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Urteil

1 U 24/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1015.1U24.14.0A
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Leitsätze
Zur - hier verneinten - irreführenden Bezeichnung eines Arzneimittels durch Verwendung einer Dachmarke.(Rn.40)
Tenor
I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 29.1.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 HK O 92/13 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger. III. Das Urteil ist vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier verneinten - irreführenden Bezeichnung eines Arzneimittels durch Verwendung einer Dachmarke.(Rn.40) I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 29.1.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 HK O 92/13 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger. III. Das Urteil ist vollstreckbar. A. Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) ist ein gerichtsbekannter Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte) bringt unter der Internetadresse pp. kosmetische Mittel und Arzneimittel in den Verkehr. Mit der Zulassungsnummer XXXXX.XX.XX verbreitet sie unter der Bezeichnung "... pp. Schmerz-Salbe“ ein apothekenpflichtiges Fertigarzneimittel mit den arzneilich wirksamen Bestandteilen Pfefferminz -, Eukalyptus- und Rosmarinöl, das in äußerlicher Anwendung zur unterstützenden Behandlung rheumatischer Beschwerden und Muskelschmerzen zugelassen ist. Der Marktanteil beträgt 0,1 %. Das pflanzliche Arzneimittel befand sich zunächst unter der Bezeichnung "T.-S." im Verkehr. Seit ca. zwei Jahren geschieht dies unter der Bezeichnung "... pp. Schmerz-Salbe“. Mit Schreiben vom 7.10.2011 hat die Beklagte die Änderung der Bezeichnung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angezeigt. Über die Zulässigkeit der Änderung ist noch nicht entschieden worden. Seit Mai 2013 vertreibt die Beklagte mit der Zulassungsnummer XXXXX.XX.XX ein " ... pp. Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" mit dem arzneiwirksamen Bestandteil Ibuprofen (50 mg), das zur äußerlichen Behandlung bei Schwellungen bzw. Entzündungen der gelenknahen Weichteile, Sport- und Unfallverletzungen zugelassen ist. Der Namensbestandteil „... pp.“ beruht auf einer Wort-Bildmarke, die für die Beklagte im Markenregister des DPMA am 30.1.2012 eingetragen wurde. Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte die beiden Arzneimittel mit dem Hauptbestandteil „... pp.“ in der Arzneimittelbezeichnung sowie mit den jeweiligen Arzneimittelbezeichnungen „... pp. Schmerz-Salbe“ sowie „... pp. Ibuprofen 5% Gel“ in den Verkehr bringt und bewirbt. Mit Schreiben vom 1.10.2013 hat sie die Beklagte erfolglos abgemahnt und zur Abgabe entsprechender strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert (Bl. 178 ff. d.A.). Sie hat sodann im Wege der einstweiligen Verfügung die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und zur Rechtfertigung ihrer Verfügungsanträge zu 1.a und 2.a geltend gemacht: Die konkreten Arzneimittelnamen stellten gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG bzw. § 3 S. 2 HWG unzulässige und irreführende Arzneimittelbezeichnungen dar. Es handele sich um die unzulässige Verwendung einer Dachmarke, durch die der irreführende Eindruck erweckt werde, als würden die Arzneimittel dieselben oder auch nur vergleichbare Wirkstoffe enthalten, derselben oder nur einer vergleichbaren Therapierichtung angehören, ein auch nur vergleichbares Nebenwirkungsspektrum aufweisen und als seien sie zudem für vergleichbare Anwendungsgebiete zugelassen, was nicht der Fall sei. Das Inverkehrbringen der Arzneimittel mit dem Hauptbestandteil „... pp.