Beschluss
6 WF 1/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0217.6WF1.14.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen einer Stufenklage können auch dann, wenn die zunächst geltend gemachten Auskunftsanträge rechtskräftig zuerkannt worden sind, weitere Auskunftsansprüche grundsätzlich geltend gemacht werden.(Rn.3)
2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB.(Rn.8)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 24. Juli 2013 - 22 F 88/12 GÜ - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen, soweit der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die folgenden beabsichtigten Anträge nicht bewilligt worden ist:
1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten seit dem 1. September 2011 getrennt leben.
2. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen
a. über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2011,
b. über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstands am 16. Juli 1971 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Stufenklage können auch dann, wenn die zunächst geltend gemachten Auskunftsanträge rechtskräftig zuerkannt worden sind, weitere Auskunftsansprüche grundsätzlich geltend gemacht werden.(Rn.3) 2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB.(Rn.8) I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 24. Juli 2013 - 22 F 88/12 GÜ - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen, soweit der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die folgenden beabsichtigten Anträge nicht bewilligt worden ist: 1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten seit dem 1. September 2011 getrennt leben. 2. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen a. über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2011, b. über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstands am 16. Juli 1971 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet. Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigten, mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 neugefassten Anträge kann nicht gänzlich verneint werden, so dass der Antragsgegnerin die hierfür nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe auch nicht vollständig verweigert werden darf. Die Auskunftspflicht des Antragstellers ergibt sich dem Grunde nach aus § 1379 BGB; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass über den Auskunftsanspruch durch den Teilbeschluss vom 30. Januar 2013 bereits abschließend entschieden worden sei und die Geltendmachung darüber hinausgehender Auskunftsansprüche daher ausscheide. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB steht der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung neben einem Anspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB auf Auskunft über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Ansprüche dann nicht auch, wie hier, in einem Verfahren nacheinander geltend gemacht werden dürfen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der vom Familiengericht zitierten Entscheidung des BGH in FamRZ 2013, 103, da dieser eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen ist. Gegen diese spricht zudem, dass sich häufig erst im laufenden Verfahren herausstellt, dass eine ergänzende Auskunft benötigt wird, um den Zugewinnausgleichsanspruch beziffern zu können. Es muss daher auch möglich sein, weitere Auskunftsansprüche noch ergänzend gerichtlich geltend zu machen, solange über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde, was hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche zweifellos nicht der Fall ist. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB. Nach alldem kann die Antragsgegnerin vom Antragsteller Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dabei beabsichtigt die Antragsgegnerin zutreffend zum Zwecke der Feststellung des Zeitpunktes einen entsprechenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Dieser Antrag ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 ZPO zulässig und die rechtskräftige Feststellung des Trennungszeitpunkt wird sogar als Voraussetzung für einen darauf bezogenen Auskunftsanspruch angesehen, weil nur auf diese Weise der Stichtag für diesen Auskunftsanspruch für das weitere Verfahren bindend festgestellt werden kann (OLG Celle, FamFR 2013, 417; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1379, Rz. 24; Götsche, jurisPR-FamR 22/2013, Anm. 8; Haußleiter, NJW-Spezial, 2013, 708). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Trennungszeitpunkt zwischen den Beteiligten umstritten ist. Die Antragstellerin hat den Trennungszeitpunkt auch schlüssig dargetan. Sie trägt hierzu vor, dass die Trennung am 1. September 2011 erfolgt sei und macht sich dabei den Sachvortrag des Antragstellers zu eigen, wonach die gegenseitige Versorgung der Beteiligten im August 2011 eingestellt worden sei und sie bereits zuvor getrennt geschlafen hätten; zudem legt sie weiter dar, dass der Antragsteller ihr am 1. September 2011 erklärt habe, sie brauche nicht mehr für ihn zu kochen. Dies ist prozessual zulässig, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Sachvortrag bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist. Zwar hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Trennungszeitpunkt einen hierzu abweichenden Standpunkt eingenommen; dies beruht aber im Wesentlichen auf einer unterschiedlichen Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme des Getrenntlebens, eine in entscheidenden Teilen widersprüchliche Sachdarstellung zu der tatsächlichen Gestaltung der Lebensumstände liegt indes nicht vor. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin auch darauf, dass der Antragsteller den Trennungszeitpunkt nicht substantiiert bestritten habe, so dass jedenfalls insoweit die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht nicht zu verneinen ist. Des Weiteren unterliegt es keinem Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch Auskunft über das Anfangsvermögen des Antragstellers verlangen kann. Tituliert ist insoweit lediglich eine Verpflichtung zur Auskunft über das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung, dies ist indes nicht zwangsläufig hinreichend, um den Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können, da sich das Anfangsvermögen durch den Erwerb von Gegenständen nach § 1374 Abs. 2 BGB noch erhöhen kann. Dem trägt der hierauf gerichtete beabsichtigte Antrag der Antragsgegnerin Rechnung. Nach alledem darf der Antragsgegnerin für ihre ergänzenden Auskunftsanträge die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht in vollem Umfang wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden. Insoweit kann daher der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung nicht für angemessen und verweist die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung gemäß §§ 113 Abs. 1, 572 Abs. 3 ZPO an das Familiengericht zurück, weil dieses – aus seiner Sicht konsequent – die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht geprüft hat. Zwar ist bereits im Zusammenhang mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren im Beschluss vom 7. Februar 2013 die Kostenarmut der Antragsgegnerin festgestellt worden, im Hinblick auf den Zeitablauf und insbesondere auch das Vorbringen des Antragstellers zu einem zwischenzeitlichen Vermögenserwerb der Antragstellerin erscheint aber eine erneute Prüfung erforderlich. Die weitergehende Beschwerde ist hingegen zurückzuweisen, denn es fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich der beabsichtigten Anträge auf Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen, verschwendetes Vermögen und Benachteiligungshandlungen des Antragstellers. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass auch über solche Vorgänge Auskunft verlangt werden kann, weil sie nach § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB die Zugewinnausgleichsforderung beeinflussen können (vgl. BGH, FamRZ 2012, 1785, m.w.N.). Allerdings besteht der Auskunftsanspruch insoweit nicht allgemein, sondern er muss auf einzelne Vermögensvorgänge bezogen sein, weil sich andernfalls eine nur schwer eingrenzbare Auskunftspflicht des betreffenden Ehegatten ergäbe (BGH, a.a.O.; BGH, NJW 1997, 2239; MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl., § 1379, Rz. 16; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 2). Bereits diesem Erfordernis tragen die allgemein gehaltenen beabsichtigten Anträge der Antragsgegnerin hierzu nicht Rechnung. Sie sind daher auch nicht Erfolg versprechend. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Auflösung der Rentenversicherung bei der pp. Versicherung hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer illoyalen Vermögensverschiebung vorgetragen hat, wofür einiges spricht, denn hierauf ist der beabsichtigte Auskunftsantrag nicht ausdrücklich bezogen. Ebenso wenig besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich der auf Wertermittlung und die Herausgabe von Unterlagen gerichteten beabsichtigten Anträge, weil diese zu allgemein gehalten sind und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., §/Brudermüller, a.a.O., Rzn. 18 f, m.w.N.). Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Außerdem hält es der Senat angesichts des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde für angemessen, die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FamGKG auf die Hälfte zu ermäßigen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.