, dass für einen Waldeigentümer im Allgemeinen und jedenfalls für einen Waldeigentümer, welcher – wie hier die Beklagte – die in seinem Wald vorhandenen Wanderwege besonders bewirbt, eine Verpflichtung besteht, auf waldtypische Gefahren durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Waldeigentümers für waldtypische Gefahren, wie dargestellt, generell ausgeschlossen und gerade normiert, dass dem Waldeigentümer durch die Duldung des Zugangs zum Wald keine besonderen Verkehrspflichten erwachsen. Der Umfang der Sorgfaltspflichten des Waldeigentümers sollte nach der gesetzlichen Regelung weder davon abhängen, ob der Zugang zum Wald passiv geduldet oder aktiv beworben wird. Der Senat hat zudem darauf verwiesen, dass die Art der Bewerbung des streitgegenständlichen Waldwanderweges bei objektiver Betrachtung gerade auch anzeigte, dass keine Vorkehrungen gegen waldtypische Gefahren getroffen werden, weil „Qualitätswanderwege“ sich u.a. durch ihre Naturbelassenheit auszeichnen. 2. Der vom Kläger erneut angeführte Umstand, dass die Beklagte nur versehentlich keinen Auftrag für eine periodische Baumschau an das Forstamt erteilt habe, führt nicht zu einer Erweiterung der Haftung. Es ist tragisch, dass der folgenreiche Unfall des Klägers trotz fehlender entsprechender Verpflichtung der Beklagten durch deren beabsichtigte freiwillige Maßnahmen u.U. hätte vermieden werden können; aber hierin liegt kein haftungsbegründender Umstand. Gleiches gilt für die nach dem Unfall ergriffenen Maßnahmen; insoweit ist ergänzend anzuführen, dass die Situation vor dem Unfall und die Situation nach dem Unfall aus der Sicht der Beklagten nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Die nach dem 13.07.2018 zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erfolgten ersichtlich aus der Übernahme einer politischen und moralischen, nicht einer rechtlichen Verantwortung. 3. Zu der vom Kläger erneut angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 12.07.2012 (8 U 61/12, NJW-RR 2013, 84) hat der Senat bereits Stellung genommen; sie veranlasst auch bei erneuter Prüfung keine andere Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. C. I. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. §§ 522 Abs. 3, 544 Abs. 2 ZPO i.d.F. vom 12.12.2019. III. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO; hinsichtlich des unbezifferten Zahlungsantrages zu Ziffer 1) orientiert sich die Festsetzung an dem vom Kläger genannten Mindestbetrag des begehrten Schmerzensgeldes, den Feststellungsantrag zu Ziffer 2) hat der Senat pauschal mit 5.000,00 € bewertet.