“ habe die Beklagte mithin gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 25 AMG, 3 S. 2 HWG jeweils i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG zu unterlassen. Der Verfügungsantrag zu 2. b sei wegen Verstoßes gegen §§ 8 HWG, 3 AMG jeweils i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG begründet, weil die konkrete Anordnung der einzelnen Bezeichnungselemente auf der Faltschachtel und dem Tubenetikett des Arzneimittels „... pp. Ibuprofen ... pp. 5% Gel“ aus rein wirtschaftlichen Gründen den Eindruck erwecken solle, als handele es sich um die formal korrekte Arzneimittelbezeichnung, obwohl das Arzneimittel ausschließlich mit dem Arzneimittelnamen „ Ibuprofen ... pp. 5% Gel“ und damit in einer weniger wirksamen Platzierung des Hauptbestandteils “... pp.“ zugelassen sei. Durch das Inverkehrbringen eines Arzneimittels unter der Bezeichnung "... pp. Schmerz-Salbe“ verstoße die Beklagte gegen §§ 29 Abs. 2 S. 1, 21 ff., 8 AMG sowie gegen § 3 HWG, jeweils i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG, da die Beklagte das Arzneimittel mit einer Bezeichnung in den Verkehr bringe, die nicht von der Zulassung für dieses Arzneimittel umfasst sei. Bei dem Verbraucher und Patienten entstehe der irreführende Eindruck, es handele sich um eine von der Behörde bereits, zum Beispiel auf eine mögliche Irreführungsgefahr hin, geprüfte Arzneimittelbezeichnung, die mit der Zulassung des Arzneimittels übereinstimme. Diese Umstände rechtfertigten den Antrag zu 1.b. Das Landgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.12.2013 (Bl. 273-275 d.A.) mit am 29.1.2014 verkündetem Urteil (Bl. 284 ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Anträge weiterverfolgt. Was die geäußerten Bedenken zum Verfügungsgrund anbelange, so habe das Erstgericht bei seiner Entscheidung verkannt, dass es grundsätzlich Sache der Verfügungsbeklagten sei, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zu widerlegen. Es komme auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bzw. wie lange ein Arzneimittel mit einer bestimmten Bezeichnung auf dem Markt erhältlich ist, sondern darauf, wann der Verfügungskläger hiervon Kenntnis erlangt habe. Eine Marktbeobachtungspflicht bestehe nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. Das arzneimittel- und heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot der §§ 8 AMG und 3 HWG diene dem Minderheitenschutz und es genüge insoweit, dass nur ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise einem Irrtum ausgesetzt werden könne. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach eine Irreführung durch die Verwendung von Dachmarken in Arzneimittelbezeichnungen voraussetze, dass eines der Arzneimittel bereits seit längerer Zeit vertrieben werde, so dass sich eine gefestigte Erwartung zu bestimmten "Wirkqualitäten" entwickelt habe, seien falsch. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Arzneimittel, für die die gleiche Dachmarke verwendet werde, zeitgleich im Markt erhältlich sind und entsprechend beworben werden. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen seien nicht verständlich. Ob eine Dachmarke eine gemeinsame Herkunft signalisiere oder ein Produkt kennzeichnen solle, hänge von der konkreten Dachmarke ab. Auch der Wertung des Landgerichts, dass die Dachmarke, d.h. der in den Arzneimittelbezeichnungen überragende Hauptbestandteil "... pp." zu äußerlich anzuwendenden „Schmerzmitteln“ aus Sicht der beworbenen Verkehrskreise nicht auf den Wirkstoff "Ibuprofen" hinweise, müsse widersprochen werden. Aus Sinn und Zweck des § 29 AMG könne keinesfalls abgeleitet werden, dass das Inverkehrbringen eines Arzneimittels ohne positiven Änderungsbescheid nach der bloßen Anzeige der Namensänderung von der Zulassung gedeckt sei. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass Änderungen im Zulassungsbestand des Arzneimittels von der Behörde geprüft werden, so dass zum Beispiel irreführende Arzneimittelbezeichnungen bzw. Arzneimittelnamen ausgeschlossen würden. Schutzzweck des § 21 AMG sei also auch der Schutz der Patienten vor Irreführung, dessen Gefährdung im vorliegenden Fall keinesfalls ausgeschlossen sei. Um eine Irreführung durch identische Dachmarken im Arzneimittelnamen begründen zu können, müsse ein Vergleichsarzneimittel auch nicht länger als zwei Jahre mit einem erheblichen Marktanteil vertrieben werden. Tatsächlich komme es weder auf die Zeit des Vertriebs noch auf den Marktanteil des „Vergleichsarzneimittels" zwingend an. Falsch sei auch die Annahme, dass es sich bei der Anordnung "... pp. Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" auf der Faltschachtel des Arzneimittels nicht um die Angabe des eigentlichen Arzneimittelnamens, sondern um eine bloße Kurzbezeichnung handele. Der Kläger beantragt (Bl. 364-366, 418 d.A.), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.1.2014, Az. 7 HK O 92/13, dahingehend abzuändern, dass die nachfolgende einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wird: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten im Rahmen geschäftlicher Handlungen 1. das Arzneimittel mit der Zulassungsnummer XXXXX.XX.XX und den arzneilich wirksamen Bestandteilen Pfefferminz-, Eukalyptus- und Rosmarinöl, das in äußerlicher Anwendung zur unterstützenden Behandlung rheumatischer Beschwerden und Muskelbeschwerden zugelassen ist, a) mit dem Hauptbestandteil „... pp.“ im Rahmen der Arzneimittelbezeichnung, b) mit dem Arzneimittelnamen „... pp. Schmerz-Salbe“ in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet: 2. Das Arzneimittel "Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" mit der Zulassungsnummer XXXXX.XX.XX und dem arzneilich wirksamen Bestandteil Ibuprofen, das zur alleinigen oder unterstützenden äußerlichen Behandlung bei Schwellungen bzw. Entzündungen der gelenknahen Weichteile (zum Beispiel Schleimbeutel, Sehnen, Sehnenscheiden, Bänder und Gelenkskapseln), Sport- und Unfallverletzungen wie Prellungen, Verstauchungen, Zerrungen zugelassen ist, a) mit dem Hauptbestandteil "... pp." im Rahmen der Arzneimittelbezeichnung, b) mit der Angabe und/oder Darstellung der Arzneimittelbezeichnung „... pp.“ Ibuprofen ... pp. 5% Gel in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet: Die Beklagte beantragt (Bl. 389, 418 d.A.), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.9.2014 (Bl. 418 ff. d.A.) verwiesen. B. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel bleibt indes in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder Rechtsfehler aufweist (§ 546 ZPO) noch die nach §§ 529, 531 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine dem Kläger rechtlich vorteilhaftere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Denn es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Verfügungsanspruches, so dass die kontrovers diskutierte Frage des erforderlichen Verfügungsgrundes dahingestellt bleiben kann. Die seitens des Klägers geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu 1.a und b (I.) sowie zu 2. a und b (II.) bestehen nicht. I. 1. Der Verfügungsantrag zu Ziff. 1 a kann nicht mit Erfolg auf die Regelungen der §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. den §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AMG bzw. 25 Abs. 3 AMG oder § 3 S. 2 HWG gestützt werden. Dass der Kläger für die erhobenen Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UklaG prozessführungs-/sachbefugt ist, ist außer Streit. Die Bezeichnung „... pp.“ ist mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AMG, der es verbietet, Arzneimittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die mit einer irreführenden Bezeichnung versehen sind, vereinbar. a) Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, bei der Verwendung des Bestandteils „... pp.“ in den beiden Arzneimitteln handele es sich um eine unzulässige Dachmarke, durch deren Verwendung der irreführende Eindruck erweckt würde, die Arzneimittel würden dieselben oder auch nur vergleichbare Wirkstoffe enthalten, diese würden derselben oder auch nur vergleichbaren Therapierichtung angehören und würden ein auch nur vergleichbares Nebenwirkungsspektrum aufweisen, kann dem - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - nicht gefolgt werden. Eine irreführende Bezeichnung liegt vor, wenn die Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Verbrauchers Fehlvorstellungen erweckt, im Streitfall über die Zulässigkeit