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Urteil

4 U 54/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:1103.4U54.15.0A
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Leitsätze
1. Behauptet die beklagte Bank, dass die Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig sei, so muss sie darlegen und beweisen, dass und ab wann der klagende Darlehensnehmer, der mit der Bank einen Immobiliardarlehensvertrag und später eine sog. Forward-Vereinbarung abgeschlossen hatte, trotz einer fehlerhaften Widerrufsinformation vom Bestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte.(Rn.66) 2. Die Ausübung des Widerrufsrecht könnte als widersprüchliches Verhalten des Darlehensnehmers treuwidrig sein, wenn man in dem Abschluss der sog. Forward-Vereinbarung, die zeitlich nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte, einen wirksamen faktischen Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Darlehensnehmers sehen würde. Die Annahme eines Verzichts setzt aber voraus, dass eine Ungewissheit der Parteien über das Recht und das Wissen darum besteht. Dazu muss der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht noch zur Verfügung steht, um dann entscheiden zu können, ob er dieses Recht aufgeben will.(Rn.70) 3. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein solcher Verzicht schon von Gesetzes wegen unwirksam wäre.(Rn.71) 4. Wenn der Verbraucher nach Ablauf der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird, steht dem Verbraucher kein (neues) Widerrufsrecht zu; dies ist auch bei einer als Forward-Darlehen bezeichneten, zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.(Rn.76) 5. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung seitens der Bank begründet eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass der hierdurch entstandene Vermögensschaden, nämlich auch die Belastung mit Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen ist (entgegen OLG Schleswig, 6. Oktober 2016, 5 U 72/16, WM 2016, 2350).(Rn.87)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.05.2015 (Aktenzeichen 1 O 246/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nummer ... in der Fassung der Forward-Vereinbarung mit der Nummer ...-...-… vom 2.2.2011 durch den vom Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 29.7.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten an seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2014 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird für beide Instanzen auf 30.940 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet die beklagte Bank, dass die Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig sei, so muss sie darlegen und beweisen, dass und ab wann der klagende Darlehensnehmer, der mit der Bank einen Immobiliardarlehensvertrag und später eine sog. Forward-Vereinbarung abgeschlossen hatte, trotz einer fehlerhaften Widerrufsinformation vom Bestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte.(Rn.66) 2. Die Ausübung des Widerrufsrecht könnte als widersprüchliches Verhalten des Darlehensnehmers treuwidrig sein, wenn man in dem Abschluss der sog. Forward-Vereinbarung, die zeitlich nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte, einen wirksamen faktischen Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Darlehensnehmers sehen würde. Die Annahme eines Verzichts setzt aber voraus, dass eine Ungewissheit der Parteien über das Recht und das Wissen darum besteht. Dazu muss der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht noch zur Verfügung steht, um dann entscheiden zu können, ob er dieses Recht aufgeben will.(Rn.70) 3. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein solcher Verzicht schon von Gesetzes wegen unwirksam wäre.(Rn.71) 4. Wenn der Verbraucher nach Ablauf der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird, steht dem Verbraucher kein (neues) Widerrufsrecht zu; dies ist auch bei einer als Forward-Darlehen bezeichneten, zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.(Rn.76) 5. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung seitens der Bank begründet eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass der hierdurch entstandene Vermögensschaden, nämlich auch die Belastung mit Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen ist (entgegen OLG Schleswig, 6. Oktober 2016, 5 U 72/16, WM 2016, 2350).(Rn.87) I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.05.2015 (Aktenzeichen 1 O 246/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nummer ... in der Fassung der Forward-Vereinbarung mit der Nummer ...-...-… vom 2.2.2011 durch den vom Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 29.7.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten an seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2014 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird für beide Instanzen auf 30.940 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass sich ein Immobiliardarlehensvertrag in der Fassung einer später abgeschlossenen sog. Forward-Vereinbarung durch einen Jahre später erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; daneben verlangt er die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die Parteien schlossen am 21.12.2006/1.3.2007 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 70.000 Euro bei einer Festschreibung eines Zinssatzes von 4,75 % bis zum 22.5.2013 (Vertrag Nr. ..., Bl.18 ff., 91 ff. d.A.). Das Darlehensvertragsformular enthielt folgende Widerrufsbelehrung (Bl. 21 d. A.): 1„Widerrufsbelehrung zu o.g. Darlehensvertrag nebst den hierin enthaltenen Sicherungsabreden Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: …“ Unterhalb des Texts der Belehrung heißt es: "1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom… 2Bitte Frist im Einzelfall prüfen." Am 2.2.2011 vereinbarten die Parteien eine „Forward-Vereinbarung - Zusatzvereinbarung zu bestehendem Darlehen“ (Anlage B 4, Bl. 95 ff. d.A.). Darin heißt es: „Die Sparkasse hat dem Darlehensnehmer das oben genannte Darlehen in Höhe von ursprünglich 70.000 Euro zu einem bis zum 22.5.2013 befristeten Festzins von 4,75 % jährlich gewährt. Nach den Bedingungen dieses Darlehensvertrags kann der Darlehensnehmer das Darlehen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsvereinbarung ganz oder teilweise kündigen. In Abänderung dieser Regelungen in dem vorgenannten Darlehensvertrag treffen die Sparkasse und der Darlehensnehmer bereits heute zum Zwecke der vorzeitigen Sicherung eines Festzinssatzes zugunsten des Darlehensnehmers für die Zeit nach dem Ablauf der zurzeit gültigen Festzinsvereinbarung folgende unwiderruflichen Vereinbarungen: 1. Das Darlehen ist ab dem 23.5.2013 mit einem Zinssatz von 4,90 % jährlich zu verzinsen. Dieser Zinssatz ist bis zum 22.4.2023 unverändert. (…) 2. