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Urteil

4 U 19/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2017:1130.4U19.17.00
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Leitsätze
1. Für Pflichtverletzungen im Rahmen der Teilnahme einer Gemeinde am Privatrechtsverkehr (hier: Betrieb eines Premiumwanderwegs) haften nichtverbeamtete Beschäftige neben der Gemeinde persönlich als Gesamtschuldner auf der Grundlage der §§ 823 ff. BGB ohne das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.(Rn.33) 2. Führt ein Wanderweg unmittelbar an der Abbruchkante eines Steinbruchs vorbei, ist diese durch geeignete Maßnahmen gegen Absturzgefahr zu sichern.(Rn.42) 3. Wurden an von einem Wanderweg abliegenden gefährlichen Stellen Gitter, Zäune oder Geländer angebracht, müssen diese im Rahmen der normalen Nutzung standsicher sein.(Rn.42) 4. Nicht standsichere Geländerabsicherungen gehören nicht zu den waldtypischen Gefahren.(Rn.54)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 4 O 375/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß Ziffer 4. des Tenors der vorbezeichneten Entscheidung an die Klägerin verurteilt sind. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Pflichtverletzungen im Rahmen der Teilnahme einer Gemeinde am Privatrechtsverkehr (hier: Betrieb eines Premiumwanderwegs) haften nichtverbeamtete Beschäftige neben der Gemeinde persönlich als Gesamtschuldner auf der Grundlage der §§ 823 ff. BGB ohne das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.(Rn.33) 2. Führt ein Wanderweg unmittelbar an der Abbruchkante eines Steinbruchs vorbei, ist diese durch geeignete Maßnahmen gegen Absturzgefahr zu sichern.(Rn.42) 3. Wurden an von einem Wanderweg abliegenden gefährlichen Stellen Gitter, Zäune oder Geländer angebracht, müssen diese im Rahmen der normalen Nutzung standsicher sein.(Rn.42) 4. Nicht standsichere Geländerabsicherungen gehören nicht zu den waldtypischen Gefahren.(Rn.54) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 4 O 375/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß Ziffer 4. des Tenors der vorbezeichneten Entscheidung an die Klägerin verurteilt sind. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt nach dem tödlichen Absturz ihres Ehemannes auf einem so genannten Premiumwanderweg der erstbeklagten Gemeinde, dessen Instandhaltung in den Aufgabenbereich der Beklagten zu 2 und 3 als Gemeindeangestellte gehört, von den Beklagten samtverbindlich Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Am 16.09.2012 gegen 12.30 Uhr stürzte der am1952 geborene Herr K. D. B., der Ehemann der Klägerin, auf dem Premiumwanderweg „DB“ an der Rastplatz „XY“ an einer Steilkante circa 8 bis 10 m kopfüber in die Tiefe und erlitt tödliche Verletzungen. Hinter der unmittelbar an dem Wanderweg gelegenen Rastplatz befindet sich wenige Meter entfernt die Steilkante eines ehemaligen Steinbruchs. Da die Steilkante auf Grund des Baumbewuchses nicht direkt ins Auge fällt, hatte die Beklagte zu 1 davor eine hölzerne Abgrenzung errichtet. Gegen den Beklagten zu 2 wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 07.10.2013 (Aktenzeichen X), rechtskräftig seit 07.03.2014, wegen fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 60 €, insgesamt also 5.400 €, verhängt und gegen die Beklagte zu 3 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 07.10.2013 (Aktenzeichen X), rechtskräftig seit 25.11.2013, wegen fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 45 €, insgesamt also 4.050 €. Die Klägerin, die den Sturz selbst nicht gesehen hat, als Teil derselben Wandergruppe aber vor Ort und mit den Unfallfolgen unmittelbar konfrontiert worden war, erlitt eine akute Belastungsreaktion und akute Depressionen, die im weiteren Verlauf auch Schlafstörungen nach sich zogen. Für die Dauer von circa fünf Wochen war sie arbeitsunfähig erkrankt. Für Beerdigungskosten wandte die Klägerin 14.298,05 € auf. Seit Januar 2013 erhält die Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwenrente in Höhe von 541,09 €. Mit Schreiben vom 07.09.2015 wurde der hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, die VERSICHERUNG in K., unter Fristsetzung zum 23.09.2015 aufgefordert, einen bezifferten Entschädigungsbetrag von 55.950,01 € zu zahlen und mit Wirkung eines Feststellungsurteils die weiteren zukünftigen Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach anzuerkennen. Der Haftpflichtversicherer lehnte für die Beklagten jegliche Haftung als unbegründet ab. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie nicht für die Sicherheit des Holzgeländers gesorgt hätten. Hierbei handele es sich um eine atypische Gefahr im Wald, die der Verkehrssicherungspflicht unterliege. Die Klägerin hat behauptet, der Unfall sei durch ein rückseitiges Anlehnen ihres Ehemannes an die Holzabsperrung geschehen, wodurch sich der obere Holm aus seiner Verankerung gelöst habe. Dieses Herauslösen des Holms sei ursächlich für den Sturz gewesen. Das Geländer sei nicht mehr standsicher gewesen, habe aber den fehlerhaften Eindruck von Sicherheit erweckt. Die Holzstämme seien durch langjährigen Pilzbefall morsch gewesen. Zudem habe das Geländer nicht die vorgeschriebene Höhe von 90 cm gehabt. Dieser Missstand sei der Beklagten zu 3, welche die Arbeiten an dem Wanderweg vor Ort ausgeführt habe, bekannt gewesen. Sie habe im März/April 2012 festgestellt, dass der Holzpfosten morsch gewesen sei. Sie habe die später im Rahmen des Sturzes gelöste Querverstrebung mit einem Nagel von außen (talseitig) an dem morschen Pfosten befestigt und zudem den Beklagten zu 2 von dem maroden Zustand in Kenntnis gesetzt, der allerdings keine Instandsetzung der Absperrung in Auftrag gegeben habe. Die Klägerin hat außer einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 € Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 14.298,05 €, ihres Unterhaltsschadens für den Zeitraum von 2013 bis 2015 in Höhe von 22.323,96 € sowie eines Haushaltsführungsschadens vom Unfall bis Ende 2015 in Höhe von 16.328 €, insgesamt 52.950,01 €, verlangt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2015 zu zahlen; 2. die Beklagten des Weiteren als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 52.950,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2015 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin den gesamten weiteren materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu erstatten und 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2015 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, ein Anspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheitere daran, dass diese in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gehandelt hätten und die Haftung gemäß Art. 34 GG allein die Beklagte zu 1 treffe. Die Beklagten haben den Anspruch der Klägerin dem Grund und der Höhe nach bestritten. Der Unfallhergang und die Unfallursache sind mit Nichtwissen bestritten worden. Weiter haben die Beklagten vorgetragen, das Geländer habe, wie aus seiner geringen