der Bezeichnung des Arzneimittels, dessen Bestandteile, Wirksamkeit und Nebenwirkungen. Der Verbraucher oder Patient geht dabei zu Recht davon aus, dass das Gesundheitswesen einschließlich der Arzneimittelwirtschaft staatlicherseits reguliert und überwacht wird. Er vertraut typischerweise darauf, dass die zugelassene Bezeichnung so eindeutig ist, dass sie keine Fehlvorstellungen bzw. Missverständnisse über das Arzneimittel auslöst. Angesichts der Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und der mit falschen Erwartungen an Arzneimittel verbundenen Gesundheitsrisiken sind an die Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Bezeichnung von Arzneimitteln erhöhte Anforderungen zu stellen (sog. Strengeprinzip; OVG NRW, Urteil vom 23.5.2007- 13 A 3657/04 - und vom 12. August 2009 - 13 A 2147/06; BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Bezeichnung "... pp." nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 S.1 AMG irreführend. Zur Ermittlung der Verbrauchervorstellungen in vorliegendem Fall ist keine Marktforschung erforderlich. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde feststellen, wie die Bezeichnung durch die angesprochenen Verkehrskreise verstanden wird, da seine Mitglieder selbst zu den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchern zählen (OVG NRW, Urteil vom 17.6.2013 - 13 A 1113/11; BGH, Urteil vom 2.10.2003 - I ZR 150/01 -, GRUR 2004, 244). Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage der relevanten Irreführungsquote, nämlich, ob - wie der Kläger - meint, es genügt, wenn ein kleiner, nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einem Irrtum ausgesetzt ist (BGH GRUR 1990, 604 - Dr. S. Arzneimittel; BGH GRUR 1993, 512 - Heilpraktikerkolleg) oder - entsprechend der Auffassung des Beklagten - es auf einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ankomme (BGH, Urteil vom 8.3.2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport), für die Entscheidung dahinstehen, da der Senat im Streitfall bereits eine mögliche Fehlvorstellung eines nicht völlig unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise nicht festzustellen vermag. aa) Zunächst ist die Hauptbezeichnung „... pp.“ in dem Arzneimittelnamen in den Blick zu nehmen. Der Verbraucher misst bei Namen von Waren, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen, dem - typischerweise vorangestellten - Hauptbestandteil regelmäßig besondere Bedeutung für die Art bzw. Qualität der jeweiligen Ware zu. Im Rahmen einer zusammengesetzten Bezeichnung sind die sprachliche Bedeutung und die entsprechende Wahrnehmbarkeit des Hauptbestandteils regelmäßig so herausgehoben, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher mit diesem Bestandteil in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht allein eine produktunabhängige Werbeaussage, sondern eine produktbezogene Inhaltsangabe verbindet. Dies wird durch die gezielte Verwendung der Dachmarke als Marketinginstrument belegt und gilt auch für die Bezeichnung von Arzneimitteln, die neben anderen Produkten Gegenstand des Leitfadens für Dachmarken-Konzepte des Markenverbands sind. Bei einer Dachmarke, die seit mehreren Jahren für bestimmte Arzneimittel genutzt wird, besteht deshalb grundsätzlich die Gefahr, dass Verbraucher, die ein Präparat dieser Marke kennen, ein dieselbe Hauptbezeichnung führendes neues Arzneimittel hinsichtlich seines Anwendungsgebiets und seiner therapeutischen Wirksamkeit als gleich oder zumindest als ähnlich wahrnehmen. bb) Gleichwohl führt die Verwendung der Marke "... pp.