Urteil
10 O 701/19
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2020:0304.10O701.19.00
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Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf Gebührenstufe bis 300.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf Gebührenstufe bis 300.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der als Anlage K17 vorgelegten Stellungnahme der Beklagten an den Kommunalen Schadensausgleich kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB zu entnehmen. Insoweit fehlt es bereits an der Begründung einer selbständigen Verpflichtung. Anzunehmen ist dies nur, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Anlage K17 handelt es sich lediglich um eine interne Stellungnahme der Beklagten gegenüber ihre Haftpflichtversicherung ohne Absicht der Beklagten eine wie auch immer geartete Verpflichtung gegenüber dem Kläger zu übernehmen. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 02.12.2012, VI ZR 311/11 Rz 6-juris) ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, was auch für Wanderwege gilt. Denn der Verkehrssicherungspflichtige muss die Benutzer eines für den Verkehr freigegebenen Weges vor den Gefahren schützen, die bei zweckgerechter Benützung des Weges drohen. Jedoch muss durch die Verkehrssicherung nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden, was ohnehin nicht erreichbar ist (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 – juris). Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Grundsätzlich muss derjenige, der sich in die Natur begibt, mit allen Unwägbarkeiten und Gefahren rechnen. Welche Vorkehrungen bei Wanderwegen im Einzelfall zum Schutz von Leben und Gesundheit zu treffen sind, bestimmt sich nach der Gefahrensituation unter Berücksichtigung des normalen Benutzerkreises. Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlichen Wanderer, bei dem man neben guter Kondition auch ein Maß an Erfahrung und Vorsicht voraussetzt. Hingegen können weder der Spaziergänger noch der routinierte Bergwanderer den Maßstab geben. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich ferner nach dem Zweck der Einrichtung, mithin nach dem Verkehr, dem der Weg dient. Dieser Zweck wird unter anderem bestimmt durch wegepolizeiliche Anordnungen und die tatsächliche Beschaffenheit des Weges. Von Bedeutung sind weiter die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen sowie die Zumutbarkeit von Maßnahmen. Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Wanderwege in einem Waldgebiet liegen (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 – juris). Darüber hinaus ergibt sich eine spezielle Haftungsbeschränkung aus dem Landeswaldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWaldG LSA) und dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (vgl. BGH, NJW 2013, 48). Nach § 22 Abs. 3 S. 1 LWaldG LSA erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nach § 22 Abs. 4 LWaldG LSA nicht begründet. Nach § 22 Abs. 3 S. 2 LWaldG LSA haftet der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren. Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege. Nach § 2 Abs. 1 LWaldG LSA gelten auch Waldwege als Wald. Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen, rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Verkehrssicherung von Straßenbäumen. Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks ist mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden. Er ist verpflichtet, den Baumbestand so anzulegen, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist. Diese Grundsätze sind auf Waldwege nicht übertragbar. Waldwege sind mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht. Die Befugnis, Waldwege zu betreten, ergibt sich erst aus den landesgesetzlichen Regelungen, die auf der Grundlage von § 14 BWaldG, im Streitfall aus § 22 Abs. 3 LWaldG LSA. Für das Betreten der Waldwege gilt mithin dasselbe wie für das Betreten des Walds. Beides erfolgt – anders als etwa bei öffentlichen Straßen – grundsätzlich auf eigene Gefahr (vgl. BGH, NJW 2013, 48). Auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags des Klägers ist die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung daher zu beachten. Die Beklagte ist Waldbesitzer im Sinne des § 4 LWaldG LSA, also Waldeigentümer oder nutzungsberechtigter unmittelbarer Besitzer des Waldes. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn diese stark frequentiert oder touristisch beworben werden. Deshalb kommt es insoweit auf das Bewerben des H.-H.