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist eine gänzliche oder teilweise Kündigung oder Rückzahlung des Darlehens zum Ablauf der zurzeit noch bestehenden Festzinsvereinbarung ausgeschlossen. 3. Dem Darlehensnehmer ist bekannt, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus, die bis zum Ablauf der zurzeit bestehenden Festzinsvereinbarung eintreten, den mit dieser Vereinbarung neu festgesetzten Zinssatz sowohl im Falle steigender als auch im Falle sinkender Zinsen unberührt lassen und der Darlehensnehmer unabhängig hiervon in jedem Fall verpflichtet ist, das Darlehen auf der Grundlage des mit Abschluss dieser Vereinbarung neu festgesetzten Zinssatzes weiter zu führen. 4. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des oben genannten Darlehensvertrags unverändert fort, insbesondere ist das Kündigungsrecht bis zum Ablauf der neu abgeschlossenen Festzinsvereinbarung nach Maßgabe dieses Darlehensvertrages ausgeschlossen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 2.7.2014 (Anlage K 2, Bl. 22 ff. d.A.) auf, den Kläger aus dem Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu entlassen oder den Sollzinssatz bei einer neuerlichen 10jährigen Zinsbindungsfrist auf höchstens 2,40 % p.a. zu senken, jedenfalls aber unter Fristsetzung zu erklären, ob sie das bestehende gesetzliche Widerrufsrecht anerkenne. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 8.7.2014 mit, dass sie den Widerruf des Klägers aufgrund der Forward-Vereinbarung für rechtsmissbräuchlich und daher für unwirksam halte. Am 29.7.2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärungen (Anlage K 3, Bl. 34 ff. d.A.). Die mit Ziffer 2 des Klageantrags im Wege der Freistellung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnet der Kläger auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 70.000 Euro und eines Gebührensatzes von 1,5. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe seinen Widerruf nicht verfristet erklärt, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Er hat insoweit behauptet, er habe nie eine Vertragsurkunde mit seiner Unterschrift oder einen Antrag der Beklagten erhalten, und gemeint, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, u.a. weil die Beklagte die Formulierung gewählt habe, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Eine Verwirkung sei, so der Kläger, nach den vorliegenden Umständen nicht eingetreten; dies ergebe sich aus der grundlegenden Entscheidung des BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11. Außerdem habe der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der sog. Forward-Vereinbarung keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm immer noch das Widerrufsrecht wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung zugestanden habe. Die Beklagte wisse hingegen seit etlichen Jahren, dass die von ihr im Zeitraum 2002 bis 2008 erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien; gleichwohl habe sie nicht von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Nachbelehrung Gebrauch gemacht, weshalb sie auch nicht schutzbedürftig sei. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nummer ... in der Fassung der Forward-Vereinbarung mit der Nummer ...-...-… vom 2.2.2011 durch den vom Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 29.7.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten an seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.403,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2014 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse des Klägers schon unzulässig, denn dieser sei durchaus in der Lage, sogleich Leistungsklage zu erheben. Die Klage sei zudem unbegründet, denn dem Kläger habe ein Widerrufsrecht nicht zugestanden. Dem Kläger sei am 21.12.2006 das vollständig ausgefüllte Muster zu dem vorgenannten Darlehensvertrag übersandt worden. Bei Unterzeichnung am 1.3.2007 seien dem Kläger sowohl Darlehensvertrag als auch Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden. Die erteilte Belehrung sei zudem ordnungsgemäß gewesen. Selbst wenn ein Widerrufsrecht bestünde, sei dieses zumindest verwirkt. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich, denn der Kläger habe mit dem Abschluss der Forward-Vereinbarung zum Ausdruck gebracht, in jedem Fall an der Fortsetzung des betreffenden Darlehensvertragsverhältnisses festzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob ihm ein Widerrufsrecht zustehe oder nicht. Hierdurch habe der Kläger einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen, wonach der Kläger auf jeden Fall an der vertraglichen Vereinbarung festhalten wolle, sogar weit über die erste Zinsfestschreibungsperiode hinaus. Gesetzgeberisches Ziel des Widerrufsrechts sei es, den Verbraucher vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen zu schützen, nicht hingegen, dem Darlehensnehmer, der sich willentlich Jahre nach Vertragsabschluss zum Erhalt einer Zinssicherheit nochmals langfristig binde, die Möglichkeit einzuräumen, das Zinssicherungsgeschäft zu Fall zu bringen und das wirtschaftliche Risiko allein der Beklagten als Darlehensgeberin zuzuweisen. Das Landgericht hat mit dem am 15.5.2015 verkündeten Urteil (Bl. 211 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er wendet sich maßgeblich gegen die Annahme des Landgerichts, die Ausübung des Widerrufsrechts sei wegen Widersprüchlichkeit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Mit seiner Argumentation setze es sich in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung der 1. Zivilkammer des Landgerichts, die jeweils einen Verstoß des jeweiligen Klägers gegen § 242 BGB unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2014 abgelehnt habe. Auch die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung stehe dieser Auffassung entgegen. Dem Kläger könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den laufenden Darlehensverpflichtungen nachgekommen sei, denn im Zeitpunkt des Abschlusses der Forward-Vereinbarung im Februar 2011 habe er gar keine Kenntnis über sein mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht gehabt. Er habe daher gar keine Wahlmöglichkeit gehabt zu entscheiden, ob er einen künftig erst in Vollzug zu setzenden Neuvertrag abschließen oder direkt sein Widerrufsrecht ausüben sollte, und damit sofort und nicht erst in mehr als zwei Jahren einen wesentlich zinsgünstigeren ablösenden Neuvertrag vereinbaren sollte. Hätte er Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt, hätte er sofort einen wesentlich zinsgünstigeren ablösenden Neuvertrag abgeschlossen, zumal sich der Zinssatz in der Forward-Vereinbarung von 4,75 % p.a. auf 4,9 % p.a. ab dem 23.5.2013 erhöht habe. Die Beklagte habe außerdem zu den Voraussetzungen des Umstandsmoments nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere nicht dargelegt, dass etwaige Dispositionen zu einem Zeitpunkt erfolgt wären, zu dem die Beklagte aufgrund der Untätigkeit des Klägers trotz der fehlerhaften Widerrufsbelehrung darauf vertrauen durfte, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde. In die Beurteilung, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliege, sei auch das Verhalten der Beklagten einzubeziehen. Bereits vor Februar 2011 und damit vor Abschluss der Forward-Vereinbarung sei ihr - im Gegensatz zum Kläger - aufgrund der bis dahin ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannt gewesen, dass die von ihr bisher erteilten Widerrufsbelehrungen vom Typ „frühestens“ fehlerhaft waren. Indem sie den Kläger vor Abschluss der Forward-Vereinbarung nicht darauf hingewiesen habe, habe sie damit nebenvertragliche Informations- und Treuepflichten schuldhaft verletzt. Zudem habe sie bis heute nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch gemacht. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten, sei schließlich im Ergebnis mit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar, dass der Widerruf „ohne Angabe von Gründen“ und im Fall einer hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist fehlerhaften Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet ausgeübt werden dürfe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.5.2015 - 1 O 246/14 abzuändern und 1. festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nummer ... in der Fassung der Forward-Vereinbarung mit der Nummer ...-...-… vom 2.2.2011 durch den vom Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 29.7.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten an seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.403,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2014 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Bereits die Annahme der Berufung, die Widerrufsbelehrung genüge aufgrund der zwei Hochziffern nicht der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, sei unzutreffend. Nach der Auffassung etlicher Oberlandesgerichte hindere die Angabe zweier Hochziffern die Annahme der Gesetzlichkeitsfiktion nicht. Das Argument der Berufung, der Kläger hätte bei Kenntnis von seinem Widerrufsrecht dieses ausgeübt und nicht einen solchen Forward-Vertrag abgeschlossen, sei unzutreffend und lasse sich mit dem tatsächlichen Verhalten des Klägers nicht in Einklang bringen. Der Kläger habe vielmehr deutlich gemacht, dass es ihm darum ginge, bereits zwei Jahre vor Auslaufen der Zinsfestschreibungszeit aus damaliger Sicht günstige Anschlussfinanzierungskonditionen zu erhalten, um über eine lange Zeit Zinssicherheit und damit Kalkulationssicherheit zu gewinnen. Das Verhalten des Klägers habe deutlich gemacht, dass der Kläger sich nicht habe vom Darlehensvertrag lösen wollen, sondern im Gegenteil habe er durch sein Verhalten manifestiert, dass er am Vertrag festhalten und die Bindungsfrist weitreichend verlängern wollte. Die Beklagte habe sich hierauf im Rahmen ihrer „Gesamtbanksteuerung“ eingerichtet und darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sich nicht später durch Widerruf von einer vor Jahren abgeschlossenen Vereinbarung lösen wolle. Dem Kläger sei mit der Forward-Vereinbarung zudem ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden, so dass es sich um eine Novation des ursprünglichen Darlehensverhältnisses gehandelt habe mit der Folge, dass das Widerrufsrecht erloschen sei. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folge nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Belastung mit Rechtsanwaltskosten nicht in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflichten falle und zudem die Beklagte mit der Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, aufgrund der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Gesetzlichkeitsfiktion nicht sorgfaltswidrig gehandelt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 24.4.2015 (Bl. 170 ff. d. A.) und des Senats vom 13.10.2016 (Bl.296 ff. d. A.) Bezug genommen. II. A. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. B. Das Rechtsmittel ist auch - bis auf einen Teil der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere, dem Kläger vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Zu Recht ist das Landgericht von einer Zulässigkeit des Feststellungsantrags ausgegangen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. So ist es anerkannt, dass eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil auszugehen ist. Dies ist bei einer Bank, die - wie im Fall der hiesigen Beklagten - der Aufsicht des Bundesamts für Kreditwesen unterliegt, ohne weiteres anzunehmen (BGH, Urteil vom 30.5.1995 - XI ZR 78/94, BGHZ 130, 59; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2016 - 8 U 1038/15). Eine ausschließlich auf Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrags gerichtete Klage ist damit ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2016 - XI ZR 366/16, NJW 2016, 2428; Beschluss vom 19.1.2016 - XI ZR 200/15, juris; Urteil vom 5.5.2016 - XI ZR 406/13, BGHZ 205, 249; Senatsurteil vom 17. März 2016 - 4 U 56/15; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rdn. 4 m.w.N.). b) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte meint, über die Rechtsfolgen des Widerrufs bestehe selbst im Fall seiner Wirksamkeit Streit, so dass ein künftiges Leistungsklageverfahren nicht überflüssig sei. Denn, wie der Senat bereits entschieden hat, ist der nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages per Saldo zu zahlende Betrag für einen Bankkunden - auch für einen anwaltlich vertretenen - nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bezifferbar. Aus diesem Grunde ist es sachgerecht, die Rückabwicklungspflicht zunächst feststellen zu lassen, so dass ein Interesse daran dem Kunden nicht abgesprochen werden kann. Überdies wäre die Frage nach dem Bestehen eines Rückabwicklungsverhältnisses bei einer Leistungsklage lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil, so dass der Kunde im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnte, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt (Senatsurteil vom 17. März 2016 - 4 U 56/15; OLG Hamm WM 2016, 116). 