“ nicht zu entsprechenden Fehlvorstellungen. Vorliegend ist die Verwendung der Marke aufgrund der besonderen Umstände weder unter dem Gesichtspunkt der Verwechslung noch unter dem Aspekt der Herstellung einer gedanklichen Verbindung irreführend. Sie weckt auch unter Berücksichtigung strenger Anforderungen an Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Bezeichnung keine unzutreffenden Erwartungen. Ob die Verwendung einer Dachmarke bei unterschiedlich zusammengesetzten Arzneimitteln zulässig ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Unterschiede der Arzneimittel und Gefahren, die bei einer etwaigen Verwechslung bestehen (OVG NRW, Urteil vom12.2.2014 - 13 A 1377/13, DVBl 2014, 597). Dachmarken signalisieren dem Verbraucher regelmäßig, dass mehrere Produkte vom gleichen Hersteller stammen. Selbst wenn eine Dachmarke im Arzneimittelbereich verwendet wird, weist diese typischerweise auf die gemeinsame Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hin und nicht auf eine Übereinstimmung bei Wirkstoffen oder Indikationen (OLG Hamburg, Urteil vom 19.8.1999 - 3 O 60/99 - Canesten). Entgegen der Auffassung des Klägers reicht der gleichzeitige Vertrieb von Arzneimitteln unter einer Dachmarke als solcher nicht aus, um eine wechselseitige Irreführung zu begründen. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG steht nicht per se dem unternehmerischen Bemühen entgegen, das positive Image einer Marke auf weitere Arzneimittel zu transferieren bzw. eine solche Dachmarke auf- und auszubauen (OVG NRW, Urteil vom 12.2.2014 - 13 A 1377/13 - DVBl 2014, 597). Vergeblich rekurriert der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OVG NRW vom 17.6.2013 - 13 A 1113/11 (Bl. 74 ff. d.A.), der ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. In dieser Entscheidung wurde eine Irreführung deshalb angenommen, weil sich die dort streitgegenständliche Dachmarke „Fenistil“ durch langjährigen Gebrauch als Hinweis auf einen bestimmten Wirkstoff oder eine bestimmte Wirkweise etabliert hatte. cc) Hiervon kann vorliegend in Bezug auf den Namensbestandteil „... pp.“ keineswegs ausgegangen werden. Der Durchschnittsverbraucher wird annehmen, dass es sich bei „... pp.“ um eine Fantasiebezeichnung handelt. Er wird zwar nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei um die bekannte Kurzform für Professor handelt, denn diese Kurzbezeichnung wird groß und mit nur einem f. geschrieben. Eine inhaltliche Verknüpfung oder Assoziation mit dem Wirkstoff „Ibuprofen“ erscheint dem Senat fernliegend und kann selbst bei einem kleinen, nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht angenommen werden. Weder eine phonetische Ähnlichkeit noch eine solche in der Schreibweise ist gegeben. Auch mit Blick auf den geringen Marktanteil der Präparate ist nicht anzunehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit „... pp.“ ein bestimmtes Präparat verbinden. Ferner ist im vorliegenden Fall für die Ermittlung der Fehlvorstellung eines nicht unerheblichen Teils der aufgeklärten Verbraucher von Bedeutung, dass nicht von einer besonderen Bekanntheit der Dachmarke auszugehen ist. Unter anderem vom Bekanntheitsgrad hängt aber ab, ob bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher eine Verwechslungsgefahr besteht (EuGH, Urteil vom 11.11.1997 - Rs. C - 251/95 (Puma) -, Rz. 22). Je weniger bekannt ein Produkt bzw. eine Marke ist, desto geringer ist die Irreführungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verwechslung. Die von der Beklagten hier mitgeteilten Verkaufszahlen und Marktanteile lassen auf einen geringeren Bekanntheitsgrad schließen; angesichts dessen ist die Gruppe derjenigen Verbraucher, die "... pp." kennen, nicht als hinreichend bedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise einzuordnen. dd) Auf die Verbrauchervorstellung wirkt sich weiterhin aus, dass gerade im Bereich der Schmerzbehandlung seit vielen Jahren zahlreiche Dachmarken mit verschiedenen Wirkstoffen auf dem Markt sind. Das Argument des Klägers, die Irreführungsgefahr könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass irreführende Produkte auf dem Markt seien, greift nicht durch. Die hier maßgeblichen Vorstellungen und Erwartungen des Verbrauchers in Bezug auf die streitgegenständliche Bezeichnung werden auch durch die tatsächlichen Verhältnisse in dem Marktsegment geprägt. Da das BfArM in der Vergangenheit Dachmarken für verschiedene Wirkstoffe im Bereich der Schmerzmedikation zugelassen hat, und dies auch bei