Höhe von 70 cm folge, offensichtlich keine Stützfunktion erfüllen, sondern als Warnung vor einem Absturz dienen sollen. Der Premiumwanderweg sei im Jahr 2012 insgesamt vier Mal kontrolliert worden, wobei regelmäßig Reparaturen durchgeführt worden seien, soweit diese erforderlich gewesen seien. Da die Funktion des Geländers lediglich auf den Warnhinweis bezüglich der Abbruchkante beschränkt gewesen sei, also eine Abgrenzung, seien die vorgenommenen Maßnahmen völlig ausreichend gewesen. Ein solches Geländer biete in dieser Höhe auch offensichtlich keine Stützfunktion. Auch wenn der Stamm zwischenzeitlich ersetzungsbedürftig gewesen sei, so seien die Beklagten zu 2 und 3 aus dem vorgenannten Grund zu Recht davon ausgegangen, dass die Brückenstege vorrangig zu behandeln seien und keine besondere Dringlichkeit vorgelegen habe. Jedenfalls bestehe der streitgegenständliche Anspruch unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) nicht. Der Ermittlungsakte sei zu entnehmen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin knapp 130 kg schwer gewesen sei, sich gegen das Geländer gelehnt und dieses zum Einsturz gebracht haben solle. Selbst wenn sich der Unfall so zugetragen hätte und von einer Verkehrssicherungspflicht ausgegangen werden würde, habe das streitgegenständliche Geländer nicht die Funktion, einen Ruheplatz für Wanderer zu schaffen, sondern lediglich vor einem Absturz zu schützen, indem frühzeitiger die Abbruchkante erkennbar sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 (Bl. 61 f. d. A.) und den Beklagten zu 2 (Bl. 62 f. d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 10.10.2016 (Bl. 46 ff. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen A. J. (Bl. 63 ff. d. A.), H. S. (Bl. 65 ff. d. A.), M. Z. (Bl. 67 f. d. A.), R. T. (Bl. 68 f. d. A.), F. P. (Bl. 69 ff. d. A.), H.-D. F. (Bl. 71 f. d. A.) und E. S. (Bl. 72 f. d. A.). Mit dem am 11.11.2016 verkündeten Urteil (Bl. 86 ff. d. A.) hat es nach den Klageanträgen erkannt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe bei seiner Erwägung, es sei von einer nicht hoheitlichen Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen, nicht beachtet, dass der hier interessierende Wanderweg von der Tourismuszentrale des Saarlandes beworben werde und die Beklagten zu 2 und 3 im Rahmen des Eigenbetriebs der Beklagten zu 1 tätig gewesen seien. Im Verhältnis der Anspruchsgrundlage zu den Beklagten zu 2 und 3 sei ausschließlich § 839 BGB einschlägig. Es liege bereits keine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Bei Anwendung objektiver Maßstäbe, d. h. nicht Kriterien, die dem bedauerlichen Vorfall zu Grunde lägen, dränge sich jedem Wanderer auf, dass er sich im Bereich einer gefährdenden Abbruchkante befinde. Die Absperrung habe lediglich eine optische Warnfunktion gehabt. Hinter dem Rastplatz und der Abbruchkante sei offensichtlich für Wanderer kein Weiterkommen gewesen. Die „rustikal“ angebrachten Holzstämme vermittelten nicht den Eindruck von Sicherheit. Das Geländer sei weder massiv noch weise es offensichtlich ein Mindestmaß an Halt- und Stützfunktion auf. Der Schlussfolgerung des Landgerichts, dass diese Konstruktion auf den ersten Blick für einen Wanderer nicht feststellbar sein sollte, könne ebenso wenig gefolgt werden wie der Wertung des Landgerichts, es liege keine waldtypische Gefahrenlage vor. Ferner könne der Wertung des Landgerichts, die Klägerin müsse sich keinen Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen, nicht gefolgt werden. Jedem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, insbesondere einem Wanderer, habe klar und offensichtlich sein müssen, dass bei derartigen konstruktiven Mängeln ein Gegenlehnen an das Geländer auf eigene Gefahr erfolge, zumal dieses Geländer im Wald angebracht sei. Zudem habe keiner der Zeugen aus eigener Wahrnehmung berichten können, wie der verstorbene Ehemann der Klägerin sich im Rahmen des Geländers verhalten habe. Aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten D. -Gutachten sei zu erkennen, dass der obere Holm des Geländers nicht mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin in die Schlucht gefallen sei, sondern auf dem unteren Holm aufliege. Dies könne nur zur Schlussfolgerung führen, dass sich der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht gegen, sondern auf die Absperrung gesetzt habe. Zweifelsfrei und offensichtlich sei das Geländer für eine derartige Handhabung nicht geeignet. Die Beklagten beantragen (Bl. 120, 126 d. A.), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 4 O 375/15) die Klage in vollem Umfang abzuweisen; vorsorglich, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, da die Frage des Umfangs und der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Wanderwege bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch, weil es nicht in den hoheitlichen Aufgabenbereich einer Gemeinde falle, einen Premiumwanderweg zu errichten oder zu unterhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29.11.2016 (Bl. 60 ff. d. A.) und des Senats vom 26.10.2017 (Bl. 155 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 3 Js 1879/12), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO im Ergebnis jedoch nicht begründet und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Klarstellung unter 5. zurückzuweisen. 1. In Bezug auf die Beklagten zu 2 und 3 rügt die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg, dass bereits aus Rechtsgründen kein Anspruch bestehe. a) Das Landgericht hat angenommen, die Beklagten zu 1 bis 3 hafteten nach §§ 823 Abs. 1, 31, 831 BGB als Gesamtschuldner für eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Geländers an der Kante zum Steinbruch. Die Verkehrssicherungspflicht habe der Beklagten zu 1 hierbei nicht als hoheitliche Aufgabe oblegen, weshalb auch ein Haftungsausschluss gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 nach Art. 34 GG nicht zum Tragen komme (Bl. 92 d. A.). b) Insoweit hat das Landgericht zwar keine für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei den Beklagten zu 2 und 3 um Beamte im staatsrechtlichen Sinne handelt. Diese Beamteneigenschaft im engeren Sinne ist nach dem Inhalt der Beiakten allerdings zu verneinen, so dass sich die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis in diesem Punkt als richtig darstellt. aa) Das Landgericht ist mit Recht von der Senatsrechtsprechung ausgegangen, wonach die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen ist, weshalb insoweit § 823 Abs. 1 BGB und nicht § 839 Abs. 1 BGB gilt (Senat NJW-RR 2006, 1255, 1256; Urteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 21). Die Auffassung der Berufung, dass die Bewerbung einer privatrechtlichen Tätigkeit durch die Tourismuszentrale des Saarlandes eine andere Beurteilung gebiete, entbehrt jeder Grundlage. Aus der privatrechtlichen Tätigkeit folgt aber noch nicht ohne Weiteres die persönliche Haftung der Beklagten zu 1 und 2 aus § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB, 222 