2. Der Feststellungsantrag des Klägers ist auch begründet, denn der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 21.12.2006/1.3.2007 in der Fassung der Forward-Vereinbarung vom 2.2.2011 hat sich durch den Widerruf des Klägers vom 29.7.2004 in ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne der §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB umgewandelt. a) Der Kläger hat seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags und der sog. Forward-Vereinbarung gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.7.2014 wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht hat seine rechtliche Grundlage in den §§ 491, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.). b) Der Widerruf ist auch fristgerecht erfolgt. Der Wirksamkeit steht insbesondere der vorherige Ablauf der gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht entgegen, weil die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht seitens der Beklagten nicht in Gang gesetzt worden ist und das Widerrufsrecht auf Grund des Fehlens einer gesetzlichen Maximalfrist nicht erloschen ist. Auch eine den Fristablauf auslösende nachträgliche Widerrufsbelehrung ist nicht erfolgt. aa) Wie das Landgericht mit Recht und von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt hat, ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass dem Kläger - was zwischen den Parteien streitig ist - keine seine Unterschrift tragende Vertragsurkunde oder Antrag ausgehändigt wurde. Da er unstreitig eine - wenn auch nicht unterschriebene - Abschrift des Vertrags erhielt, wurde der Bedingung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Genüge getan, weil damit die Aufklärungs-, Schutz- und Warnfunktion für den Verbraucher erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2005 - XI ZR 139/05 -, BGHZ 165, 213-223). bb) Das Landgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Widerrufserklärung vom 29.07.2014 jedoch deshalb als rechtzeitig anzusehen ist, weil die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. nicht angelaufen ist: Auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie auch vom Senat bereits mehrfach entschieden, geklärt, dass eine Widerrufsbelehrung, die die von der Beklagten gegenüber dem Kläger in dem Darlehensvertrag vom 21.12.2006/1.3.2007 verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ enthält, unzureichend ist und deshalb den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen kann. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH NJW 2011, 1061, 1062). cc) Dagegen vermag die Beklagte nicht mit Erfolg geltend zu machen, die Widerrufsfrist habe gleichwohl zu laufen begonnen, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung entsprochen habe. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2011, 1061, 1062; OLG Celle, Urt. v. 21.05.2015 - 13 U 38/14). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH NJW 2014, 2022, 2023). Das Landgericht ist unter Beachtung dieser Grundsätze zutreffend davon ausgegangen, dass erhebliche Abweichungen von der damals gültigen Musterbelehrung vorliegen. So enthält die vorliegende Belehrung unter anderem die in der Musterbelehrung nicht vorgesehene Fußnote 2 mit dem Text: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Bereits die in der BGB-InfoVO nicht vorgesehene Fußnote kann beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen (vgl. OLG München, Urt. v. 21.10.2013 - 19 U 1208/13). Die Beklagte meint demgegenüber, die Widerrufsbelehrungen enthielten ersichtlich nicht den Hinweis, dass die Frist im Einzelfall zu prüfen sei. Vielmehr sei unterhalb der Belehrung ein Hinweis für den Bearbeiter der Beklagten angebracht, wonach dieser beim Ausfüllen des Formulars im Einzelfall zu prüfen habe, welche Frist in das Formular eingefügt werde. Nach eigener Darstellung der Beklagten ist also durchaus eine Abweichung von der Musterbelehrung gegeben, weshalb sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen kann. Überdies kann der Auffassung der Beklagten, die Prüfbitte richte sich nicht an den Kunden, sondern an den Sachbearbeiter der Beklagten, nicht gefolgt werden. Der Text unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ beginnt mit der direkten Anrede des Kunden „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen … widerrufen.“ Die Fußnote 2 mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ richtet sich ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Kunden an denjenigen, der das Widerrufsrecht ausübt, also an den Kunden, nicht an den Sparkassenmitarbeiter. Die Formulierung lässt, anders als die Beklagte meint, auch nicht erkennen, dass der Sparkassenmitarbeiter beim Ausfüllen im Einzelfall zu prüfen hätte, welche Frist in das Formular eingefügt werden soll. Es fragt sich schon, welche von der Frist von zwei Wochen abweichende Frist hierfür in Betracht käme. Das Formular enthält zwar nach „zwei Wochen²“ eine - gerade nicht von Seiten der Beklagten ausgefüllte - Leerstelle und einen Textabsatz, doch ist nicht zu erkennen, dass hier eine konkrete (andere) Frist eingesetzt werden sollte. Wäre dies erkennbar gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, nicht um Prüfung der Frist im Einzelfall, sondern mit einem Zusatz wie „Hinweis an den/die Kreditsachbearbeiter/in“ um Einsetzung (nicht nur um Prüfung) der konkreten Frist zu bitten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der über die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Klausel bereits mehrfach entschieden hat. c) Durch den somit fristgerecht erklärten Widerruf des Klägers vom 29.7.2014 wurde das zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertragsverhältnis beendet. Der Auffassung des Landgerichts, die Widerrufserklärung des Klägers stelle eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung dar, so dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht beendet worden sei, vermag der Senat nicht beizutreten. aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Landgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und ausnahmsweise nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757, 759; Urteil vom 16.7.2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102). bb) Im Fall des von Gesetzes wegen voraussetzungslos gewährten Widerrufsrechts gelten enge Grenzen für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens. Insbesondere genügt nicht der bloße Zeitablauf zwischen Vertragserklärung und Widerruf, weil die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit die vom Gesetz gewollte Folge der unterbliebenen Belehrung ist, für die der Vertragspartner verantwortlich ist. Zugleich kommt es auf das Motiv für den Widerruf grundsätzlich nicht an, denn es soll vom freien Willen des Kunden abhängen, ob er seine Vertragserklärung wirksam lassen werden will oder nicht; eine Gesinnungskontrolle findet nicht statt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 12.6.1991 - VIII ZR 256/90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.7.2016 - 17 U 160/15). cc) Die Beurteilung, ob die Ausübung eines Widerrufsrechts widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich ist, ist anhand einer Abwägung vorzunehmen, innerhalb der die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nur einen - wenn auch womöglich gewichtigen - Aspekt darstellt (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11; Urteil vom 16.7.2014 - IV ZR 73/13). Darüber hinaus kommt auch der Frage der Schutzwürdigkeit der Gegenseite Bedeutung zu; es ist im Einzelfall eine Gesamtabwägung vorzunehmen (OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014 - 8 U 450/14; Roth/Schubert im Münchener Kommentar, BGB, Rn. 290 f. zu § 242). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzwürdigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, MDR 2016, 575; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BB 2016, 2241). dd) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens bejaht: aaa) Allein der bloße Zeitablauf von mehr als sieben Jahren zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrags vom 21.12.2006/1.3.2007 und der Erklärung des Widerrufs am 29.7.2014 vermag noch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten dahingehend zu begründen, der Kläger werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. bbb) Darüber hinaus kann ein treuwidriges Verhalten nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger mit seinem Widerruf sachfremde wirtschaftliche Interessen verfolgt hat, nämlich das vor dem Hintergrund gegenwärtig sehr niedriger Zinsen nachvollziehbare Interesse, in den Genuss eines neu abzuschließenden, günstiger verzinsten Darlehensvertrags zu kommen. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen hat das Motiv des Klägers für den Widerruf außer Betracht zu bleiben, auch wenn das Widerrufsrecht derartige wirtschaftliche Interessen nicht schützen will, sondern den Verbraucher vor einer Übereilung beim Abschluss von Verträgen schützen soll. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass das Motiv des Klägers offensichtlich darin lag, einen Zinsvorteil zu erlangen, nachdem andere Gründe weder nach den Umständen ersichtlich noch vorgetragen sind, ist dies mithin rechtsfehlerhaft erfolgt. Denn auch die Erlangung eines Zinsvorteils als Motiv für den Widerruf lässt diesen noch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. ccc) Ein widersprüchliches Verhalten des Klägers lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass er als Darlehensnehmer in Kenntnis seines grundsätzlichen Widerrufsrechts die Darlehensraten über Jahre hinweg an die Beklagte gezahlt hat. Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger zwar nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, allerdings - weil der Belehrungsfehler nicht in einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gelegen habe, sondern lediglich in einer unzureichenden Belehrung über den genauen Fristbeginn - grundsätzlich habe wissen müssen, dass ihm ein Widerrufsrecht zustand. Dass der Kläger jedoch während der Erfüllung des Darlehensvertrags und auch - worauf noch einzugehen ist - im Zeitpunkt des Abschlusses der Forward-Vereinbarung tatsächlich davon ausgegangen ist, dass ihm noch ein Widerrufsrecht zustehe, steht nicht fest. Der Kläger hat vielmehr sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Berufungsrechtszug unwiderlegt darauf verwiesen, er habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Forward-Vereinbarung im Februar 2011 keine Kenntnis über sein noch bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht gehabt; anderenfalls hätte er es ausgeübt. Dies geht zulasten der für das Vorliegen eines treuwidrigen Verhaltens darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, denn die Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen bzw. treuwidrigen Verhaltens muss derjenige darlegen und beweisen, der sich auf ein solches beruft (BGHZ 12, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rdn. 15). Die beklagtenseits angeführte, das sog. Policenmodell beim Lebensversicherungsvertrag betreffende Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 26.11.2014 - 11 U 98/13) kann im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil dort zwar ein Fall jahrelanger Durchführung des Vertrags vorgelegen hat, allerdings der Versicherungsnehmer zuvor ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war. Vorliegend hat die Beklagte allerdings nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass und ab wann der Kläger trotz der fehlerhaften Widerrufsinformation vom Bestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte. ddd) Die differenzierende Betrachtung des Landgerichts hinsichtlich der Schwere des Belehrungsfehlers lässt sich nach neuerer Rechtsprechung auch nicht mehr aufrechterhalten: Zwar ist es unstreitig, dass dem Kläger eine Abschrift des Vertrags übersandt worden ist und nach der drucktechnischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung diese für den Kläger auch deutlich erkennbar war. Das Landgericht hat angenommen, dass die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nur dazu geführt habe, dass eine Ungewissheit über den Beginn der Widerrufsfrist bestand, während der Kläger bei Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrags grundsätzlich habe wissen müssen, dass ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zustand. Der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte lässt sich eine solche Differenzierung nach mehr oder weniger gravierenden Belehrungsfehlern nicht entnehmen (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BB 2016, 2241; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2016 - 8 U 1038/15). eee) Somit ist bei der im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmenden Abwägung zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese die Widerrufbarkeit des Darlehensvertrags durch die unzureichende Gestaltung der Belehrung selbst verursacht hat. Zugleich kann nicht außer Acht bleiben, dass die Beklagte es unterlassen hat, hinsichtlich der Frage der Widerrufbarkeit Rechtssicherheit durch eine Nachbelehrung herbeizuführen. Die Beklagte musste als Bank die Rechtsprechungsentwicklung zum Widerrufsrecht kennen, während sie zugleich davon ausgehen musste, dass jedenfalls die meisten Kunden keine Kenntnis über ein Fortbestehen des Widerrufsrechts haben würden. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung sei inzwischen veraltet, so dass schon rein praktisch eine Unsicherheit darüber bestehe, welche formellen Voraussetzungen eine Nachbelehrung erfüllen müsse. Dies führt indes nicht dazu, dass eine Nachbelehrung für die Beklagte unzumutbar oder gar unmöglich wäre. Denn es wäre ihr - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung einer solchen Belehrung - zweifellos möglich gewesen, spätestens bei Abschluss der Forward-Vereinbarung durch einen bloßen Hinweis darauf, dass ein Widerrufsrecht aufgrund der fehlerhaften Belehrung in dem ursprünglichen Darlehensvertrag noch bestehen könne, den Kläger dahingehend zu sensibilisieren und ihm damit ein Wahlrecht einzuräumen, ob er die Forward-Vereinbarung abschließen oder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen wolle. fff) Ob der Umstand der fehlenden Nachbelehrung während des nicht beendeten Darlehensvertrags schon genügt, um grundsätzlich eine unzulässige Rechtsausübung seitens des Widerrufenden aus dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn ein widersprüchliches Verhalten des Klägers könnte vorliegend nur dann angenommen werden, wenn man in dem Abschluss der sog. Forward-Vereinbarung im Februar 2011 einen wirksamen faktischen Verzicht auf sein gesetzliches Widerrufsrecht sehen könnte. Hierfür spricht, worauf auch das Landgericht maßgeblich abgestellt hat, dass der Kläger mit Abschluss dieser Vereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er an dem Darlehensvertrag festhalten wollte, indem er - etwas mehr als zwei Jahre vor Ablauf der Zinsbindungsfrist - Sicherheit über die Höhe des aus damaliger Sicht günstigen Zinssatzes über weitere 10 Jahre erlangen wollte. Mit der Vereinbarung hat der Kläger - worauf in Ziffer 3 der Vereinbarung ausdrücklich hingewiesen worden ist - damit das Risiko weiterer Zinssenkungen im Verlauf der verlängerten Zinsbindungsfrist vertraglich übernommen. Erklärt er dann nach weiteren dreieinhalb Jahren den Widerruf des Darlehensvertrags, ohne dass ein anderer Beweggrund als die weiter gesunkenen Zinsen erkennbar ist, so setzt er sich in der Tat zu seinem früheren Verhalten, nämlich der vertraglichen Übernahme gerade dieses Risikos, in Widerspruch. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, mit Abschluss der Forward-Vereinbarung habe der Kläger aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten quasi auf sein Widerrufsrecht jedenfalls insoweit verzichtet, dass er sich nicht mehr einseitig von dem Vertrag habe lösen können aus dem ausschließlichen Grund, dadurch in den Genuss des zwischenzeitlich weiter gesunkenen Zinsniveaus zu kommen, geht dennoch fehl. Denn die Annahme eines Verzichts setzt voraus, dass eine Ungewissheit der Parteien über das Recht und das Wissen darum besteht. Dazu muss der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht noch zur Verfügung steht, um dann entscheiden zu können, ob er dieses Recht aufgeben will (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 1049/15, ZIP 2016, 1765). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht gegeben. Zum Zeitpunkt, als der Kläger die Forward-Vereinbarung schloss, war ihm gerade nicht bewusst, dass ihm noch ein Widerrufsrecht zustand. ggg) Im Übrigen ist zu beachten, dass ein solcher Verzicht schon von Gesetzes wegen unwirksam wäre: Nach § 512 BGB darf von den Regelungen der §§ 491 bis 511 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden; sie dürfen auch nicht durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Hiervon ist auch das gesetzliche Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach § 495 BGB umfasst. Dieses steht somit nicht zur Disposition des Darlehensnehmers. Selbst wenn man dem Abschluss der Forward-Vereinbarung aufgrund der darin enthaltenen dezidierten Risikoverteilung hinsichtlich der künftigen Zinsentwicklung inhaltlich den Sinngehalt eines Verzichts des Klägers auf sein gesetzliches Widerrufsrecht geben wollte, so kann es deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Kläger später wiederum auf sein nicht zur Disposition stehendes gesetzliches Widerrufsrecht besinnt und davon Gebrauch macht. Dies wirkt sich zugleich auch auf den Aspekt der Schutzwürdigkeit der Beklagten aus, die in Ansehung des gesetzlich angeordneten, unverzichtbaren Widerrufsrechts des Klägers kein schutzwürdiges Vertrauen darin bilden konnte, dass durch den Abschluss der Forward-Vereinbarung ein Widerruf künftig ausgeschlossen wäre. Ausgehend von dem Grundsatz, dass widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und ausnahmsweise nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen, kann damit der Widerruf des Klägers vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich gelten. d) Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, bei der sog. Forward-Vereinbarung handele es sich nicht um eine Modifikation, sondern vielmehr um eine Novation des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Folge, dass das alte Schuldverhältnis damit beendet worden und die danach erfolgte Widerrufserklärung des Klägers ins Leere gegangen sei. aa) Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und einen selbstständigen neuen Rechtsgrund zu schaffen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer Vertragsänderung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07; Urteil vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92; OLG Koblenz ZIP 2016, 1675). bb) Vorliegend erhellt der klare Wortlaut der Vereinbarung, dass der Kläger den Vertrag als wirksam behandeln und erfüllen und am Bestehen des Vertrags festhalten wollte: Bereits in der Überschrift der Vereinbarung heißt es „Zusatzvereinbarung zu bestehendem Darlehen“. Im Text der Vereinbarung wird mehrfach ausdrücklich Bezug genommen auf die Regelungen des vorgenannten Darlehensvertrags. Die Forward-Vereinbarung erfolge „in Abänderung dieser Regelungen“. In Ziffer 5 heißt es ausdrücklich: „Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des oben genannten Darlehensvertrags unverändert fort, insbesondere ist das Kündigungsrecht bis zum Ablauf der neu abgeschlossenen Festzinsvereinbarung nach Maßgabe dieses Darlehensvertrages ausgeschlossen.“ Hätten die Parteien eine Aufhebung des ursprünglichen Darlehensvertrags gewollt, hätten sie nicht die vorgenannten Formulierungen gewählt. cc) Über diese formalen Betrachtungen hinaus spricht auch der Inhalt der Vereinbarung eher für eine Prolongation als für eine Novation des ursprünglichen Darlehensvertrags: Mit der Forward-Vereinbarung haben die Parteien eine Prolongationsvereinbarung geschlossen, bei der in der Art einer unechten Abschnittsfinanzierung lediglich der Zinssatz und die Dauer der Zinsbindung in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung verändert wurden, um dem Kläger einen Festzinssatz für die Zeit nach der bisher gültigen Festzinsvereinbarung zu sichern. Damit liegt eine Konditionenneuvereinbarung vor unter Aufrechterhaltung der übrigen Bestimmungen des Darlehensvertrags. Wenn der Verbraucher nach Ablauf der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird, steht dem Verbraucher kein (neues) Widerrufsrecht zu; dies ist auch bei einer als Forward-Darlehen bezeichneten, zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Beschluss vom 7.6.2016 - XI ZR 385/15, WM 2016, 1727; Urteil vom 28.5.2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.12.2014 - 6 O 3699/14, BKR 2015, 422). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dem Kläger sei hier deshalb ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden, weil er bei unveränderten Raten nunmehr geringere Tilgungsleistungen zu erbringen habe, womit er de facto länger über das Kapital verfügen könne. Dem steht entgegen, dass in der Vereinbarung die Hauptsumme nicht nominal erhöht worden ist und es sich bei den geringeren Tilgungsleistungen um eine lediglich marginale Wirkung handelt, die die Annahme einer echten Abschnittsfinanzierung nicht erlaubt. dd) Auch die Besonderheit der dezidierten Risikoverteilung durch die weitere Zinsbindung zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Zinsbindungsfrist genügt letztlich nicht, um eine Aufhebung des ursprünglichen Darlehensvertrags annehmen zu können. Gegen einen dahingehenden Willen des Klägers spricht neben den obigen Erwägungen maßgebend, dass dieser keine Kenntnis von seinem bestehenden Widerrufsrecht hatte, so dass ein Wille zur Novation und damit zur Unwiderrufbarkeit des ursprünglichen Darlehensvertrags nicht angenommen werden kann. ee) In einem ähnlichen Fall hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Widerruf als wirksam erachtet, wobei die Parteien zuvor eine als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen hatten, mit der das Darlehen zu neuen Konditionen (u.a. veränderter Jahreszins und neue Zinsbindungsfrist) weitergeführt wurde. Rechtlich handele es sich nämlich nicht um eine Aufhebung des Darlehensvertrags, sondern lediglich um eine auf die Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts gerichtete Modifizierung des im Übrigen bestehenden Darlehensvertrags. Auch in diesem Fall hatten die Kläger bei Abschluss der Vereinbarung keine Kenntnis von ihrem bestehenden Widerrufsrecht (Urteil vom 26.7.2016 - 17 U 160/15). So liegt der Fall auch hier. ff) Auch der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, eine Schutzbedürftigkeit der Bank ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Beklagte veranlasst gesehen habe, im Hinblick auf die Forward-Vereinbarung mit anderen Banken Optionen in Bezug auf die künftige Finanzierung zu schließen, greift im Ergebnis nicht. Im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung, die maßgeblich auch den Verursachungsbeitrag der Beklagten für die Widerrufbarkeit des Darlehensvertrags durch Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der unterbliebenen Nachbelehrung berücksichtigen muss, kommt diesem Gesichtspunkt kein solches Gewicht zu, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs zu bejahen. e) Schließlich war der Widerruf des Klägers auch nicht rechtsmissbräuchlich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Ein bloßer Zeitablauf, auch ein solcher von zehn Jahren, reicht also zur Annahme der Verwirkung eines Widerrufs nicht aus (BGH NJW-RR 2005, 180, 182; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 242 Rn. 107). Schon deshalb kommt vorliegend eine Verwirkung, zumal es sich um ein „lebendes“ Darlehensvertragsverhältnis handelt, nicht in Betracht. Auf den Einwand der Berufung, die Beklagte habe nicht hinreichend zu dem Umstandsmoment vorgetragen, kommt es deshalb nicht mehr an; er wäre allerdings nicht durchgreifend. Das daneben vorauszusetzende Umstandsmoment ist dann erfüllt, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 1230, 1231 Rn. 13 m. w. Nachw.). Vorliegend geht es jedoch um den davon zu unterscheidenden Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, für den ein Umstandsmoment im technischen Sinn nicht geprüft werden muss. In beiden Fällen ist zwar eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorzunehmen; die Beklagte muss allerdings im Fall des widersprüchlichen Verhaltens nicht, wie die Berufung meint, die Vornahme konkreter Dispositionen darlegen, die sie im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers gemacht hat, so dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. f) Als Rechtsfolge des nach alldem wirksamen Widerrufs hat sich das Darlehensschuldverhältnis zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinn der §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB umgewandelt. Nachdem es sich, wie oben ausgeführt, bei der Forward-Vereinbarung um eine Modifikation des ursprünglichen Darlehensvertrags gehandelt hat, erfasst die Widerrufserklärung des Klägers das Darlehensverhältnis im Ganzen, das sich mithin insgesamt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 3. Dem Kläger steht ferner der mit Ziffer 2 der Klage geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, allerdings nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe: a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anspruch allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte geriet zwar mit ihrer Weigerung, den Widerruf des Klägers anzuerkennen, mit ihrem Schreiben vom 8.7.2014 in Verzug. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte jedoch bereits mit Schreiben vom 2.7.2014 (Anlage K 2, Bl. 22 ff. d.A.) zur Anerkennung des Widerrufs aufgefordert hatten, war die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr im Zeitpunkt des Verzugseintritts bereits angefallen, so dass diese Kosten nicht aufgrund des Verzugs entstanden sind und damit keinen kausalen Verzugsschaden darstellen. b) Allerdings ist der Anspruch als Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB begründet. aa) Als schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag kommt zwar in diesem Zusammenhang nicht die mit Schreiben vom 8.7.2014 geäußerte ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten, den Widerruf des Klägers anzuerkennen, in Betracht, denn die Belastung mit Rechtsanwaltskosten war bereits vorher, nämlich durch das Anwaltsschreiben vom 2.7.2014, entstanden, so dass es auch hier an dem notwendigen Kausalzusammenhang fehlt. bb) Die Beklagte hat jedoch bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags schuldhaft gegen ihre vertragliche Pflicht verstoßen, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, wodurch dem Kläger ein Vermögensschaden, nämlich die Belastung mit Rechtsanwaltskosten, entstanden ist. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung seitens der Beklagten begründet in dem vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2016 - 17 U 182/15, BeckRS 2016, 10256; Münchener Kommentar zum BGB/Fritsche/Masuch, 7. Aufl., § 361 Rz, 8/9, § 360 Rz. 44; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 355 Rz. 13 und Einführung zur BGB-InfoVO Rz. 8ff). cc) Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 31.10.2016 nötigt zu keiner hiervon abweichenden Einschätzung: Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Auffassung vertreten hat, die Belastung mit Rechtsanwaltskosten falle nicht in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht, weshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB nicht in Betracht komme (Urteil vom 31.10.2016 - 5 U 72/16), vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen: Bildet - wie hier - eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 30, 154, 157 f; BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243, 2245; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02,NJW 2004, 444, 446; Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 39 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zur nicht einfachen Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und der daraus resultierenden Rechtsfolgen war die Beauftragung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig. dd) Die Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung erfolgte auch schuldhaft. Soweit in der genannten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ausgeführt wird, die Erteilung der dort streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sei aufgrund der unklaren Rechtslage und der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig erfolgt, so dass eine Haftung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, vermag der Senat auch dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass zu den hier streiterheblichen Rechtsfragen zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 8.7.2014 eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine vollkommen gefestigte herrschende Meinung nicht vorgelegen hat, so befreit ein Rechtsirrtum über eine bestehende Schuld den Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann von den Verzugsfolgen, wenn er ohne Fahrlässigkeit mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 18.12.1997 - I ZR 79/95, NJW 1998, 2144; Urteil vom 12.7.2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271; BGHZ 119, 365; Staudinger/Löwisch/Feldmann (2014), BGB § 286 Rdn. 186; MünchKomm/Ernst, BGB, § 286 Rn 112). Die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung muss somit nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden sein. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte vorliegend - auch unter Berücksichtigung ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 31.10.2016 - nicht substantiiert dargetan, sondern nur pauschal darauf verwiesen, die in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts dargelegten Voraussetzungen lägen auch hier vor. ee) Auch die Sperrklausel des § 357 Abs. 4 BGB a.F. steht der Geltendmachung der Anwaltskosten nicht entgegen. Denn diese bezieht sich auf die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts, hindert aber nicht die Geltendmachung von schon im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung entstandenen Schäden (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 357 Rz. 16). c) Der Anspruch ist indes nur in Höhe von 1.474,89 Euro begründet. Der Kläger hat als Gegenstandswert für die Berechnung des Gebührenanspruchs den Nennwert des Darlehens von 70.000 Euro angenommen. Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts bestimmt sich allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand dieser anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050). So liegt der Fall hier, denn die vorgerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit betreffen vorliegend denselben Gegenstand. Damit bemisst sich der Gegenstandswert grundsätzlich an dem Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428) ist hierbei, auch wenn die Klage ausschließlich auf Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrags gerichtet ist, der Wert der Ansprüche maßgeblich, die der Kläger für die Zukunft aus den §§ 346 ff. BGB herzuleiten meint. Dem hat sich der Senat unter Aufgabe seines mit der früheren Rechtsprechung vertretenen Schätzansatzes (Beschluss vom 22.10.2015 - 4 W 10/15, AGS 2016, 85) angeschlossen (vgl. Beschluss vom 30.5.2016 - 4 W 10/16). Maßgeblich sind daher sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers, die nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind, mithin - nur - die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, wobei ein Feststellungsabschlag nicht vorzunehmen ist (vgl. BGH NJW 2016, 2428). Die nach dem Widerruf erbrachten, bis in die zweite Instanz fortgesetzten monatlichen Ratenzahlungen sind dagegen nach der Rechtsprechung des Senats nicht mehr streitwerterhöhend anzurechnen (Beschluss vom 28.6.2016 - 4 U 17/15; Beschluss vom 4.7.2016 - 4 U 33/15). Diese Leistungen hat der Kläger auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 auf 30.940 Euro beziffert (91 Monatsraten à 340 Euro vom 15.1.2007 bis zum 15.7.2014). d) Statt der der Klageforderung zugrunde gelegten Geschäftsgebühr von 1,5 gem. §§ 13, 14 RVG, NR. 2300 VV RVG ist vorliegend nur die regelmäßig anfallende mittlere Geschäftsgebühr von 1,3 zu erstatten. Der Senat hat sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, wonach bei der Bestimmung der Rahmengebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind (vgl. Senat, Urteil v. 08. Mai 2014 - 4 U 61/13, Schaden-Praxis 2015, 49; Urt. v. 06.06.2013 - 4 U 184/12, r+s 2013, 457; BGH, NJW-RR 2007, 420). Der Umfang der erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers hält sich dabei vorliegend in einem Rahmen, der den üblichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in Fällen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen nicht sprengt. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, worin der erhebliche Arbeitsumfang seiner Prozessbevollmächtigten bestehen soll, der seiner Ansicht nach eine Geschäftsgebühr von1,5rechtfertigen soll. Er hat zur Begründung seines Anspruchs lediglich darauf verwiesen, dass es sich um ein Darlehen handele, welches dem Erwerb des vom Kläger genutzten Eigenheims diente, was neben der Höhe der Valuta die hohe wirtschaftliche Bedeutung für ihn dokumentiere, sowie auf die weitreichende rechtliche Problematik. Damit hat er keine Umstände dargelegt, die einen überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen, so dass es bei der mittleren Gebühr von 1,3 verbleibt. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der konkrete Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf den Kläger allenfalls von durchschnittlichem Umfang war, da die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtsbekannt eine Vielzahl von Verfahren ähnlicher Art betreibt. e) Damit berechnet sich die Höhe des Freistellungsanspruchs wie folgt: Gegenstandswert: 30.940 Euro 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG: 1.219,40 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 1.239,40 Euro 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 235,49 Euro 1.474,89 Euro f) Die Zinsforderung beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich an dem Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 3 c) betreffend den Gegenstandswert Bezug genommen wird.