Beschluss
2 Ws 364/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung in ihren Gründen nicht eine umfassende rechtliche Prüfung ermöglicht.
• § 30 Abs. 1 JVollzGB V gewährt Untergebrachten einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt, nicht aber einen jederzeitigen und sofortigen Anspruch außerhalb der Nachtruhe.
• Die Strafvollstreckungskammer hat eine umfassende Aufklärungspflicht; sie muss die derzeitige Praxis der Vermittlung, Überwachung und die Kostenstruktur in den Entscheidungsgründen darstellen.
• Wird die Leistung durch einen privaten Anbieter erbracht, muss die Anstalt sicherstellen, dass die Preise marktgerecht sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangels hinreichender Entscheidungsgründe zur Ermöglichung eingehender Telefongespräche • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung in ihren Gründen nicht eine umfassende rechtliche Prüfung ermöglicht. • § 30 Abs. 1 JVollzGB V gewährt Untergebrachten einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt, nicht aber einen jederzeitigen und sofortigen Anspruch außerhalb der Nachtruhe. • Die Strafvollstreckungskammer hat eine umfassende Aufklärungspflicht; sie muss die derzeitige Praxis der Vermittlung, Überwachung und die Kostenstruktur in den Entscheidungsgründen darstellen. • Wird die Leistung durch einen privaten Anbieter erbracht, muss die Anstalt sicherstellen, dass die Preise marktgerecht sind. Der Antragsteller, Sicherungsverwahrter in einer Justizvollzugsanstalt, beantragte die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Entgegennahme eingehender Telefonanrufe zu ermöglichen. Das Landgericht erklärte einen Vorantrag für erledigt und wies den Antrag auf sofortige Ermöglichung eingehender Telefonate ab, mit Verweis auf bestehende vertragliche Regelungen mit einem Drittanbieter bis Ende 2019. Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde und rügte Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Justizministerium nahm am Verfahren teil und verteidigte die landgerichtliche Entscheidung mit Verweis auf den bestehenden Vertrag und dessen Laufzeit. Der Senat bemängelte, dass der angefochtene Beschluss die tatsächliche Praxis der Vermittlung, Überwachung, Mitteilungspflichten und Kosten nicht ausreichend darstellt und deswegen eine rechtliche Überprüfung unmöglich macht. Das Gericht verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück und setzte den Gegenstandswert fest. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Anforderungen nicht genügt und eine Nachprüfung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich ist. • Darlegungsanforderung: Im revisionsähnlichen Verfahren müssen die Gründe sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, sodass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann (§ 115 Abs.1 StVollzG). • Mängel der Begründung: Der angefochtene Beschluss legt nicht dar, wie gegenwärtig eingehende und ausgehende Telefonate technisch und praktisch vermittelt werden, wie Überwachung, Mitteilung und Abbruch geregelt sind und welche Kosten für Untergebrachte anfallen; daher fehlt eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. • Rechtslage § 30 JVollzGB V: § 30 Abs.1 Satz1 gewährt einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt; Beschränkungen sind nur zur Nachtruhe oder aus Gründen von Sicherheit und Ordnung zulässig (§ 30 Abs.1 S.2-3 i.V.m. § 24 JVollzGB V). • Keine sofortige Gewähr: Aus Wortlaut und Systematik folgt kein jederzeitiger und sofortiger Anspruch auf Telefonate; die Vermittlung durch die Anstalt kann Verzögerungen rechtfertigen und die Möglichkeit einer vor Beginn mitzuteilenden Überwachung erfordert Prüfzeiträume. • Marktgerechte Preise: Wenn die Anstalt einen privaten Anbieter ohne freie Marktalternative einsetzt, muss sie sicherstellen, dass die Leistung zu marktgerechten Preisen erbracht wird; dies zu beachten ist Teil der Entscheidungsaufklärung. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen war der Beschluss gemäß § 119 Abs.4 StVollzG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; das Landgericht ist zur beschleunigten Fortführung verpflichtet. Der Senat hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück, weil die Entscheidungsgründe nicht hinreichend die derzeitige Praxis der Vermittlung und die erforderlichen Tatsachen darlegen. Es ist unklar, wie eingehende und ausgehende Telefongespräche technisch und organisatorisch bei der Antragsgegnerin gehandhabt werden, wie Überwachung und Mitteilungen erfolgen und welche Kosten für Untergebrachte entstehen; daher konnte nicht geprüft werden, ob eine rechtswidrige Beschränkung des § 30 Abs.1 JVollzGB V vorliegt. Das Landgericht muss den Sach- und Streitstand umfassend aufklären, die Praxis, die technischen Modalitäten, Mitteilungs- und Überwachungsregelungen sowie die Kosten darstellen und danach neu entscheiden. Dabei sind die Vorgaben des § 30 JVollzGB V (Telefonie unter Vermittlung, Beschränkungen nur zur Nachtzeit oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung) und die Verpflichtung, bei Inanspruchnahme privater Anbieter marktgerechte Preise sicherzustellen, zu beachten. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 800 Euro festgesetzt.