StGB. bb) Beteiligen sich der Staat und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften - wie hier die Beklagte zu 1 - am Privatrechtsverkehr, dann haften sie wie jedes Privatrechtssubjekt nach dem allgemeinen (privatrechtlichen) Schadensersatzrecht, an dessen Geltung für juristische Personen des öffentlichen Rechts Art. 34 GG erkennbar nicht rütteln wollte (MünchKomm-BGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. § 839 Rn. 123). Die Eigenhaftung des Beamten nach § 839 BGB weist eine vergleichbare Restriktion hingegen nicht auf. Bei Amtspflichtverletzungen, die in Wahrnehmung privatrechtlicher Belange des Dienstherrn begangen werden, bleibt es bei der Eigenverantwortlichkeit des Beamten gemäß § 839 BGB, der als lex specialis eine Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823 ff.) ausschließt (BGHZ 3, 94, 101; 34, 99, 104; 43, 178, 183; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 15; Erman/Mayen, BGB 14. Aufl. § 839 Rn. 17; jurisPK-BGB/Zimmerling, 8. Aufl. § 839 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Papier/Shirvani, aaO). Eine persönliche Haftung des Beamten nach §§ 823 ff. BGB scheidet deshalb neben seiner Eigenhaftung im privatrechtlichen Funktionenkreis nach § 839 Abs. 1 BGB aus (Erman/Mayen, aaO). Eine möglicherweise zur Anwendung gelangende privatrechtliche Staatshaftung nach §§ 31, 89 BGB in Verbindung mit §§ 823 ff. BGB oder nach § 831 BGB bzw. § 278 BGB (RGZ 148, 286, 292) besitzt die dem Art. 34 GG eigentümliche befreiende Schuldübernahmefunktion nicht (MünchKomm-BGB/Papier/Shirvani, aaO). Daher ist eine gesamtschuldnerische Haftung von Staat und Beamten möglich, wenngleich in diesen Fällen einer (privatrechtlichen) Staatshaftung die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Gunsten des Beamten regelmäßig eingreifen dürfte (Erman/Mayen, aaO; MünchKomm-BGB/Papier/Shirvani, aaO; s. dazu schon RGZ 148, 286, 294, 297). Das Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten ist ein negatives Merkmal des Anspruchstatbestandes (BGH NJW 1996, 3208, 3209); existieren solche Möglichkeiten, besteht kein Amtshaftungsanspruch (Erman/Mayen, aaO Rn. 73). Da § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB negatives Tatbestandsmerkmal ist, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (BGH 113, 164, 167; 120, 124; BGH NJW 2002, 1266). Ihm kommt aber die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute (BGH NJW-RR 1995, 248, 250). Hierzu kann sich der Geschädigte in der Regel darauf beschränken, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten auszuräumen; der Beweis, dass gegen einen Dritten nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann nicht verlangt werden (vgl. BGH VersR 1978, 252). Es ist dann Sache des Beklagten, das Vorhandensein anderweitiger Ersatzmöglichkeiten aufzuzeigen (BGH VersR 1969, 423; NJW 1983, 1378). Hat der Kläger einen zumutbaren Versuch unterlassen, anderweitigen Ersatz zu erlangen, und besteht die Ersatzmöglichkeit noch oder ist zumindest nicht ausgeschlossen, ist die Klage nur als „zur Zeit unbegründet“ abzuweisen (BGH 35, 338; 37, 375, 377 ff.; VersR 1973, 443, 444; Erman/Mayen, aaO Rn. 79). cc) Im Rahmen der Eigenhaftung nach § 839 BGB im privatrechtlichen Bereich gilt nicht der haftungsrechtliche, sondern der enge staatsrechtliche Beamtenbegriff (BGHZ 42, 176, 178; Reinert in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB Stand 15.06.2017 § 839 Rn. 3; Jauernig/Teichmann, BGB 16. Aufl. § 839 Rn. 31). Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist nur derjenige, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht und nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde dazu berufen ist. Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind alle Bundes-, Landes-, Kommunalbeamte und Beamte anderer öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Reinert in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, aaO), unabhängig davon, ob sie auf Dauer, auf Probe, auf Widerruf oder auf Zeit eingestellt sind (Jauernig/Teichmann, aaO). Im fiskalischen (privatrechtlichen) Bereich - wie hier - haftet der Beamte im staatsrechtlichen Sinne ausschließlich nach § 839 BGB unter den dort bestimmten Voraussetzungen einschließlich des Verweisungsprivilegs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wohingegen bei den übrigen Amtsträgern, also allen Nichtbeamten wie Angestellten oder Arbeitern (Jauernig/Teichmann, aaO Rn. 32), eine Eigenhaftung auf der Grundlage der §§ 823 ff. BGB eintritt (Kapsa in Geigel, aaO Kap. 20 Rn. 6). dd) Unter Beachtung dieser Grundsätze können die Beklagten zu 2 und 3 persönlich in Anspruch genommen werden. (1) Das Landgericht hat - nur - zutreffend festgestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 nicht als hoheitliche Aufgabe oblag. Es hat sodann - ohne Feststellungen zur (staatsrechtlichen) Beamteneigenschaft der Beklagten zu 2 und 3 - bereits daraus den (im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als lex specialis nicht berechtigten) Schluss gezogen, ein Haftungsausschluss gegenüber Beklagten zu 2 und 3 komme nicht zum Tragen (Bl. 92 d. A.). Die Klägerin hat den Beklagten zu 2 in der Klageschrift nur als „Mitarbeiter“ bezeichnet und in Bezug auf die Beklagte zu 3 lediglich dargelegt, diese habe notwendige Arbeiten in seinem, d. h. im Auftrag des Beklagten zu 2, ausgeführt (Bl. 4 d. A.). Der Beklagte zu 2 hat bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizeiinspektion S. am 30.10.2012 als „Ausgeübter Beruf/Tätigkeit“ angegeben: „Angestellter“ (Beiakte C 1.1). Die Beklagte zu 3 hat im Strafverfahren insoweit keine Angaben gemacht. Bei der Anhörung durch das Landgericht hat sie erklärt, sie sei Sozialarbeiterin. Sie komme zwar aus dem Garten- und Landschaftsbau, habe aber dazu eine Ausbildung nicht durchlaufen (Bl. 62 d. A. Mitte). Mithin ist nicht von einer Verbeamtung auszugehen. Dementsprechend hat die Berufung lediglich vorgetragen, die Beklagten zu 2 und 3 seien Mitarbeiter des Eigenbetriebs der Beklagten zu 1 und Beamte im haftungsrechtlichen Sinn (Bl. 126 d. A.), was jedoch zur Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausreicht. (2) Auf den Hinweis des Senats (Bl. 156 d. A.) haben die Beklagten zu 2 und 3 denn auch keine Ernennungsurkunden vorgelegt. 2. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts haften die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB bzw. § 831 BGB und § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB, 222 StGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Grund der grob fehlerhaften Nichtsicherung der Abbruchkante des Steinbruchs infolge eines schadhaften und konstruktiv verfehlten Geländers, das trotz erkannter Fehlerhaftigkeit nicht instandgesetzt und auch nicht anderweitig gesichert worden ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH VersR 2008, 1551 Rn. 10; 2010, 544 Rn. 5; 2011, 546 Rn. 8). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (BGHZ 195, 30, 32 f. Rn. 6). Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, was auch für Wanderwege gilt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447; OLG Düsseldorf VersR 1983, 542; Senat NJW-RR 2005, 1336). Denn der Verkehrssicherungspflichtige muss die Benutzer eines für den Verkehr freigegebenen Weges vor den Gefahren schützen, die bei zweckgerechter Benützung des Weges drohen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447 f.). Jedoch muss durch die Verkehrssicherung nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden, was ohnehin nicht erreichbar ist (Senat NJW-RR 2005, 1336). b) Dementsprechend können und müssen, wie das Landgericht richtig gesehen hat (Bl. 93 d. A.), auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448). Grundsätzlich muss derjenige, der sich in die Natur begibt, mit allen Unwägbarkeiten und Gefahren rechnen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 450). Welche Vorkehrungen bei Wanderwegen im Einzelfall zum Schutz von Leben und Gesundheit zu treffen sind, bestimmt sich nach der Gefahrensituation unter Berücksichtigung des normalen Benutzerkreises. Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlichen Wanderer, bei dem man neben guter Kondition auch ein Maß an Erfahrung und Vorsicht voraussetzt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 22; Staudinger/Hager, BGB Neubearb. 2009 § 823 Rn. E 169). Hingegen können weder der Spaziergänger noch der routinierte Bergwanderer den Maßstab geben (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448). Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich ferner nach dem Zweck der Einrichtung, mithin nach dem Verkehr, dem der Weg dient (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543). Dieser Zweck wird unter anderem bestimmt durch wegepolizeiliche Anordnungen und die tatsächliche Beschaffenheit des Weges (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543). Von Bedeutung sind weiter die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen sowie die Zumutbarkeit von Maßnahmen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448). Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Wanderwege in einem Waldgebiet liegen (Staudinger/Hager, aaO). c) Darüber hinaus ergibt sich eine besondere Haftungsbeschränkung aus dem saarländischen Landesrecht und dem dazu ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff. = BGH NJW 2013, 48 ff.), dem sich der Senat durch Urteil vom 16.03.2017 (4 U 126/16, juris) angeschlossen hat. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland vom 26.10.1977 (Landeswaldgesetz, Amtsbl. S. 1009, im Folgenden: LWaldG SL), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.06.2013 (Amtsbl. I S. 268), erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nach § 25 Abs. 5 Satz 2 LWaldG SL nicht begründet. Hieraus ergibt sich, dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet (BGHZ 195, 30, 34 Rn. 10; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 23; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 14 Rn. 94). Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege (BGHZ 195, 30, 36 Rn. 14; Wellner aaO Rn. 95). Auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Klägerin ist die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung zu beachten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Wanderweg auf dem Gemeindegebiet der Beklagten zu 1 befindet (Bl. 3, 22, 34 Abs. 2 d. A.), womit ersichtlich gemeint ist, dass die Beklagte zu 1 Waldbesitzer im Sinne des § 4 LWaldG SL, also Waldeigentümer oder nutzungsberechtigter unmittelbarer Besitzer des Waldes, ist. aa) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn diese stark frequentiert werden (BGHZ 195, 30, 37 Rn. 18). Deshalb kommt es insoweit auf die Bezeichnung als „Premiumwanderweg“ und eine entsprechende Frequentierung nicht an. Zwar kann das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche abhängen. Dies gilt angesichts der in § 25 LWaldG SL normierten Risikoverteilung jedoch nicht hinsichtlich waldtypischer Gefahren. Die Befugnis der Waldbesucher, den Wald zu betreten, stellt als Konkretisierung der Sozialgebundenheit (Art. 14 Abs. 2 GG) eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Indem § 25 LWaldG SL dem Waldbesucher auf der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsbefugnis einräumt, ihm aber zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft die Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SL bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer (BGHZ 195, 30, 38 Rn. 19). Nach der gesetzlichen Risikoverteilung (§ 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG SL) ist auch eine auf stark frequentierte Waldwege beschränkte Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer Gefahren grundsätzlich nicht gegeben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. Gegen eine vom Grad der Frequentierung abhängige Verkehrssicherungspflicht sprechen auch praktische Erwägungen. Eine solche Verkehrssicherungspflicht würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Unter welchen Voraussetzungen eine starke Frequentierung anzunehmen ist, kann abstrakt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beschrieben werden. Hinzu kommt, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann (BGHZ 195, 30, 38 f. Rn. 20; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 24). bb) Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen. Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (BGHZ 195, 30, 40 f. Rn. 20). Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (BGHZ 195, 30, 41 Rn. 26; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 25). Zu den atypischen, durch den Waldeigentümer selbst geschaffenen Gefahren, vor denen der Benutzer zu schützen sind, gehören auch Geländerabsicherungen (Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts 2. Aufl. Rn. A.499; Tassarek-Schröder/Rönsberg in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht 5. Aufl. Kap. I Rn. 778). Führt ein Wanderweg unmittelbar an der Abbruchkante eines Steinbruchs vorbei, ist diese - durch geeignete Maßnahmen - wegen Absturzgefahr zu sichern (Stein/Itzel/Schwall, aaO Rn. A.500 Fn. 104). Wurde an vom Wanderweg abliegenden gefährlichen Stellen Gitter, Zäune oder Geländer angebracht, müssen diese auch standhalten und dürfen nicht infolge von Rost, Morschheit oder Konstruktionsfehlern bei normaler Nutzung zusammenbrechen, z. B. wenn ein Besucher sich an das Geländer lehnt (Stein/Itzel/Schwall, aaO Rn. A.500). cc) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich das Bestehen und die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt, trägt grundsätzlich der Geschädigte (Soergel/Krause, BGB 13. Aufl. Anh. II § 823 Rn. 74). Kommt es im Einzelfall zu einem Unfall, haftet der Verkehrssicherungspflichtige selbst bei einer walduntypischen Gefahr nur, wenn und soweit der Schaden auf einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht. Hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm grundsätzlich keine