Beschluss
4 W 10/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:1022.4W10.15.0A
5mal zitiert
21Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für den Streitwert einer Feststellungsklage, mit der die Wirksamkeit eines vom Darlehensnehmer erklärten Widerrufs geklärt werden soll, ist das wirtschaftliche Interesse des klagenden Darlehensnehmers an der begehrten Feststellung maßgeblich.(Rn.13)
2. Dieses wirtschaftliche Interesse ist anhand es Klägervortrags unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert für den ersten Rechtszug unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 24.3.2015 - 1 O 85/14 - auf 18.070 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Streitwert einer Feststellungsklage, mit der die Wirksamkeit eines vom Darlehensnehmer erklärten Widerrufs geklärt werden soll, ist das wirtschaftliche Interesse des klagenden Darlehensnehmers an der begehrten Feststellung maßgeblich.(Rn.13) 2. Dieses wirtschaftliche Interesse ist anhand es Klägervortrags unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen.(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert für den ersten Rechtszug unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 24.3.2015 - 1 O 85/14 - auf 18.070 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kläger begehren mit ihrem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass sich mehrere Immobiliendarlehensverträge über einen Gesamtbetrag von netto 180.700 € durch einen, Jahre nach Vertragsschluss, erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Mit Urteil vom 20.2.2015 (GA 405 ff.) hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Über die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist noch nicht entschieden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.3.2015 (GA 436 ff.) den erstinstanzlichen Streitwert auf „bis 110.000 €“ festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 7.4.2015 (GA 448) hat die Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung auf 9.000 € festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt (GA 449 ff.), den Klägern gehe es wirtschaftlich darum, aus den Verträgen entlassen zu werden und die noch offene Darlehensschuld - ohne Vorfälligkeitsentschädigung - zahlen zu können. Alternativ entspreche es der Vorstellung der Kläger, dass der bislang vereinbarte effektive Jahreszinssatz auf 2,5 % abgesenkt werde, bei neuerlicher 10-jähriger Zinsbindungsfrist. Dieses wirtschaftliche Interesse der Kläger ergebe sich aus einem außergerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.2.2014 (= Anlage B 10, GA 120). Unter Berücksichtigung der Restlaufzeiten der vier streitgegenständlichen Darlehensverträge von knapp 4 Jahren zum Zeitpunkt des Widerrufs ergebe sich bei Absenken des Vertragszinses auf 2,5 % ein Zinsvorteil von allenfalls 18.500 €, eine Vorfälligkeitsentschädigung sei noch geringer. Bei Vornahme eines angemessenen Abschlages, der hier mindestens mit 50 % anzusetzen sei, weil auf Klägerseite mit der Feststellungsklage noch wenig erreicht werde, ergebe sich ein Streitwert von 9.000 €. Mit Schriftsatz vom 15.4.2015 (GA 453 ff.) haben auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihrerseits Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts eingelegt mit dem Ziel, eine Heraufsetzung des Streitwerts auf einen Betrag von 162.267,46 € zu erreichen. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger vertreten die Ansicht (GA 425/426), der Streitwert sei nach der Höhe der im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch offenen Darlehensvaluta, wenn nicht sogar nach der Ausgangsvaluta anzusetzen. Mit der Klage habe - der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 - 13 W 50/14 entsprechend - das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen. Das Landgericht hat den wechselseitigen Streitwertbeschwerden der Parteien mit Beschluss vom 27.4.2015 (GA 465 ff.) im Ergebnis nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der diese eine Herabsetzung des vom Landgericht auf bis 110.000 € festgesetzten Streitwerts auf 9.000 € begehrt, ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 ff. ZPO zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG, 567 ff. ZPO ebenfalls zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist dagegen nicht begründet. 1. Gemäß § 48 Abs. 1 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, d.h. nach §§ 3 ff. ZPO. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht daher gemäß § 3 ZPO den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist dabei nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1.6.1976 - VI ZR 154/75, zitiert nach Juris; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 3 Rn. 6). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 unter „Feststellungsklage“). Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.) 