bekannten Marken mit hohem Marktanteil, erwartet der Verbraucher jedenfalls in diesem Bereich unter einer Dachmarke nicht stets Arzneimittel mit einer identischen Zusammensetzung (OVG NRW, Urteil vom12.2.2014 - 13 A 1377/13, DVBl 2014, 597). c) Eine Irreführung könnte danach lediglich über das Vorhandensein des Wirkstoffs Ibuprofen bzw. dahingehend bestehen, dass es sich um ein wirkstoffgleiches Präparat handele. Der Wirkstoff ist ein wesentliches Merkmal eines Arzneimittels. Eine diesbezügliche Fehlvorstellung setzt aber voraus, dass der Durchschnittsverbraucher bzw. ein nicht unerheblicher Teil der aufgeklärten Verbraucher mit dem Fantasienamen "... pp." einen bestimmten Wirkstoff verbindet bzw. den Wirkstoff Ibuprofen in „... pp. Ibuprofen 5% Gel“ nunmehr bei jedem Produkt der Serie erwartet. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Verbraucher regelmäßig mit einem Arzneimittelnamen einen Wirkstoff verbindet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht hiergegen bereits die Schreibweise "... pp.", die der Verkehr nicht mit „Ibuprofen“ in Verbindung bringt. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussprache des Wortbestandteils in Ibuprofen mit geschlossenem O. Charakteristisch für den Wirkstoff Ibuprofen ist der Bestandteil "ibu", nicht der Bestandteil „... pp.“. Diesen Wertungen steht auch nicht der in der Anlage AST. 30 in der Ziffer 9. (Bl. 268 d.A.) enthaltene Teil eines einzelnen TV-Werbespots der Beklagten entgegen mit dem Inhalt „ Ibu... pp.en“. Denn der interessierte und aufgeklärte Verbraucher wird in Bezug auf das Gel angesichts des konkreten Bildes der Verpackung und des Beipackzettels mit der Bezeichnung „Ibuprofen ... pp. 5% Gel“ nicht dem Irrtum unterliegen, dass in dem Arzneimittel „... pp. Schmerz-Salbe“ der Wirkstoff Ibuprofen enthalten ist. Vielmehr wird er in der Bezeichnung „Ibu... pp.en“ in Bezug auf das tatsächlich den Wirkstoff Ibuprofen enthaltende Gel eine Wortspielerei sehen, durch die der Hersteller und dessen Markennamen erwähnt werden soll. Auch durch den Zusatz „Schmerz-Salbe“ zur Hauptbezeichnung ist eine hinreichende Unterscheidung zu der anderen Arzneimittelbezeichnung „... pp. Ibuprofen 5 % Gel“ gewährleistet. Kein hinreichender Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird "... pp.“ mit dem Wirkstoff Ibuprofen assoziieren, wie auch kein Verbraucher erwarten wird, dass sämtliche Produkte mit der bekannten Dachmarkenbezeichnung „doc“ identische Wirkstoffe enthalten. d) Die Bezeichnung "... pp.“ ist zudem mit § 25 Abs. 3 S. 1 AMG vereinbar. Ein Verstoß gegen das Verbot gleicher Bezeichnung liegt nicht vor. Nach § 25 Abs. 3 S. 1 AMG ist die Zulassung für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art und Menge der Wirkstoffe unterscheidet. Diese Anforderungen an Arzneimittelbezeichnungen gelten nach den vorstehenden Erwägungen auch im Rahmen des § 29 Abs. 2 S. 1 AMG. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen indes nicht vor. Die vorliegende Bezeichnung wird nicht bereits für ein Arzneimittel mit anderen Wirkstoffen verwandt. Dass dieses unter der gleichen Hauptbezeichnung "... pp.", einer so genannten Dachmarke, vertrieben wird, rechtfertigt nicht die Annahme der unzulässigen Bezeichnungsgleichheit. Eine gleiche Bezeichnung im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 1 AMG ist die vollständige wortlautidentische Benennung des Arzneimittels, die als solche wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Zulassung ist. Bei zusammengesetzten Bezeichnungen liegt eine gleiche Bezeichnung damit nicht schon dann vor, wenn - wie bei einer Dachmarke - eine Identität der Hauptbezeichnung gegeben ist (Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 25 Rz. 88; OVG NRW, Urteil vom 12.2.2014 - 13 A 1377/13). Nach der Gesetzesbegründung soll § 25 Abs. 3 AMG zur Übersichtlichkeit über die im Verkehr befindlichen Arzneimittel beitragen, indem er verhindert, dass ein pharmazeutischer Unternehmer Arzneimittel in den Verkehr bringt, die die gleiche Bezeichnung haben, die jedoch eine unterschiedliche Zusammensetzung aufweisen (BT.