-Stieg durch die Beklagte und eine entsprechende Frequentierung nicht an. Zwar kann das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche abhängen. Dies gilt angesichts der in § 22 LWaldG LSA normierten Risikoverteilung jedoch nicht hinsichtlich waldtypischer Gefahren. Die Befugnis der Waldbesucher, den Wald zu betreten, stellt als Konkretisierung der Sozialgebundenheit eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Indem § 22 LWaldG LSA dem Waldbesucher auf der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsbefugnis einräumt, ihm aber zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft die Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Nr. 4 LWaldG LSA bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer (vgl. BGH, NJW 2013, 48). Nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 LWaldG LSA ist auch eine auf stark frequentierte Waldwege beschränkte Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer Gefahren grundsätzlich nicht gegeben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. Gegen eine vom Grad der Frequentierung abhängige Verkehrssicherungspflicht sprechen auch praktische Erwägungen. Eine solche Verkehrssicherungspflicht würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Unter welchen Voraussetzungen eine starke Frequentierung anzunehmen ist, kann abstrakt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beschrieben werden. Hinzu kommt, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann (vgl. BGH, NJW 2013, 48). Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen. Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. BGH, NJW 2013, 48). Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich das Bestehen und die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt, trägt grundsätzlich der Geschädigte. Kommt es im Einzelfall zu einem Unfall, haftet der Verkehrssicherungspflichtige selbst bei einer walduntypischen Gefahr nur, wenn und soweit der Schaden auf einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht. Hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm grundsätzlich keine Beweiserleichterung in der Art eines Anscheinsbeweises zugutekommt (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 – juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend schon keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben. Deshalb kommt es auf die vom Kläger behauptete nicht durchgeführte Baumschau durch die Beklagte nicht an. Bei dem umgestürzten Baum handelt es sich um eine typische Waldgefahr, für die die Beklagte nach § 22 Abs. 3 LWaldG LSA nicht haftet. Mit dem Umstürzen des Baumes hat sich eine Gefahr verwirklicht, die in der Natur des Baumes begründet war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Bewerbung des Harzer-Hexen Stiegs durch die Beklagte und der Behauptung des Klägers diesbezüglich, dass dadurch der Eindruck eines besonders gesicherten und kontrollierten Weges erweckt werde, der einem möglichst breiten Publikum offenstehen solle (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 – juris). Im Wald stellen umstürzende Bäume und herabfallende Äste für den vorsichtigen Benutzer eines Weges keine unvorhergesehene Gefahrenquelle dar. Eine derartige Situation ist auf Waldwegen nicht ungewöhnlich. Dies ist dem Durchschnittsspaziergänger und -wanderer bekannt (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 – juris). Es wird nicht von jedermann erwartet und kann auch nicht erwartet werden, dass die Benutzung von Wanderwegen sich ähnlich gestaltet wie die Benutzung einer Straße oder eines asphaltierten Wirtschaftsweges. Zweckbestimmung des Wanderweges ist es gerade, die geringere Ausbaustufe zugunsten der Naturbelassenheit hinzunehmen, um dem Wanderer ein möglichst unberührtes Bild von der Natur zu gewährleisten. Folglich muss der Verkehrssicherungspflichtige lediglich dafür Sorge tragen, dass die von den Benutzern gehegte Erwartung hinsichtlich der Qualität bzw. Ausbaustufe des Wanderweges nicht von dem abweicht, was im Blick auf bestimmte Gefahrenquellen vorgefunden wird. Eine solche Abweichung ist im Streitfall nicht gegeben. Die vom Kläger mit der Klage vorgelegte Bewerbung des H.-H.-Stiegs erweckt beim Durchschnittswanderer nicht den Eindruck gegenüber nicht beworbenen Waldwegen besonders gesicherten und kontrollierten Weges. Dass ein solcher Waldweg nicht völlig gefahrlos und nicht mit einer Straße zu vergleichen ist, liegt auf der Hand (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 – juris). Da eine Haftung dem Grunde nach schon nicht besteht, kommt es auf die Frage der Schadenshöhe nicht an. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.473,81 € aus §§ 280, 286 BGB. Zudem war auch die Feststellungsklage abzuweisen, da dem Kläger kein materieller Schadensersatzanspruch diesbezüglich zusteht. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 91 Abs. 1 ZPO, als unterliegende Partei. Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf die Gebührenstufe bis 300.000,00 € festgesetzt. Der Kläger begehrt ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 200.000,00 €, die Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen Schäden aus dem Vorfall am 13.07.2018 sowie die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger behauptet, dass er am 13.07.2018 in Begleitung seiner Ehefrau P. F., seinen Söhnen M. und J. F. sowie seinen Schwiegereltern G1. und G2. Tsch. auf dem durch die Beklagte touristisch beworbenen und auf deren Grundstück gelegenen Wanderweg H.- H.