Beweiserleichterung in der Art eines Anscheinsbeweises zugutekommt (Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 26; Duhme NJW 2013, 17, 19). d) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landgericht mit Recht von dem Vorliegen einer durch das der Beklagten zu 1 zuzurechnende pflichtwidrige, unfallursächliche Verhalten der Beklagten zu 2 und 3 geschaffenen atypischen Waldgefahr ausgegangen (Bl. 94 d. A.) aa) Nach den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) W. J. der D. I. GmbH im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hatte die Beklagte zu 1 an der Unglückstelle ein Geländer errichtet, das aus einer Konstruktion von Birkenstämmen besteht, die für die senkrechten und waagerechten Holme Verwendung fanden und teilweise an noch wachsenden Bäumen als Pfosten befestigt waren (Gutachten, S. 3, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 13). Nach überzeugender gutachtlicher Bewertung des Zustands des Holzgeländers der Umwehrung des Rast- und Ruheplatzes war dieses im Zeitpunkt des Unglücksfalles als „nicht standsicher“ zu beurteilen. Das Geländer weist in seiner Ausführung konstruktive Mängel auf, und wesentliche tragende Teile waren infolge Pilzbefalls in ihrer statischen Tragfähigkeit unwirksam. Dies hätte spätestens bei der letzten Inspektion des Geländers, welche nach der Behauptung der Beklagten im Frühjahr 2012 stattgefunden haben soll, erkannt werden müssen (Gutachten, S. 10, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 16 Rücks.). (1) Das verwendete Material war für das Geländer ungeeignet und befand sich in einem - bei der Überprüfung erkannten - schlechten Zustand. Nach Literaturangaben wird Birkenholz sowohl als lebender Baum wie auch als Totholz von einer Vielzahl von Pilzarten besiedelt, wie sie in dieser Reichhaltigkeit nur ganz wenige heimische Baumarten aufzuweisen vermögen. Deshalb ist die Verwendung von - unbehandeltem - Birkenholz als Konstruktionsholz im bewitterten Außenbereich denkbar ungünstig (Gutachten, S. 8, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 15 Rücks.). Die eigentliche Ursache für das Unglück ist denn auch im Versagen der Nagelverbindung im minderfesten, von Pilzen zerstörten Holz des Pfostens zu suchen (Gutachten, S. 9, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 16). Nach dem Schädigungsgrad des Holzes der beiden als Pfosten einbezogenen Baumstümpfe hätte der marode Zustand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit spätestens bei der letzten Inspektion der Umwehrung, die im Frühjahr 2012, also vor dem Unfall vom 16.09.2012, stattgefunden haben soll, festgestellt werden müssen (Gutachten, S. 8, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 15 Rücks.). (2) Außerdem wies das Geländer im Bereich der Absturzstelle schwerwiegende Konstruktionsmängel auf, weil die Holme von der Außenseite, also der Steinbruchseite, am Pfosten befestigt waren. Die als Pfosten genutzten Baumstümpfe zeigten indessen nach den dokumentierten Feststellungen des Sachverständigen infolge Pilzbefalls eine ausgeprägte Weißfäule, die den tragfähigen Stammdurchmesser auf jeweils circa 30 v. H. des ursprünglichen Querschnitts verringert hatte. In der zerstörten Holzfaser finden die Verbindungsteile auf Zug keinen Halt (Gutachten, S. 7, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 15). Lehnt sich eine Person gegen einen solchermaßen von außen befestigten Holm, wird das Verbindungsmittel auf Zug beansprucht und wie im vorliegenden Fall scheinbar ruckartig und ohne Vorankündigung aus dem nach Pilzbefall minderfesten Holz des Pfostens herausgezogen. Wäre der Holm von innen, also auf der Bergseite, angeschlagen gewesen, so wäre die Last über den Holm auf Druck in den Pfosten eingeleitet worden. Selbst wenn dieser dann unter der Biegebeanspruchung gebrochen wäre, hätte sich das Versagen des Restquerschnitts durch Bruchgeräusche angekündigt und der betroffenen Person noch eine Reaktion ermöglichen können (Gutachten, S. 9, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 16). (3) Überdies wies das Geländer im Bereich der Absturzstelle nur eine unter Sicherheitsgesichtspunkten zu niedrige Höhe von 73 cm über Geländeoberkante auf (Aufrissskizze zum Gutachten, Anlage I S. 2, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 17 Rücks.). Alle vom Sachverständigen dokumentierten Umstände deuten darauf hin, dass diese gegenüber den anderen Messpunkten von 103, 86, 100, 103 und 110 cm (aaO) deutlich geringere Höhe über Geländeoberkante nicht von Anfang an vorhanden war, sondern auf eine fehlerhafte Maßnahme bei einer der letzten Inspektionen zurückzuführen ist. Aus den vorhandenen höheren alten Bohrungen (Gutachten, Anlage II, S. 7, Bild 14, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 21 Rücks.) lässt sich herleiten, dass der Holm an dem von oben her abgefaulten Pfosten bei einer der letzten Inspektionen einfach ein Stück tiefer befestigt wurde (Gutachten, S. 9, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 16). Die ursprüngliche höhere Montierung - auf der Innenseite des Geländers - ist von der Spurensicherung dokumentiert worden (Beiakte Ordner „Tatortaufnahme/Spurensicherung“ Lichtbild Nr. 68). Unbeschadet der Frage, ob, wie vom Sachverständigen angenommen, die Geländerhöhen nach § 38 Abs. 4 LBO SL (unmittelbar) heranzuziehen sind (Gutachten, S. 9, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 16) und nicht etwa bei möglichen Absturzhöhen bis zu 12 m im Wald eine höhere Mindesthöhe als 90 cm zu fordern ist, stellt jedenfalls eine Höhe von 73 cm über Geländeoberkante keine wirksame Absturzsicherung dar. Eine solche Geländerhöhe liegt selbst bei einem Erwachsenen mit einer unterdurchschnittlichen Körpergröße von 160 cm deutlich unterhalb der Körpermitte. Die Größe des tödlich verunglückten Ehemannes der Klägerin war von der Polizei mit 185 cm (Beiakte A2.6, S. 6) und vom Institut für Rechtsmedizin mit 173 cm (Beiakte A3.14, S. 2) angegeben worden. Dem vom Institut für Rechtsmedizin (aaO) mit 126 kg ermittelten Körpergewicht des Verunglückten muss ein Geländer jedenfalls standhalten. bb) Demgegenüber macht die Berufung geltend, bei Anwendung objektiver Maßstäbe, d. h. nicht Kriterien, die dem bedauerlichen Vorfall zu Grunde lägen, dränge sich jedem Wanderer auf, dass er sich im Bereich einer gefährdenden Abbruchkante befinde. Die Absperrung habe lediglich eine optische Warnfunktion gehabt. Hinter dem Rastplatz und der Abbruchkante sei offensichtlich für Wanderer kein Weiterkommen gewesen. Die „rustikal“ angebrachten Holzstämme vermittelten nicht den Eindruck von Sicherheit. Das Geländer sei weder massiv noch weise es offensichtlich ein Mindestmaß an Halt- und Stützfunktion auf. Der Schlussfolgerung des Landgerichts, dass diese Konstruktion auf den ersten Blick für einen Wanderer nicht feststellbar sein sollte, könne nicht gefolgt werden. Mit diesen von der Berufung vorgebrachten Einwänden hat sich bereits das Landgericht in überzeugender Weise befasst und sie mit im