2. Vorliegend begehren die Kläger die Feststellung, dass sich die vier streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge über einen Gesamtbetrag von netto 180.700 € aufgrund des erklärten Widerrufs jeweils in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewandelt haben. Die Frage, wie der Streitwert für ein solches Klagebegehren zu bestimmen ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt und in der Instanzrechtsprechung umstritten. a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung in Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen, nach der sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags richtet, wenn der Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2015 - XI ZR 121/14, bei Juris), ist in Fällen des Widerrufs - lediglich - eines Verbraucherdarlehens nicht anwendbar (OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15, bei Juris Rn. 7). Denn auf eine vergleichbare Gesamtrückabwicklung wie in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen zielt die hier im Streit stehende Feststellungsklage nicht ab. Liegt kein verbundenes Geschäft vor, dann ist der Darlehensnehmer im Rahmen des durch einen Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses - wenn auch in abgeändertem Zeitrahmen - nicht anders zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet, als im Fall des Fortbestehens des Darlehensvertrages (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 10). b) Der Widerrufsfall ist auch nicht mit derjenigen Fallgestaltung zu vergleichen, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.2.1997 (XI ZB 3/97 - bei Juris) zugrunde lag. In der dortigen Konstellation, in der der Darlehensnehmer mittels seiner Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung die sofortige Rückzahlungspflicht der noch offenen Darlehensvaluta abwenden wollte, hat der Bundesgerichtshof für den Streitwert auf den - fiktiven - umgekehrten Zahlungsantrag des Darlehensgebers und damit die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta abgestellt. Der Fall des Darlehenswiderrufs ist hiermit nicht vergleichbar, denn nach Widerruf schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. zuletzt: BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15, bei Juris Rn. 7). Diese Rechtsfolgen nimmt der Darlehensnehmer mit seinem Widerruf allerdings bewusst in Kauf. Der Darlehensnehmer ist bereit, die Darlehensvaluta sofort zurückzuzahlen. Deswegen wäre der fiktive umgekehrte Zahlungsantrag einer Leistungsklage der Bank im Widerrufsfall - anders als in der von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation - auch nicht auf die noch offene Darlehensvaluta gerichtet. c) Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung soll sich das Interesse des Klägers bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis infolge eines Widerrufs gerichteten Klage wie bei einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages gerichteten Klage (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05, bei juris) bemessen, so dass auch die Vertreter dieser Auffassung für die Streitwertbemessung an die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta anknüpfen (OLG Köln, Beschlüsse vom 18.11.2014 - 13 W 50/14, bei Juris und vom 25.3.2015 - 13 W 13/15, bei Juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 17.1.2014 - 9 W 2/14, bei Juris und vom 27.2.2015 - 19 W 60/14, bei Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15, bei Juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 6). Der Feststellungsantrag ziele bei richtiger Betrachtung weder auf die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Zahlungspflicht der Darlehensnehmer noch auf die Feststellung des Bestehens eines sich aus der Rückabwicklung etwa ergebenden Rückzahlungsanspruchs, sondern sei darauf gerichtet, das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses mit Rechtskraftwirkung neu festzulegen. Betroffen sei daher das Vertragsverhältnis im Ganzen, das wiederum entscheidend durch die Höhe der offenen Darlehensvaluta bestimmt werde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.3.2015 - 13 W 13/15, aaO Rn. 6; Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14, bei Juris Rn. 5). d) Diesem - auch von Seiten des Klägervertreters für richtig gehaltenen -Ansatz vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn er verliert den wesentlichen Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung aus dem Blick, nämlich das nach § 48 GKG, § 3 ZPO zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Das Interesse des Darlehensnehmers an dem Widerruf besteht nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden, und der Klägervertreter behauptet auch nicht, dass aus dem erklärten Widerruf für seine Mandanten wirtschaftliche Vorteile erwachsen würden, die dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten oder gar dem Wert der Ausgangsdarlehensvaluta auch nur annähernd entsprechen. Ausgehend hiervon kann der Streitwert pauschal weder mit der Höhe des Nettodarlehensbetrags noch mit der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15, bei Juris Rn. 8 [in Aufgabe von OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 29.4.2015 -6 U 141/14, bei juris Rn. 3; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 3; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, bei juris Rn. 7) . e) Der Senat teilt hingegen im dogmatischen Ausgangspunkt den auch vom Landgericht gewählten Ansatz, wonach bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung das wirtschaftliche Interesse des Klägers unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen ist (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15, bei Juris Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 2). f) Dieser dogmatische Ausgangspunkt darf aber nicht dazu führen, dass - wie das Landgericht erwogen hat - für die Berechnung des Streitwerts von Amts wegen eine komplexe Vergleichsberechnung zwischen den sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Zahlungsansprüchen nach Widerruf einerseits (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15, bei Juris Rn. 7; Servais, Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens, NJW 2014, 3748 ff.) und der Belastung des klagenden Darlehensnehmers bei vertragsgemäßer Abwicklung des Darlehens ohne Widerruf andererseits