- Drucksache 7/3060, S. 50). Ärzte, Apotheker und Verbraucher erwarten unter einheitlicher Bezeichnung Arzneimittel, die aus den gleichen Wirkstoffen zusammengesetzt sind. Dieser Zweck des § 25 Abs. 3 AMG erfordert nicht die von der Beklagten befürwortete extensive Auslegung der Vorschrift. Verwechslungsgefahren, die sich aus der Teilidentität oder auch aus großer Ähnlichkeit von Bezeichnungen ergeben, sind bei der hier vertretenen Auslegung nicht hinzunehmen, sondern im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG aufgrund der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen und gegebenenfalls zu verhindern. 2. Soweit der Kläger den Antrag zu 1.b darauf stützt, dass dieses Arzneimittel sich ohne Zulassung gemäß §§ 21 ff. AMG im Verkehr befinde, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Nach der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur, der der Senat sich anschließt, berührt die ungenehmigte Namensänderung nicht die Zulassung des Arzneimittels als solche (vgl. Kloesel/Cyran, AMG, § 29 Anm. 26; Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 29 Anm. 41). Die Gesetzessystematik des § 29 AMG spricht dafür, dass eine Bezeichnungsänderung bereits mit der Anzeige der Änderung zulässig ist. Sämtliche Änderungen, die erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde umgesetzt werden dürfen, sind in Absatz 2 a eigens aufgeführt. Die Bezeichnungsänderung ist dort gerade nicht genannt. II. 1. Auch dem Verfügungsantrag zu 2.a hat das Landgericht zu Recht den Erfolg versagt. a) Der Senat nimmt vorab auf seine Ausführungen im Rahmen des Antrages zu 1.a Bezug. Eine Irreführung im Sinne des § 8 Abs. 1 AMG, § 3 S. 2 HWG der angesprochenen Verkehrskreise durch die Verwendung der Bezeichnung „Ibuprofen ... pp. 5% Gel“ ist zu verneinen. Der Wirkstoff Ibuprofen ist in der Arzneimittelbezeichnung enthalten und auf der Verpackung hervorgehoben. Hierdurch erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verbraucher bei dem „Ibuprofen 5% Gel“ wegen des Namensbestandteils „... pp.“ annehmen könnte, dieses Arzneimittel beinhalte die Wirkstoffe der „... pp. Schmerz-Salbe“. Hinzu kommt, dass das Vergleichsarzneimittel "... pp. Schmerz -Salbe" unter dieser Bezeichnung allenfalls seit 2 Jahren im Verkehr ist und es lediglich einen Marktanteil von 0,1 % aufweist, wie sich aus der Anlage AG 2 (Bl. 63 d.A.) ergibt. b) Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 AMG durch die Verwendung der Bezeichnung "... pp.“ im Arzneimittelnamen" Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I. Bezug. 2. Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung "Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" (Verfügungsantrag zu 2.b) mit der Begründung zu, es werde der Eindruck erweckt, die offizielle Bezeichnung des Arzneimittels sei "... pp. Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" (§§ 29 Abs. 2, 8 AMG sowie § 3 HWG i.V. m. § 4 Nr. 11 UWG). Der Bestandteil „... pp." einerseits und "Ibuprofen ... pp. 5 % Gel" andererseits sind auf der Verpackung aufgrund der grafischen Gestaltung in blauem Feld in einer Weise getrennt, dass sie für einen unbefangenen Verbraucher keine einheitliche Arzneimittelbezeichnung darstellen. Er wird den Markennamen „... pp.“ als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des entsprechenden Gels verstehen. Unabhängig davon geht der Senat davon aus, dass sich der angesprochene Verbraucherkreis keine Gedanken darüber macht, ob es sich um die vom BfArM zugelassene Bezeichnung des Arzneimittels nach § 29 AMG handelt mit der Folge, dass jedenfalls keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG vorliegt. Die angefochtene Entscheidung war nach alledem zu bestätigen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung bedürfte es eigentlich nicht, da das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und damit ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar ist, er ist aber der Klarstellung halber erfolgt.