Wesentlichen zutreffender Begründung für nicht berechtigt erachtet. (1) Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Lichtbilder aus der Ermittlungsakte und der Zeugenaussagen zutreffend angenommen, dass die besondere Absturztiefe in der Annäherung nicht erkennbar ist, weil enger Baumbewuchs und Baumkronen lediglich auf eine Gefällesituation, nicht aber auf einen Abgrund hindeuten (Bl. 97 d. A.). Diese Feststellung wird durch die Tatortaufnahmen der Kriminalpolizei untermauert, die den Unfallort aus Sicht einer sich dem Rastplatz mit Tisch und Sitzbänken nähernden Person zeigen (Beiakte Ordner „Tatortaufnahme/Spurensicherung“ Lichtbilder Nr. 25 bis 28). Zudem vermittelt die rustikale Bauweise unter Verwendung scheinbar massiver Baumstämme dem Wanderer und Besucher des Rastplatzes einen - falschen - Eindruck von Sicherheit. Insoweit hat das Landgericht bereits mit Recht bemerkt, dass Wanderer mitunter auch abgelenkt durch ein Gespräch mit anderen den Rastplatz erreichen und die konstruktiven Mängel nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind (aaO). Es kommt hinzu, dass sich in unmittelbarer Nähe des Geländers ein Tisch und zwei Sitzbänke befinden, die zum Verweilen einladen (Gutachten, Anlage II, S. 1 f., Bilder 2 bis 4, Beiakte A2.32 = Anlagenbd. Kläger Bl. 18 Rücks., 19; und Ordner „Tatortaufnahme/Spurensicherung“ Lichtbilder Nr. 35 bis 38). Wer an einer solchen Stelle unmittelbar vor einem hohen Abgrund einen Rastplatz für Wanderer vorhält, muss bei verständiger Würdigung damit rechnen, dass Wanderer bei Gesprächen sowie beim Essen und Trinken abgelenkt sind und keinesfalls mit einem - wie der vorliegende Todesfall zeigt - nicht ordnungsgemäß gesicherten lebensgefährlichen Abgrund in unmittelbarer Nähe rechnen. Aus Sicht des von der Verkehrssicherungspflicht geschützten Personenkreises, zu dem insbesondere Wanderer wie der verunglückte Ehemann der Klägerin gehören, geht daher die berechtigte Erwartung dahin, dass es sich bei dem angebrachten Geländer um eine echte, funktionsfähige, im normalen Maße belastbare Absturzsicherung und nicht um einen nicht standsicheren, nicht belastbaren, gleichsam nonverbalen „Warnhinweis“ handelt. (2) Anders als die Berufung meint, ging von dem Geländer bei objektiver Betrachtung auch nicht eine bloße Warnfunktion aus. Wie das Landgericht richtig erkannt hat, wäre kein Geländer aus - scheinbar massiven - Baumstämmen errichtet, sondern ein Warnschild aufgestellt worden, wenn es um eine bloße Warnung gegangen wäre (Bl. 97 d. A.). (3) Ebenso wenig war der mangelhafte Zustand des Geländers aus Sicht eines Wanderers rechtzeitig erkennbar. (3.1) Die Berufung hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 26.04.2017 (Aktenzeichen 1 U 241/15) vorgelegt. Dieses Urteil wiederum nimmt zunächst auf das Senatsurteil vom 10.01.2012 (4 U 480/10 - 145 -, juris Rn. 41) Bezug, wonach der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen muss, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (Senat, aaO; dort ging es um den Sturz einer aus einem Fahrzeug aussteigenden Fußgängerin über eine Bordsteinkante, die 3 bis 4 cm über die angrenzenden Bord- und Verbundsteine hinausragte). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat davon ausgehend in seinem Urteil vom 26.04.2017 eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint, weil im dort zu entscheidenden Fall der mangelhafte Zustand eines Holzstegs in einem Naherholungsgebiet für den Benutzer schon bei dem Betreten deutlich erkennbar gewesen sei. (3.2) Aus der mit Erwägungen zum konkreten Fall begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. ist, wie in der Berufungsverhandlung erörtert, für den vorliegenden Fall, dem eine andere tatsächliche Situation zu Grunde liegt, nichts abzuleiten. Die Kriminalpolizei hat die Annäherung an den Unfallort weiträumig mit Lichtbildern dokumentiert (Beiakte Ordner „Tatortaufnahme/Spurensicherung“ Lichtbilder Nr. 23 ff.). Daraus geht nicht hervor, dass das Geländer - vor der absturzbedingten Beschädigung - gleichsam „vor sich selbst“ gewarnt hätte. Die zur Errichtung des Geländers verwendeten massiven Stämme und Äste gaben vielmehr eine Sicherheit vor, die es auf Grund des Pilzbefalls im Innern und der fehlerhaften Befestigung nicht gab. Das drei Wanderer, darunter in der Mitte den Ehemann der Klägerin zeigende, kurz vor dem Absturz aufgenommene Lichtbild (A.1.27) vermittelt denn auch den Eindruck, dass sich niemand einer Gefahr versah. cc) Das Fehlverhalten des Beklagten zu 2 steht außer Frage. Er war nach eigener Darstellung circa zwei bis drei Monate vor dem Unfall (Bl. 62 d. A.) und damit in einem Zeitpunkt vor Ort, als das Geländer nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren schon nicht mehr standsicher sein konnte, und er war darüber hinaus von der Beklagten zu 3 als Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 rechtzeitig vor dem Unfall über den - mangelhaften - Zustand des Geländers informiert worden. Auf Nachfrage des Landgerichts hat er eingeräumt, nach dem Hinweis der Beklagten zu 3 sei ihm klargewesen, „dass dort in dem Bereich auch was getan werden“ müsse (Bl. 63 d. A.). Seine weitere Erklärung, im Hinblick auf die Zertifizierung durch das Deutsche Wanderinstitut habe er das aber nicht als oberste Priorität gesehen, das sei für das Folgejahr vorgesehen gewesen (aaO), lässt sein pflichtwidriges Verhalten deutlich zu Tage treten. Für die Standsicherheit des von der Beklagten zu 1 angebrachten Geländers war diese und damit er in seiner Dienststellung verantwortlich. Eine Zertifizierung durch das Deutsche Wanderinstitut enthob sie dieser Verpflichtung nicht, zumal auf Grund der Information durch die Beklagte zu 3 beim Beklagten zu 2 keine Zweifel aufkommen durften, dass sich das Geländer jedenfalls tatsächlich - also unabhängig von einer Zertifizierung des Weges durch Dritte - in einem gefährlichen Zustand befand. Bei dieser Sachlage war es pflichtwidrig, dass der Beklagte zu 2 die Sicherheit von Leib und Leben von Wanderern nicht als oberste Priorität erkannt und unverzüglich Sicherungsmaßnahmen veranlasst hat, sondern es für richtig hielt, Maßnahmen (welche?) für das Folgejahr vorzusehen. Überdies hat der Beklagte zu 2 erklärt, seines Erachtens könnten nur Fachleute hinreichend beurteilen, ob eine Sicherung auch standhalte (Bl. 63 d. A. oben). Soweit er sich demnach selbst bei Anhörung durch das Landgericht am 29.11.2016, vier Jahre nach dem Unfall, nicht in der Lage sah, selbst geeignete Maßnahmen zu entwickeln und zu veranlassen, entlastet ihn dies nicht. Vielmehr muss er sich fragen lassen, warum zur Abwendung etwaiger Gefahren für Leib und Leben der Wanderer nicht schon vor Einrichtung des Premiumwanderwegs „DB“ Sachkundige eingeschaltet worden sind. dd) Auch an dem Fehlverhalten der Beklagten zu 3 bestehen keine Zweifel. Die Beklagte zu 3, die nach eigenen Angaben Sozialarbeiterin ist und zwar aus dem Garten- und Landschaftsbau kommt, aber dazu eine Ausbildung nicht durchlaufen hat (Bl. 