angestellt werden müsste. Im Rahmen der Streitwertberechnung gilt, dass das Interesse nach denjenigen Umständen zu bewerten ist, die im Rechtszug vom Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung zur Klagerechtfertigung vorgetragen werden und die einen Rückschluss auf den Wert des festzustellenden Anspruchs zulassen (vgl. Oestreich, Streitwerthandbuch, 2. Aufl., Seite 107; OLG Frankfurt, MDR 1989, 743). g) Unter Berücksichtigung der Ratio der Wertbemessungsregelungen der ZPO, die eine praktische, einfache und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen wollen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05, bei Juris Rn. 3) und mit Blick darauf, dass sich die hier virulente Verfahrenskonstellation in der aktuellen Niedrigzinsphase zu einem bundesweiten Massenphänomen entwickelt hat, hält der Senat folgende Handhabung für sachgerecht: Ist der widerrufende Darlehensnehmer im Rahmen der erhobenen Feststellungsklage im Einzelfall in der Lage, die unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile, die sich für ihn im konkreten Einzelfall bei Wirksamkeit des Widerrufs ergeben, nachvollziehbar darzustellen und kann hieraus sein konkretes wirtschaftliches Interesse an dem Erfolg der Feststellungsklage unschwer und ohne weitere Ermittlungen errechnet werden, dann ist der Streitwert nach diesem Wert zu bemessen. In allen übrigen Fällen, in denen es an entsprechendem Klägervortrag fehlt oder in denen der gehaltene Klägervortrag - auch unter Berücksichtigung des gegnerischen Vortrags - zweifelhaft ist, kann das durch § 3 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig dahin ausgeübt werden, die wirtschaftlichen Vorteile des Widerrufs in Anbetracht der Tatsache, dass diese einerseits je nach Einzelfall und Abwicklungsstand des Darlehens zum Zeitpunkt des Widerrufs erheblich variieren können und andererseits in aller Regel nur einen Bruchteil der Darlehensvaluta betragen, auf einen pauschalen Prozentanteil der Nettodarlehenssumme (10 %) zu schätzen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 8). Die aus einem Widerruf folgende Zinsersparnis für die Zukunft, die von weiten Teilen der veröffentlichten Rechtsprechung als Regelanknüpfungspunkt für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses präferiert wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15, bei Juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7), mag zwar in vielen Fällen zumindest eines der maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen des Widerrufenden abbilden, sie stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus den möglichen Folgen eines Widerrufs dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 7) und führt in denjenigen Fällen nicht zu einem überzeugenden Ergebnis, in denen der Widerruf erfolgt, wenn das Darlehen bereits zurückgeführt ist oder kurz vor der Rückführung steht. h) Der Lösungsansatz des Senats will den Interessen sämtlicher Prozessbeteiligter an einer klaren und möglichst praktikablen gerichtlichen Streitwertfestsetzung für Feststellungsklagen dieser Art Rechnung tragen, ohne dabei das Erfordernis einer an den wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs orientierten Streitwertfestsetzung aus den Augen zu verlieren. Letztere ist auch mit Blick auf den Anspruch der Rechtssuchenden auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes geboten (vgl. hierzu BVerfG, NJW-RR 2002, 1005), denn der Zugang zu den Gerichten darf nicht durch einen überhöhten, vom wahren wirtschaftlichen Interesse des klagenden Darlehensnehmers losgelösten Streitwert sachwidrig erschwert werden. Eine Regelanknüpfung an die Höhe der (noch offenen) Darlehensvaluta führt jedoch zu einem Kostenrisiko, das die Rechtsdurchsetzung mittels einer Feststellungsklage für den nicht rechtsschutzversicherten Darlehensnehmer deutlich erschwert. Auch außerprozessual kann sich der Lösungsansatz des Senats als nützlich erweisen, denn er erleichtert dem Anwalt außerhalb des Anwendungsbereichs von § 34 RVG die Erfüllung der sich aus § 49b Abs. 5 BRAO ergebenden Pflicht, den Mandanten über die nach Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG voraussichtlich anfallenden Anwaltsgebühren in Kenntnis zu setzen und ihm damit sein Kostenrisiko zu offenbaren. 3. Ausgehend von vorstehenden Erwägungen schätzt der Senat das tatsächliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung im Streitfall auf 10 % der Nettodarlehenssumme, denn die Voraussetzung, dass sich anhand nachvollziehbaren Klägervortrags das konkrete wirtschaftliche Interesse der Kläger an dem Erfolg der Feststellungsklage unschwer und ohne weitere Ermittlungen errechnen ließe, ist unter Berücksichtigung des divergierenden Parteivorbringens in den wechselseitigen Schriftsätzen vom 28.1.2015 (GA 353 f). und vom 16.2.2015 (GA 376, 378 ff.) nicht erfüllt. Bei einer Nettodarlehenssumme von 180.700 € für die vier streitgegenständlichen Darlehensverträge ergibt sich für die Bewertung des Feststellungsantrags ein Betrag i.H.v. 18.070 €. Ein weiterer Feststellungsabschlag ist hiervon nicht zu machen. Damit hat die Streitwertbeschwerde der Beklagten im Ergebnis weitgehend Erfolg und führt im tenorierten Umfang zu einer Herabsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts. Die auf eine Heraufsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts gerichtete Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist dagegen unbegründet. III. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam wegen § 68Abs. 1 Satz 5 i.V.m.§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht in Betracht.