-Stieg vom Hexentanzpl. in Richtung Th. gewandert sei. Auf dem Br.weg sei dann gegen 13.45 Uhr plötzlich und unerwartet ein Baum mit einer Länge von 10 bis 12 Metern und circa 2 Tonne schwer auf den Kläger gestürzt. Der Kläger sei von dem Baum erfasst, am Rücken getroffen und zu Boden gerissen worden. Er habe geborgen und auf einer Trage zum Hubschrauber transportiert werden müssen. Dann sei er mit dem Hubschrauber in das Traumazentrum der Südharz-Klinik nach N. geflogen worden. Er habe dadurch eine Fraktur im Brustwirbel T11 und T12, eine Verletzung des Rückenmarks T12, eine komplette Querschnittsverletzung des thorakalen Rückenmarkes im Bereich der Brustwirbelsäule unterhalb des Brustwirbels T12 nach AIS Typ 1, eine Harnlähmung mit Schädigung des oberen motorischen Neurons, eine neurogene Harnblasenstörung und Mastdarmstörung nach einer Berstungsfraktur des BWK 12, eine dauerhafte eingeschränkte Beweglichkeit, eine Fraktur des Processus Transversus BWK 11 und 12 nach LWK 1, ein Einbruch der Deckenplatte LWK 1 und eine Fraktur der 9./10. Rippe rechts und der 9. Rippe links erlitten. Weiter sei er bis zum 29.11.2018 in stationärer Behandlung gewesen und habe zweimal an der Wirbelsäule operiert werden müssen. Der Kläger sei seitdem rollstuhlabhängig und habe neuropathische Schmerzen in den unteren Extremitäten sowie Rückenschmerzen infolge einer Entzündung im Iliosakralgelenk. Er habe eine komplette Querschnittslähmung in der Höhe T12 und AW Typ A mit einer Restfunktion bis S2 mit neurogener Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung infolge der Rückenmarksverletzung erlitten. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da der Wanderweg von der Beklagten beworben worden sei sowie auf deren Grundstück liege und ihr daher auch die Baumschau obliege. Danach hätte die Beklagte zweimal jährlich vom Boden aus Sichtprüfungen der Bäume auf Standsicherheit und Gesundheit durchführen müssen. Diese habe sie jedoch in den betroffenen Waldgebieten ausweislich der als Anlage K8 bis K12 vorgelegten Unterlagen nicht durchgeführt. Der Unfallbaum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen wäre. Weiter meint der Kläger, dass es nicht auf die Art und den Umfang der straßenrechtlichen Widmung ankomme, sondern dass der Weg aufgrund seiner Bedeutung und Bewerbung durch die Beklagte einer Straße gleichgestellt sei und die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe und daher als Eigentümerin hafte. Er vertritt zudem die Auffassung, dass sich aus der Schadensmeldung K17, auf die Bezug genommen wird, ein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach ergebe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, welches wegen der Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch mindestens 200.000,00 € betragen muss nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 13.07.2018 entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.473,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet sowohl eine Haftung dem Grunde nach als auch der Höhe nach. Die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei, da die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr erfolge und eine Haftung des Waldbesitzers daher für waldtypische Gefahren ausgeschlossen sei (vgl. BGH, NJW 2013, 48; OLG Köln, BeckRS 2017, 143864; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2017, 4 U 126/16). Der Waldbenutzer setze sich bewusst den waldtypischen Gefahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers in § 22 Abs. 3 S. 1 LWaldG LSA fallen diese Gefahren grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Waldbenutzers, so dass das Handeln auf eigene Gefahr nicht erst im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu bewerten sei, sondern es bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung fehle. Dies gelte auch für Waldwege, denn auch diese gelten als Wald und nicht als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche. Es komme nicht darauf an, ob der Weg beworben werde oder stark frequentiert werde, denn dies ändere nichts daran, dass die Verkehrssicherungspflicht nur für atypische Waldgefahren gelte. Vorliegend handele es sich aber gerade um eine typische Gefahr des Waldes, so dass eine Haftung ausgeschlossen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch in dem als Anlage K17 vorgelegtem Bericht kein Anerkenntnis. Insoweit handele es sich lediglich um eine interne Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem Kommunalen Schadensausgleich. Unabhängig davon bestreitet die Beklagte den Unfallhergang und die Verletzungsfolgen mit Nichtwissen. Darüber hinaus sei im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen, dass sich der Unfall am helllichten Tage ereignet habe und der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit den Baum und das Umstürzen des Baumes hätte bemerken können und sich darauf einstellen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze des Klägers und der Beklagten nebst Anlagen und das Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 19.02.2020 Bezug genommen.