62 d. A. Mitte), hat erklärt, vor dem Unfall an der Unfallstelle gewesen, an dem Geländer gearbeitet und dieses „provisorisch wiederhergestellt“ zu haben. Das Provisorium hat sie damit begründet, dass die vorhandenen Pfosten nicht mehr hinreichend fest waren, weil man als Pfosten abgesägte Baumstämme benutzt hatte, die schon morsch waren (Bl. 61 d. A. unten). Auf Nachfrage hat die Beklagte zu 3 erklärt, nicht an eine provisorische Sicherung oder Warnhinweise gedacht zu haben (Bl. 62 d. A. Mitte). Ihre weitere Einlassung lässt erkennen, dass sie sich trotz des tödlichen Absturzes den Anforderungen an die Verkehrssicherung nach wie vor nicht bewusst ist. Sie hat erklärt, sie würde dies heute ganz anders machen, sie würde die Pfosten absägen und dort dann „eher gar nichts hin machen“ (aaO). Würde dies ernsthaft umgesetzt werden, würde sich circa 1 m von einer Sitzgruppe für Wanderer entfernt ein nicht gesicherter gefährlicher Abgrund befinden, und dies, obwohl sich an ebendiesem Abgrund bereits der vorliegende tödliche Unfall ereignet hatte. ee) Für das Fehlverhalten des Beklagten zu 2 als (stellvertretender) Leiter des Eigenbetriebs „Tourismus, Freizeit und Kultur“ haftet die Beklagte zu 1 gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB, in Bezug auf die Beklagte zu 3 greift die Haftung nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit, und ferner auch für den Fall, dass der Beklagte zu 2 nicht als Repräsentant, sondern als bloßer Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1 angesehen würde, greift die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein. Die Beklagte zu 1 behauptet selbst nicht, die Beklagten zu 2 und 3 für die hier interessierende Aufgabe der Verkehrssicherung des Premiumwanderwegs sorgfältig ausgewählt oder überwacht zu haben. Im Übrigen ergibt sich aus der vorstehend gewürdigten, eingehenden Anhörung und Befragung durch das Landgericht, dass den Beklagten zu 2 und 3 die Erfordernisse einer Verkehrssicherung nach wie vor nicht bewusst sind. 3. Die Berufung rügt weiter, der Wertung des Landgerichts, die Klägerin müsse sich keinen Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen, könne nicht gefolgt werden. Jedem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Wanderer, habe klar und offensichtlich sein müssen, dass bei derartigen konstruktiven Mängeln ein Gegenlehnen an das Geländer auf eigene Gefahr erfolge, zumal dieses Geländer im Wald angebracht sei. Zudem habe keiner der Zeugen aus eigener Wahrnehmung berichten können, wie der verstorbene Ehemann der Klägerin sich im Rahmen des Geländers verhalten habe. Aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten D.-Gutachten sei zu erkennen, dass der obere Holm des Geländers nicht mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin in die Schlucht gefallen sei, sondern auf dem unteren Holm aufliege. Dies könne nur zur Schlussfolgerung führen, dass sich der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht gegen, sondern auf die Absperrung gesetzt habe. Zweifelsfrei und offensichtlich sei das Geländer für eine derartige Handhabung nicht geeignet (Bl. 125 d. A.). Dieser Berufungsangriff geht fehl. a) Die Beklagten zu 2 und 3 haben in ihrer Klageerwiderung vom 26.01.2017 vorgetragen, die eigentliche Absturzursache und das Verhalten des Verstorbenen vor dem Sturz seien nicht geklärt. Die Höhendifferenz zwischen dem oberen Holm vor und nach dem Sturz sei so geringfügig, dass nicht das Herauslösen des Holmes für den Sturz des Verstorbenen verantwortlich sei, sondern der Sturz des Verstorbenen auf Grund eines Gleichgewichtsverlusts oder Stolperns erst im Sturz zum Herauslösen des Holmes geführt habe, wobei der Sturz auch dann so passiert wäre, wenn der obere Holm sich nicht herausgelöst hätte (Bl. 31 d. A. unten). Die Beklagte zu 1 hat in ihrer Klageerwiderung vom 27.01.2016, die ebenso wie diejenige der Beklagten zu 2 und 3 am 27.01.2016 beim Landgericht eingegangen ist, lediglich behauptet, der Ermittlungsakte sei zu entnehmen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sich gegen das Geländer gelehnt und dieses zum Einsturz gebracht haben solle (Bl. 24 d. A. unten). Ergänzend hat die Beklagte zu 1 sich den Sachvortrag der Beklagten zu 2 und 3 zu Eigen gemacht (Bl. 25 d. A. unten). b) Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Beklagten nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keinen Beweis dafür erbracht haben, dass unvorsichtiges Stolpern des Verstorbenen zu einem Gleichgewichtsverlust geführt hätte. Auf ein unvorsichtiges Verhalten oder ein Stolpern auf ebenem Untergrund deutet überhaupt nichts hin (Bl. 98 d. A. unten). Die Berufung hat gegen die Verneinung eines Stolperns (oder Gleichgewichtverlusts) nichts vorgebracht. aa) Der Zeuge A. J. hat ausgesagt, sie seien damals gegen 12 Uhr an der Rastplatz auf dem Wanderweg eingetroffen. Dort seien eine Bank und zwei weitere Sitzgelegenheiten gewesen. Sie hätten dann ihre Taschen und Rucksäcke abgestellt, und die Frauen hätten sich auch gesetzt. Sie hätten dann die Brote ausgepackt, und er habe sich zuerst einmal um seine beiden mitgeführten Hunde gekümmert. Er habe sie dort angebunden, damit sie beim Essen nicht gebettelt hätten. Er habe für sie auch noch Wasser besorgt. Herr B., der Ehemann der Klägerin, habe dort dann im Bereich des Zaunes gestanden und sei innerhalb eines Bruchteils von einer Sekunde nach hinten weggekippt; das Birkenholz habe nachgegeben. Den dahinterliegenden Steinbruch habe der Zeuge bis dahin noch nicht bemerkt gehabt, er habe gar kein Gefahrenbewusstsein für eine dortige Absturzstelle gehabt. Herr B. habe links von Herrn E. gestanden und noch eine Kaffeetasse in der Hand gehabt, er habe gerade mit dem Frühstück beginnen wollen. Das sei dann eine Sache von einer Zehntelsekunde gewesen, und er sei dann nach hinten verschwunden (Bl. 64 d. A.). Diese Aussage ist nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Zeuge J. hat die Situation bei Ankunft der Wandergruppe mit vielen lebensnahen Einzelheiten geschildert. Aus seiner zusammenhängenden Darstellung ergibt sich, dass für die Wandergruppe die Durchführung der Frühstückspause im Vordergrund stand und sich aus nachvollziehbaren Gründen niemand der lebensgefährlichen Absturzkante und des mangelhaften Zustands des Geländers bewusst war. Auf Nachfrage hat der Zeuge einleuchtend beschrieben, dass der verunglückte Ehemann der Klägerin gerade stand und noch sein Frühstück einnahm und sich kurz gegen das Geländer gelehnt haben muss und „dann auch gleich weg“ war (aaO). Der Untergrund in dem Bereich, in dem Herr B. stand, war ebenes Erdreich (aaO). Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J. spricht auch, dass er sich sicher war, dass Herr B. vorher gerade stand, aber von sich aus ergänzte, dass er nicht sagen könne, ob er während des Fallens oder vorher noch die Beine angewinkelt hatte, weil das so schnell ging (aaO). Die Beschreibung des Zeugen ist auch ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit der unmittelbar vor dem Absturzereignis angefertigten Lichtbildaufnahme, auf der man drei Wanderer beim Frühstück im Stehen sieht, und die in der Mitte Herrn B. an der Stelle zeigt, von der aus er sogleich nach hinten abstürzen wird (Anlagenbd. Kläger Bl. 11). bb) Der Zeuge H. S. als weiteres Mitglied der Wandergruppe hat die Situation in allen wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit dem Zeugen J. beschrieben. Der Zeuge S. hat erklärt, dass er das Lichtbild aufgenommen hat, das die drei Wanderer, darunter den Ehemann der Klägerin, kurz, d. h. circa ein bis zwei Minuten vor dem Unfall zeigt. Nach der plausiblen Beschreibung des Zeugen betrug der Abstand zwischen dem Tisch, dessen beide Sitzbänke komplett besetzt waren, und dem Geländer vielleicht 1 m und war der Abgrund hinter dem vom Zeugen als „Absperrung“ bezeichneten Geländer auf den ersten Blick nicht erkennbar (Bl. 66 d. A.). Auf Nachfragen hat der Zeuge eingeräumt, das Verhalten des Herrn B. unmittelbar vor dem Absturz nicht beobachtet und auf den Ausruf einer anderen Person „Der K.!“ nur noch einen ganz kurzen Blick von dem Sturz mitbekommen zu haben (aaO). cc) Der Zeuge M. Z. hat ausgesagt, er habe sich mit dem Rücken zum Geländer gestellt und neben Herrn B. gestanden. Von Herrn T., der Essen verteilt habe, habe er etwas abnehmen wollen, sich deswegen aus seiner Blickrichtung nach links gedreht, während Herr B. rechts neben ihm gestanden habe, und deswegen den eigentlichen Sturzvorgang nicht gesehen. Er habe nur ein Knacken gehört, als er sich wieder umgedreht habe, sei Herr B. schon verschwunden gewesen, und er habe ihm dann noch in den Abgrund hinterhergucken können (Bl. 67 d. A.). Auch aus dieser glaubhaften Aussage ergibt sich, dass sich die Wandergruppe während der Rast keiner Gefahr durch die unmittelbar - auch der Zeuge Z. gab den Abstand zwischen Geländer und Bank mit circa 1 m an (Bl. 68 d. A.) - neben dem Rastplatz befindliche Abbruchkante versah. Dementsprechend standen an dem Geländer mit dem Rücken zum Abgrund (mindestens) drei Mitglieder der Wandergruppe. Anhaltspunkte für irgendein Fehlverhalten des Herrn B. sind nicht ersichtlich. dd) Der Zeuge R. T. hat bekundet, er habe nur ein kurzes Krachen gehört, dann herüber geguckt und gesehen, dass Herr B. abgestürzt bzw. am Abstürzen gewesen sei. Ob sich Herr B. an das Geländer angelehnt hatte, hat der Zeuge bei seiner Vernehmung durch das Landgericht am 29.11.2016, also mehr als vier Jahre nach dem Unfall, nicht mehr sagen können. Er hat auf Nachfrage aber - passend zu den von den übrigen Zeugen beschriebenen Umständen der Frühstückspause der Wandergruppe - erklärt, dass es kein Stolpern und keine Hektik gab (Bl. 69 d. A.). Bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizeiinspektion S. am 28.11.2012 hat der Zeuge T. ausgesagt hat, Herr B. habe bei dem Geländer gestanden, er meine sich zu erinnern, dass Herr B. sich mit jemanden unterhalten habe, und er denke, Herr B. müsse sich dann „in Ungedanken“ kurz gegen das Geländer gelehnt haben. Es sei zumindest nicht so gewesen, dass er sich die ganze Zeit voll dagegen gelehnt oder auf einer Stange gesessen habe (Beiakte A1.47, S. 3). Abgesehen von dem von dem Zeugen T. damals offen gelegten Unsicherheiten („meine mich zu erinnern“), ergibt sich auch aus dieser früheren Aussage kein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin. c) Der Vortrag der Berufung, der Umstand, dass der obere Holm nicht mit dem Ehemann der Klägerin in die Schlucht gefallen sei, sondern auf dem unteren Holm aufliege, könne nur zur Schlussfolgerung führen, dass sich der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht gegen, sondern auf die Absperrung gesetzt habe, stellt sich als neues, streitiges Vorbringen dar und ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen lag der obere Holm, wie die Berufungserwiderung mit Recht eingewandt hat, nach dem Sturz nicht auf dem unteren auf. Die unmittelbar nach dem Absturz angefertigte Lichtbildaufnahme der Kriminalpolizeiinspektion S. vom 16.09.2012 zeigt, dass der obere Holm des Geländers nach Wegbruch aus der Verankerung auf dem Boden am Hang zum Liegen kam (Bl. 142 d. A. = Beiakte A 2.13 Bild Nr. 5). Auch der Zeuge T. hat bekundet, dass der obere Balken des Geländers „abgegangen“ war (Bl. 69 d. A.). d) Das unter der Überschrift „Unfallursache und fehlende Kausalität“ gehaltene erstinstanzliche Vorbringen der Zweit- und Drittbeklagten, das sich die Erstbeklagte zu Eigen gemacht hat, der Verstorbene habe „im Fallen keinerlei Reaktion gezeigt“ (Bl. 31 d. A.), ist zur Begründung eines Mitverschuldens nicht geeignet. Unter Berücksichtigung aller Umstände der scheinbar gemütlichen Rast der Wandergruppe müssen sich das Abbrechen des oberen Holmes und der Sturz rücklings in den Abgrund für den verstorbenen Ehemann der Klägerin derart unvermittelt ereignet haben, dass ihm eine Reaktion (welche?) nicht mehr möglich war. 4. Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Schadens, insbesondere zur Bemessung des Schmerzensgeldes, des Unterhaltsausfallschadens und des Haushaltsführungsschadens nebst Zinsen (Bl. 99 ff. d. A.) sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen. 5. Soweit in Ziffer 4. des Tenors der angefochtenen Entscheidung (Bl. 87 d. A.) und in den Entscheidungsgründen (Bl. 102 d. A.) nicht ausdrücklich erwähnt ist, an wen die von der Berufung ebenfalls nicht angegriffenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen sind, ist klarzustellen, dass die Zahlung an die Klägerin zu erfolgen hat. In der Klageschrift ist zwar ebenfalls ein Zahlungsadressat nicht ausdrücklich benannt. Allerdings hat die Klägerin vor Berechnung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erwähnt, dass die Beklagte jegliche Haftung als unbegründet abgelehnt hat (Bl. 8 d. A.); denn dadurch hat sich ein allfälliger Befreiungsanspruch der Klägerin (§ 257 BGB) gegen die Beklagten gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Klägerin nach der Berufungsverhandlung eingereichte Schriftsatz vom 07.11.2017 nichts; denn demnach hat der Rechtsschutzversicherer der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt und den Anspruch an die Klägerin zur Geltendmachung abgetreten. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Legen erstinstanzlich verurteilte Gesamtschuldner erfolglos Berufung ein, haften sie auch zweitinstanzlich als Gesamtschuldner, sofern sie erstinstanzlich - wie hier die Beklagten - als solche verurteilt worden sind. Es bedarf nicht eines Gesamtschuldnerausspruchs im Berufungsurteil (Senatsurteil vom 12.03.2015 - 4 U 187/13, juris Rn. 95; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 100 Rn. 11). 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. 8. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vorliegend ist unter Beachtung der bereits im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff. = BGH NJW 2013, 48 ff.) aufgestellten Grundsätze lediglich die Haftung der Beklagten im Einzelfall zu beurteilen.